OGH 8Ob27/04k

OGH8Ob27/04k27.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dorothea L*****, Beamtin, *****, vertreten durch Mag. Dr. Oskar Wanka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Elisabeth L*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Christa Homan, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 127.921,20 sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2003, GZ 11 R 109/03k-62, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt als eheliches Kind nach ihrem am 14. 9. 1994 verstorbenen Vater von ihrer Mutter, die testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt wurde, ihren Pflichtteil. Die Klägerin wurde so wie die drei weiteren Kinder im Testament nicht erwähnt. Die Verlassenschaft wurde der Beklagten am 5. 3. 2001 zur Gänze eingeantwortet.

Das Berufungsgericht erachtete den von der Beklagten erhobenen Verjährungseinwand als nicht berechtigt, weil 1995, 1999 und zuletzt am 14. 9. 2000 ein Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruches der Klägerin erfolgt sei, wobei dahingestellt bleiben könne, ob jenes vom Jahre 1995 als konstitutives Anerkenntnis zu beurteilen sei.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revision es als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert, dass das Berufungsgericht hätte aussprechen müssen, dass 1995 ein konstitutives Anerkenntnis nicht vorliege, weil dem selbst die klare Aussage der Klägerin widerspreche, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Klägerin das Schreiben 1995 als klares Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruches verstanden hat (S 10 des erstgerichtlichen Urteiles) und das Berufungsgericht die Feststellung übernommen und auch aus dem zeitlichen Ablauf dargelegt hat, warum es keinen Widerspruch zur Aussage der Klägerin sieht. Es handelt sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 1 mwN; RIS-Justiz RS0040046). Andererseits hat das Berufungsgericht ohnehin das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses dahingestellt sein lassen. Ausgehend von den konkreten, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen fehlt es schon im Ansatz an dem von der Beklagten behaupteten von einem Anerkenntnis übereinstimmend abweichenden Parteiwillen. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses erübrigt sich, weil das Berufungsgericht ohnedies nicht von dessen Vorliegen ausgegangen ist. Die Frage, ob in den Jahren 1999 und 2000 jeweils ein deklaratives Anerkenntnis abgegeben wurde, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es aus Gründen der Rechtssicherheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO es erforderlich machte, diese Frage durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen, vermag die Beklagte nicht darzustellen. Das deklarative Anerkenntnis ("Rechtsgeständnis") wird als bloße Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses im Sinne einer Wissenserklärung verstanden (vgl RIS-Justiz RS0032666 mwN zuletzt etwa 1 Ob 136/02k). Für die Unterbrechung der Verjährung reicht jedes Verhalten des Schuldners, das nach dem objektiven Erklärungswert sein Bewusstsein zum Ausdruck bringt, aus dem Schuldverhältnis verpflichtet zu sein (vgl RIS-Justiz RS0034516 mwN zuletzt 1 Ob 252/02v; RIS-Justiz RS0034477 mwN). Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung aber auch des Verzichtes auf die Einrede der Verjährung genügt auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach (vgl Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1497 Rz 2; RIS-Justiz RS0032591; RIS-Justiz RS0032394).

Ausgehend davon kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass aus den Schreiben der Vertreterin der Beklagten vom 24. 6. 1999 und vom 14. 9. 2000 ("... dass ua das erhaltene Heiratsgut bei der Ausmessung des Pflichtteilsanspruches berücksichtigt wird.") ein Anerkenntnis - Bewusstsein, dass der Klägerin der Pflichtteilsanspruch (dem Grunde nach) zustehe - abzuleiten, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Damit, dass die Unterbrechung der auch nach dem Anerkenntnis 1995 bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar ist, dass aber die Anerkennung in der Regel den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bedeutet setzt sich die Revision ebenso wenig wie das Berufungsgericht auseinander (vgl Bydlinski aaO Rz 4 mwN auch zur Behauptungs- und Beweislast; RIS-Justiz RS0032386 mwN etwa SZ 47/28).

Die Ausführungen der Revision zu einer allfälligen Aktenwidrigkeit hinsichtlich des Schreibens vom 24. 6. 1999 sind schon mangels näherer Auseinandersetzung mit dem zweiten Schreiben über die Anerkennung vom 14. 9. 2000 ohne Relevanz. Ebenso wenig kommt es auf die Echtheit des Faxes vom 7. 5. 1998 betreffend Vergleichsgespräche an, da das Berufungsgericht ohnehin davon ausgegangen ist, dass die Verjährung - soweit man nicht von dem Anerkenntnis ausgeht - trotz der Vergleichsgespräche eingetreten wäre.

Soweit die Revision Mängel des Verfahrens erster Instanz releviert, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, ist sie auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach solche behaupteten Mängel im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3 mwN). Auch sonst werden im Rechtsmittel der beklagten Partei keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.

Was die Anrechnung allfälliger Vorschüsse anlangt, so entspricht es der ständigen Judikatur, dass die Anrechnung auf den Pflichtteil einer Vereinbarung bedarf (vgl RIS-Justiz RS0012985; ebenso Eccher in Schwimann ABGB2 § 789 Rz 13). Festgestellt wurde aber, dass keine dahingehende Vereinbarung getroffen wurde. Im Wesentlichen erschöpft sich hier die Revision hier in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 1 mwN; RIS-Justiz RS0040046)

Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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