Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Am 24.5.1988 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem von ihm gelenkten PKW und ein Grundwehrdiener als Lenker eines von der beklagten Partei gehaltenen LKW des österreichischen Bundesheeres beteiligt waren. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls traf den Lenker des Beklagtenfahrzeugs. Der Kläger erlitt Verletzungen, die Spätfolgen und Spätkomplikationen nach sich ziehen werden. Mit Schreiben vom 7.11.1988 begehrte der Kläger vom Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs die Liquidierung seines Schadens. Unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche wurde die Bezahlung von S 1,220.100 begehrt und ausgeführt, daß ein Feststellungsbegehren begründet sei. Der Haftpflichtversicherer wurde aufgefordert, den Anspruch des Klägers dem Grunde nach anzuerkennen und eine Akontozahlung auf das Schmerzengeld zu leisten. Ebenso wie der Kläger ging der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs von Anfang an davon aus, daß den Lenker des Heeres-LKW das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe. Dem Kläger wurde im Antwortschreiben vom 17.11.1988 mitgeteilt, daß S 150.000 als Akonto angewiesen worden seien. Gleichzeit wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vorgeschlagen. Auf das Feststellungsbegehren des Klägers ging der Haftpflichtversicherer in diesem Brief nicht ein. Im Schreiben vom 7.12.1988 nahm der Kläger zu den Dauerfolgen bzw zum Feststellungsbegehren nicht Stellung. Am 5.5.1989 ersuchte der Vertreter des Klägers, einen Sachverständigen schriftlich mit der Gutachtenserstattung zu betrauen; der Haftpflichtversicherer beauftragte darauf am 18.5.1989 einen Sachverständigen, auf seine Kosten ein Gutachten über die Dauer und Intensität der Schmerzen sowie allfällige Dauerfolgen des Klägers zu erstellen. Im Gutachten vom 20.6.1989 wurde das Feststellungsbegehren als gerechtfertigt bezeichnet. Der Haftpflichtversicherer leistete eine weitere Akontozahlung von S 100.000. Einwände gegen die Richtigkeit des Gutachtens, insbesondere über die dort festgehaltenen Dauerfolgen, wurden vom Haftpflichtversicherer nicht erhoben. Der Feststellungsanspruch war in der gesamten weiteren Schadensabwicklung nicht strittig. Der Vertreter des Klägers korrespondierte weiterhin mit dem Haftpflichtversicherer, um eine vergleichsweise Bereinigung des Schadensfalls zu erreichen. Er regte mit Schreiben vom 11.2.1991 die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens an und ersuchte, auf die Erhebung des Einwands der Verjährung bis 31.12.1991 zu verzichten. Der Haftpflichtversicherer teilte ihm mit Schreiben vom 15.2.1991 mit, daß ein ergänzendes medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Gleichzeitig verzichtete der Haftpflichtversicherer auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.1991. Beide Seiten bezogen den Verjährungsverzicht auf alle Schadenersatzforderungen des Klägers. Am 10.4.1991 und am 5.6.1991 wurden weitere Gutachten über die Unfallsfolgen, die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Berufsbehinderung und allfällige Dauerfolgen des Klägers erstattet. Zwischen dem 7. und 23.6.1991 kam es zu einem abschließenden Gespräch zwischen dem Vertreter des Klägers und dem Schadensreferenten des Haftpflichtversicherers, um doch noch zu einer vergleichweisen Bereinigung des Schadensfalls zu kommen. Eingangs wurden die nicht strittigen Punkte, nämlich das alleinige Verschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs und die Berechtigung des Feststellungsbegehrens, dargelegt; ein ausdrückliches Anerkenntnis gab der Schadensreferent des Haftpflichtversicherers aber nicht ab. Ebensowenig ergibt sich aus der gesamten Korrespondenz ein solches ausdrückliches Anerkenntnis. Die Vergleichsgespräche führten der Höhe nach nicht zum Ziel. Daher überreichte der Vertreter des Klägers am 6.11.1991 beim Landesgericht Linz eine gegen den Haftpflichtversicherer gerichtete Schadenersatzklage, mit welcher auch die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden des Klägers begehrt wurde. Diese Klage wurde deshalb abgewiesen, weil dem Kläger ein direktes Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer nicht zustehe und ein konstitutives Anerkenntnis nicht vorliege.
Am 3.6.1994 brachte der Kläger die nun vorliegende Klage ein. Er begehrt die Feststellung, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.5.1988 hafte. Die Verjährung der Klagsforderung sei nicht eingetreten, weil der Versicherer als liquidierungsberechtigter "freiwilliger" Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs den Feststellungsanspruch im Zuge von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen am 7.6.1991 ausdrücklich anerkannt habe; zumindest ein deklaratives Anerkenntnis liege vor. Darüber hinaus habe der Haftpflichtversicherer einen Verjährungsverzicht bis 31.12.1991 nur für die Schmerzengeldforderung des Klägers abgegeben, nicht aber auch für das Feststellungsbegehren.
Die beklagte Partei wendete Verjährung ein. Der Kläger habe erstmals mit der vorliegenden Klage einen Feststellungsanspruch gegen die beklagte Partei geltend gemacht. Im Zuge der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer sei es werde zu einem konstitutiven Anerkenntnis des Feststellungsanspruchs durch diesen gekommen, noch habe ein allfälliges deklaratives Anerkenntnis über den 31.12.1991 hinaus Unterbrechungswirkung entfaltet. Ein allfälliges Anerkenntnis durch den "freiwilligen" Haftpflichtversicherer wirke sich nicht auf die beklagte Partei aus.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Haftpflichtversicherer sei bevollmächtigt gewesen, die ihm zur Befriedigung und zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des Klägers zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Es sei zwar die Unterbrechung der am 24.5.1988 in Lauf gesetzten dreijährigen Verjährungsfrist eingetreten, weil der Versicherer gegenüber dem Vertreter des Klägers keine Einwände gegen die im Gutachten vom 20.6.1989 enthaltene Bejahung der Dauerfolgen erhoben habe und die Vereinbarung eines Verjährungsverzichts bis zum 31.12.1991 habe auch alle Ansprüche aus dem Schadensereignis umfaßt, der Verjährungsverzicht bedeute aber eine vertragliche Verkürzung der durch das deklarative Anerkenntnis des Versicherers gegenüber der beklagten Partei neuerlich in Gang gesetzten Verjährungsfrist. Die Klage hätte daher bis spätestens 31.12.1991 eingebracht werden müssen. Demgemäß sei der Feststellungsanspruch des Klägers verjährt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 50.000 übersteige, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Das Vorbringen des Klägers, daß eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist weder von ihm noch vom Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei, sei eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung. Im übrigen billigte es die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes.
Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich richtet sich die Dauer der nach der Anerkennung neu laufenden Verjährungszeit nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (2 Ob 35/92; JBl 1989, 460; 2 Ob 6/84; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1497). Für die Verjährung gelten im vorliegenden Fall - mangels Sonderbestimmung im § 6 AHG - die Regeln des ABGB, also auch die Unterbrechungsgründe gemäß § 1497 ABGB (Schragel, AHG2, Rz 227). Es wäre somit durch das deklaratorische Anerkenntnis im Februar 1991 wieder eine dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist aber zulässig (SZ 51/97), sodaß der Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur bis zum 31.12.1991 rechtswirksam war. Daß ein solcher Verzicht nicht beabsichtigt gewesen wäre, stellt in der Tat eine unbeachtliche Neuerung im Sinne des § 482 ZPO dar: Der Kläger hätte schon im Verfahren erster Instanz vorbringen müssen, daß diese Absicht (Verkürzung der Verjährungsfrist) nicht vorgelegen sei, zumal der zeitlich bis 31.12.1991 beschränkte Verzicht auf die Einrede für eine solche Absicht (Verkürzung der neuen Frist) spricht (Miet 38.776; RZ 1978/58; JBl 1968, 89; SZ 30/34; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 zu § 482). Entgegen der Ansicht des Klägers bedeutet der Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung einen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung, also einen "Verjährungsverzicht".
Dennoch ist die Revision berechtigt:
Den Feststellungen nach wurden in der Zeit zwischen 7. und 23.6.1991 bei einer Besprechung zwischen dem damaligen Klagevertreter und einem Vertreter des Haftpflichtversicherers der beklagten Partei die unstrittigen Punkte, darunter auch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens dargelegt (S 7 des Ersturteils). Diese Erörterungen sind als (neuerliches) deklaratorisches Anerkenntnis der beklagten Partei, demnach als ein Verhalten zu beurteilen, das auf das Bewußtsein, zur verlangten Leistung verpflichtet zu sein, schließen läßt (2 Ob 26/94; 2 Ob 35/92; VwGH in ÖJZ 1987, 564/249). Durch dieses Anerkenntnis wurde die zuvor in Lauf gesetzte Verjährungsfrist abermals unterbrochen und erneut eine dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt (2 Ob 26/94). Daß sich der Verjährungsverzicht nach der Übereinkunft der davon Betroffenen nur bis 31.12.1991 erstrecken sollte, ist ohne Bedeutung, weil das neuerliche deklaratorische Anerkenntnis vor Ablauf dieser Frist zustandekam. Damit erweist sich aber die am 3.6.1994 eingebrachte Klage als rechtzeitig; der Feststellungsanspruch ist nicht verjährt.
Da die Vorinstanzen das Klagebegehren lediglich wegen Verjährung abgewiesen haben, sind diese Entscheidungen aufzuheben; das Erstgericht wird neuerlich hierüber zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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