OGH 2Ob362/97t

OGH2Ob362/97t24.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen die beklagten Parteien 1. Khedidja Z*****, und 2. E***** Versicherungs-AG, *****, beide vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 589.917,23 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Juni 1997, GZ 2 R 132/97x-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. März 1997, GZ 6 Cg 72/96s-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 23.581,86 S (darin 3.930,31 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 23. 8. 1991 ereignete sich auf der Bundesstraße zwischen Innsbruck und Seefeld ein Verkehrsunfall, an welchem ein von der Erstbeklagten gelenkter und gehaltener und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherter PKW und ein vom Kläger gelenktes Motorrad beteiligt waren. Das Alleinverschulden am Unfall trifft die Erstbeklagte.

Durch den Unfall erlitt der Kläger lebensbedrohliche Verletzungen. Er war vom 23. 8. 1991 bis 13. 9. 1991 in Intensivpflege an der anaesthesiologischen Abteilung der Universitätsklinik für Unfallchirurgie in Innsbruck. Vom 13. 9. 1991 bis 16. 9. 1991 war der Kläger in Intensivpflege im Katharinen-Hospital in Stuttgart, vom 16. 9. 1991 bis 30. 9. 1991 wurde er an der Chirurgie des Krankenhauses Aalen betreut.

Der Kläger litt 22 bis 24 Tage an starken, 4 Wochen an mittleren und 10 Wochen an leichten Schmerzen. Eine Globaleinschätzung dieser Schmerzen war aufgrund der Verletzungen erst etwa Mitte des Jahres 1994 möglich. Spätschäden sind nicht auszuschließen. Wesentliche Unfallsfolge ist der Zustand nach einer Oberarm-Plexuslähmung links. Der Arm ist im Schultergelenk nicht voll vor- und seithebbar, die Feinmotorik ist eingeschränkt.

Nach dem Unfall beauftragte die Mutter des Klägers einen Rechtsanwalt in Aalen mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers. Dieser rief am 27. 8. 1991 bei der zweitbeklagten Partei an und teilte den Sachverhalt mit. Da in Deutschland damals Gefahr bestand, dass im Falle des Todes eines Unfallopfers Schmerzengeldansprüche nicht mehr geltend gemacht werden konnten bzw solchen Ansprüchen die Einrede der mangelnden Rechtshängigkeit entgegengehalten werden konnte, wollte der Rechtsanwalt von der zweitbeklagten Partei einen diesbezüglichen Verzicht erwirken. Ob von den Angestellten der zweitbeklagten Partei darauf hingewiesen wurde, dass ein Einredeverzicht nach - hier anzuwendendem - österreichischem Recht nicht notwendig sei, oder ob ein Einredeverzicht unter der Bedingung, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch lebte, abgegeben wurde, kann nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Rechtsanwalt der zweitbeklagten Partei sein Vertretungsverhältnis mit und bestätigte eine telefonische Unterredung dahin, dass die zweitbeklagte Partei auf die Einrede der Verjährung bezüglich der Schmerzengeldansprüche verzichte. Dieses Schreiben langte am 29. 8. 1991 bei der zweitbeklagten Partei ein, welcher zu diesem Zeitpunkt noch keine Schadensmeldung der Erstbeklagten vorlag, was "den deutschen Rechtsanwälten" mit Schreiben vom 2. 9. 1991 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig erklärte die zweitbeklagte Partei, dass sie nach Vorliegen der Schadensmeldung unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Dem im Schreiben vom 27. 8. 1991 bestätigten Einredeverzicht (gemeint: auf die Verjährung) wurde nicht widersprochen; dieser wurde aber auch nicht bestätigt. Nach Einholung eines Gutachtens sicherte die zweitbeklagte Partei mit Schreiben vom 30. 12. 1991 zu, den seinerzeitigen Vertretern des Klägers nach Vorliegen eines Ergänzungsgutachtens ein Entschädigungsangebot bzw einen Vorschlag über das weitere Vorgehen zu übermitteln. Außerdem erklärte die zweitbeklagte Partei, dem Grunde nach keine Einwände mehr zu erheben. In der Folge wurden weitere Gutachten erstellt, wobei das letzte Gutachten bei den deutschen Vertretern des Klägers am 28. 2. 1992 einlangte. In der Folge wurden von der zweitbeklagte Partei 15.000 DM an Schmerzengeld und 7.153 DM an Barauslagen, jeweils in der geltend gemachten Höhe, bezahlt. Weitere Forderungen wurden zunächst nicht erhoben. Erst mit Schreiben vom 29. 12. 1995 wurden ein weiterer Schmerzengeldbetrag von 245.000 S, ein Verdienstentgang von 441.599,90 S und Spesen von 30.658,81 S geltend gemacht.

Bereits am 13. 7. 1992 war von der Amtsärztin in Aalen ua eine Restlähmung des linken Arms des Klägers mit Gebrauchsminderung der linken Hand festgestellt worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Einschränkungen des Leistungsbildes mit dem bisherigen Beruf des Klägers als Informationselektriker langfristig nicht vereinbar seien. Für die angestrebte Umschulung zum Elektrotechniker sei er nur bei Vereinbarkeit mit dem Leistungsbild gesundheitlich geeignet. Die berufliche Neuorientierung werde allein wegen der privaten Verkehrsunfallsfolgen notwendig. Das interne Gutachten des Arbeitsamtes wurde dem Kläger zunächst nicht bekannt. Am 27. 4. 1993 stellte eine Facharzt für Neurologie fest, dass ein guter Reinnervationszustand erreicht sei, wobei die motorischen Defizite minimiert werden hätten können und die synergistischen Muskelgruppen funktional gekräftigt seien. Die Rehabilitation sei fortzuführen, physikalische Maßnahmen weiterhin anzuwenden. Am 12. 5. 1993 wurde vom Arbeitsamt Aalen dem Kläger als berufsfördernde Bildungsmaßnahme die Ausbildung zum Diplominformatiker vom 29. 9. 1993 bis 25. 9. 1996 bewilligt. Diese Umschulung war aufgrund der Verletzungsfolgen erforderlich. In seinem früheren Beruf musste der Kläger feinmotorische Handarbeit leisten. Er musste feine Drahtarbeiten wie zB ein Uhrmacher, und feine Löt- und Einstellungsarbeiten machen, was ihm aufgrund der Beeinträchtigung der Feinmotorik der linken Hand nicht mehr möglich war. Aus diesem Grund verlor der Kläger seinen Arbeitsplatz bei der Firma Z***** und war die Umschulung erforderlich. Wäre diese unfallbedingte Beeinträchtigung nicht eingetreten, hätte der Kläger seinen ursprünglichen Beruf bei der Firma Z***** weiter ausgeübt. Vom 23. 8. 1991 bis 3. 10. 1991 erhielt der Kläger Lohnfortzahlung. Ab 4. 10. 1991 setzte die Krankengeldzahlung ein. Am 19. 2. 1993 wurde der Kläger ausgesteuert. Erst dann entstand ihm ein nennenswerter Verdienstausfall. Von Februar 1993 bis September 1996 hätte der Kläger bei der Firma Z***** an Lohn netto 113.377,62 DM erhalten. In dieser Zeit bezog er an Lohnersatzleistungen 66.837 DM, woraus sich ein Verdienstentgang von 46.240,62 DM = 323.684,34 S ergibt. Dass er seine Stelle bei der Firma Z***** nicht mehr behalten könne, erfuhr der Kläger erst im Sommer 1993.

An Selbstbeteiligung zur Krankengymnastik, an Thermalbadkosten sowie an Kosten für eine amtsärztliche Untersuchung, ein Facharztgutachten und für eine Fahrprobe zum Führen eines Kraftfahrzeuges musste der Kläger insgesamt 4.669 S bezahlen.

Mit der am 4. 3. 1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger - nach Ausdehnung und Einschränkung (AS 72) - von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 589.917,23 S sA, und zwar 245.000 S an restlichem Schmerzengeld, 340.248,23 S an Verdienstentgang und 4.669 S an unfallkausalen Spesen. Hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche habe die zweitbeklagte Partei auf die Einrede der Verjährung verzichtet, auch habe sie die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach ausdrücklich anerkannt. Die Einrede der Verjährung verstoße gegen Treu und Glauben und sei arglistig. Der Verdienstentgang sei erst im Februar 1993 eingetreten und davor für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten Verjährung ein. Das begehrte Schmerzengeld sei überhöht. Auf einen allfälligen Verdienstentgang müsse sich der Kläger bereits empfangene Beträge anrechnen lassen.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 523.353,34 S sA und wies das auf Zahlung weiterer 66.563,89 S sA gerichtete Mehrbegehren ab, wobei diese Abweisung in Rechtskraft erwuchs. Es traf dabei im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich folgerte das Erstgericht aus der Feststellung, dass eine Globaleinschätzung der zu erleidenden Schmerzen erst Mitte des Jahres 1994 möglich gewesen sei, dass die Schmerzengeldforderung noch nicht verjährt sei. Dies gelte auch für den Verdienstentgang, weil dem Kläger erst Mitte 1993 bekanntgeworden sei, dass er seinen Arbeitsplatz nicht mehr behalten werde können. Es sei ein Schmerzengeld von 300.000 S angemessen, sodass dem Kläger unter Berücksichtigung der Zahlung von 105.000 S ein restliches Schmerzengeld von 195.000 S zustehe. Auch habe er Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verdienstentganges und der unfallkausalen Auslagen.

Das Berufungsgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung der gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung der Beklagten Folge, änderte das Ersturteil dahin ab, dass das Klagebegehren - unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teiles - vollinhaltlich abgewiesen wurde, und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Dabei übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch für die bei Kenntnis des eingetretenen Erstschadens vorhersehbaren späteren Folgeschäden die Verjährung ab Kenntnis des eingetretenen Erstschadens laufe; dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verletzte sich durch die Erhebung einer Leistungsklage um den Ersatz des Erstschadens bemühe. Ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der keine Leistungsklage erhebe - so etwa weil der Erstschaden geringfügig sei oder weil der Schädiger Ersatz geleistet oder anerkannt habe udgl -, eine Klage auf Feststellung der Haftung des Schädigers für den Ersatz voraussehbarer künftiger Schäden zu erheben habe, wie dies in manchen Lehrmeinungen vertreten werde, sei vom Obersten Gerichtshof offengelassen worden, sodass dieser noch nicht von der schon bisher bestehenden Rechtsprechung, dass der Geschädigte der drohenden Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, immer schon vorhersehbaren Schäden dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden sei, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen habe, abgegangen sei. Der Primärschaden sei dem Kläger am 23. 8. 1991 entstanden. Bereits aus der Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen ergebe sich, dass bei Eintritt des Primärschadens spätere Schmerzen, im Hinblick auf die seit dem Unfall bestehende Lähmung des linken Armes auch ein Verdienstentgang sowie das Entstehen von Heilungskosten und Spesen keinesfalls auszuschließen, sondern geradezu vorhersehbar gewesen seien. Dass die Schmerzen erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließend beurteilt hätten werden können und der Verdienstentgang und die Spesen erst später entstanden seien, ändere daher nichts daran, dass der Kläger der drohenden Verjährung seiner Entschädigungsansprüche mit einer Feststellungsklage begegnen hätte müssen. An der eingetretenen Verjährung ändere es auch nichts, dass die zweitbeklagte Partei mit Schreiben vom 30. 12. 1991 mitgeteilt habe, dass dem Grunde nach keine Einwände mehr erhoben würden. Durch ein Anerkenntnis - als ein solches sei die Erklärung der zweitbeklagte Partei im Schreiben vom 30. 12. 1991 aufzufassen - werde die Verjährung unterbrochen. Die Dauer der nach dem Anerkenntnis laufenden Verjährungsfrist bestimme sich in der Regel - soweit keine Novation vorliege - nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung. Nur ein mit novierender Wirkung abgeschlossener außergerichtlicher Vergleich oder ein ebenso erklärtes konstitutives Anerkenntnis hätte eine 30jährige Verjährungsfrist zur Folge. Das konstitutive Anerkenntnis schaffe unabhängig vom bestehenden, in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrund eine neue selbständige Verpflichtung; es komme dadurch zustande, dass der Gläubiger aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes ernstlich das Bestehen einer Forderung behaupte und der Schuldner Zweifel am Bestand der Forderung durch sein Anerkenntnis beseitige. Es sei nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen Streites oder Zweifels über den Bestand der Forderung möglich. Maßgeblich seien vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung. Diesen Anforderungen entspreche die Erklärung der zweitbeklagte Partei, "dem Grunde nach keine weiteren Einwände mehr zu erheben", nicht. Diese Erklärung sein ein deklaratives Ankerkenntnis, durch welches zwar vorerst der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist unterbrochen werde. Diese habe jedoch mit dem Anerkenntnis neu zu laufen begonnen und sei bei Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen. Dass die offensichtlich 1992 geleisteten Zahlungen der zweitbeklagten Partei eine Verjährung gehindert hätten, werde nicht geltend gemacht und treffe auch nicht zu.

Es sei zwar richtig, dass dann, wenn sich der Schuldner so verhalte, dass der Gläubiger mit Recht annehmen dürfe, der Schuldner werde sich im Falle einer Klageführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben, der Gläubiger der vom Schuldner dann doch erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist, des Handelns wider Treu und Glauben, entgegensetzen könne. Ein solches Verhalten könne der zweitbeklagten Partei aber nicht vorgeworfen werden. Sie habe zwar die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach deklarativ anerkannt und Entschädigungszahlungen geleistet. Sie habe aber nie etwa eine Erklärung des Inhalts abgegeben, auch für künftige Schäden des Klägers zu haften oder auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dass die zweitbeklagte Partei der im Schreiben der seinerzeitigen Vertreter des Klägers vom 27. 8. 1991 enthaltenen "Bestätigung" des Verzichtes auf die Einrede der Verjährung arglistig nicht widersprochen habe, könne ihr nicht unterstellt werden, weil die Vertreter des Klägers mit ihr über einen Verzicht auf die Einrede der mangelnden Rechtshängigkeit verhandelt hätten, sodass auch nicht auszuschließen sei, dass die zweitbeklagte Partei davon ausgegangen sei, dass sich diese Bestätigung auf einen Verzicht auf die Einrede der mangelnden Rechtshängigkeit des Schmerzengeldanspruches bezogen habe. Aus der Unterlassung der zweitbeklagten Partei könnte, selbst wenn man ihr arglistiges Verhalten unterstelle, nur abgeleitet werden, dass Schmerzengeldansprüche, nicht aber die restliche Klagsforderung noch nicht verjährt sei. Im übrigen habe das Erstgericht die Abgabe eines Verjährungsverzichtes nicht feststellen können.

Die ordentliche Revision wurde deshalb für zulässig erklärt, weil in der Lehre mitunter die Ansicht vertreten werde, es bedürfe zur Hinderung der Verjährung nicht einer Feststellungsklage, wenn für den Geschädigten kein Anlass bestehe, eine Leistungsklage zu erheben.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteiles; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel zusammengefasst geltend, dass aufgrund der Zahlungen von 105.000 S an Schmerzengeld und 7.153 DM an Sachschaden und Barauslagen sowie der deklarativen Anerkennung der Haftung dem Grunde nach durch die zweitbeklagte Partei eine Leistungsklage nicht indiziert gewesen sei und die Streitteile die Einbringung einer Feststellungsklage deshalb als völlig unnötig empfunden hätten. Diese Frage habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 2197/96h ausdrücklich offen gelassen. Selbst nach F. Bydlinksi, der eine (von der Leistungsklage) "isolierte" Feststellungsklage ausdrücklich nur für den Ausnahmefall fordere, dass der Schädiger den bereits eingetretenen Schaden ersetze und sich hinsichtlich des künftigen Schadens "auf nichts einlasse" (in FS Steffen, 76 und in JBl 1996, 474), bedürfe es - wie hier - bei außergerichtlicher Einigung durch deklaratives Anerkenntnis der Haftung des Schädigers jedenfalls nicht der Feststellungsklage zwecks Unterbrechung der Verjährung. Auch Apathy (in JBl 1996, 315) fordere, dass man den Geschädigten nicht zu einer - möglicherweise überflüssigen - Feststellungsklage zwingen solle, solange der Ersatzpflichtige keinen Anlass zu einer Leistungsklage biete. Es gebe keine Lehrmeinung, die bei einem konstitutiven (gemeint wohl: deklarativen) Anerkenntnis der Haftung des Schädigers dem Geschädigten die Erhebung einer Feststellungsklage aufbürde, wenn infolge der Zahlung des begehrten Primärschadens keine Leistungsklage indiziert sei. Im vorliegenden Fall könne daher eine Feststellungsklage zwecks Unterbrechung der Verjährung nicht gefordert werden, weil für den Geschädigten die Leistungsklage weder notwendig noch indiziert gewesen sei, sodass die gegenständliche Klagsforderung nicht verjährt sei.

Hiezu wurde erwogen:

Mit der Entscheidung SZ 68/238 (eines verstärkten Senates) des Obersten Gerichtshofes wurde (anknüpfend an die bereits zuvor ergangene Entscheidung 1 Ob 601/93 = JBl 1994, 753) von der früheren Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei der kurzen Verjährung des § 1489 ABGB endgültig abgegangen und der Rechtssatz formuliert, dass die Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Bereits in dieser Entscheidung wurde aber (im Anschluß an F. Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, FS Steffen [1995], 72 f und 80 ff) klargestellt, dass die ihr zugrundeliegenden rechtlichen Überlegungen im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden nur für den relevanten "Erstschaden" uneingeschränkt Gültigkeit haben und bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar bleibt. Die nachfolgende Rechtsprechung entwickelte diesen Grundsatz dahin weiter, dass es der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbiete, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein - wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer - Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Die kurze Verjährungszeit beginnt daher zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens" oder "Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach nunmehr ständiger Rechtsprechung auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren, Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (SZ 69/55; ZVR 1999/21; 2 Ob 263/98k ua). Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend zu machen (ecolex 1997, 430; JBl 1997, 43 ua). In der Entscheidung JBl 1997, 43 sah der Oberste Gerichtshof nach Abwägung der in Schrifttum vorgetragenen - zum Teil gegenteiligen - Argumente keinen Anlaß, in Abkehr von der - oben angeführten - ständigen, auch in der Entscheidung JBl 1996, 315 aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Verjährungsbeginn bezüglich der Folgeschäden abzugehen. Auf die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der keine Leistungsklage erhebt - so etwa weil der Erstschaden geringfügig war oder weil der Schädiger Ersatz geleistet oder anerkannt hat udgl -, eine Klage auf Feststellung der Haftung des Schädigers für den Ersatz voraussehbarer künftiger Schäden zu erheben hat, brauchte in dieser Entscheidung nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger im dort zu entscheidenden - im Gegensatz zum vorliegenden - Fall eine Leistungsklage zu erheben hatte.

Apathy (Anm zu JBl 1996, 311 [315]) meint zu dem in der Entscheidung SZ 68/238 vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich der Folgeschäden getroffenen Ausführungen: Unter der Voraussetzung, dass aufgrund des Eintritts eines "Erstschadens" die Leistungsklage ohnedies bereits indiziert sei, könne man sicherlich das Argument der Prozeßökonomie heranziehen. Dieses Argument schlage aber dann nicht durch, wenn der Schädiger den Erstschaden freiwillig ersetze, also dem Geschädigten keinen Anlass für eine Leistungsklage biete. Die gegenteilige Auffassung F. Bydlinskis (in FS Steffen 76) führe dazu, dass doch wieder ein Geschädigter zunächst zur Erhebung einer möglicherweise überflüssigen Feststellungsklage gezwungen werde. Die von F. Bydlinksi ins Treffen geführten Beweisschwierigkeiten bei späterer Prozeßführung seien ja für den Geschädigten auch dann unvermeidbar, wenn der Ersatzpflichtige seine Ersatzpflicht zunächst deklaratorisch anerkenne, später aber einmal bestreite. Man sollte daher, solange der Ersatzpflichtige keinen Anlass zu einer Leistungsklage biete, den Geschädigten nicht zwingen, die - möglicherweise überflüssige Feststellungsklage zu erheben.

Wilhelm führt in einer Glosse zur Entscheidung SZ 68/238 (in ecolex 1996, 92 f; vgl auch ders, Zur Verjährung von Folgeschäden, ecolex 1996, 899 ff) aus: Verjähre der Erstschaden nicht vor seinem Eintritt, so müsse man sich sofort die zweite Frage stellen, ob das auch für Folgeschäden gelte oder ob es hier bei der alten Auffassung bleibe, die Verjährungsfrist also schon beginne, sobald diese Folgen vorhergesehen werden könnten, und daher vorsichtshalber Feststellungsklage zu erheben sei. Die Ausführungen des verstärkten Senates zu dieser Frage träfen jedenfalls den Fall, dass der Erstschaden tatsächlich eingeklagt werde und die Folgeschäden zu dieser Zeit schon vorhergesehen würden. Ob auch in diesem Falle - wie Riedler (Verstärkter Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87 ff) meine - die Verjährung erst mit dem Eintritt jedes einzelnen Folgeschadens zu laufen beginne, könne auf sich beruhen. Die advokatorische Gepflogenheit, Leistungs- und Feststellungsbegehren zu verbinden, werde nicht plötzlich zum Stillstand kommen und rechtsfreundlicher Rat daher zuwege bringen, worauf der Rechtsunkundige sonst nicht komme. Man tue dem Geschädigten daher nichts Schlimmes, wenn man ihm hier auch die Feststellungsklage zumute. Ganz anders liege der Fall, dass der Erstschaden nicht eingeklagt werde, sei es, weil der Schaden außergerichtlich abgefunden worden, von einer Versicherung gedeckt gewesen sei, der Verletzte wegen eines kleinen Erstschadens einfach nicht streiten habe wollen oder nach heftigem Parteienstreit klein beigegeben habe. Verlange man ihm die Feststellungsklage auch jetzt ab, so fordere man eine ganz besondere Vorsicht, die der nicht anwaltlich beratene Durchschnittsmensch nur schwer verstehen könne und von sich aus kaum üben werde. In keinem dieser anderen Fälle sei die Leistungsklage "indiziert". Der Wortlaut des § 1489 ABGB spreche für die Auffassung, dass mit der jeweiligen Schadensfolge eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginne.

Riedler (ecolex 1996, 87 ff und Anm zu JBl 1996, 315 ff [320 f]) vertritt den Standpunkt, dass die in den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes unter Berufung auf F. Bydlinski vorgetragenen Argumente die Verjährung noch nicht entstandener Ansprüche nicht rechtfertigen könnten. Auch für Folgeschäden sollte das Höchstgericht seinen beschrittenen Weg konsequent fortsetzen, Anspruchsverjährung vor Anspruchsentstehung und Anspruchsentstehung vor Schadenseintritt unabhängig von einer Unvorhersehbarkeit von Folgeschäden ablehnen und für den Beginn des Verjährungslaufes die Möglichkeit einer Feststellungsklage nicht ausreichen lassen. Vielmehr sei der Verjährungsbeginn/-lauf an die Durchsetzbarkeit einer Forderung durch Leistungsklage geknüpft (ecolex 1996, 91).

F. Bydlinski (Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, FS Steffen [1995], 65 ff [76 f]) führt zu dieser Frage aus, dass sich in einem Ausnahmefall eine "isolierte" Feststellungsklage als für die Verjährungsunterbrechung notwendig erweisen dürfe: Der Schädiger erkläre sich bereit, den vom Verletzten begehrten, schon entstandenen Schaden zu ersetzen, lasse sich aber bezüglich eines etwaigen künftigen Schadens auf nichts ein. Hier habe infolge des vorhandenen Schadens zureichender Anlass zur Rechtsverfolgung für den Geschädigten bestanden, dem dieser, hinsichtlich des bereits bestehenden Anspruchs mit außergerichtlichem Erfolg, auch entsprochen habe. Infolge der Ablehnung einer außergerichtlichen Regelung bezüglich des allfälligen künftigen Schadens durch den Schädiger bestehe hier aber auch für den Geschädigten nachhaltiger zusätzlicher Anlass zu einer in diesem Fall allein möglichen vorbereitenden Rechtsverfolgung durch Feststellungsklage, wenn er bezüglich vorhersehbarer Schäden die Verjährung vermeiden wolle. Insoweit könne es also bei der verjährungsrechtlichen Einheit des (voraussehbaren) Gesamtschadens bleiben: Die Situation, genauer die deutliche Ablehnung einer außergerichtlichen Regelung bezüglich der künftigen Schäden durch den Schädiger, lege dem Geschädigten hier deutlich genug die weitere gerichtliche Rechtsverfolgung hinsichtlich des streitig gebliebenen künftigen Schadens nahe, wenn er sich nicht mit dem bereits außergerichtlich erlangten Schadenersatzbetrag zufriedengeben wolle. Selbstverständlich seien aber bei entsprechender Bereitschaft der Beteiligten auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und damit auch eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machten. Bereits das einseitige deklarative Anerkenntnis des Schädigers sei ein Unterbrechungsgrund (§ 1497 ABGB) und daher geeignet, die laufende Verjährung (auch) für den künftigen voraussehbaren Schaden zu verhindern, und zwar auch langfristig, wenn die Unterbrechungswirkung durch jeweils vor Ablauf der Frist wiederholtes Anerkenntnis erneuert werde. Freilich werde man sich nach der Natur der Sache mit einem Anerkenntnis dem Grunde nach begnügen müssen, weil der Inhalt des künftigen Anspruches noch nicht feststehen könne. Deshalb aber eine gerichtliche Feststellung zu fordern, wäre ganz verfehlt, weil für diese nichts anderes gelte. Die Notwendigkeit unter Umständen öfter wiederholter Unterbrechungshandlungen ließe sich vermeiden, wenn die Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Neuregelung durch einen konstitutiven Anerkenntnisvertrag vereinbaren, der (mindestens auch) dem Grund nach auch die künftigen Schäden aus dem betreffenden Schadensereignis erfasse. Auch dies müsse möglich sein, weil die Alternative nur in der Verweisung auf die Feststellungsklage trotz Einvernehmens bestehen könne. Diese könnte aber wieder nicht mehr bringen als Klärung der Rechtslage bloß dem Grunde nach und wäre darüberhinaus bei tatsächlich bestehender Einigkeit der Beteiligten eine ebenso sinnlose wie unökonomische Formalität. Möglich sei vor allem auch, dass die Beteiligten die künftigen Schäden und ihre Wahrscheinlichkeit vorausschätzten und in eine vergleichsweise Gesamtregelung einbezögen, wie dies in der Schadensregulierungspraxis ohnehin in aller Regel geschehe: Der durch Vergleich festgesetzte Schadenersatzbetrag diene vereinbarungsgemäß auch als Abfindung für etwaige künftige Schäden. Angesichts dieser rechtlichen Möglichkeiten könne nicht mit Grund behauptet werden, dass die verjährungsrechtliche Einheit des schon eingetretenen mit dem vorhersehbaren künftigen Schaden eine rechtsgeschäftliche Erledigung von Schadensfällen unangemessen behindere.

Auf die an seiner Auffassung zum Verjährungsbeginn gemäß § 1489 ABGB und zur Notwendigkeit einer "isolierten" Feststellungsklage geübte Kritik hat F. Bydlinski (Verstärkter Senat oder literarische Schnellkritik?, JBl 1996, 474 ff) erwidert und dabei seine Argumentation, insbesondere auch hinsichtlich der "isolierten" Feststellungsklage (aaO, 476) noch vertieft und erweitert.

Koziol (Haftpflichtrecht I3 Rz 15/13) billigt die Auffassung der Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei vorhersehbaren Folgeschäden, weil bei vorhersehbaren Folgeschäden vom Geschädigten die Erhebung einer Feststellungsklage oder das Begehren eines Anerkenntnisses erwartet werden könne.

Der erkennende Senat sieht nach Abwägung der oben wiedergegebenen Argumente der Lehre keinen Anlass, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen, dass die kurze Verjährungszeit zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (des "Primär- oder Erstschadens") zu laufen beginnt, mit deren positiver Kenntnis aber schon dann in Gang gesetzt wird, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. An der ständigen, mit der Judikatur des BGH bei gleicher Rechtslage übereinstimmenden Rechtsprechung zur Verjährung von Folgeschäden wird demnach mit Koziol und F. Bydlinski festgehalten. Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen F. Bydlinskis (FS Steffen, 76 f und JBl 1996, 474 ff [476]) an, wonach aus Anlass der Regulierung des Erstschadens auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich sind, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können. Der Kläger war demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes (zunächst) nicht zur Erhebung einer (isolierten) Feststellungsklage verpflichtet. Die zweitbeklagte Partei hatte nämlich im Jahre 1992 sämtliche zum damaligen Zeitpunkt vom Kläger geltend gemachten Forderungen, nämlich 15.000 DM an Schmerzengeld und

7.153 DM an Sachschaden und Barauslagen, bezahlt. Weitere Forderungen hat der Kläger zunächst nicht geltend gemacht. Bereits mit Schreiben vom 30. 12. 1991 erklärte die zweitbeklagte Partei, dem Grunde nach keine Einwände mehr zu erheben. Völlig zu Recht - dies wird auch vom Kläger in der Revision nicht mehr bekämpft - hat das Berufungsgericht darin ein deklaratives Anerkenntnis erblickt (vgl SZ 48/44; 2 Ob 48/94 ua). Aufgrund dieses deklarativen Anerkenntnisses war der Kläger unter Zugrundelegung der oben angeführten Lehrmeinung F. Bydlinskis vorerst nicht gehalten, der drohenden Verjährung seiner Schadenersatzansprüche mit einer Feststellungsklage zu begegnen, zumal die Verjährung gemäß § 1497 ABGB auch durch ein deklaratives Anerkenntnis unterbrochen wird. Im Ergebnis ist dadurch für den Kläger jedoch nichts gewonnen:

Sowohl bei Anerkennung der Schuld als auch beim außergerichtlichen Vergleich, sofern diesem mangels Änderung des Hauptgegenstandes oder des Rechtsgrundes des Anspruches keine novierende Wirkung zukommt, richtet sich die neu laufende Verjährungszeit nämlich nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (JBl 1989, 460; 1 Ob 7/96 ua). Durch das im Schreiben der zweitbeklagten Partei vom 30. 12. 1991 enthaltene deklarative Anerkenntnis wurde zwar der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist unterbrochen. Da diesem deklarativen Anerkenntnis keinesfalls novierende Wirkung zukommt, begann - wie oben dargelegt - dadurch bloß wiederum eine neue dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, welche beim Einlangen der gegenständlichen Klage beim Erstgericht (4. 3. 1996) bereits längere Zeit abgelaufen war. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen F. Bydlinskis (FS Steffen, 76) verwiesen, dass zwar bereits das einseitige deklarative Anerkenntnis des Schädigers ein Unterbrechungsgrund (§ 1497 ABGB) und daher die laufende Verjährung (auch) für den künftigen voraussehbaren Schaden zu hindern geeignet sei; langfristig aber nur, wenn die Unterbrechungswirkung durch jeweils vor Ablauf der Frist wiederholtes Anerkenntnis erneuert werde. Es kann diesbezüglich auch dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass nicht geltend gemacht werde und auch nicht zutreffe, dass die offensichtlich 1992 geleisteten Zahlungen der zweitbeklagten Partei eine Verjährung gehindert hätten, richtig ist. In dieser Zahlung der zweitbeklagten Partei kann allenfalls nur ein deklaratives Anerkenntnis erblickt werden (6 Ob 696/79; 1 Ob 602/81), sodass auch dadurch für den Kläger nichts gewonnen ist, weil die ab dieser Zahlung allenfalls neu laufende dreijährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung ebenfalls bereits abgelaufen wäre.

Der Schmerzengeldanspruch ist grundsätzlich als Gesamtentschädigung im Rahmen einer Globalbemessung auszumitteln (Reischauer in Rummel2 Rz 49 zu § 1325 ABGB mwN) und entsteht bereits im Unfallszeitpunkt. Es steht nicht im Belieben des Verletzten, Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum zu begehren (ZVR 1979/308; ZVR 1983/345). Er kann dies nur tun, wenn er hiefür besondere Gründe behauptet und solche auch beweist (ZVR 1983/345; ZVR 1990/158). Einen derartigen Beweis hat der Kläger nicht einmal angetreten. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines über den ursprünglich geforderten Betrag hinausgehenden Schmerzengeldbegehrens hinsichtlich später aufgetretener, vorhersehbarer Schmerzen, die insofern einen Teilfolgeschaden darstellen, erst mit der gegenständlichen Klage wäre dem Kläger nur dann offengestanden, wenn er dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung ein wiederholtes bzw erneuertes deklaratives Anerkenntnis, aufgrund dessen bei Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht aufgelaufen gewesen wäre, entgegenhalten hätte können. Dies ist hier - wie oben dargelegt - nicht der Fall, weshalb in diesem Umfang das Klagebegehren durch das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen wurde.

Beim Verdienstentgang nach § 1325 ABGB handelt es sich um positiven Schaden (SZ 64/36; ZVR 1999/21 ua; Koziol, Haftpflichtrecht II2, 132), der regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten ist und hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliegt, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist (Mader in Schwimann2 Rz 6 zu § 1480 ABGB) oder - wie oben dargelegt - aufgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses bzw eines Vergleiches mit novierender Wirkung der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Der vom Kläger geltend gemachte Verdienstentgang ist als vorhersehbarer Teilfolgeschaden im Sinne der oben dargestellten jüngeren Judikatur zum Verjährungsbeginn anzusehen, für den keine vom Primärschaden jeweils unabhängige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Spätestens seit Februar 1993 - ab diesem Zeitpunkt macht der Kläger Verdienstentgang geltend (AS 14 und 15) - war dem Kläger nämlich bekannt, dass ihm ein Verdienstentgang aus dem gegenständlichen Unfall entsteht. Zumindest ab diesem Zeitpunkt war der Verdienstentgang des Klägers als vorhersehbarer Teilfolgeschaden anzusehen, sodass das Klagebegehren auch in diesem Umfang vom Berufungsgericht zu Recht wegen Verjährung abgewiesen wurde. Jenen Teil des nunmehr geltend gemachten Verdienstentganges, welcher innerhalb der aufgrund des deklaratorischen Anerkenntnisses im Dezember 1991 bzw allenfalls aufgrund der Zahlung von Februar 1992 neu laufenden Verjährungsfrist entstanden ist, hätte der Kläger überdies bereits mit Leistungsklage geltend machen müssen, weil diesbezüglich für eine Feststellungsklage wegen der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage das rechtliche Interesse gefehlt hätte.

Der Schadenersatzanspruch des Klägers, der insbesondere auch die Kosten der Heilbehandlung umfasst, entstand in seiner vollen Höhe schon durch die Körperverletzung und die dadurch verursachten Folgen (vgl ZVR 1999/13). Deshalb sind auch die mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Heilungskosten und weiteren unfallkausalen Spesen Teilfolgeschäden, für welche keine für den vom - mit dem Unfallszeitpunkt eingetretenen - Primärschaden unabhängige Verjährungsfrist zu laufen beginnt und die bei Klageeinbringung ebenfalls verjährt waren. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend sämtliche vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche als verjährt angesehen und das Klagebegehren abgewiesen.

An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man auf Grund der Tatsache, dass die neu laufende Verjährungsfrist im Dezember 1994 bzw Februar 1995 geendet hätte, die Entscheidung SZ 68/238 jedoch erst am 19. 12. 1995 erlassen wurde, den Sachverhalt nach den vor dieser Entscheidung in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen beurteilen wollte. Danach war nämlich der möglichen Gefahr, dass Schadenersatzansprüche verjähren, ehe sie noch entstanden sind, immer mit Feststellungklage zu begegnen (ZVR 1988/83; ZVR 1989/32 ua).

Die Revision des Klägers erweist sich daher als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Weil die Beklagten den Streitgenossenzuschlag von 10 % doppelt verzeichnet haben, waren die von ihnen verzeichneten Kosten dementsprechend zu kürzen.

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