OGH 3Ob195/04d

OGH3Ob195/04d26.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Verein A*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (§ 355 EO), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. Juni 2004, GZ 4 R 38/04v-42, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. November 2003, GZ 9 E 1020/02g-30, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit den bis auf das Datum und die Monatsangabe bei der Vereinszeitung der verpflichteten Partei wortgleichen Strafanträgen vom 12. und 14. November 2003 (ON 28 und 29) begehrte die betreibende Partei die Verhängung einer neuerlichen „Beugestrafe" zur Erwirkung der bereits „in Exekution gezogenen" Gebote bzw Verbote. Als Verstöße machte sie einerseits Angebote von tierärztlichen Leistungen in der Vereinszeitung und andererseits Angaben und bildliche Darstellungen „im Rahmen ihrer Homepage" unter www.a *****.at, wo sie eine „laufende Bewerbung ihres Tierspitals" installiert habe.

Das Erstgericht bewilligte (neben weiteren auch) diese beiden Strafanträge uneingeschränkt und verhängte gegen die verpflichtete Partei Geldstrafen von 700 EUR und 800 EUR.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz ua diese Strafanträge ab, soweit sie sich auf die Vereinszeitung bezogen, bestätigte dagegen im Übrigen die erstinstanzliche Entscheidung mit der Ergänzung „jedenfalls am 12. 11. 2003" (Punkt I A 4) und „jedenfalls am 14. 11. 2003" (Punkt I A 5). Während es bei anderen von ihm behandelten Strafbeschlüssen die Einwände gegen die Strafhöhe als nicht berechtigt ansah, setzte es die vom Erstgericht auf Grund der Strafanträge ON 28 und 29 verhängten Strafen wegen deren teilweiser Abänderung „angemessen" auf je 300 EUR herab. Zu diesen beiden Entscheidungspunkten sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Punkte A I 4 und 5 der Entscheidung zweiter Instanz gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten nach stRsp auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 = JBl 1985, 113 uva zuletzt 3 Ob 205/04z, RIS-Justiz RS0002321), soweit dafür nicht, wie etwa in § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 zweiter SatzEO, davon abweichende Regeln bestehen (3 Ob 110/02a; 3 Ob 249/03v = wobl 2004, 128; 3 Ob 189/04x). Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist gegen zur Gänze bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, soweit nicht - was hier nicht in Betracht kommt - die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.

Im vorliegenden Fall änderte die zweite Instanz zwar den Strafbeschluss des Erstgerichts im Umfang der Entscheidung über die im Zusammenhang mit der Vereinszeitung in den Anträgen ON 28 und 29 behaupteten Verstößen ab; dagegen bestätigte es dessen Entscheidung insoweit, als es um Angaben und bildliche Darstellungen auf einer Internetseite ging. An der Bestätigung ändert auch nichts, dass das Rekursgericht - offenbar im Sinne einer Klarstellung - zweimal die Worte „jedenfalls am" und das Datum des jeweiligen Strafantrags in die Wiedergabe des darin behaupteten Verstoßes einfügte, ist doch daraus keine Einschränkung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuleiten. Das ergibt sich auch daraus, dass keine der beiden Vorinstanzen eine Teilabweisung in diesem Punkt aussprach. Schon wiederholt entschied der Oberste Gerichtshof auch, dass das Ausscheiden einer (nunmehr in der Unterlassungsexekution nicht mehr vorgesehenen) Strafandrohung aus dem erstinstanzlichen Strafbeschluss an deren voller Bestätigung nichts ändert (3 Ob 20/00p mwN). Eine Abänderung ergibt sich auch nicht etwa aus der Verringerung der jeweils ausgesprochenen Geldstrafe, erfolgte doch diese nach den Gründen allein deshalb, weil jeweils der behauptete Verstoß in der Zeitung aus dem Strafbeschluss ausgeschaltet wurde. Die Strafbemessung durch das Erstgericht billigte die zweite Instanz nämlich ausdrücklich, woraus folgt, dass es sich bei den von ihm aufrecht erhaltenen Strafen um die vom Erstgericht für die bestätigten Teile der Entscheidungen verhängten handelt.

Entscheidend ist demnach, ob die in den beiden Strafanträgen jeweils behaupteten Verstöße in einer bestimmten Zeitschriftenausgabe einerseits und „laufend" im Internet andererseits für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses getrennt zu beurteilen sind oder nicht. Bejaht man diese bisher vom Obersten Gerichtshof nicht beantwortete Frage, folgt daraus die Unanfechtbarkeit der bestätigenden Entscheidung über die behaupteten Verstöße auf der „Website" der verpflichteten Partei, ohne dass auf die im Revisionsrekurs angesprochenen Fragen eingegangen werden könnte.

Auszugehen ist zunächst davon, dass es zwar nicht dem Gesetz entspricht, wie das Erstgericht über mehrere Strafanträge in einem einzigen Beschluss zu entscheiden (3 Ob 189/03w mwN; RIS-Justiz RS0118248), dass jedoch, wie schon das Rekursgericht völlig richtig erkannte, dann, wenn dies doch geschieht, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses für die Entscheidung über jeden Antrag gesondert zu beurteilen (3 Ob 90, 91/95 = MR 1995, 236; 3 Ob 92/98w; 3 Ob 156/00p) und das Rechtsmittel gegen bestätigte Entscheidungen über einzelne Strafanträge jedenfalls unzulässig ist (3 Ob 156/00p).

Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof aber auch bereits klargestellt, dass es (wie für die Exekutionsbewilligung auch) für die Entscheidung über Strafanträge auf jeden einzelnen dem Verpflichteten vorgeworfenen Verstoß gegen den Exekutionstitel ankommt: Schon im Hinblick auf den Umfang einer möglichen späteren Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO sind im Exekutionsbewilligungsbeschluss alle vom Exekutionsgericht als Zuwiderhandeln gegen den Titel angesehenen Verhaltensweisen anzuführen (3 Ob 169/03d; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 37; ebenso auch alle Exekutionstitel, denen zuwider gehandelt wurde: 3 Ob 90, 91/95). Denn obzwar alle an einem Tag begangene Verstöße insofern eine Einheit bilden, als sie nur mit einer, allerdings in der Höhe von der Anzahl der Verstöße beeinflussten Strafe zu ahnden sind (3 Ob 151/93 = SZ 66/132 = EvBl 1994/94; 3 Ob 317/01s = SZ 2002/30 = JBl 2002, 805 = RdW 2002, 738), kann eine Impugnationsklage auch teilweise (und nicht nur ganz oder gar nicht) Erfolg haben, nämlich etwa dann, wenn dem Betreibenden im Prozess der Beweis für einzelne Tathandlungen misslingt (3 Ob 317/01s). Es wurde sogar ausgesprochen, dass bei Zuwiderhandeln gegen einen Exekutionstitel in zwei verschiedenen Medien der verpflichteten Partei zwei Verstöße vorliegen, deretwegen auch getrennt Exekution geführt werden kann (3 Ob 211/00a = MR 2001, 176 = ÖBl 2001, 171; 3 Ob 238/00x = SZ 73/205).

Aus all dem folgt, dass die je zwei von der betreibenden Partei in ihren beiden hier zu beurteilenden Strafanträgen geltend gemachten (auch inhaltlich verschiedenen) Verstöße gegen den Exekutionstitel in unterschiedlichen Medien gesondert zu beurteilen sind, sodass gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Strafbeschlüsse, was das behauptete Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel auf der Internetseite der verpflichteten Partei betrifft, ein Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Das Rechtsmittel der verpflichteten Partei ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Die betreibenden Partei hat auf die dargelegte Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsrekursbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war.

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