Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei richtet sich allein gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Strafbemessung des Rekursgerichts in Strafbeschlüssen nach § 355 EO, das die vom Erstgericht verhängten Geldstrafen erheblich herabgesetzt hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Bemessung von Geldstrafen nach dieser Norm wirft schon wegen der darin angeordneten Bedachtnahme auf Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß von dessen Beteiligung an der Zuwiderhandlung, also auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO auf (3 Ob 20/01i). Ein vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Verkennung der Grundsätze der Strafbemessung kann die betreibende Partei der auch insoweit ausführlich begründeten Entscheidung der zweiten Instanz auch gar nicht vorwerfen. Unter diesen Umständen ist aber auch aus zwei von der betreibenden Partei auf die "Goldwaage" gelegten Formulierungen dieses Gerichts nicht auf eine unvertretbare Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall zu schließen.
Die Revisionsrekurswerberin lässt insbesondere außer Acht, dass die kritisierten Strafen von je 10.000 EUR für die drei letzten Strafanträge die bis zum Inkrafttreten der EO-Novelle 2000 geltende Höchststrafe (§ 359 EO aF) um mehr als 70 % übersteigen, weshalb nicht gesagt werden kann, solche Strafen wären nicht geeignet, die Exekution entgegen der Absicht des Gesetzgebers gegenüber der früheren Rechtslage wirkungsvoller und effektiver zu gestalten. Auch die Beurteilung, ob die Änderung des Designs einer Getränkedose als Reaktion auf ein mit einstweiliger Verfügung erlassenes Verbot als schwer schuldhafte "Scheinänderung" oder doch nicht als "geradezu vorsätzlich" einzustufen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und hat - schon allein deshalb - keine Auswirkung auf andere Fälle der Unterlassungsexekution.
Dass es im Übrigen nicht der Rechtslage entspricht, über mehrere
Strafanträge in einem einzigen Beschluss zu entscheiden (vgl dazu
auch Oberhammer in Angst, EO, § 355 Rz 20), hat der erkennende Senat
bereits klar ausgesprochen (3 Ob 185/94 = ecolex 1995, 907; 3 Ob
2231/96a = ecolex 1997, 858 [Wiltschek] = MR 1998, 268). Post factum
könnte der Oberste Gerichtshof allerdings im konkreten Fall ohnehin nicht mehr korrigierend eingreifen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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