Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht stellte die der betreibenden Partei bewilligte Forderungsexekution gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO ein und hob alle schon vollzogenen Exekutionsakte auf.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das dem Rekursgericht dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Dieser ist jedoch, wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, unzulässig, weil es den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 20, 22), noch einer der Ausnahmefälle der EO (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1; für - wie hier - nach dem 30. 9. 2000 eingeleitete Verfahren nicht mehr § 239 Abs 3 idF vor der EO-Novelle 2000) vorliegt (stRsp, RIS-Justiz RS0012387, zuletzt 3 Ob 216/01p). Im Revisionsrekurs wird auch gar nicht der Versuch unternommen zu begründen, dass die angefochtene Entscheidung dessen ungeachtet anfechtbar sein sollte. Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen, ohne dass auf die angeblich zu lösenden erheblichen Rechtsfragen eingegangen werden könnte.
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