OGH 5Ob238/04t

OGH5Ob238/04t9.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin U***** AG, T*****, Ukraine, vertreten durch Dr. Eva-Maria Barki, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berichtigung des Grundbuches gemäß § 136 GBG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2004, AZ 46 R 271/04z, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 20. Februar 2004, TZ 4802/03, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Antragstellerin brachte vor: Ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** sei im Eigentumsblatt unter B-LNr 2 als Eigentümer die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (kurz: UdSSR) eingetragen. Diese sei im Jahr 1990 auf Grund der Unabhängigkeitserklärungen der Teilrepubliken zerfallen. Am 8. 12. 1991 sei das Brester Abkommen über die Schaffung einer "Gemeinschaft unabhängiger Staaten" (GUS) abgeschlossen worden, in welchem die Feststellung getroffen worden sei, dass die Sowjetunion als Subjekt internationalen Rechtes und als geopolitische Realität nicht mehr existiere bzw ihre Existenz beende.

Im Vertrag über die Rechtsnachfolge in Bezug auf die staatlichen Auslandsschulden und die Aktiva der Union der SSR vom 4. 12. 1991, abgeschlossen in Moskau, sei vereinbart worden, dass sich die Vertragsteile darüber geeinigt hätten, dass die Aufteilung des ausländischen Eigentums der UdSSR, welches kein Gegenstand der Aufteilung laut diesem Vertrag sei, auf Grund der Normen des Völkerrechts über die Staatennachfolge vorgenommen werde und durch einschlägige Vereinbarung der Seiten reguliert werden müsse. Die gegenständliche Liegenschaft sei in diesem Vertrag nicht enthalten. Der Erwerb der Liegenschaft sei lediglich aus "Zweckmäßigkeitsgründen" durch die UdSSR erfolgt, alle Zahlungen seien jedoch durch die Sowjetische Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft geleistet worden, welche "wirtschaftlicher Eigentümer" gewesen sei.

Das Eigentum der Ukraine an allen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die sich auf ihrem Territorium befänden, und die früher rechtlich im Eigentum der UdSSR gewesen seien, sei in bilateralen Verträgen zwischen der Ukraine und Russland von Russland anerkannt worden, weil Russland die rechtliche Nachfolge der UdSSR auch in völkerrechtlicher Beziehung in Anspruch nehme. Insbesondere sei im Abkommen zwischen der Regierung der Ukraine und der Regierung der russischen Föderation über die Realisierung des Rechtes auf das ausländische Eigentum der ehemaligen UdSSR für die Zwecke der diplomatischen, konsularischen und Handelsvertretungen das Recht der Ukraine auf Besitz, Nutzung und Verfügung über den ihr zustehenden Anteil am Vermögen der ehemaligen UdSSR im Ausland anerkannt und die Übergabe in Besitz, Nutzung und Verfügung der Ukraine vereinbart worden.

In der Vereinbarung vom 15. 1. 1993 zwischen der Ukraine und Russland, abgeschlossen in Moskau, sei ebenfalls in Art 1 wechselseitig das Eigentumsrecht an jenen Vermögensgegenständen, einschließlich der finanziellen Ressourcen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen anerkannt worden, die sich auf dem jeweiligen staatlichen Territorium befänden. In Art 2 sei festgelegt worden: "Jede Seite anerkennt die Eigentumsrechte der anderen Seite, ihrer Staatsbürger und juridischen Personen in Bezug auf die auf ihrem Territorium befindlichen Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen und anderen Objekten, die am 1. 12. 1990 zur Zuständigkeit der Organe der Staatsverwaltung der anderen Seite gehörten, sowie im Eigentum anderer juridischer und physischer Personen waren, mit Ausnahmen von Objekten, die zwecks Liquidierung der Folgen von höherer Gewalt errichtet wurden."

Im Sinne dieser Vereinbarung sei mit Gesetz vom 10. 9. 1991 der Eigentumsübergang und der Übergang an die Organe der staatlichen Verwaltung der Ukraine festgestellt worden. Dieses Gesetz sei durch die Verordnungen des Ministerkabinetts der Ukraine vom 11. 9. 1991 und vom 24. 9. 1991 ergänzt worden. Auf Grund dieses Gesetzes sowie der Verordnungen sei das Vermögen der sowjetischen Dampfschiffahrt einschließlich des der Donauschifffahrt gehörenden Vermögens, welches sich im Ausland befinde, in die Zuständigkeit des Verkehrsministeriums der Ukraine übergegangen. Von diesem sei das Vermögen der ehemaligen Sowjetischen Donau-Dampfschifffahrt in die neu gegründete offene Aktiengesellschaft "U*****" eingebracht worden. Unter deren Aktiva, die Teil des Stammkapitals seien, sei auch das unbewegliche Vermögen der ehemaligen Sowjetischen Donau-Reederei im Ausland, einschließlich des unbeweglichen Vermögens in der Republik Österreich, und zwar die gegenständliche Liegenschaft in Wien *****. Es lägen sohin die Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG vor.

Die Antragstellerin begehrte die Berichtigung in B-LNr 2 der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** dahingehend vorzunehmen, dass als Eigentümer anstelle der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die U***** Aktiengesellschaft eingetragen werde. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Einigung zwischen der russischen Föderation und der Ukraine im Hinblick auf ausländisches Liegenschaftsvermögen der ehemaligen UdSSR bis heute nicht erfolgt sei. Da die UdSSR als Völkerrechtssubjekt nicht mehr bestehe, die russische Förderation und die Ukraine aber bislang keine Vereinbarung über das weitere rechtliche Schicksal ausländischen Liegenschaftsvermögens der ehemaligen UdSSR erzielt hätten, sei das Eigentum an der Liegenschaft an die Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR als völkerrechtliche Rechtsnachfolger übergegangen. Einen außerbücherlichen Eigentumserwerb, der im Grundbuch nur noch nachvollzogen werden müsste, gäbe es nur in den im Gesetz geregelten Fällen; der Untergang eines Völkerrechtssubjektes und der Fortbestand eines Unternehmens in einem Nachfolgestaat sei keine gesetzliche Ausnahme. Mangels einer wirksamen außerbücherlichen Rechtsänderung seien daher die Voraussetzungen für eine Eintragung der Antragstellerin anstelle der UdSSR als Eigentümer der Liegenschaft nicht gegeben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es führte im Wesentlichen folgendes aus:

Unbestritten sei, dass die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nicht mehr existent sei, sohin der intabulierte bücherliche Eigentümer unrichtig sei. Es treffe daher zu, dass das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergebe. Um jedoch eine Berichtigung gemäß § 136 GBG vornehmen zu können, sei nicht nur die Unrichtigkeit der bisherigen Eintragung nachzuweisen, sondern vielmehr auch, wer anstelle des intabulierten Eigentümers getreten sei.

Die Antragstellerin habe selbst vorgebracht, dass die gegenständliche Liegenschaft im Vertrag über die Rechtsnachfolge in Bezug auf die staatlichen Auslandsschulden und die Aktiva der Union der SSR vom 4. 12. 1991 nicht enthalten sei. Sie versuche darzutun, dass auf Grund eines Abkommens zwischen der Regierung der Ukraine und der Regierung der Russischen Föderation über die Realisierung des Rechtes auf das ausländische Eigentum der ehemaligen UdSSR für die Zwecke der diplomatischen, konsularischen und Handelsvertretungen das Recht der Ukraine auf Besitz, Nutzung und Verfügung über den ihr zustehenden Anteil an Vermögen an der ehemaligen UdSSR im Ausland anerkannt und die Übergabe in Besitz, Nutzung und Verfügung der Ukraine vereinbart worden wäre (Art 1 und 2 des Abkommens).

Dazu sei Folgendes auszuführen: Die Antragstellerin habe ein Schriftstück (vom 3. 8. 1992) vorgelegt, das wie folgt überschrieben sei: "Abkommen zwischen der Regierung der Ukraine und der Regierung der russischen Föderation über die Realisierung des Rechtes auf das ausländische Eigentum der ehemaligen UdSSR für die Zwecke der diplomatischen, konsularischen und Handelsvertretungen". Diese Urkunde sei lediglich in deutscher Sprache vorgelegt worden, ohne dass die Übersetzung von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher beglaubigt worden wäre. Es fehlten jegliche Unterschriften auf dem Schriftstück. Die Richtigkeit des Textes könne sohin in keiner Weise beurteilt werden.

Aber selbst wenn man von der Richtigkeit ausginge, wäre für die Antragstellerin daraus nichts zu gewinnen: Art 2 laute nämlich wie folgt: "Die Gebäude und Räumlichkeiten von diplomatischen, konsularischen und Handelsvertretungen der ehemaligen Union der SSR mit anliegenden Grundstücken sowie das andere bewegliche und unbewegliche Vermögen, das zum Zeitpunkt der Staatennachfolge in Verfügung der ehemaligen Union der SSR vorhanden war und sich unter ihrer Jurisdiktion und Kontrolle befand, sind in Besitz, Nutzung und Verfügung der Ukraine zu übergeben, wobei von der aggregierten Kennziffer gemäß der Skala von den fixierten Anteilen (16,37 %) an den Aktiva der ehemaligen Union der SSR auszugehen ist." Ein Vermögensübergang habe daher nicht im vollen Umfang, sondern lediglich hinsichtlich eines fixierten Anteiles erfolgen sollen. Da die gegenständliche Liegenschaft in dem genannten Abkommen nicht erwähnt werde, sei das Grundbuchsgesuch schon aus diesem Grund abzuweisen, ganz abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - die Authentizität des Abkommens nicht nachgewiesen worden sei. Darüber hinaus verschweige die Antragstellerin, dass die russische Föderation und die Ukraine nicht die einzigen Nachfolgestaaten nach der UdSSR seien, sondern dass eine Reihe von Nachfolgestaaten bestehe, die in diese Abkommen offenbar nicht einbezogen worden seien. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass das Eigentum an der Liegenschaft an alle Nachfolgestaaten übergegangen sei, könne nicht von vornherein als unrichtig bezeichnet werden.

Die Antragstellerin habe weiters ein Gutachten der "Verwaltung des staatlichen Vermögens der Ukraine "vom 27. 6. 2001 vorgelegt, in welchem die gegenständliche Liegenschaft genannt und ausgeführt werde, dass zu den Aktiva der "U*****" auch unbewegliches Vermögen zähle, das sich im Ausland befinde, einschließlich solches Vermögens, welches auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich sei: "Es handelt sich vor allem um das Wohnhaus per Adresse Wien *****". Dieses Gutachten könne jedoch nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Berichtigung gemäß § 136 GBG bewilligen zu können. Ein Gutachten alleine könne den Nachweis der Rechtsnachfolge nicht ersetzen; darüber hinaus gelte das bereits oben Ausgeführte: Die anderen Nachfolgestaaten der UdSSR seien bei Lösung der Frage der Rechtsnachfolge nicht einbezogen worden. Das Gutachten stütze sich auf eine Verordnung des ukrainischen Parlaments, die jedoch auch nur Unternehmen und Organisationen betreffe, die sich auf dem "Territorium der Republik" befänden.

Die Voraussetzungen des § 136 Abs 1 GBG seien somit nicht erfüllt.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei unzulässig: Zwar bestehe im Bezug auf Rechtsnachfolge nach Staaten keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit § 136 GBG; auf Grund der Mangelhaftigkeit der vorgelegten Urkunden sei jedoch letztendlich von einer Einzelfallentscheidung auszugehen.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die vorinstanzlichen Beschlüsse dahin abzuändern, dass dem Berichtigungsantrag stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung auch für andere Fälle sowjetischen Liegenschaftseigentums in Österreich von Bedeutung sein kann; er ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, das Gericht müsse ausländisches Recht von Amts wegen erforschen; es hätte daher bei Zweifeln an der Richtigkeit des Textes des Abkommens zwischen der Ukraine und der russischen Föderation (vom 3. 8. 1992) eine schriftliche Auskunft des Bundesministeriums für Justiz einholen müssen. Der Fall sei anders gelagert als jener der jugoslawischen Nationalbank nach dem Zerfall Jugoslawiens. Es handle sich nämlich nicht um Staatsvermögen der UdSSR und um eine Tätigkeit der Hoheitsverwaltung, sondern um Vermögen der Reederei als selbständiger Rechtsträger. Daher sei die Liegenschaft richtigerweise im Vertrag über die Rechtsnachfolge im Bezug auf die Aktiva der UdSSR vom 4. 12. 1991 nicht enthalten gewesen. Die russische Föderation, die sich als Rechtsnachfolge der UdSSR betrachte, sei allein berechtigt gewesen, eine Vereinbarung über die Liegenschaft abzuschließen. Nach dem Inhalt der vorgelegten Abkommen habe die russische Föderation das Eigentum der Ukraine an jenen Unternehmen anerkannt, die sich am 1. 12. 1990 auf dem Territorium der Ukraine befunden hätten; das Unternehmen der Antragstellerin gehöre dazu. Das zuständige Verkehrsministerium der Ukraine habe das Vermögen in die als Aktiengesellschaft neu gegründete Antragstellerin eingebracht. Es lägen somit sämtliche Voraussetzungen einer Grundbuchsberichtigung gemäß § 136 GBG vor.

Hiezu wurde erwogen:

Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Unrichtigkeit ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010). Im vorliegenden Fall ist es auch nach Meinung der Vorinstanzen offenkundig, dass die im Grundbuch als Liegenschaftseigentümerin eingetragene UdSSR nicht mehr existiert. Keinesfalls offenkundig ist aber die Rechtsnachfolge der Ukraine, von der die Antragstellerin ihre Rechtsstellung ableitet.

Die Antragstellerin hat hiezu mehrere Staatsverträge in unbeglaubigter Übersetzung vorgelegt, die schon in formaler Hinsicht als Nachweis untauglich sind. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht scheiden im Grundbuchsverfahren zeitaufwendige Versuche, das fremde Recht festzustellen, schon deshalb aus, weil allein auf Grund der vorgelegten Urkunden zu entscheiden ist (5 Ob 106/92 = NZ 1993, 133 [Hofmeister 135] = RIS-Justiz RS0060532). Die Antragstellerin hätte daher authentische (amtlich publizierte) Fassungen der Staatsverträge, auf die sie sich stützen will, samt beglaubigter Übersetzung vorlegen müssen.

Für die Antragstellerin wäre aber selbst dann nichts gewonnen, wenn man den Inhalt der vorgelegten, nicht beglaubigten Übersetzungen von Abkommen berücksichtigt. Dabei ist es im vorliegenden Fall gleichgültig, ob man den Zerfall der UdSSR als dismembratio - wie beim Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (vgl hiezu 4 Ob 2304/96v = SZ 69/281; 1 Ob 2313/96w = SZ 70/9) - oder als separatio - mit Rechtsnachfolge der russischen Föderation, wie sie im Rechtsmittel anklingt - auffasst. Es ist entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin auch ohne Bedeutung, ob die Liegenschaft Zwecken der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung diente, weil die grundbücherliche Zuordnung eindeutig ist:

Eingetragener Liegenschaftseigentümer ist (seit 1975) die UdSSR und nicht ein anderer, (angeblich) selbständiger Rechtsträger. Unterstellt man eine dismembratio, wäre der (nur von einigen Nachfolgestaaten unterschriebene) Vertrag über die Rechtsnachfolge in Bezug auf die staatlichen Auslandsschulden und die Aktiva der UdSSR vom 4. 12. 1991 einschlägig. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass sich aus diesem für eine Zuordnung der in Rede stehenden Liegenschaft nichts ergibt.

Unterstellt man eine Rechtsnachfolge der russischen Föderation, könnten Staatsverträge zwischen dieser und der Ukraine von Bedeutung sein. Aus dem Abkommen vom 3. 8. 1992 (über die Realisierung des Rechtes auf das ausländische Eigentum der ehemaligen UdSSR für die Zwecke der diplomatischen, konsularischen und Handelsvertretungen) ergibt sich für eine solche Zuordnung ebenfalls nichts. Hiezu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen. Das im Grundbuchsgesuch genannte Abkommen vom 15. 1. 1993, auf das sich die Antragstellerin offenbar auch im Revisionsrekurs inhaltlich bezieht (territoriale Zuordnung von Unternehmen per 1. 12. 1990), wurde hingegen überhaupt nicht (nicht einmal in unbeglaubigter Übersetzung) vorgelegt; das Rekursgericht hat offenbar deshalb darauf nicht Bezug genommen. Möglicherweise ist dieses Abkommen nach der Ablichtung der ukrainischen Gesetzes Nr 1540-XII vom 10. 9. 1991 wiedergegeben; der kopierte Text bricht aber nach der ersten Zeile ab.

Abgesehen davon, dass eine Feststellung von zweifelhaftem Völkergewohnheitsrecht im Grundbuchsverfahren nicht erfolgen kann (5 Ob 152/04w), fehlt es somit in jedem (obigen) Fall an einem ausreichenden urkundlichen Nachweis, weshalb die Vorinstanzen den auf § 136 GBG gestützten Berichtigungsantrag zu Recht abgewiesen haben. Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

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