Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber geht mit der nunmehr herrschenden Rechtsprechung selbst davon aus, dass die Höhe allfälliger Entgeltverschleierungen iSd § 292e EO nicht im Exekutionsverfahren, sondern im Drittschuldnerprozess zu klären ist (RIS-Justiz RS0066677; 9 ObA 202/95 in RIS-Justiz RS0095168). Während die Verletzung der Pflichten nach § 301 Abs 1 EO iSd § 301 Abs 3 EO den Drittschuldner schadenersatzpflichtig macht und ihm in diesem Fall die Beweislast für das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens auferlegt, besteht kein Anlass dafür, in anderen Fällen der Drittschuldnerklage vom Grundsatz abzuweichen, dass demjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast für die rechtserheblichen Tatsachen zufällt (RIS-Justiz RS0037797, insbesondere [T13]; zu § 292e EO: 9 ObA 202/95). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes entspricht diesem Grundsatz, für das vom Revisionswerber geforderte amtswegige Vorgehen fehlt es hingegen an einer rechtlichen Grundlage.
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