Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
9.900 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.650 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Verjährung der gepfändeten Entgeltforderungen des verpflichteten Dienstnehmers ausgegangen. Es genügt daher insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Auch im Falle der in der Klage behaupteten Verschleierung des Entgelts nach § 292 e EO geht es um gepfändete Entgeltansprüche des verpflichteten Dienstnehmers, deren Bestand und Höhe allenfalls erst im Drittschuldnerprozeß festzulegen sind (Heller/Berger/Stix, Lohnpfändung 144; Angst/Jakusch/Pimmer, EO13 Anm 2 zu § 292 e). Gepfändete Entgeltforderungen verjähren aber nach § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren (9 ObA 170/95).
Während die Verletzung der Pflichten nach § 301 Abs 1 EO im Sinne des § 301 Abs 3 EO schadenersatzpflichtig macht und der Drittschuldner in diesem Falle für das Nichtvorliegen seines (groben) Verschuldens beweispflichtig ist (Sulzbacher, Stellung des Drittschuldners nach der EO-Novelle 1991, ecolex 1991, 837), begründet die Schadenszufügung durch den Drittschuldner, die nicht durch Verletzung der in § 301 Abs 1 EO aufgelisteten Pflichten entsteht, eine Schadenersatzverpflichtung im Sinne des § 1295 ABGB mit der damit verbundenen Behauptungs- und Beweispflicht jedes Geschädigten für Schaden und Verursachung durch den Schädiger (Ehrenzweig, System des österreichischen Privatrechts, Schuldrecht I, 340 mwN).
Da das Erstgericht den Anspruch der Klägerin ab 6.9.1991, also für die drei Jahre vor Klageeinbringung prüfte, kann es dahingestellt bleiben, ob damit neben den Folgen einer Entgeltverschleierung im Sinne des § 292 e EO auch ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wurde. Auch eine Entschädigungsklage wäre gemäß § 1489 Satz 1 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis der "fiktiven Entgeltbezüge" des Verpflichteten (= Schaden) durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.9.1991 verjährt.
Die erstmals in der Berufung vertretene und in der Revision aufrechterhaltene Ansicht, daß die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 letzter Satz ABGB gelte, kann schon deshalb nicht geteilt werden, weil es dem Geschädigten, der nicht auf eine entsprechende strafgerichtliche Verurteilung des Schuldners verweisen kann, vorbehalten geblieben wäre, die Voraussetzungen der längeren Verjährungszeit, nämlich die qualifizierte strafbare Handlung mit allen ihren subjektiven Voraussetzungen (RdW 1994, 244) zu behaupten und zu beweisen (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1489; EFSlg 48.713/3). Solche Behauptungen hat die Klägerin vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz nicht einmal auf Grund der Einwendung der Verjährung erhoben.
Die durch ein entsprechendes Vorbringen nicht gedeckten überschießenden und vor allem auch unvollständigen Feststellungen über die "in gemeinsamer Absprache zwischen der Beklagten und dem Verpflichteten losgelöst von der Realität festgesetzten" Entgeltbeträge können daher die Voraussetzungen für die Annahme der langen Verjährungszeit nicht begründen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)