OGH 9ObA202/95; 8ObA208/02z; 9ObA120/03t; 8Ob97/12s (RS0095168)

OGH9ObA202/95; 8ObA208/02z; 9ObA120/03t; 8Ob97/12s4.3.2013

Rechtssatz

Bestand und Höhe des geschuldeten Entgelts ist allenfalls erst im Drittschuldnerprozeß festzulegen.

Normen

EO §292e
EO §308 D4
EO §310

9 ObA 202/95OGH14.02.1996
8 ObA 208/02zOGH07.11.2002

Beisatz: Meist ergibt sich erst durch die Drittschuldneräußerung im Exekutionsverfahren, dass der Verpflichtete für seine ständigen Arbeitsleistungen nicht oder nicht im üblichen Ausmaß entlohnt wird und deshalb dem betreibenden Gläubiger ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegenüber dem Drittschuldner zusteht. (T1)

9 ObA 120/03tOGH05.11.2003

Auch

8 Ob 97/12sOGH04.03.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960214_OGH0002_009OBA00202_9500000_001

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