OGH 10ObS122/03v

OGH10ObS122/03v29.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich J*****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Dezember 2002, GZ 8 Rs 335/02x-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. August 2002, GZ 29 Cgs 16/01d-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).

Rechtliche Beurteilung

Der in den Revisionsausführungen neuerlich geltend gemachte, bereits in der Berufung gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung keiner Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), ist der Revision kurz zu erwidern:

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 15/13; 11/15; 7/74; 5/116 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).

Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; 10 ObS 325/00t; 10 ObS 417/02z mwN; zuletzt: 10 ObS 94/03a mwN); beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 5 der Berufungsentscheidung). Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise (hier: die vermisste ergänzende Befragung des Klägers zu seiner Tätigkeit als Kranführer [vgl dazu die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Verfahrensrüge auf Seite 5 f der Berufungsentscheidung]) aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13]; zuletzt: 10 ObS 41/03g mwN). Die vom Rechtsmittelwerber angestrebte neuerliche Prüfung der bereits in der Berufung erhobenen Verfahrensrüge, also auch der Frage, ob das Erstgericht gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 ASGG verstoßen hat, ist daher - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Revisionsverfahren nicht (mehr) durchzuführen (10 ObS 4/97d = RIS-Justiz RS0043061 [T10]; vgl auch SSV-NF 15/13 mwN zur richterlichen Anleitungspflicht).

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der am 23. 10. 1947 geborene Kläger, der aufgrund seiner Tätigkeit als LKW- und Kranfahrer keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Sie entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senates, wonach Kranführer kein angelernter Beruf iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG ist (SSV-NF 7/90; RIS-Justiz RS0084753; zuletzt: 10 ObS 80/94, ARD 4682/13/95).

Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes zu entgegen zu halten:

Der Revisionswerber zieht nicht in Zweifel, dass ihm kein Berufsschutz als LKW-Fahrer zukommt; das Berufungsgericht habe sich jedoch mit den Entscheidungen 10 ObS 393/89 und 10 ObS 270/94 (SSV-NF 8/119), in denen die Tätigkeit als Kranfahrer als "gehobene Facharbeitertätigkeit" behandelt werde, nicht ausreichend auseinander gesetzt. Dabei wird übersehen, dass der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 393/89 lediglich die Behauptung des dortigen Klägers wiedergegeben hat, wonach er - in Deutschland - "zum Kranfahrer (gehobener Facharbeiter)" ausgebildet worden sei; während in dem zu 10 ObS 270/94 (SSV-NF 8/119) behandelten Fall sogar ausdrücklich auf die (zutreffende) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hingewiesen wird, "dass es sich bei der Tätigkeit des Kranführers nicht um einen angelernten Beruf handelt (SSV-NF 7/90)". Dafür, dass (die in der letztgenannten Entscheidung angedeutete Möglichkeit einer qualifizierten Tätigkeit erfüllt wäre, weil) der Kläger etwa auch in größerem Umfang Reparatur- und Wartungsarbeiten verrichtet hätte, besteht hier kein Anhaltspunkt; steht doch fest, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben - entgegen den insoweit aktenwidrigen Revisionsausführungen (zu angeblich "außergewöhnlichen Wartungsarbeiten") - nur "kleinere Reparaturen" wie etwa bei den Öl- und Hydraulikleitungen und Reifenwechsel selbst durchgeführt hat. Da somit jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Kläger Berufsschutz genießt, bedarf es - entgegen der in der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht - auch keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der vom ihm ausgeübten Kranfahrertätigkeit (SSV-NF 14/36 mwN; RIS-Justiz RS0084563 [T10]; zuletzt: 10ObS 336/02p mwN). Dass er nach den getroffenen Feststellungen im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird vom Rechtsmittelwerber ohnehin nicht bezweifelt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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