OGH 10ObS4/97d

OGH10ObS4/97d28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann und Dr.Peter Krüger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosa W*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Guido Held und Mag.Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1053 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 1996, GZ 8 Rs 178/96z-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.Februar 1996, GZ 31 Cgs 169/95z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Dies betrifft hier insbesondere den Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG. Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO kann nur dann beachtlich sein, wenn er von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgehend dargestellt wird.

Dies ist aber hier nicht der Fall: Es wurde nicht festgestellt, daß die Klägerin auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist oder daß sie überhaupt einen Rollstuhl besitzt. Damit fehlt es aber an einem Tatbestandserfordernis des § 8 der Einstufungsverordnung zum BPGG. Mangels gesetzesgemäßer Ausführung der Rechtsrüge braucht zu den übrigen rechtlichen Darlegungen des Gerichtes zweiter Instanz nicht weiter Stellung genommen zu werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte