Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin brachte einen Schriftsatz ein, der einerseits eine "an das durch den Obersten Gerichtshof ordinierte Landesgericht" gerichtete Amtshaftungsklage und andererseits einen Antrag auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über diese Amtshaftungsklage enthält. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch wird aus Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist (1 Nd 22/99; 1 Nd 18/99; SZ 21/63; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 31 JN). Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (1 Nd 22/99 mwN); es entzieht sich also ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht.
Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.
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