OGH 1Nd14/01

OGH1Nd14/0123.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 298.620,59 sA, über den Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage gemäß § 9 Abs 4 AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin brachte einen Schriftsatz ein, der einerseits eine "an das durch den Obersten Gerichtshof ordinierte Landesgericht" gerichtete Amtshaftungsklage und andererseits einen Antrag auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über diese Amtshaftungsklage enthält. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch wird aus Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist (1 Nd 22/99; 1 Nd 18/99; SZ 21/63; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 31 JN). Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (1 Nd 22/99 mwN); es entzieht sich also ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht.

Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.

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