Spruch:
Der Antragstellerin wird der Auftrag erteilt, in Verbesserung ihres Delegierungsantrags vom 7. August 1998 eine Ausfertigung jener Klage vorzulegen, auf die sich eine Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG beziehen soll.
Text
Begründung
Die Antragstellerin beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen eines Ersatzanspruchs von 401.391,40 S sA. Sie behauptet in kurzer Darlegung des Anspruchsgrunds ein für diesen Schaden ursächliches rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe des Oberlandesgerichts Linz und beantragt gemäß § 9 Abs 4 AHG, ein Landesgericht außerhalb des Sprengels jenes Oberlandesgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Diesem Antrag ist das Aufforderungsschreiben gemäß § 8 AHG vom 17. April 1998 an die Finanzprokuratur und deren Antwort vom 9. Juli 1998, in dem der geltend gemachte Ersatzanspruch abgelehnt wurde, angeschlossen. Das Aufforderungsschreiben enthält eine detaillierte Darstellung des Anspruchsgrunds und der daraus - nach Ansicht der Antragstellerin - ableitbaren Ersatzpflicht der Republik Österreich.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG kann sich nur auf eine bestimmte Amtshaftungsklage beziehen. Deshalb setzt eine solche Entscheidung voraus, daß der Delegierungswerber jene Klage vorlegt, die Gegenstand einer Delegierung sein soll.
Da dem Delegierungsantrag eine derartige Klage nicht beiliegt, ist der vorliegende Verbesserungsauftrag zu erteilen.
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