OGH 8Ob117/00i

OGH8Ob117/00i16.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Raits, Ebner & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei E***** GmbH (vormals E***** AG), ***** vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendiger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 19,439.766,08 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 22. Dezember 1999, GZ 54 R 352/99z-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. Juli 1999, GZ 14 C 492/98p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit Vertrag vom September 1977 vermietete die klagende Partei eine Teilfläche von 3500 m2 des ihrerseits in Bestand genommenen Grundstückes 1396/1 KatGem Liefering an die beklagte Partei zum Zwecke der Errichtung des Betriebes einer Tankstelle und einer Autowaschstraße. Der Vertrag wurde auf eine Dauer bis mindestens 31. Dezember 1997 abgeschlossen. Der klagenden Partei wurde das Recht eingeräumt, im Falle des Erwerbes des gesamten Anlagekomplexes von der beklagten Partei den Vertrag vorzeitig aufzulösen, doch räumte sie in diesem Fall der beklagten Partei das Recht ein, die Anlage noch 10 Jahre lang ausschließlich mit ihren Produkten zu beliefern oder - bei Verpachtung der Anlage - das Vorpachtrecht auszuüben. Auch der beklagten Partei wurde eine Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres eingeräumt, in welchem Fall sämtliche von der beklagten Partei getätigten Investitionen entschädigungslos ins Eigentum der klagenden Partei übergehen sollten. Abgesehen von diesen für den Fall der vorzeitigen Auflösung getroffenen Regelungen wurde vereinbart, dass die auf der Liegenschaft von der beklagten Partei zu erbringenden Investitionen in deren Eigentum bleiben und die beklagte Partei dafür einsteht, diese Investitionen innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Bestandvertrages zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, oder, sofern die klagende Partei eine Übertragung ausdrücklich wünschen sollte, diese Investitionen entschädigungslos ins Eigentum der klagenden Partei zu übertragen.

Im Februar 1995 vereinbarten die Streitteile unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Bestandvertrages, dass die klagende Partei den Anlagenkomplex der beklagten Partei zum Preise von S 2,887.000 zuzüglich Umsatzsteuer erwirbt und der Bestandvertrag durch Erklärung der klagenden Partei zu dem von dieser mindestens 14 Tage vorher bekanntzugebenden Übergabetermin aufgelöst wird. Weiters verzichtete die beklagte Partei gegen eine Entschädigung von S 7,873.000 auf das vereinbarte Recht zur Belieferung mit ihren Produkten.

Über den allfälligen Abbruch der übernommenen Anlagen und allfällige Entsorgungsmaßnahmen wurde in Punkt V der Vereinbarung folgende Regelung getroffen:

"V.

1. ...

2. Es ist Sache der I*****, einen allenfalls von ihr gewünschten Abbruch der übernommenen Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen. Im Zusammenhang mit der Entfernung der Pumpen und Werbeeinrichtungen durch "E***** wird vereinbart, dass E***** nicht verpflichtet ist, den früheren Zustand wieder herzustellen, so zB Erdauffüllungen vorzunehmen, das Gelände zu planieren oder zu asphaltieren.

3. Soweit im Zusammenhang mit dem allfälligen Abbruch und der Entfernung der übernommenen Anlagen oder auch ohne Abbruch und Entfernung Entsorgungsmaßnahmen vorzunehmen sind, übernimmt diese I***** auf eigene Kosten. Diese Regelung sowie die des vorangehenden Punktes 2. gilt auch für Anlagen, die von Rechtsnehmern der E***** stammen.

Für den Fall, dass von den auf dem Bestandgegenstand betriebenen Anlagen - sei es von Anlagen der E*****, sei es von Anlagen der Rechtsnehmer der E***** - Mineralölverunreinigungen in den Boden eingedrungen sein sollten, gilt folgende Regelung:

I***** wird allenfalls von der Behörde vorgeschriebene Bodensanierungsmaßnahmen (sei es Bodenreinigung, Bodenaustausch, Bodenbehandlung) durchführen lassen und trägt für solche Maßnahmen die Kosten bis zum Höchstbetrag von S 750.000 netto, also zuzüglich Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Kosten werden von E***** getragen.

E***** und die Rechtsnehmer von E***** trifft keinerlei Haftung dafür, dass sich auf dem Bestandobjekt und darunter keine gefährlichen Abfälle oder Sonderabfälle befinden; jedwedes Risiko daraus wird von I***** übernommen und I***** erklärt auch diesbezüglich E***** für alle wie immer Namen habenden allfälligen Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten. Diese Bestimmung gilt ohne jedwede zeitliche Einschränkung."

Zu diesem Vertragspunkt hatte der Vertreter der klagenden Partei in einem der beklagten Partei vor Vertragsabschluss übermittelten Schreiben vom 19. Dezember 1994 Folgendes ausgeführt:

"Meine Mandantschaft ist davon ausgegangen, dass sie die Kosten der Entsorgung der Anlagenteile zu tragen hat zB Entsorgung der Öltanks etc; meine Mandantschaft ist aber nicht davon ausgegangen, dass sie die Kosten für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen übernehmen soll, die dadurch entstanden sind, dass die Anlagen ihrer Mandantschaft defekt waren. Im Übrigen ist doch davon auszugehen, dass Ihre Mandantschaft ihre Tankstellen gegen dieses Risiko entsprechend versichert hat. Herr Mag. W***** hat mit Herrn Dkfm. K***** dieses Thema besprochen und hat die S***** in Bezug auf Kosten der Bodenreinigung die Übernahme eines Kostenbetrages bis zu S 750.000 akzeptiert. Ich habe dies in Punkt V. Abs 3 aufgenommen."

Mit Schreiben vom 14. Februar 1995 verständigte die beklagte Partei die Wasserrechtsbehörde vom Verkauf der Tankstelle an die klagende Partei per 27. Februar 1995 mit dem Ersuchen, den wasserrechtlichen Konsens auf die klagende Partei zu übertragen. In diesem auch von der klagenden Partei gefertigten Schreiben wurde von der klagenden Partei erklärt, den wasserrechtlichen Konsens mit 27. Februar 1995 zu übernehmen, gleichzeitig jedoch die Schließung der Tankstelle anzuzeigen und den wasserrechtlichen Konsens zurückzulegen. Im Übrigen wurde die gänzliche Abtragung der Tankstelle durch die klagende Partei angekündigt und die Wasserrechtsbehörde um die Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen für die Schließung ersucht.

Anlässlich der Übergabe der Tankstelle am 27. Februar 1995 wies die beklagte Partei die klagende Partei noch besonders darauf hin, dass die vorhandenen unterirdischen Abwasseranlagen vor dem Abbruch zu reinigen und der Inhalt ordnungsgemäß mit Nachweis zu entsorgen und weiters, dass besonders gewerberechtlich und wasserrechtlich Abbruchsbescheide mit Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen zu erwirken seien. Schließlich wurde festgehalten, dass bei Feststellung von Kontaminationen im Erdreich anlässlich der Abbrucharbeiten seitens der Behörde zunächst eine umfassende Untersuchung und danach die Erstellung eines Sanierungskonzepts durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für technische Chemie vorgeschrieben werde und die Beiziehung eines Sachverständigen unbedingt notwendig sei, um unnötige und überhöhte Sanierungskosten zu vermeiden.

Am 22. März 1995 informierte die klagende Partei die beklagte Partei per Fax, dass am 24. März 1995 der untererdige Abbruch/Aushub der Tankstelle vorgenommen werde, ein entsprechender Behördenvertreter eingeladen worden sei und die beklagte Partei, sollte sie darüber hinaus die Zuziehung eines Sachverständigen für erforderlich halten, den Termin vormerken solle. Mit weiterem Fax vom 11. April 1995 wurde die beklagte Partei informiert, dass die klagende Partei von ihrem Generalunternehmer am 10. April 1995 über Kontaminationen großen Ausmaßes in Kenntnis gesetzt worden sei, um so der beklagten Partei Gelegenheit für allfällige weitere Schritte zu geben. Mit Fax vom 21. April 1995 wurde die beklagte Partei in Kenntnis gesetzt, dass auch vom Gutachter der Salzburger Landesregierung im Zuge der Abbrucharbeiten erhebliche Kontaminationen im Grundwasser festgestellt worden seien. Schließlich wurde mit Schreiben der klagenden Partei vom 16. Mai 1995 das Gutachten des vom Generalunternehmer der klagenden Partei für die Überprüfung und Kontrolle der Sanierungsarbeiten beigezogenen Sachverständigen - unter nochmaligem Hinweis auf die umfangreichen Kontaminationen - übermittelt und gleichzeitig angezeigt, dass Aufwendungen in dieser Sache, soweit sie vereinbarten S 750.000 überstiegen, der beklagten Partei in Rechnung gestellt werden.

Sodann übermittelte die klagende Partei an die beklagte Partei unter Bezugnahme auf Kostenermittlungen Rechnungen vom 8. Juni 1995 und 1. September 1995 über Bruttobeträge von S 9,603.137,12 und S 13,794.597,71, wobei von den ermittelten Nettokosten jeweils der Betrag von S 750.000 abgezogen wurde.

Schließlich übermittelte die klagende Partei der beklagten Partei am 17. September 1996 eine Rechnung des von ihr beauftragten Generalunternehmers vom 12. September 1996 für die Entsorgung kontaminierter Böden vom 29. März 1995 bis 31. Jänner 1996 über S 15,840.939,32 zuzüglich 7 % Generalunternehmerzuschlag von S 1,108,865,75 und 20 % Umsatzsteuer im Betrage von S 3,389.961,01, sohin über einen Gesamtbetrag von S 20,339.766,08, samt Kostenermittlungsaufstellung.

Die klagende Partei begehrt unter Bezugnahme auf diese Rechnung einen Betrag von S 19,439.766,08 sA (Rechnungsbetrag abzüglich des von der klagenden Partei vereinbarungsgemäß zu tragenden Eigenanteils von brutto S 900.000). Die klagende Partei sei aktiv legitimiert, weil für die im Auftrag und auf Rechnung der klagenden Partei veranlasste Entsorgung durch die E***** Errichtungs GmbH bzw deren Subunternehmer Kosten in Höhe des oben genannten Rechnungsbetrages angefallen seien. Die die Entsorgung erforderlich machende Mineralölverunreinigung sei ausschließlich eine Folge des Tankstellenbetriebes der beklagten Partei gewesen. Die Klagsforderung sei weder verjährt noch verfristet. Die Präklusivfrist nach § 1111 ABGB komme nicht zum Tragen, weil der Anspruch nicht aus dem Bestandvertrag, sondern aus einem Kaufvertrag mit Vereinbarung der Kostentragung für die von den Behörden bei Kontamination angeordneten Maßnahmen zum Schutze des Grundwassers abgeleitet werde.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagende Partei sei nicht aktiv legitimiert, weil die der Klage zugrunde liegende Rechnung nicht an die klagende Partei ausgestellt sei. Die Kontamination sei nicht durch die beklagte Partei bzw deren Tankstellenbetrieb und auch nicht durch Vorfälle während der Bestandzeit verursacht worden, sondern durch Vorfälle bzw Maßnahmen nach Beendigung des Bestandverhältnisses. Weiters sei der geltend gemachte Anspruch gemäß § 1111 ABGB verfristet, weil die vereinbarte Klausel nichts mit dem Verkauf der Anlage der beklagten Partei zu tun gehabt habe, sondern damit nur die vertraglichen und gesetzlichen Rechtsfolgen der einseitigen Auflösung des Bestandverhältnisses durch die klagende Partei modifiziert werden sollten; von der Neubegründung eines selbständigen Rechtsgrundes sei nie die Rede gewesen. Selbst wenn § 1111 ABGB nicht heranzuziehen wäre, sei eine dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden und der Anspruch mangels gehöriger Fortsetzung der Klage verjährt. Die Forderung sei überdies nicht fällig, weil die Rechnung dem Beklagtenvertreter erst am 30. April 1998 zugekommen sei und die zuvor der beklagten Partei zugegangenen Teilrechnungen nicht ausreichend aufgeschlüsselt gewesen seien, was auch beanstandet worden sei. Schließlich wurden Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Sanierungskosten erhoben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, dass Punkt V der Vereinbarung vom Februar 1995, der Anspruchsgrundlage für das Klagebgehren sei, auf den Bestandvertrag Bezug nehme und als Ergänzung dieses Vertrages anzusehen sei. Damit handle es sich um einen aus dem Bestandvertrag zwischen den Streitteilen resultierenden Anspruch des Bestandgebers, der mangels fristgerechter Einklagung gemäß § 1111 ABGB erloschen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass die Kontaminationsproblematik nicht mit dem Kauf der Anlage durch die klagende Partei zusammenhänge, sondern aus der durch den Bestandvertrag ermöglichten Benützung durch die beklagte Partei resultiere. Auch wenn man für den Lauf der Frist entgegen dem Wortlaut des § 1111 ABGB auf die Kenntnis des Schadens abstellte, sei für die klagende Partei nichts gewonnen, da sie bereits am 11. April 1995 Kenntnis vom Schaden gehabt, die Klage aber erst im März 1998 eingebracht habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer vollen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig.

Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Anwendung der

Ausschlussfrist nach § 1111 ABGB vor allem mit dem Hinweis, dass die

den Verursacher treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach §

31 WRG nicht der Behebung von Schäden am Bestandgegenstand, sondern

dem Schutz des Grundwassers dient und die Sanierungsmaßnahmen nicht

auf den Bereich des Bestandgegenstandes beschränkt sind. Auf diesen

für die Beurteilung des geltend gemachten Ersatzanspruches

wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt wurde in den einschlägigen,

die Anwendung der Ausschlussfrist des § 1111 ABGB auf die

Kontamination des Erdreichs durch unterirdische Öltanklager gar nicht

in Frage stellenden und vor allem zum Beginn der Ausschlussfrist

Stellung nehmenden Entscheidungen 1 Ob 23/91 (= SZ 64/91 = WoBl

1992/2 = EvBl 1991/170) und 3 Ob 554/91 (= ecolex 1992, 90) nicht

Bedacht genommen.

Die Revision ist auch berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 WRG trifft in erster Linie den Inhaber von Anlagen, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, die Pflicht, die Anlagen so herzustellen, instandzuhalten oder zu betreiben, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird; das Gleiche gilt für jemand, dessen Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Gemäß § 31 Abs 2 WRG hat bei Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung der nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete unverzüglich zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderliche Maßnahmen zu treffen. Werden diese Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, hat gemäß § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde dem (nach Abs 1) Verpflichteten die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Nur wenn der nach Abs 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

Geht man von der Behauptung der klagenden Partei aus, dass die Mineralölverunreinigung des Bodens durch die von der beklagten Partei betriebene Tankstelle verursacht wurde, dann traf die beklagte Partei als Verursacherin gemäß § 31 Abs 1 bis 3 WRG die primäre Verpflichtung zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bzw zur Tragung der damit verbundenen Kosten. Diese Haftung der beklagten Partei als Betreiberin der Anlage und Verursacherin ist öffentlich-rechtlicher Natur und damit völlig unabhängig von dem dem Betrieb der Anlage auf der betreffenden Liegenschaft zugrundeliegenden Rechtsverhältnis; die daraus abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung (1 Ob 335/97i = ecolex 1999/73). Die beklagte Partei hätte daher - ohne das Dazwischentreten der klagenden Partei - für die Sanierungsmaßnahmen bzw die damit verbundenen Kosten zeitlich unbeschränkt gehaftet. Hätte die klagende Partei die der beklagten Partei obliegenden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, ohne dass dem eine vertragliche Vereinbarung zugrunde gelegen wäre, stünde ihr für den von ihr getätigten Aufwand ein - den Verjährungsbestimmungen des ABGB unterliegender - Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB zu (siehe 1 Ob 335/97i). Dieser Ersatzanspruch unterliegt der 30-jährigen Verjährung (siehe 4 Ob 535/69; SZ 57/101; zuletzt JBl 1991, 127; RIS-Justiz RS0019832). Zu diesem Ergebnis gelangt man auch dann, wenn man verbreiteter Lehre (Chr. Huber JBl 1985, 531 ff; Rummel in Rummel ABGB3 I § 1042 Rz 8; Schubert in Rummel ABGB2 II § 1478 Rz 6; Apathy in Schwimann ABGB2 V § 1042 Rz 8; Koziol RdW 1991, 341 [344]) folgend, sich bei Beurteilung der Verjährung des Ersatzanspruches für die Zahlung fremder Schulden an den für die gezahlte Schuld geltenden Verjährungsbestimmungen orientiert.

Aber auch wenn man - den Einwendungen der beklagten Partei teilweise Rechnung tragend - eine Mitverursachung durch die klagende Partei annehmen würde, käme man bezüglich der Verjährung ihres nach § 896 ABGB zu beurteilenden Ersatzanspruches (siehe SZ 70/222; zur Solidarverpflichtung mehrerer auch zeitlich aufeinanderfolgender Mitverursacher siehe 1 Ob 207/98t = RdU 2000/39) zu keinem anderen Ergebnis, da auch für diesen Regressanspruch grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist gilt (siehe 5 Ob 777/78; 6 Ob 542/92; zuletzt 9 Ob 137/99h; RIS-Justiz RS0017572; vgl auch SZ 37/182; SZ 43/15; SZ 52/91; SZ 60/55; 6 Ob 2244/96h; RIS-Justiz RS0017381). Im Übrigen führt eine auch für diesen Fall von einem Teil der Lehre (siehe Chr. Huber JBl 1985, 467 ff [476 f]; Koziol Haftpflichtrecht3 I Rz 14/20 und Rz 15/22; vgl Apathy in Schwimann ABGB2 V § 896 Rz 10, Gamerith in Rummel ABGB3 I § 896 Rz 11) befürwortete Orientierung an der gezahlten Forderung nicht zu einer kürzeren als der 30-jährigen Verjährung.

Die klagende Partei hat sich mit Punkt V. der Vereinbarung vom Februar 1995 der beklagten Partei gegenüber verpflichtet, die zur Beseitigung der durch die von der beklagten Partei betriebenen Anlagen allenfalls verursachten Mineralölverunreinigungen des Bodens von der Behörde vorgeschriebenen Bodensanierungsmaßnahmen durchführen zu lassen, wobei von der beklagten Partei die S 900.000 übersteigenden Kosten zu tragen sind. Die Übernahme der Sanierungsverpflichtung durch die klagende Partei hatte offenbar den Zweck, die von der klagenden Partei geplante Bauführung nicht durch Streitigkeiten über die Verursachung allfälliger Bodenverunreinigungen sowie Art und Umfang der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu behindern.

Der aus dieser bezüglich der Bodensanierungsmaßnahmen jedenfalls als (entgeltliche) Erfüllungsübernahme (siehe Mader in Schwimann ABGB2 VII § 1404 Rz 2; Ertl in Rummel ABGB2 II § 1404 Rz 4) im Sinne des § 1404 ABGB zu qualifizierenden Vereinbarung resultierende Befreiungsanspruch (siehe Mader aaO Rz 4; Ertl aaO Rz 3) für den Fall derartiger von der Behörde vorgeschriebener Maßnahmen unterliegt im Hinblick darauf, dass für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach § 31 WRG, wie oben ausgeführt, keine zeitliche Beschränkung besteht, sofern nicht für die von der klagenden Partei übernommene Verpflichtung eine Befristung vereinbart worden sein sollte, jedenfalls keiner kürzeren als der 30-jährigen Verjährung (vgl Mader aaO Rz 5, wonach nur bei Erlöschen der Grundforderung, ohne dass dadurch eine Belastung des Schuldners eintritt, auch die Verpflichtung des Erfüllungsübernehmers erlischt). Hat die beklagte Partei aber einen zeitlich höchstens durch die 30-jährige Verjährung begrenzten Befreiungsanspruch gegenüber der klagenden Partei, dann muss Gleiches für den vereinbarten Ersatz der Kosten der von der klagenden Partei übernommenen, nach der gesetzlichen Regelung primär der beklagten Partei obliegenden Sanierungsmaßnahmen gelten.

Da damit der geltend gemachte Ersatzanspruch entgegen der Auffassung der Vorinstanzen weder präkludiert noch verjährt ist, ist zur weiteren Prüfung eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erforderlich, sodass der Revision im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben war.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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