Rechtssatz
Der Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.
1 Ob 31/08b | OGH | 30.09.2008 |
Auch; Beisatz: Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch (beispielsweise eines Auftraggebers gegen seinen Subunternehmer) zu beurteilen wäre, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Regressanspruch der nach § 93 Abs 3 BWG eingerichteten Sicherungseinrichtung für den Fachverband der Banken und Bankiers gegenüber der Republik Österreich als Trägerin der Bankenaufsicht unterliegt mangels „besonderen Verhältnisses" der 30-jährigen Verjährungsfrist. (T2) |
2 Ob 221/23y | OGH | 21.03.2024 |
Beisatz: Die verjährungsrechtlichen Grundsätze zu § 896 ABG sind auch auf den Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG anzuwenden. (T4)<br/>Beisatz: Da ein "besonderes Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern, die als Beteiligte an einem Unfall nicht vertraglich verbunden sind, nicht besteht, unterliegt der auf § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG beruhende Anspruch der Klägerin der 30-jährigen Frist nach § 1478 ABGB. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19790123_OGH0002_0050OB00777_7800000_002
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