Rechtssatz
Ansprüche nach § 1042 ABGB verjähren in dreißig Jahren.
7 Ob 59/71 | OGH | 04.05.1971 |
Veröff: VersR 1972,1132 |
5 Ob 27/84 | OGH | 29.05.1984 |
Beisatz: Hier: Hausverwalter macht gegen säumigen Wohnungseigentümer rückständige Beiträge zu den Betriebskosten, für die die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, geltend. (T1) Veröff: SZ 57/101 |
5 Ob 213/00k | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Ansprüchen nach § 1042 ABGB gelangt sowohl dann, wenn ein Hausverwalter für einen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten ist als auch dann, wenn die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung. (T2); Veröff: SZ 74/124 |
4 Ob 15/05t | OGH | 05.04.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Die Verjährungsfrist eines Anspruchs nach § 1042 ABGB folgt aus Gründen des Schuldnerschutzes der des getilgten Anspruchs. Der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB unterliegt daher keiner längeren Verjährung als der ihm zugrunde liegende Schadenersatzanspruch. (T3); Veröff: SZ 2005/50 |
Dokumentnummer
JJR_19690701_OGH0002_0040OB00535_6900000_001
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