OGH 8ObA17/99d

OGH8ObA17/99d7.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann L*****, Pensionist, *****, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei VOEST Alpine AG, nunmehr IMIB Immobilien- und Industriebeteiligungen AG, Wien 1, Kantgasse 1, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 505.400,36 sA und Feststellung (Streitwert S 258.298,74), infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juli 1998, GZ 7 Ra 126/98w-80, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Mai 1997, GZ 17 Cga 22/95v-72, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger war vom 14. 7. 1941 bis 31. 12. 1983 bei der beklagten Partei in deren Werk in Kindberg beschäftigt. Im Jahre 1986 unterhielt die beklagte Partei, abgesehen von zahlreichen in- und ausländischen Beteiligungen, Betriebsstätten an den Standorten Linz, Donawitz, Leoben, Kindberg, Krieglach, Eisenerz, Traisen, Zeltweg, Judenburg, Engwitzdorf, Hinterberg, Steyrling und Wien. Diese Betriebsstätten waren durch die zentrale kaufmännische und technische Leitung und durch denselben Eigentümer sowie durch Betriebszweck und Betriebsmittel zu einer organisatorischen Einheit verbunden. Im Jahre 1987 kam es zu einer Umgruppierung und Verselbständigung der einzelnen Standorte durch Einbringung in zu diesem Zweck errichtete, der beklagten Partei gehörige Gesellschaften mbH, wobei letztmalig ein ÖIAG-Zuschuss zur Sanierung des gesamten Stahlsektors gewährt werden sollte. So wurde etwa das Werk Kindberg in die der beklagten Partei gehörige VOEST Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH eingebracht. Die Anteilsrechte an den für die einzelnen Werke gegründeten Gesellschaften mbH bzw an deren Muttergesellschaften wurden von der beklagten Partei an die VOEST Alpine Stahl AG abgetreten. Die VOEST Alpine Stahl AG war damit Branchenholding für den gesamten Stahlbereich, gab die allgemeinen Geschäftsrichtlinien vor und erstellte die Konzernbilanz für diesen Bereich. Die Holding umfasst neben dem Handelssektor die Langprodukten- und die Flachproduktengruppe. Muttergesellschaft der Flachproduktengruppe ist die VOEST Alpine Stahl Linz GmbH mit den Tochtergesellschaften VOEST Alpine Krems GmbH und VOEST Alpine Stahl Traisen GmbH. Muttergesellschaft der Langproduktengruppe ist die VOEST Alpine Schienen GmbH mit den Tochtergesellschaften VOEST Alpine Stahl Donawitz GmbH, VOEST Alpine Austria Draht GmbH und VOEST Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH. Am 27. 6. 1989 kaufte die ÖIAG von der beklagten Partei sämtliche Anteilsrechte an der VOEST Alpine Stahl AG. Nach der zwischenzeitigen Privatisierung hält die ÖIAG noch 44 % und die VA Tech 22 % der Anteile der VOEST Alpine Stahl AG, der Rest der Anteile ist in Streubesitz. Die beklagte Partei ist nach wie vor eine 100 %ige Tochter der ÖIAG.

Die beklagte Partei machte seit dem Jahre 1973 Verluste. Im Zeitraum von 1973 bis 1987 lief ein Gesamtverlust von 38,976 Mrd S auf. Durch Zuführungen von Mitteln zur Verlustabdeckung seitens des Eigentümers in Höhe von 21,385 Mrd S und die Auflösung von Rücklagen von 13,063 Mrd S wurde der bilanzielle Verlust auf 4,528 Mrd S reduziert. Im Zeitraum 1981 bis 1987 wurden der VOEST Alpine AG aufgrund der Bundesgesetze BGBl 602/81, 589/83 und 298/87 Mittel im Gesamtausmaß von 36,535 Mrd S zu Zwecken der Kapitalerhöhung und Verlustabdeckung zugesagt bzw zugeführt. Hievon wurden ca 4,8 Mrd S zur Eigenmittelausstattung der neu gegründeten Gesellschaften und ca 7,7 Mrd S zur Abdeckung von prognostizierten künftigen Verlusten bis einschließlich 1990 verwendet. Im gesamten ÖIAG-Bereich wurden im Zeitraum 1981 bis 1987 Mittel im Gesamtausmaß von 59 Mrd S an die Konzernunternehmen zugeführt.

Ab 1988 wurde die beklagte Partei in ihren Funktionen drastisch reduziert und verblieb praktisch als reiner Schuldenmantel. Sie beschäftigt kein eigenes Personal mehr und wird von der VOEST Alpine Stahl AG mitabgewickelt.

Die betrieblichen Pensionszuschussleistungen wurden ab Dezember 1974 mit zwischen der beklagten Partei und der Belegschaftsvertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen geregelt. Die Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 wurde durch weitere Betriebsvereinbarungen vom Oktober 1982 und Dezember 1984 geändert.

Der jeweils in Punkt XII der Betriebsvereinbarungen in der für den Kläger maßgebenden Fassung von Oktober 1982 enthaltene Kürzungs- und Widerrufsvorbehalt hat folgenden Wortlaut:

"Den Dienstnehmern wird ab dem Zeitpunkt, ab dem sie 10 effektive Dienstjahre im Konzern verbracht haben oder die effektive Dienstzeit zuzüglich einer etwaigen vertraglich angerechneten Vordienstzeit mindestens 10 Jahre beträgt (Pkt II.2), ein Rechtsanspruch auf die sich aus diesen Richtlinien ergebenden Pensionsleistungen eingeräumt.

Das Unternehmen behält sich vor, die Zuschussleistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

a) die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung nicht mehr zugemutet werden kann; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Unternehmen durch mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre hindurch erhebliche, nicht auf die Inanspruchnahme steuerlicher Investitionsbegünstigungen zurückzuführende Verluste in der Handelsbilanz aufweist, oder

b) die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen (Bildung von Pensionsrückstellungen) vom Unternehmen gemacht wurden oder zu machen sind, sich so wesentlich ändert, dass dem Unternehmen die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass über Kürzung oder Einstellung von Zuschussleistungen gemäß Punkt XII der Richtlinien frühestens ab 1. 12. 1984, mit Bilanzwirksamkeit 1984 entschieden wird.

Weiters gilt als vereinbart, dass allfällig ausgewiesene Jahresgewinne, die durch ertragswirksame Zuschüsse und/oder Kapitalzuführungen des Eigentümers bzw des Bundes zustande kommen, keinen Anlass zur Neubehandlung der Zuschussleistungen geben."

Nach zwischenzeitigem Bezug von Sonderunterstützung (samt Zuschuss der beklagten Partei) erhielt der Kläger ab 1. 1. 1987 die Alterspension und einen Pensionszuschuss der beklagten Partei von S

4.253 brutto vierzehnmal jährlich. Mit 1. 12. 1987 kürzte die beklagte Partei den bisherigen Pensionszuschuss auf ein Drittel des bisher zugeflossenen Betrages und ersetzte ihn durch eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Entschädigungsleistung. An den Kläger wurde ein Entschädigungsbetrag von S 118.961 ausgezahlt, den der Kläger unter Vorbehalt seiner Rechte entgegennahm. Ein mit Rundschreiben vom 20. 11. 1989 unterbreitetes zusätzliches letztmaliges Abfindungsangebot lehnte der Kläger ab und verlangte Weiterzahlung des Pensionszuschusses unter Hinweis auf die nachhaltige Besserung der wirtschaftlichen Lage.

Der Kläger begehrt den Zuspruch von S 505.400,36 sA an rückständigen Pensionszuschüssen ab 1. 1. 1990 und die Feststellung, dass ihm auch künftig monatliche Pensionsleistungen von S 6.143,59, vierzehnmal jährlich, zustünden, wobei diese Pensionszuschussleistung sich jeweils im gleichen Ausmaß erhöhe, wie sich die Kollektivvertragsgehälter für Angestellte nach dem Kollektivvertrag für Bergwerke und Metallindustrie gegenüber dem Stand 30. 11. 1994 erhöhen. Der Kläger sei immer im Werk Kindberg, nunmehr VOEST Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH beschäftigt gewesen. Die Wirtschaftslage dieses Unternehmens habe seinerzeit die Zusage des Pensionszuschusses an den Kläger möglich gemacht. Der Kläger sei am 31. 12. 1983 durch Kündigung seitens der beklagten Partei aus dem Unternehmen ausgeschieden und habe ab dem 1. 1. 1987 einen Pensionszuschuss bezogen. Dieser sei mit 30. 11. 1987 aufgrund eines Schreibens der beklagten Partei eingestellt worden. Die beklagte Partei habe einseitig den bisherigen Pensionszuschuss auf ein Drittel gekürzt und durch eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Entschädigungssumme teilweise ersetzt. Die Entschädigungssumme von S

118.961 habe der Kläger nur unter Vorbehalt seiner Rechte entgegengenommen. Die Veränderung der Pensionsrichtlinie durch die Betriebsvereinbarung vom Dezember 1984 und alle weiteren Änderungen seien für den Kläger bedeutungslos, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Betrieb beschäftigt gewesen sei. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 9 ObA 512/88 führte der Kläger aus, dass der zum 1. 12. 1987 erfolgte Widerruf unwirksam geworden sei, da sich die Wirtschaftslage der VOEST Alpine Rohrwerk Kindberg GmbH, die durch ihre Wirtschaftskraft die Pensionszusage möglich gemacht habe, wesentlich gebessert habe. In den Jahren 1988 bis 1990 seien Gewinne von 166 Mio S, 331 Mio S und 259 Mio S ausgewiesen worden. In den Folgejahren 1991 bis 1993 seien geringfügige Verluste von S 512, S

2.294 und S 218,42 ausgewiesen worden, wobei diese kosmetischen Verluste nur durch Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen zustande gekommen seien. Der dreijährige Beobachtungszeitraum, der in der Betriebsvereinbarung als zeitlicher Maßstab für die Einstellung der Pensionsleistungen festgelegt worden sei, gelte auch für das Wiederaufleben. Im Zeitraum 1988 bis 1990 sei dem Kläger mehr an Pension vorenthalten worden als die Abfindung ausgemacht habe, sodass die Abfindung durch das Vorenthalten der Leistung verbraucht sei. Als Verlust in der Handelsbilanz im Sinne der Betriebsvereinbarung vom Oktober 1982 hätten die Parteien nur die Reinverluste in der Bilanz entsprechend dem im Aktiengesetz idF vor der Novellierung durch das Rechnungslegungsgesetz in den § 129 Abs 3 (richtig wohl § 131 Abs 3) und den nämlichen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung im Sinn des § 132 Abs 2 AktG aF meinen können, nicht aber einen davon abweichenden "betriebswirtschaftlichen" Verlust, ebensowenig aber auch Negativposten, die sich als Teilbetriebsergebnis oder als Betriebsergebnis darstellten. Diese Art der Aufzeichnung sei erst durch das Rechnungslegungsgesetz BGBl 1990/475 vorgesehen worden. Die Eigenmittelzufuhr sei nur insofern von Bedeutung, als sie in dem Betriebsjahr nicht zu einer Ertragsverbesserung führen könne. In den Folgejahren seien etwaige Finanzerträge oder der Wegfall des Zinsenaufwandes sehr wohl zu beachten. Dazu komme, dass durch die Kapitalzufuhr nur eine langjährige Unterkapitalisierung ausgeglichen worden sei, die zu einem überhöhten Zinsenaufwand und damit zu einer Verlustsituation geführt habe. Schließlich sei der Kläger der einzige Pensionist, der noch nicht auf seinen Pensionsanspruch verzichtet habe; bei Prüfung des Wiederauflebenstatbestandes sei daher der theoretische Pensionsaufwand für die abgefundenen Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Gewinn der VOEST-Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH habe im Jahre 1990 lediglich 212 Mio S betragen; in den Jahren 1991 bis 1994 habe es massive Verluste gegeben. Den Gewinnen von 709,3 Mio S in den Jahren 1988 bis 1990 stünden Verluste von 613,3 Mio S in den Jahren 1991 bis 1994 gegenüber. Soweit der Kläger einen Betriebspensionsanspruch für das Jahr 1990 geltend mache, übersehe er, dass nach der Entscheidung 9 ObA 245/92 ein Wiederaufleben für diesen Zeitraum zu verneinen sei. Überdies dürfe die Lage des Werkes nicht erst ab dem Jahre 1988 betrachtet werden. In Summe ergäben sich für die Jahre 1980 bis 1987 bilanziell ausgewiesene Verluste von 2,5962 Mrd S und ein betriebswirtschaftlicher Verlust von 2,7696 Mrd S, sodass die Gewinne in den Jahren 1988 bis 1990 keine nachhaltige Besserung der wirtschaftlichen Lage hätten bewirken können. Bei ihrer gesellschaftlichen Gründung sei die VOEST Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH von der beklagten Partei mit 250 Mio S freien Rücklagen und von der ÖIAG mit 905 Mio S an Forderungen ausgestattet worden. Die wirtschaftliche Situation sei unter Hinwegdenken dieser finanziellen Ausstattung zu betrachten. Aus der eindeutigen Formulierung der Betriebsvereinbarung "mehr als drei Jahre" ergebe sich, dass der Beobachtungszeitraum mindestens vier Jahre betragen müsse. Da seit 1991 von der VOEST Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH erhebliche Verluste gemacht worden seien, sei es zu keinem Wiederaufleben des Pensionsanspruches gekommen. Bei richtiger Auslegung der Betriebsvereinbarung sei überdies nicht auf den Bilanzgewinn bzw Bilanzverlust abzustellen, sondern auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung im Jahre 1982 hätten die Begriffe "Reinverlust" und "Reingewinn" den nunmehr nach dem Rechnungslegungsgesetz maßgeblichen Begriffen "Bilanzverlust" und "Bilanzgewinn" entsprochen. Hätten die Parteien der Betriebsvereinbarung unter den verwendeten Begriff "Verluste in der Handelsbilanz" den heute maßgeblichen Begriff "Bilanzverlust" gemeint, so wäre von ihnen der Begriff "Reinverlust" verwendet worden. Unter dem Begriff "Verlust in der Handelsbilanz" in der Betriebsvereinbarung sei daher nicht der Begriff "Bilanzverlust", sondern das betriebswirtschaftliche Ergebnis zu verstehen. Wenn man ausschließlich auf das Bilanzergebnis abstelle, bestünde Manipulationsmöglichkeiten durch die bilanztechnische Auflösung oder Nichtauflösung von Rücklagen; zudem werde in der Betriebsvereinbarung das Wort "insbesondere" verwendet, woraus sich ergebe, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionsleistungen nicht allein Verluste in der Handelsbilanz, sondern auch andere Kriterien maßgeblich seien. Eine Unterkapitalisierung der VOEST Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH sei nicht möglich gewesen, weil diese Gesellschaft vor 1987 überhaupt nicht bestanden habe. Der Eigenmittelzufuhr komme insofern Bedeutung zu, als sich daraus auch die Notwendigkeit der Einbeziehung der wirtschaftlichen Situation der beklagten Partei ergebe. Man müsse entweder die wirtschaftliche Situation der beklagten Partei einbeziehen oder bei der Ermittlung der Gewinn- und Verlustsituation die Eigenkapitalzufuhr an die VOEST Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH außer Acht lassen. In beiden Fällen ergebe sich, dass eine nachhaltige Besserung der wirtschaftlichen Situation nicht eingetreten sei. Tatsächlich sei die Situation der VOEST Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH dramatisch schlecht und das Werk von der Schließung bedroht. Auch bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage stehe ein Pensionsanspruch erst ab Eintritt der Besserung und nicht rückwirkend auch für die Zeit der Einstellung zu. Der Begriff "Einstellung" in der Betriebsvereinbarung sei dahin zu verstehen, dass damit der Pensionsanspruch für die Zeit der Einstellung endgültig entfalle. Die an den Kläger geleistete Abfindung sei nur auf tatsächlich gegebene Pensionsansprüche anzurechnen; keinesfalls seien damit Zeiten abgegolten worden, in denen dem Kläger ohnedies kein Pensionsanspruch zugestanden sei. Der Kläger habe sich daher die Leistung auf einen allfälligen Pensionsanspruch anrechnen zu lassen bzw sei sogar zur Rückzahlung verpflichtet, da er keinen Pensionsanspruch habe. Der vom Kläger bezogene Abfindungsbetrag von S 118.631 werde daher kompensando gegen die Klagsforderung eingewendet. Schließlich könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Verpflichtung zur Pensionszahlung an die übrigen Arbeitnehmer mit Zahlung der Abfindungen weggefallen sei. Nach der Entscheidung 8 ObA 239/95 sei bei Prüfung der Zulässigkeit des Widerrufs von Pensionsleistungen das Vorliegen der Voraussetzungen unter Einbeziehung aller leistungsberechtigten Pensionisten zu prüfen, ohne Berücksichtigung, dass alle Pensionisten Abfertigungen erhalten hätten. Dies müsse auch für das Wiederaufleben der Pensionsansprüche gelten. Zum Zeitpunkt der Leistung der Abfindungszahlungen hätten die Pensionsansprüche der Arbeitnehmer des Werkes Kindberg monatlich S 1,931.684 betragen und hätten sich durch die jährlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen entsprechend weiter entwickelt. Dies sei bei Beurteilung der wirtschaftlichen Lage jedenfalls zu berücksichtigen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf detaillierte Feststellungen über die Entwicklung der Ertragslage der beklagten Partei in den Jahren 1989 bis 30. 6. 1996 und der VOEST Alpine Stahl Kindberg GmbH in den Jahren 1988 bis 1996 und führte rechtlich aus, dass der Kläger zwar die beklagte Partei in Anspruch genommen habe, das Wiederaufleben seiner Pensionsansprüche aber auf die gute wirtschaftliche Lage der VOEST Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH und damit eines eigenständigen Rechtssubjektes gestützt habe, das keine unmittelbare konzernrechtliche Verflechtung mit der beklagten Partei aufweise. Da die beklagte Partei auf den Einwand der mangelnden Passivlegitimation verzichtet habe und gleichfalls nur auf die wirtschaftliche Lage der VOEST Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH (sowie auch der beklagten Partei) hingewiesen habe, habe sich das Gericht darauf beschränkt, die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens und der beklagten Partei zu prüfen. Aus den Worten "nachhaltig" und "wesentlich" in der Widerrufsklausel der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarung sei zu entnehmen, dass nicht jede Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, sondern nur eine von gewisser Größe und Dauer zu einer Kürzung oder Einstellung der Pensionsleistung berechtigen sollte. Das Kriterium der "Nachhaltigkeit" enthalte ein wesentliches Zeitmoment. Die Absicht der Parteien sei offenbar darauf gerichtet gewesen, dass das Unternehmen von der Widerrufsklausel nur dann Gebrauch machen könne, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens gegenüber dem Zeitraum der Zusage über einen längeren Zeitraum derart erheblich verschlechtert habe, dass mit der Weitergewährung der Pensionszuschüsse in der vereinbarten Form der Weiterbestand des Unternehmens gefährdet wäre bzw dass sich das Unternehmen in so gewaltigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, dass im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Pensionsberechtigten und der zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlichen Sparmaßnahmen ein Widerruf der Pensionszusage gerechtfertigt sei, weil diese nicht ohne erhebliche Risken für das Unternehmen aufrechterhalten werden könne. Um diese Absicht zu verdeutlichen, hätten die Parteien in der Betriebsvereinbarung einen Fall angeführt, in welchem eine Einstellung bzw Kürzung der Pensionsleistung jedenfalls zulässig sein solle. Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergebe sich, dass es sich dabei nur um eine demonstrative Aufzählung handle. Keinesfalls sollte ein Widerruf nur im Falle des Ausweises erhebliche Verluste in der Handelsbilanz durch mehr als drei Jahre möglich sein. Bei Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des pensionsgewährenden Unternehmens seien daher nicht nur die jeweiligen Bilanzergebnisse, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche Situation unter Heranziehung möglichst vieler Prüfungsparameter zu berücksichtigen. Es erübrige sich daher, darauf einzugehen, wie die Worte "Verluste in der Handelsbilanz" auszulegen seien. Ziehe man diese Erwägungen zur Auslegung der Betriebsvereinbarung quasi spiegelverkehrt auch zur Beurteilung der Frage des Wiederauflebens des Pensionsanspruches heran, sei eine nachhaltige und wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens gegenüber dem Zeitpunkt des Widerrufs der Pensionszusage erforderlich. Das wirtschaftliche "Tief", das zum Widerruf geführt habe, müsse so vollständig und nachhaltig überwunden sein, dass ein Wiederaufleben der Pensionsleistung nicht mit einer neuerlichen Gefährdung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens verbunden sei. Sinn der Vereinbarung könne keinesfalls ein ständiges Wegfallen und Wiederaufleben des Pensionsanspruches bei kurzfristigen und/oder unwesentlichen Veränderungen sein. Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage sowohl der beklagten Partei als auch der VOEST Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH habe ergeben, dass im Beobachtungszeitraum von achteinhalb bzw neun Jahren noch keine längerfristige positive Entwicklung der wirtschaftlichen Situation über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren eingetreten sei, sodass es an der erforderlichen Nachhaltigkeit fehle.

Das Berufungsgericht hob infolge Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes auf, verwies die Sache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, erachtete sie aber aus rechtlichen Gründen als nicht ausreichend. Angesichts der nach wie vor bestehenden Verflechtung könne von einer völligen Loslösung der VOEST Alpine Stahl AG von der früheren beklagten Partei und dem Verlust der Unternehmensidentität nicht gesprochen werden. Der Kläger könne sich daher nicht nur auf Geschäftserfolge der VOEST Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH, sondern auch auf die der anderen aus der beklagten Partei ausgegliederten Unternehmen stützen, wie dies Jabornegg (in seinem Artikel "Unternehmensrecht und Arbeit, Teil II, DRdA 1991, 115 ff.5.7.) zutreffend ausführe. Insbesondere sei die notorisch ausgezeichnete Ertragslage der VOEST Alpine Stahl AG zu berücksichtigen, die durch eine Ausgliederung der VOEST Alpine Stahl Linz GmbH aus dem Unternehmen der beklagten Partei mit nachfolgender Einbringung anderer in selbständige Gesellschaften ausgegliederter Werke der beklagten Partei, so auch der VOEST Alpine Rohrwerk Kindberg GmbH über die VOEST Alpine Stahl Donawitz GmbH entstanden sei, wobei die beklagte Partei alle Anteilsrechte an der VOEST Alpine Stahl AG an die ÖIAG veräußert habe. Was die abgefundenen Pensionen betreffe, sei nicht Resch (ZAS 1997, 109 f) zu folgen, wonach dann, wenn das Unternehmen die Belastungen durch die Abfindungsbeträge überwunden habe, die abgefundenen Pensionslasten für ein allfälliges Wiederaufleben des Anspruches außer Betracht bleiben müssten, vielmehr wirke der Gleichbehandlungsgrundsatz über den Widerrufszeitpunkt hinaus fort. Bei Beurteilung, ob eine nachhaltige Besserung der Ertragslage eingetreten sei, sei daher das fiktive Wiederaufleben sämtlicher Pensionsleistungen und nicht nur der an den Kläger zu berücksichtigen. Andernfalls würde es zu einer unsachlichen Bevorzugung des Klägers kommen, der gleichfalls einen Abfindungsbetrag entgegengenommen habe. Bei Auslegung der Widerrufsklausel der Betriebsvereinbarung (und ihrer Anwendung auf das Wiederaufleben des Anspruches auf Leistung der Pension) sei einerseits wegen der Verwendung des Wortes "insbesondere" davon auszugehen, dass die Verbesserung der Ertragslage durch mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre nur eines der Kriterien für ein Wiederaufleben des Pensionsanspruches sein könne; auch eine Verbesserung der Ertragslage in einem kürzeren Zeitraum könne zum Wiederaufleben führen. Andererseits müsse davon ausgegangen werden, dass mit Verlust in der Handelsbilanz nur ein negatives betriebswirtschaftliches Ergebnis gemeint sein könne; andernfalls hätte das Unternehmen in der Hand, durch bilanztechnische Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Einstellung bzw Kürzung der Pensionsleistungen zu schaffen oder ein Wiederaufleben zu verhindern. Schließlich sei dem Erstgericht darin zuzustimmen, dass nicht jede unternehmerische Entscheidung unter dem ausschließlichen Aspekt des Wiederauflebens der Pensionsleistungen beurteilt werden dürfe; andernfalls dürfe ein Unternehmen Investitionen, die vom kaufmännischen Standpunkt aus für eine ordentliche, erfolgsorientierte und wirtschaftliche Unternehmensführung erforderlich seien, nicht tätigen, weil dadurch das Wiederaufleben der Pensionsansprüche allenfalls verhindert oder hinausgezögert werden könnte. Dies treffe auch auf die offenkundigen Expansionsabsichten der Nachfolgeunternehmen der beklagten Partei zu, wenn diese betriebswirtschaftlich oder unternehmenspolitisch zur Behauptung der Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmarkt und zur Erhaltung der Standorte und der bestehenden Arbeitsplätze unbedingt erforderlich seien. Da aber die Pensionisten bei einer nachhaltigen und wesentlichen Besserung der wirtschaftlichen Ertragslage einen Rechtsanspruch auf Wiederaufleben ihres Pensionsanspruches hätten, sei bei einer Interessenabwägung ein strenger Maßstab anzulegen und könne eine Expansion "im offenkundigen Umfang" nicht ausschließlich zu Lasten der Pensionisten gehen.

Gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse beider Parteien aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und im Sinne des Klagebegehrens zu erkennen, hilfsweise, die Rechtssache zur neuerlichen Urteilsschöpfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; die beklagte Partei beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben (richtig: in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils zu erkennen), hilfsweise, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Beide Teile beantragen, jeweils dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes wenden, nicht berechtigt; teilweise berechtigt sind die Rekurse lediglich, soweit sie sich gegen die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht richten.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 9 ObA 512/88 (SZ 61/275 = ZAS 1989/15 [Tomandl] = DRdA 1990/8 [Grillberger; derselbe WBl 1989, 33 ff, insbesondere 36 f]) zum Widerruf der Betriebspensionen aufgrund einer gleichlautenden Widerrufsklausel ausgesprochen, dass dann, wenn davon ausgegangen werde, dass das Unternehmen nicht liquidiert, sondern fortgeführt werde, eine Interessenabwägung ergebe, dass auch gewaltige wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gegenwart nicht die Einstellung von Pensionsleistungen für alle Zukunft - etwa auch für den Fall, dass eine nachhaltige Besserung der Ertragslage eine wenigstens teilweise Wiederaufnahme der Pensionsleistung erlaube - rechtfertigen.

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist die Frage, wann eine derartige nachhaltige Besserung der Ertragslage anzunehmen ist, in erster Linie im Wege der Auslegung der vorliegenden Widerrufsklausel zu lösen. Als wichtige, für die Auslegung bedeutsame Konkretisierung ist - trotz des Gebrauches des Wortes "insbesondere" - der Beisatz anzusehen, dass eine die Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionsleistungen unzumutbar machende nachhaltige und wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens insbesondere dann anzunehmen sei, wenn das Unternehmen durch mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre hindurch erhebliche, nicht auf die Inanspruchnahme steuerlicher Investitionsbegünstigungen zurückzuführende Verluste in der Handelsbilanz habe. Wenn eine wesentliche und nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage auch durch andere während kürzerer Zeiträume eintretende Umstände, etwa Zerstörung der Produktionsanlagen durch Kriegsereignisse oder Katastrophen, denkbar ist, wird mit dem konkretisierenden Beisatz der praktisch in Frage kommende und auch tatsächlich zum Tragen gekommene Anwendungsfall des Punktes a der Widerrufsklausel detailliert umschrieben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist daraus für den umgekehrten Fall des Wiederauflebens zu erschließen, dass eine die Wiederaufnahme der Pensionszahlungen rechtfertigende wesentliche und nachhaltige Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erst bei einer positiven Ertragslage des Unternehmens durch mehr als drei Jahre anzunehmen ist (vgl auch die Entscheidung 9 ObA 246/92 in dem vom Kläger angestrengten Vorprozess, in dem der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelangte, dass die Besserung der Ertragslage durch einen Zeitraum von nur zwei Jahren noch nicht den Schluss zulässt, die Ertragslage habe sich nachhaltig gebessert). Von großer Bedeutung ist überdies der Zusatz, dass allfällig ausgewiesene Jahresgewinne, die durch ertragswirksame Zuschüsse und/oder Kapitalzuführungen des Eigentümers bzw des Bundes zustande kommen, keinen Anlass zur Neubehandlung der Zuschussleistungen geben.

Auch der Kläger leitete seinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Pensionsleistungen aus dieser Widerrufsklausel ab, legte sie aber dahin aus, dass auf die wirtschaftliche Entwicklung der VOEST Alpine Rohrwerk Kindberg GmbH abzustellen sei; hingegen vertrat die beklagte Partei den Standpunkt, dass ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der beklagten Partei abzustellen sei, sie aber jedenfalls neben der der VOEST Alpine Rohrwerk Kindberg GmbH mitzuberücksichtigen sei.

Wenn das Berufungsgericht die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung der Widerrufsklausel nicht teilte, sondern die Auffassung vertrat, maßgeblich seien die Erträgnisse sämtlicher aus der beklagten Partei ausgegliederter Unternehmen, insbesondere die der VOEST Alpine Stahl AG, dann hat es die nach den §§ 6 und 7 ABGB zu beurteilende (9 ObA 109/90 = ZAS 1991/3; 9 ObA 196/93; zuletzt 9 ObA 149/00b) und damit Gegenstand der rechtlichen Beurteilung bildende Frage der Auslegung der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarung im Rahmen der aus Anlass der gehörig ausgeführten Rechtsrüge der Berufung vorzunehmenden allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung (siehe Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 9 zu § 471) zulässigerweise anders als das Erstgericht gelöst. Der von der beklagten Partei in ihrem Rekurs ins Treffen geführte Umstand, dass keine der Parteien diese Rechtsauffassung vertreten und daher keine entsprechendes Vorbringen erstattet hat, führt nur dazu, dass das Berufungsgericht die Parteien mit dieser Rechtsansicht nicht überraschen darf und ihnen Gelegenheit zu geben hat, dazu ein Vorbringen zu erstatten (RIS-Justiz RS0037300; EvBl 1964/161; zuletzt 5 Ob 344/98v; 1 Ob 356/98d). Unabhängig davon, ob der Kläger in der Berufung gleichfalls - erstmals - diese Rechtsauffassung vertreten hat, war das Berufungsgericht daher berechtigt und verpflichtet, die im Verfahren erster Instanz von keiner der Parteien vertretene, von ihm als richtig angesehene Rechteauffassung darzulegen und den Parteien - durch Aufhebung und Rücküberweisung an die erste Instanz (SZ 50/35; 8 ObA 269/95; 8 ObA 134/97g) - Gelegenheit zur Erörterung zu geben.

Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung trifft auch im Wesentlichen zu. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 109/90 = ZAS 1991/3 (Marhold) zur vorliegenden Widerrufsklausel ausgeführt hat, ist unter der für den Widerruf (und das Wiederaufleben) der zugesagten Pensionsleistungen maßgeblichen Wirtschaftslage des Unternehmens die wirtschaftliche Lage jenes Unternehmens gemeint, das als Arbeitgeber die Pensionsleistungen zugesagt hat. Da im Rahmen eines einheitlichen Unternehmens die bessere Ertragslage eines Betriebes bei dessen Erträge übersteigenden Verlusten anderer Betriebe nicht zu einer die Wiederaufnahme der Pensionsleistungen rechtfertigenden Besserung der Ertragslage des gesamten Unternehmens geführt hätte, kann daraus, dass der Betrieb, in dem der Pensionist seinerzeit beschäftigt war, positive Ergebnisse aufweist, nicht erschlossen werden, dass das Unternehmen zur Wiederaufnahme der Pensionsleistungen verpflichtet wäre. Was die Ausgliederungen betrifft, vertritt Jabornegg (Unternehmensrecht und Arbeitsrecht, DRdA 8 ff und 115 ff [120 f]) grundsätzlich die zutreffende Auffassung, dass der Arbeitgeber einem Wiederaufleben der Ansprüche seiner Pensionisten nicht dadurch entgehen kann, dass er sich durch entsprechende Ausgliederungen gewissermaßen künstlich in Notlage halte. Demnach sind alle Nachfolgegesellschaften in die Prüfung, ob eine nachhaltige und wesentliche Besserung der Ertragslage erfolgt ist, einzubeziehen. Nicht zu folgen ist allerdings den weiteren Ausführungen Jaborneggs, dass dann, wenn die Arbeitgeber-Gesellschaft (wie im vorliegenden Fall) zu einem bloßen Gesellschaftsmantel geschrumpft sei, der neuen Aufgaben zugeführt worden sei, wegen Verlustes der Unternehmensidentität ein Wiederaufleben der Pensionen nicht in Frage komme. Folgte man dieser Auffassung, hätte es der Eigentümer in der Hand, trotz wirtschaftlichen Erfolges der ausgegliederten Unternehmensteile durch organisatorische und rechtliche Änderungen ein Wiederaufleben der Pensionen zu verhindern. Es sind daher alle zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum Unternehmen der beklagten Partei gehörigen Unternehmensteile und Beteiligungen in die Prüfung einzubeziehen, auch wenn sie in der Folge ausgegliedert wurden und nicht mehr mit der beklagten Partei konzernmäßig verflochten sind. Anderes gilt nur, wie im Folgenden auszuführen sein wird, bei an Dritten veräußerte Unternehmen oder Gesellschaftsanteile.

Weiters ist zu beachten, dass die Insolvenz der beklagten Partei, die zu einem gänzlichen Verlust der zugesagten Pensionsleistungen geführt hätte, durch hohe Zuschüsse des Eigentümers verhindert wurde. Mit Punkt XII letzter Satz der Betriebsvereinbarung vom Oktober 1982, wonach allfällig ausgewiesene Jahresgewinne, die durch ertragswirksame Zuschüsse und/oder Kapitalzuführungen des Eigentümers bzw des Bundes zustande kommen, keinen Anlass zur Neubehandlung der Zuschussleistungen geben, wird daher dem sachlich gerechtfertigten Anliegen des Eigentümers Rechnung getragen, dass diese nicht vom Unternehmen erwirtschafteten Mittel bzw die dadurch erzielten Erträge nicht zur Wiederaufnahme der Betriebspensionsleistungen verwendet werden. Da diese Mittelzuführungen letzten Endes zu einer entsprechenden Erhöhung der Verschuldung des Bundes führten, kann eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Pensionsleistungen erst bejaht werden, wenn nachhaltig ein die angemessene Verzinsung - die in Anbetracht der gegenüber der des Bundes schlechteren Bonität der beklagten Partei und ihrer Nachfolgeunternehmen jedenfalls über der von Bundesanleihen liegen müsste - dieser Eigenmittel erheblich übersteigender Ertrag erzielt wurde. Für die Zeiten, in denen kein wenigstens diese Zinsen deckender Ertrag erzielt oder ein solcher zwar erzielt, aber in den in die Ergebnisprüfung einzubeziehenden Unternehmen belassen wurde, wäre der nicht gedeckte Teil der Zinsen zu kapitalisieren. Als ertragswirksame Zuschüsse und Kapitalzuführungen im Sinne von Punkt XII der Betriebsvereinbarung vom Oktober 1982 sind wohl derartige Mittelzuführungen an die beklagte Partei ab Beginn der letzten Endes zum Widerruf der Pensionen führenden - nach den bisherigen Feststellungen ab dem Jahre 1973 andauernden - Verlustphase anzusehen.

Soweit ausgegliederte Unternehmen ganz oder teilweise veräußert wurden - wobei eine bloße Umgründung durch Ausgliederung etc ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers nicht als Veräußerung anzusehen wäre - , wäre der Erlös, soweit er nicht in den in die Ergebnisprüfung einzubeziehenden Unternehmen belassen wurde, sondern anderweitig - etwa zur Ausschüttung an den Eigentümer oder an die ÖIAG - verwendet wurde, von den zu verzinsenden Eigenmitteln in Abzug zu bringen und bei Prüfung des Unternehmenserfolges nur mehr die Erträgnisse der unveräußerten Anteile zu berücksichtigen. Eine zur Wiederaufnahme der Pensionsleistungen führende nachhaltige und wesentliche Besserung der Ertragslage ist bei Zugrundelegung von Punkt XII der angeführten Betriebsvereinbarung nur dann anzunehmen, wenn durch mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre ein die oben angeführte Eigenmittelverzinsung erheblich übersteigender Ertrag erzielt wurde, wobei die Pensionsleistung erstmals wieder für das nach drei in diesem Sinne erfolgreichen Jahren neuerlich erfolgreiche vierte Jahr zu erbringen wäre, ebenso wie die Einstellung der Leistungen erst im vierten aufeinanderfolgenden Verlustjahr erfolgen dürfte.

Was die Berücksichtigung einer fiktiven Belastung der beklagten Partei (einschließlich der ausgegliederten Unternehmen) durch das fiktive Wiederaufleben auch der abgefundenen Pensionsleistungen betrifft, ist zumindest für die Prüfung der Voraussetzungen des Wiederauflebens Resch (ZAS 1997, 109 ff) zu folgen, da die Abfindungssummen ohnehin als das Unternehmensergebnis belastende Aufwendungen in die Beurteilung eingeflossen sind und daher der durch die Abfindungsvereinbarungen ersparte Betrag nicht nochmals berücksichtigt werden darf. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für das Wiederaufleben wäre daher nur die Belastung durch die nicht endgültig abgefundenen Pensionen zu berücksichtigen.

Was die vom Kläger nicht zurückgewiesene Abfindungssumme von S

118.961 betrifft, ist auf die Entscheidung 9 ObA 109/90 = ZAS 1991/3 zu verweisen, wonach die Zahlung, wenn der Kläger der Widmungserklärung der beklagten Partei widersprochen hat, gemäß § 1416 ABGB auf die (derzeit noch strittigen) fälligen Forderungen zu verrechnen ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Parteien daher zu einem Vorbringen und Beweisanbot über die Ertragslage sämtlicher noch über die ÖIAG ganz oder teilweise im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehenden Nachfolgeunternehmungen der beklagten Partei und die Verwendung allfälliger Erträge, weiters über die durch Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben und Gesellschaftsanteilen an Dritte erzielten Erlöse und deren Verwendung sowie über eine angemessene Verzinsung der Zuschüsse und Kapitalzuführungen anzuleiten haben: Was die im Verfahren erster Instanz strittige Frage des Maßstabes für eine nachhaltige und wesentliche Besserung der Ertragslage angeht, ist der beklagten Partei darin zu folgen, dass auf das Unternehmensergebnis vor Bildung oder Auflösung von Rücklagen und ohne Gewinn- bzw Verlustvortrag abzustellen ist. Da den Betriebsparteien ebenso wie den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (siehe 9 ObA 142/93), ist eine gegenteilige, Manipulationen zu Lasten der Pensionisten ermöglichende Auslegung nicht in Betracht zu ziehen (vgl auch 8 ObA 339/99g).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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