OGH 9ObA245/92

OGH9ObA245/9211.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte ***** wider die beklagte Partei ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt ***** wegen 818.718,37 S brutto sA (Revisionsstreitwert 233.727,08 S brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Juli 1992, GZ 12 Ra 64/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.April 1992, GZ 12 Cga 212/91-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.200,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.700,10 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils auch bezüglich der im Revisionsverfahren noch strittigen Frage der Einbeziehung der dem Kläger zugesagten Remuneration von 20 % des Jahresgrundbezuges in die Abfertigung zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Durch die Verwendung des Begriffes "gesetzliche Abfertigung" in der Vereinbarung vom 4.November 1991, Beilage A, wurde ausreichend klargestellt, daß der Entgeltbegriff des § 23 AngG anzuwenden ist, sodaß sämtliche Bezugsteile und daher auch die zugesagte Remuneration in die Berechnungsgrundlage der vereinbarten Abfertigung einzubeziehen sind.

Soweit die Revisionswerberin "wegen ihrer generalisierenden Aussage" die Würdigung des Verhaltens des Klägers durch das Berufungsgericht rügt, ohne die Lösung der für die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die entlassungsabhängigen Ansprüche relevanten Frage der mangelnden Berechtigung der Entlassung zu bekämpfen, ist sie darauf hinzuweisen, daß es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen, die für die Entscheidung über die im Revisionsverfahren noch strittigen Ansprüche nicht mehr von Bedeutung sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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