Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.200,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.700,10 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils auch bezüglich der im Revisionsverfahren noch strittigen Frage der Einbeziehung der dem Kläger zugesagten Remuneration von 20 % des Jahresgrundbezuges in die Abfertigung zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Durch die Verwendung des Begriffes "gesetzliche Abfertigung" in der Vereinbarung vom 4.November 1991, Beilage A, wurde ausreichend klargestellt, daß der Entgeltbegriff des § 23 AngG anzuwenden ist, sodaß sämtliche Bezugsteile und daher auch die zugesagte Remuneration in die Berechnungsgrundlage der vereinbarten Abfertigung einzubeziehen sind.
Soweit die Revisionswerberin "wegen ihrer generalisierenden Aussage" die Würdigung des Verhaltens des Klägers durch das Berufungsgericht rügt, ohne die Lösung der für die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die entlassungsabhängigen Ansprüche relevanten Frage der mangelnden Berechtigung der Entlassung zu bekämpfen, ist sie darauf hinzuweisen, daß es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen, die für die Entscheidung über die im Revisionsverfahren noch strittigen Ansprüche nicht mehr von Bedeutung sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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