Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See erteilte als Wasserrechtsbehörde dem damaligen Konsenswerber und nunmehrigen Antragsgegner mit Bescheid vom 26.November 1991 in dessen Punkt I. gemäß §§ 98, 41 Abs 2, 50, 54 Abs 3, 107, 111 und 112 WRG 1959 in der geltenden Fassung „die wasserrechtliche Bewilligung zur Verrohrung eines künstlichen Gerinnes“ im Bereich dreier Grundstücke im Gemeindegebiet der Antragstellerin unter Einhaltung bestimmter im Spruch bezeichneter Auflagen. Gemäß § 19 Abs 2 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990 wurde „die anteilsmäßige Kostentragung an der Errichtung und Instandhaltung obiger Verrohrung bzw. Anlage“ in Punkt IV. wie folgt festgelegt:
„A) Anteilsmäßige Kostentragung an der Errichtung der Anlage:
1.) Kostentragung für die Rohre:
Einschreiter ....... 40 %
(eine Anrainerin) 20 %
Marktgemeinde ........ 40 %
2.) Kostentragung für die Errichtung des Straßeneinlaufschachtes:
Marktgemeinde..... 100 %
3.) Verbleibende Arbeiten und Materialbedarf bzw. der damit verbundenen Kosten:
Einschreiter ......... 100 %
B) Anteilsmäßige Kostentragung an der Instandhaltung der gesamten Verrohrung, beginnend vom Einlaufschacht bis zur Einmündung (einschließlich Revisionsschacht):
Einschreiter ............. 50 %
(Anrainerin) 50 %
Einlaufschacht:
Marktgemeinde ........ 100 %.“
Das den Bescheidgegenstand bildende künstliche Gerinne (Graben) beginnt etwa 100 m nach der Abzweigung einer Gemeindestraße von der Pinzgauer Bundesstraße und verläuft etwa 110 m in östlicher Richtung bis zur Einmündung in die Saalach. Im Zeitpunkt des von der Wasserrechtsbehörde durchgeführten Ortsaugenscheins (2.Juli 1992) war das Gerinne ziemlich stark verwachsen; Wasserfluß gab es keinen. Es war vereinzelt mit Büschen, sonst vorwiegend mit Feuchtpflanzen bewachsen. Die Gemeindestraße ist im Bereich des Gerinnes asphaltiert und weist eine Breite von 5,70 m auf. Von der Bundesstraße aus gesehen, liegt zur rechten Hand ein Objekt von dem her die Abwasserleitung bis unter die Gemeindestraße verrohrt ist. Links von dieser beginnt das in Rede stehende Gerinne, das mittlerweile verrohrt wurde. Links und rechts des Gerinnes befinden sich Wiesen; insbesondere die Wiese links des Gerinnes liegt wesentlich über dem Straßenniveau. Die Gemeindestraße gibt es bereits seit Jahrzehnten. Sie wurde vor etwa 20 Jahren ausgebaut und asphaltiert. Die östlich anrainenden Grundstücke lagen damals tiefer als das Straßenniveau. Es gab deshalb keine Probleme mit der Entwässerung der Straße. Erst als der Antragsgegner und sein Grundnachbar deren Grundstücke aufgeschüttet hatten, kam es zu einer konzentrierten Entwässerung über das beschriebene Gerinne. Im naturschutzrechtlichen Verfahren, das die Aufschüttung auf den Grundstücken des Antragsgegners zum Gegenstand hatte, gab der Vertreter der Antragstellerin folgende Stellungnahme ab:
„Gegen die Aufschüttung wird bei Einhaltung der naturschutzbehördlichen Auflagen grundsätzlich kein Einwand erhoben. Es wird jedoch nochmals darauf verwiesen, daß die Entwässerung der Gemeindestraße.......... gewährleistet bleiben muß.“
Für den Abfluß des Oberflächenwassers von der Gemeindestraße war die Verrohrung des Gerinnes in keiner Weise erforderlich. Wären diese und die damit verbundene Zuschüttung des Gerinnes unterblieben, erfolgte die Ableitung des Oberflächenwassers von der Gemeindestraße nach wie vor über das Gerinne in seinem ursprünglichen Zustand.
Die Marktgemeinde beantragte gemäß § 117 Abs 4 WRG den gerichtlichen Ausspruch, daß die Kosten „für die Rohre“ - entgegen Punkt IV A) 1.) des Bescheides vom 26.November 1991 - zu 80 % vom Antragsgegner und zu 20 % von einer weiteren Beteiligten zu tragen seien. Sie brachte im wesentlichen vor:
Durch die vom Antragsgegner in den Jahren 1981 bis 1988 auf seinen Wiesenflächen durchgeführten Aufschüttungen sei es zu deren Anhebung um etwa 1 m gekommen. Schon im naturschutzrechtlichen Verfahren habe der Vertreter der Antragstellerin eindeutig dahin Stellung genommen, daß das Gerinne in einem Zustand verbleiben solle, daß das Oberflächenwasser von der Gemeindestraße ungehindert in jenes abfließen könne. Dessen Zuschüttung sei ausschließlich im Interesse des Antragsgegners erfolgt und es diene auch die Verrohrung nur seinem Vorteil.
Der Antragsgegner wendete im wesentlichen ein:
Seine im Bescheid vom 26.November 1991 angeführten Grundparzellen seien eine Sumpfgegend gewesen. Diese „Streulacke“ habe er durch Aufschüttungen, die im Bereich des Gerinnes einen trichterförmigen Graben hätten entstehen lassen, zu einem Feld gestaltet. Der Graben habe oben eine Breite von 5 bis 7 m gehabt. Durch dessen Verrohrung sei eine ebene Fläche von etwa 400 bis 500 m2 zu gewinnen gewesen. Da die Hauptmenge des Wassers von der Gemeindestraße abfließe, habe die Antragstellerin einen Beitrag für die Verrohrung des Gerinnes zu leisten.
Das Erstgericht gab dem Antragsbegehren statt und vertrat rechtlich die Ansicht:
Gemäß § 10 Abs 1 Salzburger LandesstraßenG 1972 seien die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke verpflichtet, den Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund - abgesehen von einer hier nicht anwendbaren Ausnahme - ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Für die allein im Interesse des Antragsgegners durchgeführte und für den Abfluß des Oberflächenwassers von der Gemeindestraße in keiner Weise erforderliche Verrohrung des Gerinnes könne die Antragstellerin nicht gemäß § 19 Abs 2 WRG zur anteiligen Kostentragung herangezogen werden. § 50 WRG regle dagegen ausschließlich die Instandhaltung und nicht auch die Errichtung einer derartigen Anlage.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Es erwog im wesentlichen:
Dem Antragsgegner sei im wasserrechtlichen Verfahren die Bewilligung zur Verrohrung eines künstlichen Gerinnes gemäß § 41 Abs 2 WRG erteilt worden. § 19 Abs 2 WRG beziehe sich, wie aus Abs 1 dieser Gesetzesstelle folge, nur auf ein bescheidmäßig verliehenes Mitbenützungsrecht an Stau- und Wasserführungsanlagen. Für die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten bestimme dagegen § 42 Abs 1 WRG, daß die Errichtung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestünden und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50 WRG, zunächst jenen überlassen bleibe, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehörten. § 44 WRG regle nur die Beitragspflicht zu öffentlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten. § 47 WRG beziehe sich ebenso wie § 50 WRG nur auf Fragen der Instandhaltung und damit verbundener Anordnungen. Außerdem habe der Antragsgegner den Abfluß des Oberflächenwassers von der Gemeindestraße auf sein Grundstück ohne Entschädigungsanspruch zu dulden gehabt, weil § 10 Abs 1 Salzburger LandesstraßenG 1972 gemäß § 1 Abs 1 lit c dieses Gesetzes auch auf Gemeindestraßen anzuwenden sei. Auch nach dem Ausbau und der Asphaltierung der Gemeindestraße habe es keine Probleme mit der Entwässerung gegeben. Die Aufschüttung der Grundstücke des Antragsgegners und die Verrohrung des Gerinnes hätten allein seinen Interessen gedient, um eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeit herbeizuführen. Es scheide daher auch nach diesem Gesichtspunkt eine Heranziehung der Antragstellerin zur anteiligen Tragung der Kosten für die Verrohrung aus.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin begehrte die gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG nur in Ansehung des Punktes IV A 1.) des Bescheides der Wasserrechtsbehörde vom 26.November 1991. Dagegen stellte sie die Anordnungen des Punktes IV. A 2.) und 3.) sowie B) „außer Streit“. Es erhebt sich also zunächst die Frage, ob der administrative Leistungsbescheid nur im Rahmen dieser „Anfechtungserklärung“ oder insgesamt außer Kraft tritt. Das Entschädigungsverfahren wurde kraft der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988 BGBl 593 durch die Einführung einer sukzessiven Kompetenz neu geregelt. Seither lautet der hier maßgebliche Abschnitt des durch die Novelle dem § 117 angefügten Abs 4:
„Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.“
Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (762 BlgNR 17. GP, 11) soll die Anrufung der Gerichte zur Folge haben, „daß die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Anrufung außer Kraft“ trete; damit hätten es „beide Teile in der Hand, jene Teile der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, durch die sie sich nicht beschwert erachten, unangefochten zu lassen und damit bestimmte Sachbereiche außer Streit zu stellen (Vorrang der Parteiautonomie in Privatrechtssachen)“. Im Sinne der Materialien versteht diese Gesetzesstelle auch ein Teil des Schrifttums (Rath-Kathrein, Die Neufassung des § 117 Abs 4 Wasserrechtsgesetz - ein „Quasi-Quasi-Instanzenzug“ ?, ZfV 1992, 23 [25]; Rossmann, Wasserrecht2 Anm 3 zu § 117), ohne daß dagegen verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden. Soweit Rath-Kathrein (aaO) die Sätze 5 und 6 des § 117 Abs 4 WRG für verfassungswidrig hält, trat dieser Ansicht Müller (Nochmals: Ist § 117 Abs 4 WRG verfassungswidrig?, ZfV 1992, 409) entgegen. Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht Rz 12 zu § 117) schloß sich dagegen Rath-Kathrein an und lehnte Müllers Replik ab.
Dieses Thema bedarf indessen hier keiner weiteren Erörterung, weil die von den erwähnten Autoren für verfassungswidrig gehaltene beschränkte Maßgeblichkeit des verwaltungsbehördlichen Bescheides für das gerichtliche Verfahren (§ 117 Abs 4 Sätze 5 und 6 WRG) - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - nicht entscheidungswesentlich ist.
Allerdings vertritt Raschauer (aaO Rz 10 zu § 117) auch die Ansicht, der Leistungsbescheid trete nicht nur „soweit“ außer Kraft, als er angefochten werde, sondern er verliere seine Wirksamkeit zur Gänze, „falls“ die gerichtliche Entscheidung beantragt werde. Der Verwaltungsgerichtshof betone nämlich treffend und in verfassungskonformer Interpretation, daß das Gericht ein „völlig neues“ Verfahren durchzuführen habe. Das Erkenntnis, auf das sich der genannte Autor beruft, trägt seine Schlußfolgerung jedoch nicht: Dort wurde nämlich ausgesprochen, daß es dem Grundsatz, vor Gericht ein „völlig neues“ Verfahren durchführen zu müssen, widerspräche, wenn der Entschädigungsbescheid unbeschadet der „unbestrittenen Außerkraftsetzung der Bestimmung einer Entschädigung der Höhe nach eine aus seiner formellen Rechtskraft abgeleitete Wirkung in der Richtung behielte, daß diese außer Kraft getretene Entschädigung trotz Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (Anmerkung: durch den Enteigneten) zur Vermeidung der Folgen gemäß § 118 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 vom Enteignungswerber aufgrund des verwaltungsbehördlichen Verfahrens rechtzeitig geleistet oder sichergestellt werden müßte“ (VwGH 91/07/0006 vom 9.April 1991 = ÖWWV 1991, 262 [Oberleitner]). Dem ist beizupflichten. Tatsächlich vertrüge es sich nicht mit einem verfassungskonformen Verständnis der sukzessiven Gerichtszuständigkeit, müßte gerade der vom Enteigneten durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bekämpfte Entschädigungsbetrag „rechtzeitig geleistet oder sichergestellt“ werden, obwohl der Enteignungsbescheid in seinem die Entschädigung bestimmenden Anspruch außer Kraft trat. Das Problem der Teilanfechtung spielte dagegen in diesem Erkenntnis gar keine Rolle.
Besteht der administrative Leistungsbescheid - wie im vorliegenden Fall - aus mehreren, in einzelne Punkte gegliederten, sachlich selbständigen und voneinander trennbaren Teilen, erfordert es auch ein verfassungskonformes Verständnis der sukzessiven Gerichtszuständigkeit nicht, die Frage der Teilanfechtbarkeit anders als die Gesetzesmaterialien und ein Teil des Schrifttums zu beurteilen. Der erkennende Senat sprach - wenn auch noch ohne nähere Begründung - schon in der Entscheidung 1 Ob 4/93 (JBl 1994, 252 [Holzner]) aus, daß die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde „im Umfang der Anrufung des Gerichtes“ außer Kraft tritt. Das gerichtliche Erneuerungsverfahren hatte sich somit nur auf jenen Teil des Bescheides der Wasserrechtsbehörde vom 26.November 1991 zu beschränken, gegen den sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtete.
Die Wasserrechtsbehörde stützte ihren Bescheid vom 26.November 1991 zu der nun der gerichtlichen Entscheidungen unterworfenen Kostenbeteiligung auf § 19 Abs 2 WRG. Es gehört zwar auch ein Kanal (SZ 55/162) oder eine Rohrleitung (Raschauer aaO Rz 2 zu § 19) zu den Wasserführungsanlagen im Sinne des Gesetzes, doch erkannte bereits das Rekursgericht richtig, daß § 19 Abs 2 WRG nur auf ein durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verliehenes Recht auf Mitbenützung an einer solchen Anlage anwendbar ist (Rossmann aaO Anm 3 zu § 19; Raschauer aaO Rz 1 zu § 19).
Gemäß § 42 Abs 1 WRG hat der Antragsgegner den von ihm aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 41 Abs 2 WRG hergestellten Schutz- und Regulierungswasserbau selbst zu finanzieren, weil den §§ 44, 47 und 50 WRG für den hier zu beurteilenden Sachverhalt kein Ausnahmetatbestand zu entnehmen ist. Der Antragsgegner versucht seinen Standpunkt mit einer aus den §§ 44 und 51 WRG abgeleiteten Rechtsanalogie zu begründen; ein solcher Versuch muß im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb scheitern, weil es an einer Gesetzeslücke fehlt.
Allein die Mitbenützung des verrohrten Gerinnes für die Ableitung des Oberflächenwassers von der Gemeindestraße kann - unabhängig vom Ausmaß dieser Mitbenützung - zu keiner Beteiligung der Antragstellerin an den Errichtungskosten führen. Gemäß § 1 Abs 1 lit c Salzburger LandesstraßenG 1972 LGBl Nr 93 findet dieses Gesetz auch auf Gemeindestraßen Anwendung. Wie bereits die Vorinstanzen richtig darlegten, sind die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke gemäß § 10 Abs 1 dieses Gesetzes verpflichtet, den Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund - abgesehen von einer hier nicht anwendbaren Ausnahme - ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Daß die Benützbarkeit der Grundstücke des Antragsgegners durch den Wasserabfluß von der Gemeindestraße vor Herstellung der Gerinneverrohrung wesentlich beeinträchtigt worden wäre (vgl dazu: SZ 51/184), wurde gar nicht behauptet. Der Revisionsrekurs übersieht, daß die Antragstellerin schon der vom Antragsgegner durchgeführten Aufschüttung nur unter der von diesem offenbar gebilligten Bedingung zustimmte, daß die Entwässerung der Gemeindestraße gewährleistet bleibe. Die Gerinneverrohrung war auch nicht notwendig, um den Wasserablauf von der Straße weiterhin zu ermöglichen, sondern erst die vom Antragsteller schon nach seinen Behauptungen allein seinen Interessen dienenden Maßnahmen auf dessen Grundstücken führten dazu, daß die Entwässerung der Gemeindestraße wegen des jetzt zugeschütteten Gerinnes nur mehr über dessen Verrohrung möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen läßt sich aber keine Rechtspflicht der Antragstellerin begründen, die Kosten der vom Antragsgegner hergestellten Verrohrung teilweise mitzutragen. Es stellt sich daher auch gar nicht die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage des Verhältnisses der „Nutz- und Vorteilsanteile sämtlicher Nutznießer aus der gegenständlichen Anlage“.
Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm §§ 30 Abs 4 und 44 EisbEG 1954. Dem Antragsgegner gebührt für sein erfolgloses Rechtsmittels kein Ersatz (JBl 1995, 533 [Fink]; SZ 60/17). Die Stellung der Antragstellerin entspricht dagegen nicht der des „Enteigneten“ in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes. Die Antragstellerin hat daher nach einem im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen - allgemein geltenden Grundsatz keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung.
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