OGH 5Ob49/94

OGH5Ob49/9431.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Bank ***** AG, ***** vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wegen Grundbuchshandlungen ob den Liegenschaften EZ ***** und ***** je des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 2.März 1994, GZ 1 R 492/93-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hartberg vom 13.Oktober 1993, TZ 7411/93-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Auf den im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaften haftet ein Höchstbetragssimultanpfandrecht von S 12,000.000,- zugunsten eines Pfandgläubigers aus.

Am 5.7.1993 quittierte der Gesamtrechtsnachfolger des Pfandgläubigers den Erhalt von S 31,000.000,- durch die Antragstellerin zum Zwecke der Teileinlösung der dem Pfandgläubiger gegen den Liegenschaftseigentümer zustehenden Forderung, womit sämtliche Rechte, insbesondere die auf Übertragung des ob den genannten Liegenschaften einverleibten Simultanpfandrechtes übergegangen seien. Der Rechtsnachfolger des Pfandgläubigers gab unter einem die ausdrückliche Einwilligung, daß gemäß § 136 GBG die Berichtigung des Grundbuches dahingehend angemerkt werde, daß das genannte Simultanpfandrecht nunmehr für die Antragstellerin hafte. Diese Urkunde wurde später auch vom Liegenschaftseigentümer und von der Antragstellerin als neue Pfandgläubigerin unterfertigt.

Die Antragstellerin begehrte auf Grund der genannten Urkunde die Anmerkung der Berichtigung gemäß § 136 GBG, daß nunmehr das genannte Simultanpfandrecht nunmehr für die Antragstellerin für die Forderung von S 12,000.000,- hafte.

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, die Berichtigung des Grundbuches habe in einem solchen Fall nicht durch Anmerkung sondern durch Einverleibung des Pfandrechtsüberganges zu erfolgen.

Das Rekursgericht bestätigte den Rekurs des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß bei einer Höchstbetragshypothek der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung zu reduzieren sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz uneinheitlich sei und überdies aus der in NZ 1992/230 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Zulässigkeit der begehrten Anmerkung im Wege eines Umkehrschlusses abgeleitet werden könne.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die begehrte Anmerkung bewilligt werde.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist festzuhalten, daß es entgegen der vom Rekursgericht für den Bewertungsausspruch gegebenen Begründung nicht nur auf die Höhe der Pfandforderung ankommt, sondern gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 13 Abs 3 AußStrG und §§ 57 und 60 Abs 2 JN (auch) auf den Einheitswert der Liegenschaften, wenn dieser niedriger ist als die zu sichernde Forderung. Es ist allerdings aktenkundig, daß der maßgebende Einheitswert den Betrag von S 50.000,- bei weitem übersteigt.

Mit der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst in der noch nicht abgefertigten Entscheidung 5 Ob 43/94 auseinandergesetzt. Der erkennende Senat kam damals aus den nachstehenden Gründen zum Ergebnis, daß es auch im Falle der deklarativen Eintragung nach außerbücherlichem Hypothekenübergang gemäß § 1422 ABGB bei der Eintragungsart der Einverleibung zu bleiben habe, hingegen eine "Anmerkung des Gläubigerwechsels" abzulehnen sei:

"Nach herrschender Ansicht geht bei der notwendigen Zession nach § 1422 ABGB eine Hypothek ipso iure, also ohne besonderen sachenrechtlichen Übertragungsakt, mit der Zession auf den einlösenden Zahler über. Die Grundbuchshandlung hat somit nur noch deklarative (berichtigende) Bedeutung (NZ 1992, 115/230 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung, u.a. Reischauer in Rummel2 § 1422 ABGB Rz 12).

In NZ 1992, 115/230 hat der erkennende Senat weiters dargelegt, daß das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht mehr richtig wiedergebe, wenn die Hypothek bereits automatisch auf den einlösenden Zahler übergegangen und damit außerbücherlich die Rechtsänderung eingetreten sei. Es bedürfe daher der deklarativen Nachführung des Buchstandes zur Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage. Da in diesen Fällen die Unrichtigkeit des Grundbuches offenkundig sei, seien die Voraussetzungen des § 136 Abs 1 GBG erfüllt und sei auf Ansuchen die zur Berichtigung des Grundbuches erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne daß die vom GBG sonst für eine solche Eintragung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müßten. Wie (dort) das Rekursgericht und Hofmeister, NZ 1992, 118, richtig erkannt haben, sagt diese Entscheidung aber über die Eintragungsart nichts aus.

Die zweitinstanzliche Rechtsprechung ist in dieser Frage uneinheitlich (für Einverleibung ÖBA 1987, 759; RpflSlgG 2331; vgl auch RpflSlgG 1542; für Anmerkung NZ 1989, 340/163; LGZ Wien 46 R 2042/92). In der Lehre sprachen sich Hoyer, ÖBA 1987, 760, und JBl 1991, 710 (711) (Vortragsbericht), und Petrasch in Rummel2 § 449 ABGB Rz 8 (die dort zitierte Entscheidung EvBl 1976/54 = JBl 1976, 155 belegt die Heranziehung des § 20 lit a GBG allerdings nicht) für bloße Anmerkung aus, Hofmeister, NZ 1989, 341 f, NZ 1991, 322 (auch zur Hypothek), NZ 1992, 118 und NZ 1993, 91 sowie Feil, GBG2 § 20 Rz 22 dagegen.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß das Pfandrecht grundsätzlich Gegenstand der Einverleibung ist (§§ 9, 13 ff GBG). Ist das Grundbuch wegen eines außerbücherlichen Überganges der Hypothek gemäß § 1422 ABGB unrichtig geworden, so ist gemäß § 136 GBG auf Ansuchen "die zur Berichtigung erforderliche Eintragung" vorzunehmen, ohne daß die "sonst für eine solche Eintragung" von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Der Wortlaut des Gesetzes spricht somit nicht dafür, daß es im Falle einer bloß deklarativen Eintragung zu einem Wechsel der Eintragungsart zu kommen hätte.

Ein solcher Wechsel kann - entgegen Hoyer, ÖBA 1987, 762 - auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß die deklarative Eintragung ihre Bedeutung nicht im Bereich des Eintragungs-, sondern des Vertrauensgrundsatzes hat. Es ist nicht zu erkennen, warum eine Anmerkung diesem Grundsatz besser als die Einverleibung dienen soll. Daß eine Anmerkung zur Zerstörung des guten Glaubens ausreichen würde, heißt noch nicht, daß von der grundsätzlich gebotenen Einverleibung abzugehen wäre. Auch § 4 GBG zwingt zu keiner anderen Beurteilung, weil darin auf Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes nicht Bedacht genommen und über Eintragungsarten nichts ausgesagt wird.

Schließlich vermag der erkennende Senat auch der in JBl 1991, 711 wiedergegebenen, auf die ratio des Gesetzes gestützten Argumentation Hoyers nicht zu folgen, wonach im gegebenen Zusammenhang zwischen dem Eigentum als dem umfassendsten absoluten Recht und dem Pfandrecht, bei dem der Prüfungsmaßstab herabzusetzen sei, zu unterscheiden wäre. Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt für die Zulässigkeit einer Differenzierung in bezug auf die Eintragungsart zwischen dinglichen Rechten, die Gegenstand der Einverleibung sein können (§ 9 ff GBG).

Gerade ein Blick auf Fälle des außerbücherlichen Eigentumserwerbs (vgl Spielbüchler in Rummel2 § 431 ABGB Rz 2; Koziol-Welser II9 106) spricht für die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes. Auch bei Einantwortung (vgl § 436 ABGB, § 177 AußStrG, §§ 28, 29 LiegTeilG; NZ 1981, 109), Verschmelzung (vgl NZ 1991, 318; RpflSlgG 1410, 1523), Zuschlag (vgl § 237 EO, § 28 Abs 2 LiegTeilG; es hat somit nicht etwa mit der Anmerkung der Zuschlagserteilung gemäß § 72 GBG, § 183 Abs 3 EO sein Bewenden), Ersitzung (vgl §§ 1498, 1500 ABGB) oder Bauführung auf fremdem Grund (vgl EvBl 1961/244) erfolgt eine (deklarative) Einverleibung und nicht etwa eine Anmerkung des Eigentümerwechsels."

Von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht kein Anlaß

Demnach wurde das Begehren der Antragstellerin auf Bewilligung der eingangs genannten Anmerkung von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen.

Zu bemerken ist noch, daß aus dem Inhalt der vom Rechtsnachfolger des früheren Pfandgläubigers, vom Liegenschaftseigentümer und von der Antragstellerin als neuer Pfandgläubigerin unterschriebenen Urkunde hervorgeht, daß die Höchstbetragshypothek von S 12,000.000,- zur Gänze ausgenützt war und daß - unter anderem - diese Forderung von der Antragstellerin unter gleichzeitigem Verlangen nach Übertragung der hiefür einverleibten Simultanpfandrechte befriedigt wurde, dies alles mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers als Personal- und Pfandschuldners. Dadurch ist in grundbuchstauglicher Form dargetan, daß die zunächst eingeräumte Höchstbetragshypothek nunmehr nur noch für die von der Antragstellerin (auch) getilgte Forderung von S 12,000.000,- Sicherheit bieten soll. Es ist daher unbedenklich, daß die Reduktion des Kreditrahmens auf eine einzelne Forderung erfolgte, wie es nach der in NZ 1993, 87/261 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Falle einer Grundbuchsberichtigung wegen Einlösung einer Forderung nach § 1422 ABGB erforderlich ist.

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