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§ 1498 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wirkung der Ersitzung oder Verjährung.

§ 1498

Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigenthümer bey dem Gerichte die Zuerkennung des Eigenthumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.

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