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§ 436 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden;

§ 436

Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung (§§ 431 bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde (§§ 434, 435) erforderlich.

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