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§ 177 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Einantwortung

§ 177.

Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB).

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