OGH 5Ob7/76

OGH5Ob7/7627.4.1976

SZ 49/58

Normen

GBG §123
GBG §136
PStG §1
GBG §123
GBG §136
PStG §1

 

Spruch:

Zum Schutz öffentlicher Interessen wie der Bedachtnahme auf die devisenrechtlichen Vorschriften steht der am Grundbuchsverfahren nicht beteiligten Finanzprokuratur das Rekursrecht zu, jedoch nur innerhalb der den am Verfahren Beteiligten offen stehenden Rechtsmittelfrist

Eine Berichtigung des Grundbuchs darf nur stattfinden, wenn eine Eintragung durch nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Grundbuchsgerichtes eingetretener außerbücherliche Veränderungen unrichtig geworden ist; eine Durchbrechung der Rechtskraft darf dadurch nicht stattfinden

OGH 27. April 1976, 5 Ob 7/76 (LG Salzburg 32 R 665/75; BG Mittersill TZ 53/75)

Text

Das Erstgericht hatte zur TZ 942/73 mit Beschluß vom 26. September 1973 auf Grund des Kaufvertrages vom 22. März 1971, des Bescheides der Grundverkehrslandeskommission Salzburg vom 11. Feber 1972, des Nachtragsvertrages zum Kaufvertrag vom 11. September 1973 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Salzburg vom 25. September 1973 ob der bis dahin dem Bartlmä H und der Elise S gehörigen Liegenschaft EZ 33 des Grundbuches über die Katastralgemeinde P die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Eheleute Udo und Ingeborg J je zur Hälfte bewilligt. Dieser Beschluß erwuchs noch im selben Jahr in Rechtskraft.

Mit dem nun vorliegenden Antrag vom 17. Jänner 1975 begehrte die Finanzprokuratur beim Erstgericht, daß gemäß § 136 GBG im Grundbuch über die KG P bei der EZ 33 die Löschung des Eigentumsrechtes für Udo und Ingeborg J zur Gänze und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Bartlmä H zu 1/3 und für Elise S zu 2/3, in eventu die Löschung des Eigentumsrechtes für Udo und Ingeborg J je zu 1/6 und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Bartlmä H zu 1/3 bewilligt werde.

Die Finanzprokuratur behauptete Nichtigkeit der Vertrages der Verkäufer mit den Käufern der Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 Devisengesetz in Ansehung des dem Verkäufer Bartlmä H gehörigen Liegenschaftsdrittels und infolge dessen nach dem Willen der Parteien eingetretene Rechtsunwirksamkeit des Vertrages hinsichtlich der übrigen Liegenschaftsteile, weil bezüglich des dem Bartlmä H gehörigen Liegenschaftsteiles die devisenrechtliche Genehmigung des Kaufvertrages nicht vorliege, welche auf Grund der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank vom 29. Mai 1973, DE 5/73, mit Wirkung ab 1. Juni 1973 erforderlich gewesen wäre, da die Käufer als Angehörige der Bundesrepublik Deutschland Devisenausländer seien. Der Nachtragsvertrag der Vertragsparteien vom 11. September 1973 sei nämlich in Wahrheit ein neuer Vertrag, denn der Kaufvertrag vom 22. März 1971 sei infolge der Versagung der Genehmigung der Grundverkehrskommission bezüglich eines Teiles des Kaufgegenstandes, und zwar des im Lande Tirol gelegenen, nicht rechtswirksam geworden.

Das Erstgericht hat den Hauptantrag der Finanzprokuratur bewilligt, das Rekursgericht wies infolge Rekurses der Käufer und der Verkäufer der Liegenschaft das Haupt- und Eventualbegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist gegen die Abweisung eines Antrages nach § 136 GBG die Erhebung eines Rechtsmittels (Rekurs bzw. Revisionsrekurs) zulässig (EvBl. 1961/377; EvBl. 1973/271 u. a.). Der Finanzprokuratur stand auch das Recht zur Antragstellung gemäß § 136 GBG zu. Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, daß mangels einer gesetzlichen Regelung, wer zu einem solchen Antrag legitimiert sei, die auch für die Rekurslegitimation in Grundbuchssachen maßgebliche Vorschrift des § 9 AußStrG anzuwenden sei (5 Ob 136/65; 5 Ob 139/65 u. a.), zumal für das im gleichen Hauptstück des Grundbuchsgesetzes geregelte Verfahren zur Bereinigung des Grundbuches ausdrücklich (§ 134) die ergänzende Anwendung der Vorschriften des Außerstreitgesetzes angeordnet ist. Unter Berufung auf § 1 Abs. 3 ProkG wurde mit Billigung der Lehre (Klang[2] 146) vom OGH seit langem der Finanzprokuratur zur Wahrung des öffentlichen Interesses ein Rekursrecht gegen den Beschluß auf Verbücherung eines Rechtsgeschäftes, dem die zur Gültigkeit erforderliche behördliche Genehmigung fehlt (Grundverkehrsrecht), zuerkannt. Gleiche Überlegungen veranlassen dazu, der Finanzprokuratur auch in Fällen, in denen das der Verbücherung zugrunde liegende Rechtsgeschäft infolge Fehlens der nach dem Devisengesetz erforderlichen Genehmigung der Nationalbank nichtig ist, Antragslegitimation und in der Folge auch Rekurslegitimation, wenn sie mit ihrem Antrag nicht durchdrang, einzuräumen. Nach der vom OGH seit langem vertretenen Ansicht steht aber der Finanzprokuratur, wenn sie zum Schutz öffentlicher Interessen eintritt, das Rekursrecht nur innerhalb der den am Verfahren Beteiligten offenstehenden Frist zu; es kommt nicht darauf an, ob und wann der Beschluß der Finanzprokuratur zugestellt worden ist, so daß das Einschreiten der Finanzprokuratur nicht die bereits eingetretene Rechtskraft aufzuheben vermag; das Prokuraturgesetz verfügt in keiner Weise eine Einschränkung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen zugunsten eines Einschreitens der Finanzprokuratur (SZ 30/73).

Dem Revisionsrekurs der Finanzprokuratur kann jedoch, wie das Rekursgericht bereits richtig dargelegt hat, deshalb kein Erfolg zukommen, weil § 136 GBG keine Anwendung findet, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, daß der Beschluß auf fehlerhafter Grundlage beruht, insbesondere der Rechtsmittel mangelhaft oder ungültig ist (vgl. NZ 1970, 45; EvBl. 1971/289; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, 44). Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber durch die Anordnung der Zulässigkeit der Berichtigung des Grundbuches über Ansuchen nach § 136 GBG eine Durchbrechung der Rechtskraft beabsichtigt hat. Es sind durch diese Vorschrift vielmehr nur jene auf rechtskräftigen Bewilligungsbeschlüssen beruhende Eintragungen betroffen, die durch nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Grundbuchgerichtes eingetretene außerbücherliche Veränderungen unrichtig geworden sind.

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