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§ 1 ProkG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmung

§ 1

Die Finanzprokuratur ist eine Einrichtung des Bundes mit Sitz in Wien und ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen.

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