Normen
AVG §67d Abs1
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §24 Abs4
FSG 1997 §3 Abs1 Z3
FSG 1997 §8 Abs2
FSG-GV 1997 §1 Z3 litb
FSG-GV 1997 §17 Abs1
FSG-GV 1997 §17 Abs1 Z2
FSG-GV 1997 §18 Abs3
FSG-GV 1997 §18 Abs4
FSG-GV 1997 §2 Abs2
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs3
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110017.J00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2019 wurde „ein Verfahren wegen Überprüfung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG eingeleitet“ und der Revisionswerber „gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) 1997“ aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Revisionswerber habe daher innerhalb der angeführten Monatsfrist über Zuweisung durch den Amtsarzt ein auf Grund einer verkehrspsychologischen Untersuchung zur Feststellung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erstelltes amtsärztliches Gutachten beizubringen.
2 Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, der Revisionswerber habe am 25. September 2018 zur Nachtzeit auf der Westautobahn (A1) einen näher bezeichneten Pkw auf einer näher bezeichneten Strecke von 42,3 km mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 278,9 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sehr erheblich überschritten. Deswegen sei der Revisionswerber mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. März 2019 gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 iVm. § 7 Abs. 3 Z 3 FSG iVm. § 99 Abs. 2e StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG iVm. § 17 Abs. 1 FSG‑GV zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd. § 18 Abs. 3 FSG‑GV, bei der Führerscheinbehörde innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung verpflichtet werde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ den Vorfall vom 25. September 2018 sowie einen weiteren Vorfall vom 4. August 2018 zu Grunde, bei dem der Revisionswerber ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wodurch er die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen habe. Diese Vorfälle seien als schwerwiegende Verkehrsverstöße zu beurteilen, zeugten von erhöhter Risikobereitschaft und stellten das soziale Verantwortungsbewusstsein und die Selbstkontrolle des Revisionswerbers in Frage.
5 Der Revisionswerber habe insgesamt zwei schwerwiegende Verkehrsverstöße iSd § 17 Abs. 1 Z 2 erster Satz FSG‑GV innerhalb von zwei Monaten begangen, die den Verdacht der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auch zehn Monate nach Begehung des zweiten relevanten Verwaltungsdeliktes erwecken würden, wobei der Vorfall vom 25. September 2018 „per se“ geeignet gewesen sei, diese Bedenken zu begründen.
6 Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob unter bestimmten Umständen bereits auf Grund eines einzelnen Verkehrsverstoßes gemäß § 17 Abs. 1 FSG‑GV eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu verlangen sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 1.1. Das Führerscheingesetz (FSG) lautet (auszugsweise):
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. ... .
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. ...
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
...“
10 1.2. Die Führerscheingesetz‑Gesundheitsverordnung (FSG‑GV) lautet (auszugsweise):
„Verkehrspsychologische Stellungnahme
§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 3 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung
erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
...
Verkehrspsychologische Untersuchung
§ 18. ...
(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
...“
11 2. Die Revision ist, wie im Folgenden zu zeigen ist, zur Klarstellung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG bei Bedenken, ob die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung noch gegeben ist, zulässig.
12 3. Die Revision ist aber nicht begründet.
13 3.1.1. Die in § 1 Z 3 lit. b, § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2 und § 18 Abs. 3 und 4 FSG‑GV genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen, die ihrerseits eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung (vgl. § 3 Abs. 1 Z 3 FSG) und für die Beibehaltung (vgl. § 24 Abs. 1 FSG) einer Lenkberechtigung ist (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031, mwN).
14 3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG nur zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0005; 18.10.2017, Ra 2017/11/0232).
15 3.1.3. Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG‑GV nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG‑GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031, mwN).
16 Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl. VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120; 27.1.2005, 2004/11/0217; vgl. zu ungehörigem Verhalten VwGH 26.2.2015, 2013/11/0172).
17 Im Erkenntnis vom 13. August 2003, 2002/11/0103, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es unter Zugrundelegung des aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG‑GV ableitbaren Maßstabes rechtswidrig ist, auf anlässlich (nur) eines Vorfalles begangene Übertretungen von Verkehrsvorschriften den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu gründen, wenn den Übertretungen nur geringes Gewicht zukommt und die Übertretungen mit dem sonstigen Verhalten des Betreffenden im Widerspruch stehen. Diesem ‑ zu einer Entziehung der Lenkberechtigung ergangenen ‑ Erkenntnis lag zu Grunde, dass die belangte Behörde keine Feststellungen betreffend ein strafbares Verhalten des damaligen Beschwerdeführers, der lediglich wegen Übertretungen des § 23 Abs. 3 StVO 1960 (Freimachen der Aus- oder Einfahrt einer Haus‑ oder Grundstückseinfahrt) und des § 97 Abs. 4 StVO 1960 (Anordnungen für die Benutzung der Straße) nach dem VStG ermahnt worden war, getroffen hatte und daher nicht von bestimmten Verkehrsverstößen ausgegangen war.
18 Dem ‑ zur Erlassung eines Aufforderungsbescheides ergangenen und für den Revisionsfall unmittelbar einschlägigen ‑ Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, 2001/11/0248, lagen die aus Anlass eines einzigen Vorfalls erfolgten Bestrafungen u.a. wegen Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO 1960 (Abstandhalten) und des § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Übertretung der Fahrgeschwindigkeit) zu Grunde. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, diese Verstöße rechtfertigten insbesondere im Zusammenhalt mit der vom damaligen Beschwerdeführer gegebenen Begründung für sein Verhalten den Verdacht, diesem fehle wegen mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass dies sowohl hinsichtlich des einen „ebenso wie“ hinsichtlich des anderen, also hinsichtlich jedes einzelnen ‑aus einem einzigen Vorfall resultierenden ‑ Verstoßes, der Fall war.
19 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof, wie schon im hg. Erkenntnis 2001/11/0248, davon aus, dass in besonders gravierenden Fällen auch einzelne, schwer wiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften den Verdacht mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd. § 17 Abs. 1 FSG‑GV begründen können, sodass gemäß § 24 Abs. 4 iVm. § 8 Abs. 2 FSG zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eine zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme verlangt werden darf.
20 3.1.4. In der Revision wird vorgebracht, die vom Revisionswerber zu verantwortenden Übertretungen nach § 99 Abs. 1b und § 99 Abs. 2e StVO 1960 seien nicht mit den in § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG‑GV genannten Fällen vergleichbar. Dem ist entgegen zu halten, dass diese Bestimmung nur jene Fälle (abschließend) nennt, in denen zwingend („jedenfalls“) die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anzunehmen ist, was aber nicht ausschließt, dass auch in anderen Fällen (siehe zuvor Pkt. 3.1.3.) ein solcher Verdacht begründet sein kann.
21 3.1.5. Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht, wie auch der Begründung für die Zulassung der Revision zu entnehmen ist, schon alleine den Vorfall vom 25. September 2018 für die Annahme von Bedenken, ob die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben ist, genügen lassen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Geschwindigkeitsexzess vom 25. September 2018, für den der Revisionswerber rechtskräftig bestraft wurde, begründe schon für sich alleine auch noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auf den weiteren, vom Verwaltungsgericht der Erlassung der Aufforderung zu Grunde gelegten Vorfall vom 4. August 2018 braucht daher hier gar nicht eingegangen zu werden.
22 3.2. Die Revision bringt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe die Erstellung einer Prognose unterlassen, ob der Revisionswerber bei Teilnahme am Straßenverkehr wieder die Verkehrssicherheit gefährden werde. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil eine solche Prognose zwar bei der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung (oder Einschränkung) einer Lenkberechtigung ‑ ein solches Verfahren lag auch dem von der Revision dazu zitierten hg. Erkenntnis vom 26. April 2018, Ra 2018/11/0031, zu Grunde ‑ vorzunehmen ist, nicht jedoch bei der Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG (vgl. VwGH 26.6.2017, Ra 2017/11/0063, mwN, wonach die Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG ‑ im Unterschied zu jener gemäß Abs. 3 leg. cit. ‑ abseits eines Entziehungsverfahrens erfolgt), zumal diese Aufforderung gerade dazu dienst, die (andauernde) Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu klären.
23 3.3. Auch mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, zeigt die Revision keine zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führende Rechtswidrigkeit auf.
24 Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR 24. GP , 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2014/04/0035, mwN).
25 Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt (vgl. etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125, mwN). Der Revisionswerber war bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 10.8.2018, Ra 2018/01/0347; 28.2.2019, Ra 2019/01/0067).
26 Im Übrigen musste sich das Verwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht für die Erstellung einer Prognose einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen, da eine solche Prognose wie zuvor ausgeführt im Rahmen der Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG nicht vorgesehen ist. Wenn der Revisionswerber schließlich vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu den Vorfällen vom 4. August 2018 und vom 25. September 2018 weitere Ermittlungen bei der belangten Behörde und bei der Landespolizeidirektion Wien durchgeführt, so ist ihr zu entgegen, dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des ‑ die Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG allein tragenden Vorfalls vom 25. September 2018 ‑ auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 27. März 2019 stützte, welches schon die belangte Behörde dem Aufforderungsbescheid vom 18. April 2019 zu Grunde gelegt hat, und der Revisionswerber den Geschwindigkeitsexzess im Verfahren auch nicht bestritten hat. Da somit im Beschwerdeverfahren weder strittige Tatsachenfeststellungen noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren (vgl. zu diesen Aspekten VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091), wäre eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten gewesen.
27 4. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2020
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