Normen
AVG §67d Abs1
KFG 1967 §57a Abs2
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs3
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110125.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde (damals Landeshauptmann von Niederösterreich) vom 11. November 1997 wurde dem Revisionswerber die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung bestimmt bezeichneter Fahrzeugklassen in einer näher genannten Begutachtungsstelle erteilt.
2 2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2018 wurde diese Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen "mit sofortiger Wirkung" widerrufen. Die belangte Behörde sprach zudem aus, dass die vorhandenen Begutachtungsplaketten unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückzustellen seien. Die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel sei unverzüglich zu entfernen und der Begutachtungsstellenstempel bei der belangten Behörde abzuliefern. Die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer werde mit sofortiger Wirkung gegenstandslos. Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. 3 2.2. Die belangte Behörde gründete diesen Bescheid insbesondere auf § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und § 5 Abs. 3 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) und führte hierzu in rechtlicher Hinsicht begründend aus, der Revisionswerber habe zumindest 16 unrichtige Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt, neun davon alleine im September 2017. Dies lasse bereits einen auffallend sorglosen Umgang mit der erteilten Ermächtigung erkennen und beeinträchtige die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG in einem solchen Ausmaß, dass nur ein Widerruf in Frage komme. Dazu kämen zahlreiche Missstände, wie fehlende oder unrichtige Eintragungen in den Gutachten, der sorglose Umgang mit Messschrieben und eine nicht ordnungsgemäße, den Vorschriften des Mängelkataloges widersprechende Durchführung von Abgasmessungen.
4 Dem Revisionswerber seien die häufigen fehlenden bzw. unrichtigen Eintragungen in Gutachten bereits zu früheren Zeitpunkten mehrmals vorgehalten worden. Dies habe bereits in den Jahren 2007, 2008, 2013 und 2017 zu näher bezeichneten schriftlichen Anordnungen seitens der belangten Behörde geführt, die der Revisionswerber offenkundig nicht eingehalten habe. Dem Revisionswerber sei bereits mit Anordnung im Jahr 2008 und 2010 jeweils die nicht ordnungsgemäße Durchführung von Abgasmessungen vorgeworfen worden. Ebenso habe dieser einer Anordnung aus 2013, positive Gutachten nur bei Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach umfassender Begutachtung durch geeignetes Personal auszustellen, zuwidergehandelt.
5 Vor dem Hintergrund des bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit anzulegenden strengen Maßstabs und mit Blick auf die besondere Stellung eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten könne die belangte Behörde in Anbetracht der Vielzahl und Schwere der festgestellten Missstände, der langen Dauer bzw. der Wiederholungen des Fehlverhaltens durch den Revisionswerbers nicht länger davon ausgehen, dass dieser vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 sei. Wirtschaftliche Auswirkungen des Widerrufs für die Betroffenen hätten angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit außer Betracht zu bleiben. Aus diesen Gründen habe auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr in Verzug gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werden müssen. 6 3.1. Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in Folge: Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
7 3.2. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs, insbesondere des Inhalts des angefochtenen Bescheides, traf das Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Feststellung, dass im Revisionszeitraum von 1. Juni 2017 bis 30. Jänner 2018 in zahlreichen Gutachten fehlende und unrichtige Eintragungen vorgekommen seien. In den Gutachten seien Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten aufgetreten. "Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden" werde dazu "im Detail auf die detaillierten obigen Ausführungen" verwiesen. 8 Diese Feststellungen würden sich aus dem Ergebnis der Revision vom 8. Februar 2018 sowie dem "unbedenklichen Akteninhalt ergeben". Das Vorliegen sämtlicher Missstände sei vom Revisionswerber nicht bestritten worden.
9 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - im Wesentlichen übereinstimmend mit der belangten Behörde - aus, dass im Betrieb des Revisionswerbers im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen etliche schwere Mängel hervorgekommen seien. Die vorangegangenen behördlichen Anordnungen hätten das Fehlverhalten nicht beenden können, obwohl dort jeweils der Widerruf der erteilten Ermächtigung für den Fall des Verstoßes in Aussicht gestellt worden sei. Der Umstand, dass trotz der mahnenden Anordnungen im Revisionszeitraum zumindest 16 unrichtige Gutachten erstattet worden seien, lasse den Schluss zu, dass sich der Revisionswerber der Bedeutung und Tragweite behördlicher Anordnungen nicht bewusst sei.
Das Verwaltungsgericht gelange daher zu der Ansicht, dass den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden könne, vielmehr keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass der Revisionswerber die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübe. Die Vertrauenswürdigkeit sei nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen. Die wegen des Widerrufs der Ermächtigung allenfalls hervorgerufenen wirtschaftlichen Nachteile hätten aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Vermeidung übermäßiger Schadstoffemissionen außer Betracht zu bleiben.
10 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
11 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
12 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 5.1. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verletzt, worin eine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erblickt werden müsse. So habe es das Verwaltungsgericht abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unterlassen, seine Entscheidung im Sinne der §§ 58 AVG zu begründen (Verweis auf VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Darüber hinaus sei der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb das Verwaltungsgericht die Verpflichtung gehabt hätte, ihn dahingehend anzuleiten, dass er Beweise vorlegen und beantragen könne, die seine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit für die wiederkehrenden Begutachtungen belegen würden. Es sei unumgänglich gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, damit der Revisionswerber seine Behauptungen im Rahmen seiner unmittelbaren Einvernahme darlegen hätte können. Obwohl dies seinem Beschwerdevorbringen "zumindest inhaltlich" zu entnehmen sei, habe das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zur angeblichen Nichtbefolgung der ergangenen Aufforderung lägen dem Verwaltungsgericht keine Beweisergebnisse vor, obwohl das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf den Umstand stütze, der Revisionswerber sei den Aufforderungen der Behörde nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht habe somit die Erhebung der notwendigen Beweise unterlassen.
14 Die Revision ist zulässig und auch begründet.
15 5.2. Die relevanten Bestimmungen:
16 Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 102/2017, lautet (auszugsweise):
"§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung
(...)
(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
(...)"
17 Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet (auszugsweise):
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- 3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt
wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
18 5.3. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR 24. GP , 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2014/04/0035, mwN).
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat (zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte) auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN).
20 5.3.1. Fallbezogen wurde in der Beschwerde von dem - zu diesem Zeitpunkt unvertretenen - Revisionswerber insbesondere zu dem Vorwurf der Nichtbefolgung der behördliche Anordnungen vorgebracht, dass er alle Anordnungen bestmöglich umgesetzt habe und es sich bei allfälligen fehlenden Eintragungen nicht um solche gehandelt habe, die eine Änderung des Begutachtungsergebnisses zur Folge gehabt hätten. Der Revisionswerber verfüge über alle, für wiederkehrende Begutachtungen erforderlichen Einrichtungen und sorge aufgrund einzelner Revisionsfeststellungen in der Vergangenheit für eine rechtzeitige Wartung und Haltung der Einrichtungen auf dem aktuellen Stand. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sei die jahrzehntelange Berufserfahrung des Revisionswerbers und die Tatsache zu berücksichtigen, dass bei diesem bis dahin keine schwerwiegenden fachlichen Verfehlungen bei Begutachtungen festgestellt worden seien.
21 Vor dem Hintergrund dieses Beschwerdevorbringens konnte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt war und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
22 Hinzu kommt, dass auch in Hinblick auf die vorzunehmende Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers im Sinne des § 57a Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von diesem durch das Verwaltungsgericht - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - geboten war (vgl. zur Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Falle des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des jeweils Betroffenen wiederum VwGH 18.2.2015, Ra 2014/04/0035, und etwa VwGH 15.7.2019, Ra 2017/11/0240).
23 5.3.2. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG lagen demnach nicht vor.
24 5.4. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN).
25 Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass der - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unvertretene - Revisionswerber über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, und bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen, weshalb vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung nicht von einem schlüssigen Verzicht des Revisionswerbers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen war.
26 5.5. Die Revision zeigt demnach zu Recht auf, dass das Verwaltungsgericht gegen das Vorliegen der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verstoßen hat. Bereits aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
27 5.6. Ergänzend ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, nach welcher die Verwaltungsgerichte - angesichts ihrer sich aus Art 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit - ihrer Begründungspflicht nach § 29 VwGVG dann nicht gerecht werden, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 19.6.2015, Ra 2015/03/0027). Dem wird nicht entsprochen, wenn das Verwaltungsgericht vom Vorliegen schwerer Mängel ausgeht, ohne diese präzise festzustellen.
28 5.7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Oktober 2019
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