VwGH 2001/11/0248

VwGH2001/11/024822.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 28/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Juni 2001, Zl. 8 B-KFE-429/1/2001, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;
KFG 1967 §102 Abs2;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs6;
StVO 1960 §97 Abs5;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;
KFG 1967 §102 Abs2;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs6;
StVO 1960 §97 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt einer Anzeige des Gendarmeriepostens Ferlach vom 18. April 2000 hat der Beschwerdeführer am 5. April 2000 um

19.43 Uhr seinen Pkw Mercedes 300E auf der B 85 Richtung F. gelenkt. Dabei habe er sich kurz nach dem südlichen Kreisverkehr in K. mit seinem Pkw an Hand der Bodenmarkierung nach links in Richtung K. zum Abbiegen eingereiht, sei aber gerade in Richtung F. weitergefahren. Durch das Ortsgebiet von G. habe er seinen Pkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gelenkt, obwohl dieser Bereich mit 50 km/h beschränkt sei. Im Ortsgebiet von F. habe er seinen Pkw um 19.44 Uhr hinter einem vor ihm fahrenden Pkw gelenkt, ohne den vorgeschriebenen Abstand einzuhalten. Ein rechtzeitiges Anhalten bei einer plötzlichen Abbremsung des vorderen Fahrzeuges wäre ihm nicht möglich gewesen. Ebenfalls im Ortsgebiet von F. habe er die Anhaltezeichen des Gendarmen missachtet, die ihm eindeutig wahrnehmbar durch eingeschaltetes Blaulicht und Zeichen mit der Lichthupe gegeben worden seien. Während der Fahrt habe er im Bereich der Anhängerkupplung ein Fahrrad befestigt gehabt, sodass die Kfz-Tafel nicht eindeutig sichtbar gewesen sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Nachfahren mit dem Dienst-Kfz festgestellt worden, die Tachoeichung sei mit einem näher bezeichneten Lasergerät überprüft worden. Eine Abweichung von 5 km/h sei bei den Angaben bereits berücksichtigt worden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Nachfahren in gleich bleibendem Abstand festgestellt worden. Die Anhaltezeichen seien vom Beschwerdeführer offensichtlich auch längere Zeit hindurch registriert worden. Er habe mit der Hand einige Male in Richtung des Rückspiegels gedeutet, bis er schließlich seinen Pkw nach 550 m lang hindurch gegebenen Anhaltezeichen angehalten und wütend gestikulierend aus dem Pkw ausgestiegen sei. Dabei sei festgestellt worden, dass ihm der linke Arm fehle. Anschließend habe er die Amtshandlung behindert und sich trotz vorausgegangener Abmahnungen aggressiv verhalten. Er habe angegeben, er habe in K. nicht nach links abbiegen, sondern zwei vor ihm schleichende Pkws überholen wollen. Als er bemerkt habe, dass er sich falsch eingereiht habe, sei er wieder nach rechts zurückgefahren. Durch G. sei er nicht mit 90 km/h sondern nur mit 80 bis 85 km/h gefahren. Er fahre im Ortsgebiet immer so schnell, 50 km/h seien für den Mercedes zu wenig. In F. sei er deshalb so knapp auf den vorderen Pkw aufgefahren, um ihm zu zeigen, dass er es eilig habe. Der Vordere sei gefahren wie eine "Schlaftablette". Er habe das Blaulicht wohl bemerkt, aber keine Zeit zum Anhalten gehabt. Da der "Revolverheld" hinter ihm im Blaulichtwagen so hartnäckig gewesen sei, sei er schließlich doch stehen geblieben.

Gegen den Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5. April 2000 vom Gendarmerieposten Ferlach am 18. April 2000 eine weitere Anzeige wegen aggressiven Verhaltens trotz vorausgehender Abmahnungen erstattet. Weiters teilte der Gendarmerieposten Ferlach der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt mit, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 vom Gendarmerieposten Kematen in Tirol wegen unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen und gefährlicher Drohung dem Gericht angezeigt worden sei. Außerdem bestehe gegen ihn ein von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bis 21. Dezember 2002 verhängtes Waffenverbot.

Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt ersuchte ihre ärztliche Amtssachverständige um Erstattung eines Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Die Amtsärztin hielt die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für erforderlich. Der Beschwerdeführer brachte eine solche Stellungnahme nicht bei.

Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2002 mit, dass sie die Erlassung eines Aufforderungsbescheides im Sinne des § 26 Abs. 5 FSG beabsichtige.

Der Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben vom 2. März 2001, dass ihm im Jahr 1998 die Lenkberechtigung unbefristet erteilt worden sei und die Strafverfahren auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens Ferlach noch anhängig seien.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2001 forderte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 und § 26 Abs. 5 FSG zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens binnen vier Monaten auf und führte in der Begründung nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer sei am 12. Februar 2001 gemäß § 9 Abs. 6, § 20 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 97 Abs. 5 StVO 1960 und am 14. März 2001 gemäß § 82 Abs. 1 SPG bestraft worden.

In der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde auf die am 19. Mai 1998 erteilte Lenkberechtigung ohne zeitliche Befristung hingewiesen und ausgeführt, es werde nicht begründet, warum bei ihm der Mangel der gesundheitlichen Eignung gegeben sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, die Ereignisse am 5. April 2000 bildeten den Ausgangspunkt des Verfahrens. Der Beschwerdeführer habe sich zum Abbiegen eingeordnet, sei jedoch geradeaus weitergefahren, er habe sein Fahrzeug im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gelenkt, den Abstand zum vorderen Fahrzeug nicht eingehalten und die Anhaltezeichen der Gendarmerie, die ihm eindeutig wahrnehmbar durch eingeschaltetes Blaulicht und Zeichen mit der Lichthupe gegeben worden seien, nicht beachtet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er fahre im Ortsgebiet immer so schnell, 50 km/h seien für den Mercedes zu wenig. In F. sei er deshalb so knapp auf den vorderen Pkw aufgefahren, um ihm zu zeigen, dass er es eilig habe, der Vordere sei gefahren wie eine "Schlaftablette". Das Blaulicht habe er wohl bemerkt, jedoch keine Zeit zum Anhalten gehabt. Nachdem der "Revolverheld" hinter ihm so hartnäckig gewesen sei, sei er schließlich doch stehen geblieben. Das Fahrrad habe er deshalb so befestigt, weil auf dem Dach kein Platz sei. Er werde in Zukunft nicht langsamer fahren, die Bullen sollten sich lieber um Schwerverbrecher kümmern, nicht um schnell fahrende ehrliche Staatsbürger.

Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers deute darauf hin, dass dieser eine deutliche Neigung habe, sich über Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinwegzusetzen und die Legitimation der Gendarmeriebeamten zu missachten. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1998 die Lenkberechtigung unbefristet erteilt worden sei, sei kein Hindernis für die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung in späteren Jahren. Der Beschwerdeführer habe sich am 5. April 2000 absolut uneinsichtig verhalten. Seine Auffassung, eine Geschwindigkeit von 50 km/h sei für einen Mercedes zu gering, lege den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nahe. Die Art, wie der Beschwerdeführer den Beamten verbal entgegengetreten sei, bestätige diese Haltung. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens gehe es nicht darum, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers abschließend zu beurteilen, sondern die Voraussetzungen für diese Beurteilung zu schaffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die einschlägigen Vorschriften des Führerscheingesetzes - FSG (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:

Gesundheitliche Eignung

§ 8. ...

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. ...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. ...

(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

..."

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV lauten

(auszugsweise):

"Allgemeines

§ 2. ...

(2) Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.

...

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche

Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinn des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

...

Verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

  1. 1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. 2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

    erwecken. Mangelnde Bereitschaft der Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung drei Mal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

    ..."

    Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 FSG nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im vorliegenden Zusammenhang wäre der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dem Beschwerdeführer fehle wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

    Die vom Beschwerdeführer am 5. April 2000 begangenen Verstöße gegen Verkehrsvorschriften rechtfertigen insbesondere im Zusammenhalt mit der von ihm damals - die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde blieben unbestritten - gegebenen Begründung für sein Verhalten diesen Verdacht. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Überzeugung, wegen der Marke des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit (im Ortsgebiet) überschreiten zu müssen, legt ebenso wie das bewusst knappe Auffahren, um den Lenker des davor fahrenden Fahrzeuges zu einem den Vorstellungen des Beschwerdeführers genehmen Verhalten zu bewegen, den Verdacht nahe, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sein Verhalten den zur Verringerung der Gefahren im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften anzupassen. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte unhöfliche und ungehörige Verhalten sowie die Übertretung des § 102 Abs. 2 KFG 1967 (nicht vollständige Sichtbarkeit des Kennzeichens) fallen demgegenüber im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend ins Gewicht.

    Mit dem Vorbringen, die Amtsärztin der Erstbehörde habe ihn wegen der Unfallsfolgen des Jahres 1996 (Verlust des linken Armes und andere Verletzungen) am 19. Mai 1998 gründlich untersucht und der Ausstellung einer unbefristeten Lenkberechtigung zugestimmt, kann der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid begründeten Verdacht nicht entkräften. Dies gilt auch für den von ihm behaupteten Umstand, die Amtsärztin habe in einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt auf Grund einer am 13. Jänner 2001 durchgeführten Untersuchung ein Gutachten zum erforderlichen Pflegeaufwand erstattet und im Hinblick auf die Besserung des Zustandes eine Herabsetzung des Pflegegeldes von der Stufe 2 auf die Stufe 1 für richtig erachtet. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung war nicht Gegenstand dieser Gutachten. Besteht ein Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG i.V.m. § 17 Abs. 1 FSG-GV jedenfalls die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers liegt daher kein Verfahrensfehler vor, wenn die belangte Behörde das im Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt erstattete Gutachten der Amtsärztin nicht beigeschafft hat.

    Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist auf Grund der oben wiedergegebenen Verordnungsstellen eine der Voraussetzungen für die Annahme der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Besteht der begründete Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, bestehen insoweit Bedenken am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung, ob diese Erteilungsvoraussetzung weiterhin vorliegt, und demnach auch die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs. 5 FSG sind daher in einem solchen Fall rechtens. Den in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnissen vom

    11. (richtig: 10.) November 1998, Zl. 98/11/0120, vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0185, und vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0222, liegen völlig anders gelagerte Sachverhalte zu Grunde. Sie sind daher nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen. Im erstgenannten Erkenntnis wurde im Übrigen die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs. 5 FSG für nicht rechtswidrig erachtet, weil begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung wegen mangelnden Sehvermögens bestanden haben.

    Wenn der Beschwerdeführer Ausführungen im angefochtenen Bescheid dazu vermisst, welche psychische Erkrankung oder Behinderung bei ihm vorliegen soll, verkennt er, dass die belangte Behöre keinen begründeten Verdacht in Richtung psychische Erkrankung oder Behinderung (§ 13 FSG-GV) geäußert, sondern ihre Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Sinne der oben wiedergegebenen Verordnungsstellen begründet hat.

    Die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des Fehlens des linken Arms bildet nicht den Grund für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen.

    Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, weil die belangte Behörde keine Gegenschrift erstattet hat.

    Wien, am 22. Oktober 2002

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