VwGH Ra 2017/01/0178

VwGHRa 2017/01/017810.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des R S in S, vertreten durch Dr. Stefan Gloss, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. Christian Schweinzer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. April 2017, Zl. LVwG-M-14/001-2016, betreffend Betretungsverbot nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
SPG 1991 §38a Abs1;
SPG 1991 §38a Abs6;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anordnung eines Betretungsverbots nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) als unbegründet abgewiesen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen geltend macht, dass es zur "Zweistufigkeit - § 38 Abs. 1 und 6 Sicherheitsgesetz - keine Rechtsprechung des Höchstgerichts" gebe, versteht der Verwaltungsgerichtsgerichtshof dieses Vorbringen dahingehend, dass nach Auffassung des Revisionswerbers hg. Rechtsprechung zur - hier maßgeblichen - Bestimmung des § 38a Abs. 1 und 6 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) fehle. Diese Auffassung erweist sich im Hinblick auf die diesbezüglich umfängliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzutreffend (zu den Voraussetzungen des Betretungsverbots nach Abs. 1 leg. cit. vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0037, sowie die hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0051, vom 19. April 2016, Ra 2016/01/0059, und vom 11. Oktober 2016, Ra 2015/01/0217, jeweils mwN; zur Überprüfung des Betretungsverbots nach Abs. 6 leg. cit. vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, 2002/01/0280, sowie vom 24. Mai 2005, 2004/01/0579).

6 Soweit die Revision weiters vorbringt, die Entscheidung des "belangten Verwaltungsgerichts widerspreche dem Gesetz und auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" wird auch damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil nicht konkret angegeben wird, von welcher "ständigen Rechtsprechung" das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2017, Ra 2017/10/0067, mwN).

7 Zusammenfassend ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, mwN, sowie den erwähnten hg. Beschluss Ra 2017/10/0067). Diesem Erfordernis entspricht das Zulässigkeitsvorbringen - wie erwähnt - nicht.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juli 2017

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