VwGH Ra 2017/10/0067

VwGHRa 2017/10/006723.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des X Y, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2017, Zl. W214 2108471-2/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Bildung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts sei "in jeder Hinsicht inkonsistent, widersprüchlich und völlig unverständlich"; Die belangte Behörde, unterstützt durch das Bundesverwaltungsgericht, versuche nach eigenem Gutdünken vorzugehen, weshalb insoweit eine krasse Fehlbeurteilung vorliege. Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof zu lösen hätte.

5 Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen weiters geltend macht, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch "mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, als es unzulässig ist, Gutachten aufgrund des Auskunftspflichtgesetzes von der Behörde einzufordern", wird auch damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, schon weil nicht konkret angegeben wird, von welcher "ständigen "Judikatur" das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/02/0187).

6 Zusammenfassend ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, mwN). Diesem Erfordernis entspricht das Zulässigkeitsvorbringen - wie erwähnt - nicht.

7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2017

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