VwGH Ra 2015/01/0051

VwGHRa 2015/01/005115.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Jänner 2015, Zl. LVwG-MB-13-0043, betreffend Wegweisung und Betretungsverbot nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (mitbeteiligte Partei: Ing. A W in S), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.

Die revisionswerbende Partei bringt dazu vor, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als dieser in seiner Judikatur (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1998, Zl. 97/01/0448, vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003, und vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280) "einen Interpretationsspielraum" offen lasse, der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahin gedeutet worden sei, dass "bestimmte Tatsachen" nicht vorgelegen hätten, um eine Wegweisung veranlassen und ein Betretungsverbot anordnen zu können. Die revisionswerbende Partei vertrete hingegen die Auffassung, dass "laut nachstehender Begründung schwerwiegende Tatsachen" vorgelegen hätten, die das angeordnete Betretungsverbot gerechtfertigt hätten; dieses habe der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen.

Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil die revisionswerbende Partei damit lediglich geltend macht, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten. Dieser Frage kommt in der Regel jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da einer Rechtsfrage nur dann im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Dass das Verwaltungsgericht eine derart krasse Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, die zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wird im alleine maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan (vgl. dazu den zu einer Maßnahme nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz ergangenen hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/01/0193, mwN). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der in der Zulassungsbegründung enthaltene Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht genügt, weil damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 2015, Zlen. Ra 2015/01/0045 bis 0047, mwN).

Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2015

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