Normen
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litb;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litc;
62009CJ0057 B und D VORAB;
62013CJ0542 M'Bodj VORAB;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litb;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litc;
62009CJ0057 B und D VORAB;
62013CJ0542 M'Bodj VORAB;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die zur Zulässigkeit der Revision behauptete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die bloße Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation ohne Beteiligung an terroristischen Akten einen Asylausschlussgrund darstelle oder nicht, ist bereits durch Rechtsprechung des EuGH beantwortet.
So führt der EuGH im Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09 , Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, aus:
"Folglich kann erstens, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. " (Rn. 88)
Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist nach dieser Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen,
- dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine "schwere nichtpolitische Straftat" oder "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", begangen hat;
- dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist."
(Rn. 99)
Diese Bestimmung der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist auch für § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 maßgeblich (vgl. das Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014 in der Rechtssache C-542/13 , M'Bodj, Rn. 42 und 43, wonach günstigere Normen dann unionsrechtlich unzulässig sind, wenn sie mit Bestimmungen der Richtlinie nicht vereinbar sind).
Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiter ausführt, das Bundesverwaltungsgericht sei bei seiner Annahme, es läge fallbezogen ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vor, "von der Rechtsmeinung des VwGH" abgewichen, so fehlt eine Konkretisierung, welche Rechtsprechung mit diesem Vorbringen gemeint ist. In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist jedoch konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, mwN).
Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, die Einstufung der PKK "als Ganzes" als eine terroristische Vereinigung sei "mehr als fragwürdig", verkennt, dass "die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung" erlaubt, "dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie fallen" (vgl. das Urteil des EuGH vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09 , Rn. 90).
Das weitere Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, der Revisionswerber habe sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt, übersieht, dass es darauf nicht ankommt. Vielmehr ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH entscheidend, "ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann".
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2015
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