VwGH Ra 2016/11/0173

VwGHRa 2016/11/017326.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. E B in S, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. April 2016, Zl. W195 2124880-1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (i.A. Aussetzung in einer Angelegenheit nach dem Psychotherapiegesetz und dem Psychologengesetz) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §6;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
PsychologenG 2013;
PsychotherapieG;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31;
AVG §6;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
PsychologenG 2013;
PsychotherapieG;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 30. November 2015 wurde der Revisionswerber gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 11 Z. 4 des Psychotherapiegesetzes aus der Psychotherapeutenliste und gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 25 Abs. 1 Z. 4 des Psychologengesetzes 2013 aus der Liste der Klinischen Psychologen gestrichen. Nachdem der Revisionswerber dagegen Vorstellung erhoben hatte, wurde ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 57 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.

2 Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 verfügte die belangte Behörde die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem näher bezeichneten anhängigen Verfahren des Landesgerichtes Salzburg gegen den Revisionswerber wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig sei.

3 Die vom Revisionswerber gegen den Aussetzungsbescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4 In der Begründung wurde ausgeführt, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde beantragt, "das Bundesverwaltungsgericht" wolle - auf das Wesentliche zusammengefasst - eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den Aussetzungsbescheid aufheben, in eventu den Aussetzungsbescheid abändern.

5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die dem Aussetzungsbescheid zugrundeliegenden maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Administrativverfahrens, sowohl das Psychotherapiegesetz als auch das Psychologengesetz 2013, seien dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) zuzurechnen. Das Gesundheitswesen sei in Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht genannt, die Zulässigkeit einer Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung ergebe sich auch nicht aus anderen Bestimmungen. Es liege daher keine Angelegenheit vor, die "unmittelbar von Bundesbehörden" iSd. Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wurde. Der Rechtszug führe in der gegenständlichen Angelegenheit somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht, wie auch der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Aussetzungsbescheides zu entnehmen sei. Im vorliegenden Fall sei eine förmliche Zurückweisung geboten, weil der Verwaltungsgerichtshof in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit nur dann bindend beurteilen könne, wenn die Entscheidung über die Zuständigkeit zuvor von einem Verwaltungsgericht in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form getroffen worden sei.

6 Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2016, E 1110/2016-5, gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, erhob der Revisionswerber die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

8 1.1. Art.131 B-VG lautet (auszugsweise):

"Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

..."

9 1.2. Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 idF.

BGBl. I Nr. 9/2016 lautet (auszugsweise):

"Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

...

4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche

gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat und

...

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 19. (1) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:

1. durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung

der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,

...

(2) Der Bundeskanzler (nunmehr: Die Bundesministerin für Gesundheit) hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" nicht besteht. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit hat keine aufschiebende Wirkung.

..."

Abgesehen von der Zuständigkeit für die Durchführung von Verfahren wegen der in § 23 des Psychotherapiegesetzes umschriebenen Verwaltungsübertretungen ist keine Zuständigkeit einer anderen Behörde als der zuständigen Bundesministerin für Gesundheit vorgesehen.

10 1.3. Das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 idF.

BGBl. I Nr. 9/2016, lautet (auszugsweise):

"Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 30. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen

Psychologie erlischt

1. durch den Wegfall einer für die Berufsausübung der

Klinischen Psychologie erforderlichen Voraussetzung,

2. wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der

Klinischen Psychologie erforderliche Voraussetzung schon

ursprünglich nicht bestanden hat oder

3. auf Grund von Verzicht auf die Berufsausübung der

Klinischen Psychologie.

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berufsberechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der somatischen und psychischen Eignung. Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei einer Beeinträchtigung der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt, erlischt die Berechtigung zur Berufsausübung.

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu vermerken,

2. im Fall des Todes der Klinischen Psychologin oder des

Klinischen Psychologen die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen,

3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie

4. die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken,

solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 vorliegt.

In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Z 3) hat keine aufschiebende Wirkung.

..."

Abgesehen von der Zuständigkeit für die Durchführung von Verfahren wegen der in § 5 und § 47 des Psychologengesetzes 2013 umschriebenen Verwaltungsübertretungen ist keine Zuständigkeit einer anderen Behörde als der zuständigen Bundesministerin für Gesundheit vorgesehen.

11 2. Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob für Beschwerden in Angelegenheiten der Berufsberechtigung nach dem Psychotherapiegesetz und dem Psychologengesetz 2013 eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existiert.

12 3. Die Revision ist jedoch unbegründet.

13 3.1. Soweit die Revision vorbringt, dass die Zurückweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgangsweise nach § 6 AVG widerspreche, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

14 Die Beschwerde des Revisionswerbers war ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, ebenso wurde ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, und zwar ganz offensichtlich wegen der - auch in der vorliegenden Revision vertretenen - Rechtsauffassung des Revisionswerbers, dass eine Angelegenheit vorliege, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde. Schon aus diesen Erwägungen ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückweisung durch Beschluss - nur diese ist von der vorliegenden Revision erfasst - nicht zu beanstanden. Im Übrigen übersieht die Revision die ständige hg. Judikatur zur Ermächtigung der Verwaltungsgerichte, ihre Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss zum Ausdruck zu bringen (vgl. zB. die hg. Entscheidungen vom 18. Februar 2015, Zl. Ko 2015/03/0001, vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2015/04/0035, sowie vom 13. September 2016, Zl. Ra 2016/22/0054).

15 3.2. Soweit die Revision aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses darin erblickt, dass es sich bei der Vollziehung des Psychotherapeutengesetzes und des Psychologengesetzes 2013 entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes sehr wohl um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes handle, die unmittelbar durch Bundesbehörden, nämlich ausschließlich durch die belangte Behörde, besorgt werden, weshalb eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben sei, übersieht sie Folgendes:

16 3.2.1. Die Berufszugangsregeln sowohl des Psychotherapiegesetzes als auch des Psychologengesetzes 2013 stützen sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG). Eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden ist in Angelegenheiten des Gesundheitswesens bundesverfassungsrechtlich ausgeschlossen, weil dieses weder in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist noch aufgrund einer anderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden gestattet ist.

17 Zwar sehen beide Gesetze - von der Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren abgesehen - keine Zuständigkeiten anderer Behörden als der belangten Behörde, mithin einer Bundesbehörde, vor. Daraus ist aber für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil in Angelegenheiten, die schon von Verfassungs wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" - anstelle des nach Art. 102 Abs. 1 B-VG grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den ihm unterstellten Landesbehörden - besorgt werden dürfen, von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd. Art.131 Abs. 2 erster Satz B-VG, der offensichtlich an die Begrifflichkeit des Art. 102 Abs. 2 B-VG (arg. "Folgende

Angelegenheiten können ... unmittelbar von Bundesbehörden besorgt

werden") anknüpft, vorliegen kann. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (so ist auch der diesbezügliche Hinweis auf die tatsächliche Besorgung der Angelegenheit der Bundesvollziehung im erwähnten hg. Erkenntnis Ra 2015/04/0035 zu verstehen).

18 Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, liegt im Revisionsfall demnach - ungeachtet der Alleinzuständigkeit der belangten Behörde nach dem Psychotherapiegesetz und dem Psychologengesetz 2013 (abgesehen von der Zuständigkeit zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren) - keine Besorgung dieser Angelegenheit der Bundesvollziehung "unmittelbar durch Bundesbehörden" iSd. Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG vor.

19 3.2.2. Daraus folgt aber, dass das Verwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint und von einer Zuständigkeit des (örtlich zuständigen) Landesverwaltungsgerichtes ausgegangen ist.

20 3.3. Die Zurückweisung der Beschwerde, die ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, wegen Unzuständigkeit erweist sich nach den bisherigen Ausführungen folglich nicht als rechtswidrig.

21 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2017

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