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§ 11 Psychotherapiegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

§ 11.

Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

  1. 1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
  2. 2. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
  3. 3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  4. 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat und
  5. 5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40205117

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