Normen
ABGB §1064;
ABGB §1175;
ABGB §26;
ABGB §423;
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §703;
ABGB §797;
ABGB §897;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §7 Abs3;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EStG §1;
UmgrStG 1991 §23;
UmgrStG 1991 Art4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1064;
ABGB §1175;
ABGB §26;
ABGB §423;
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §703;
ABGB §797;
ABGB §897;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §7 Abs3;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EStG §1;
UmgrStG 1991 §23;
UmgrStG 1991 Art4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seiner Ehefrau - dies ist unbestritten - bis Februar 1998 im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Bezeichnung "Gutsverwaltung Sch." geführt; der Beschwerdeführer war gemäß § 2 BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Sch GesmbH im Februar 1998 die Sch GmbH & Co KEG gegründet hat, die am 26. Februar 1998 in das Firmenbuch eingetragen wurde. Persönlich haftender Gesellschafter dieser KEG ist die GesmbH (deren Geschäftsführer der Sohn des Beschwerdeführers ist), Kommanditisten sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau.
Im Verfahren strittig ist die Pensionsversicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem BSVG im Zeitraum vom 1. März bis 1. August 1998, wobei vor allem über die Rechtswirkungen eines Vertrages vom 17. Juli 1998 zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unterschiedliche Auffassungen bestehen. Mit diesem "Zusammenschlussvertrag - Gesellschaftsvertrag" vom 17. Juli 1998 (welcher sich im Original bei den Verwaltungsakten befindet) vereinbarten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau namens der "Gutsverwaltung Sch. in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht" einerseits und die oben genannte KEG andererseits, den Zusammenschluss durch Übertragung des Vermögens des landwirtschaftlichen Betriebes "Gutsverwaltung Sch." auf die GesmbH & Co KEG als
"Gesamtsache mit allen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen sowie allen Aktiva und Passiva auf der Grundlage der als Beilage ./1 angeschlossenen Zusammenschlussbilanz per 28.02.1998 zum Stichtag dieser Bilanz, ausschließlich zur Fortführung der vorgenannten Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
im Rahmen der (KEG) ... und gegen Gewährung der gesetzlich
vorgesehenen Gesellschafterrechte unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen gemäß Art. IV des Umgründungssteuergesetzes."
Nach Umschreibung dieses Vermögens nach Maßgabe der in näher bezeichneten Beilagen angeführten Liegenschaften und Kraftfahrzeuge erteilten in diesem Vertrag der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund des gegenständlichen Vertrages hinsichtlich der in den genannten Beilagen verzeichneten Liegenschaften das Eigentumsrecht für die KEG zur Gänze einverleibt werden könne. Der Beschwerdeführer erteilte seine ausdrückliche Einwilligung, dass die Kraftfahrzeugpapiere der übertragenen Kraftfahrzeuge auf die KEG umgemeldet werden könnten. Daran anschließend sind in diesem Vertrag die "bisher noch nicht schriftlich festgelegten,
gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ... festgelegt", woran sich
der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages der KEG anschließt. Danach ist Gegenstand des Unternehmens unter anderem der Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft. Gemäß § 3 Z. 2 dieses Vertrages sind die Kommanditisten (der Beschwerdeführer und seine Ehefrau) je zur Hälfte am Kapital der KEG beteiligt, nicht beteiligt ist hingegen die Komplementär-GmbH. Nach Z. 3 des § 3 dieses Vertrages werden Gutschriften einschließlich der Gewinnanteile auf Privatkonten der einzelnen Gesellschafter gebucht, soweit sie nicht zur Auffüllung des Kapitalkontos zu verwenden sind; Verlustanteile werden von den Kapitalkonten abgebucht, soweit sie nicht durch Guthaben auf den Privatkonten der einzelnen Gesellschafter gedeckt sind. Gemäß § 4 Z. 2 wird der Jahresgewinn im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt und den Gesellschaftern gutgebucht. Gemäß § 5 Z. 1 dieses Vertrages obliegt die Geschäftsführung und Vertretung dem Komplementär (also der GesmbH), wobei Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses bedürfen (§ 5 Z. 2 des Vertrages).
Mit Notariatsakt vom 18. Juli 1998 (also dem auf den Abschluss des Zusammenschlussvertrages folgenden Tag) trat der Beschwerdeführer schließlich seinen Kommanditanteil an der KEG im Schenkungswege an seinen Sohn ab.
Auf Antrag des Beschwerdeführers, über seine Versicherungspflicht im Zeitraum vom 1. März bis 31. August 1998 bescheidmäßig abzusprechen, erließ die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt den Bescheid vom 17. Juni 1999, in dem sie feststellte, dass der Beschwerdeführer vom 1. März bis 31. August 1998 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der land(forst)wirtschaftliche Betrieb erst ab 17. Juli 1998 auf Rechnung und Gefahr der KEG geführt worden. Die Kommanditisten hätten aber einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung und würden "eine Stellung mit Unternehmercharakter" einnehmen, wohingegen der Komplementär, der "weder an der Beschlussfassung noch am Einkommen" beteiligt sei, lediglich die Stellung eines "Bevollmächtigten" der Gesellschaft einnehme. Daher sei der Beschwerdeführer (als Kommanditist) erst auf Grund des Notariatsaktes vom 18. Juli 1998, und zwar mit der Eintragung der Änderung im Firmenbuch am 22. August 1998, aus der "Haftung der KEG" ausgeschieden, sodass er erst ab 22. August 1998 kein land(forst)wirtschaftlicher Unternehmer mehr sei.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, in dem er eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin beantragte, ab 1. März 1998 nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu unterliegen. Er wies darauf hin, dass die Eintragung der KEG ins Firmenbuch bereits am 26. Februar 1998 erfolgt sei. Aus der Präambel zum Zusammenschlussvertrag vom 17. Juli 1998 gehe hervor, dass "dieser Vertrag lediglich ein Nachtrag zum bereits zum 20.2.1998 mündlich geschlossenen Vertrag" sei, wonach "den Kommanditisten im mündlich geschlossenen Vertrag keinerlei Mitspracherecht eingeräumt worden" sei. Als Kommanditist der KEG sei der Beschwerdeführer jedenfalls nicht versicherungspflichtig.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt legte der Einspruchsbehörde die Verwaltungsakten mit einem Vorlagebericht vor, in dem sie im Wesentlichen den im erstinstanzlichen Bescheid eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigte. Insbesondere wies die mitbeteiligte Partei in diesem Schriftsatz darauf hin, dass den Kommanditisten der KEG im Gesellschaftsvertrag eine die Gesellschaft beherrschende Stellung eingeräumt worden sei. Sie räumte aber ein, dass der Abtretungsvertrag vom 18. Juli 1998 sozialrechtliche Wirkungen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entfalte, sodass der Beschwerdeführer mit 18. Juli 1998 "aus der Pflichtversicherung" (gemeint: aus der Führung des Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr) ausgeschieden sei. Die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers habe somit mit 1. August 1998 geendet.
Mit Bescheid vom 11. November 1999 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch des Beschwerdeführers teilweise Folge und stellte in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 7 Abs. 3 BSVG fest, dass die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung der Bauern mit 1. August 1998 geendet habe. In der Rechtsfrage schloss sich die Einspruchsbehörde der Rechtsauffassung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt an: Sie nahm einerseits an, dass der landwirtschaftliche Betrieb bis zum Abschluss des Zusammenschlussvertrages vom 17. Juli 1998 auf Rechnung und Gefahr der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an welcher der Beschwerdeführer zur Hälfte beteiligt gewesen sei, erfolgt sei. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass die land(forst)wirtschaftliche Betriebsführung schon mit 1. März 1998 an die KEG übertragen worden sei, sei daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen; es sei vielmehr auf Grund der - näher dargelegten - Vertragsbestimmungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Kommanditisten der KEG Rechte zustünden, die über die Stellung des Kommanditisten, "wie sie die handelsrechtlichen Vorschriften vorsehen", hinaus gehen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht auf die Rolle des Kapitalgebers beschränkt, sondern er habe "Mitbestimmungsrechte in der Gesellschaft in einem solchen Ausmaß, dass er bis zur Abtretung seines Geschäftsanteiles als land(forst)wirtschaftlicher Unternehmer anzusehen" sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin wies er darauf hin, dass nach Punkt 6. des Abtretungsvertrages vom 18. Juli 1998 der auf den vertragsgegenständlichen Vermögensanteil entfallende Ertragsanteil der Gesellschaft aus dem Jahre 1998 bereits dem Erwerber, dem Sohn des Beschwerdeführers, gebühre. Es könne daher mit Rücksicht auf diese Bestimmung in diesem Abtretungsvertrag nicht davon gesprochen werden, es gebe keine schlüssigen Beweise dafür, dass die KEG ab 1. März 1998 den Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt hätte. Der Beschwerdeführer habe ab 1. März 1998 aus der KEG keinerlei Ertragsanteile mehr erhalten.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den Einspruchsbescheid bestätigt. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Hinweisen auf die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie auszugsweiser Wiedergabe des Zusammenschlussvertrages vom 17. Juni 1998, geht die belangte Behörde in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass am 20. Februar 1998 die KEG gegründet und dieser Gesellschaft mit dem "Zusammenschlussvertrag" vom 17. Juli 1998 der land(forst)wirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin "per 28.2.1998", somit rückwirkend übertragen worden sei. Während der Vertrag somit auf einen vorhergehenden mündlichen Gesellschaftsvertrag hinweise, enthalte er hinsichtlich der Übertragung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes keinen Hinweis auf eine frühere mündliche Vereinbarung in diese Richtung. Die Wortwahl weise vielmehr darauf hin, dass die Übertragung des Betriebes im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages vereinbart werde, wobei diese Vereinbarung zum 28. Februar 1998 zurückwirken solle. Diese Feststellung entspreche auch der Darstellung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer bzw. den ihn vertretenden Wirtschaftstreuhänder im Schreiben vom 13. Juli 2000 an die belangte Behörde, worin er zur Widerlegung der Auffassung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, die Einbringung sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Zusammenschlussvertrages erfolgt, auf die erwähnte Stichtagsregelung hinweise. Das gesamte bisherige Verfahren habe keinen Anhaltspunkt für das Bestehen eines früher abgeschlossenen mündlichen Vertrages ergeben. Es sei daher festzustellen, dass vor dem Zusammenschlussvertrag vom 17. Juli 1998 kein Vertrag geschlossen worden sei, der eine andere Person als die Eigentümer (nämlich den Beschwerdeführer und seine Ehefrau) zur Führung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in der Zeit ab 1. März 1998 berechtigt hätte.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass erst der Zusammenschlussvertrag vom 17. Juni 1998 die Übertragung des Eigentums am Betrieb an die KEG vorsehe. Den Formulierungen des Vertrages sei zu entnehmen, dass die Betriebsführung schon vor der Eigentumsübertragung, die bei den Grundstücken erst mit der Grundbuchseintragung erfolge, der KEG zugerechnet werden sollte. Die Rückwirkung einer solchen Vereinbarung sei für die Frage des Bestehens einer Pflichtversicherung jedoch auf Grund der zeitraumbezogenen Anknüpfung der Pflichtversicherung ausgeschlossen. Die Voraussetzung für eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers sei daher für die Zeit ab dem 1. März 1998 zumindest bis zum Abschluss des "Zusammenschlussvertrages" vom 17. Juli 1998 erfüllt. Da der Landeshauptmann ein Ende der Pflichtversicherung mit 1. August 1998 festgestellt habe, sei die allfällige Frage eines Weiterbestehens dieser Pflichtversicherung nach dem 1. August 1998 mangels eines Rechtsmittels der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt nicht mehr zu beurteilen. Der Umstand allein, dass Erträge aus einer bestimmten Zeit einer anderen Person als dem Eigentümer zufließen sollten, ändere nichts an der rechtlichen Zuordnung der Betriebsführung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Slg. Nr. 5644/A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann.
Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb kann aber nicht nur auf Rechnung und Gefahr des Eigentümers, der auch Besitzer ist, sondern (an Stelle des Eigentümers) auch auf Rechnung eines Besitzers, der nicht Eigentümer ist, aber über einen Besitztitel verfügt (wie eines Pächters, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten), oder letztlich aber auch im Zeitraum bis zur Aufklärung der wahren Eigentumsverhältnisse auf Rechnung und Gefahr des zwar über keinen rechtmäßigen Titel verfügenden, gleichwohl aber redlichen Besitzers geführt werden (vgl. dazu das Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 97/08/0652 mit weiteren Hinweisen).
Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist nach diesen Grundsätzen für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1988, Slg. Nr. 12797/A, vom 3. Juli 1990, Zl. 89/08/0164, und vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0197). Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse darauf hin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist (vgl. grundlegend zum Ganzen das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Slg. 13.457/A, m.w.N.).
Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (eine solche liegt vor, wenn die Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (dh. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt) und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG zu verneinen (Erkenntnisse vom 18. Juni 1991, Slg. Nr. 13456 /A und Slg. Nr. 13457/A).
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen setzt somit rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Maßgeblicher Stichtag für den Übergang von Nutzen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr eines land(forst) wirtschaftlichen Betriebes iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG ist in einem solchen Fall, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabszeitpunkt (vgl. die Erkenntnisse vom 19. September 1980, Zl. 2207/77, und vom 16. März 1993, Zl. 91/08/0082). Es kann daher zB. die auf Grund des Abschlusses eines, wenn auch aufschiebend bedingten, Schenkungsvertrages mit einem vereinbarten Übergabszeitpunkt eingetretene Versicherungs- und Beitragspflicht auf Grund der gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise durch einen rückwirkenden Wegfall dieses Vertrages nicht wieder rückwirkend beseitigt werden (vgl. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0168). Auch der Umstand, dass ein ruhender Nachlass einkommensteuerrechtlich im Allgemeinen nicht als Rechtssubjekt angesehen wird und die Einkünfte, die dem Nachlass zufließen, dem Erben (welcher erst mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde Eigentum an erblasserischen Liegenschaften erwirbt) zugeordnet werden, ist im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG eines mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben für den vor der Einantwortung liegenden Zeitraum im Hinblick auf die hier gebotene Zurechnung nach (zivil)rechtlichen Grundsätzen nicht von Bedeutung. Vielmehr ist der ruhende Nachlass, solange die Besitznehmung nicht erfolgte, zivilrechtlich nicht als eine Person mit dem Erben anzusehen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 91/08/0058).
2. Angesichts der Grundsätze der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung erweist sich die Auffassung des Beschwerdeführers, der land(forst)wirtschaftliche Betrieb sei ab dem 28. Februar 1998 (dem Stichtag der Zusammenschlussbilanz) auf Rechnung und Gefahr der KEG geführt worden, aus folgenden Gründen als verfehlt:
2.1. Es blieb im Verfahren unbestritten, dass die im Rahmen des Gutsbetriebes bewirtschafteten land(forst)wirtschaftlichen Grundflächen im fraglichen Zeitraum im Miteigentum des Beschwerdeführers standen und dass der Gutsbetrieb im Rahmen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht auch auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers betrieben worden ist.
2.1.1. Was diese sachenrechtliche Zuordung betrifft, ist der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen, dass es - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - bei Liegenschaften grundsätzlich kein "außerbücherliches Eigentum" gibt; soweit es Ausnahmen vom Intabulationsprinzip gibt (vgl. etwa Koziol in: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12, 323 ff), kommen sie hier nicht in Betracht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gesamten hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. März bis 1. August 1998 grundbücherlicher (Mit)Eigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Grundstücke gewesen ist, sodass nur zu untersuchen ist, ob und wann eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus diesen Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung des Betriebes an den Beschwerdeführer, insbesondere durch schuldrechtliche Rechtsakte, eingetreten ist.
2.1.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine solche vor dem 17. August 1998 eingetretene Änderung darin sehen will, dass "zwischen sämtlichen Beteiligten" schon am 20. Februar 1998 "mündlich vereinbart" worden sei, den Gutsbetrieb zum 28. Februar 1998 in eine GesmbH & Co KEG einzubringen, und den Kommanditanteil an den Sohn des Beschwerdeführers "zum gleichen Stichtag" unentgeltlich zu übertragen, damit der Beschwerdeführer am 1. März 1998 seine Pension antreten könne, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
a) Zunächst liegt in dieser Behauptung insoweit eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, als im Verwaltungsverfahren eine mündliche Vereinbarung vom 20. Februar 1998 über den Zusammenschlussvertrag und die Abtretung des Kommanditanteils - die entgegen der Beschwerdebehauptungen keineswegs aktenkundig ist - nicht behauptet wurde:
Schon im Einspruch hatte sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung beschränkt, der Vertrag über die GesmbH & Co KEG sei bereits am 20. Februar 1998 (mit ursprünglich anders lautenden Vereinbarungen über die Rechtsstellung der Kommanditisten) mündlich abgeschlossen worden und der Zusammenschlussvertrag sei ein "Nachtrag" zu diesem (im Rahmen des Zusammenschlussvertrages erstmals schriftlich niedergelegten) Gesellschaftsvertrag. Aber auch in seiner Berufung hat der Beschwerdeführer nur eingewendet, dass "laut Punkt 6. (erg.: des Übergabsvertrages vom 18. Juli 1998) einvernehmlich festgestellt worden sei, dass der ...Ertragsanteil ...aus dem Jahr 1998 bereits dem Erwerber (dem Sohn des Beschwerdeführers)" gebühre, und er hat dies lediglich als "schlüssigen Beweis" dafür gewertet, dass die GesmbH & Co KEG "tatsächlich ab 1.3.1998 den Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt" habe. Von einem "mündlichen Zusammenschlussvertrag" vom 20. Februar 1998 ist auch in der Berufung nicht die Rede. Im Berufungsverfahren legte der Beschwerdeführer schließlich eine zusammenfassende Darstellung der ihn beratenden Wirtschaftstreuhandkanzlei vor, in der - freilich ohne erkennbare Bedachtnahme auf die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebenden rechtlichen Kriterien der Versicherungspflicht nach dem BSVG - keine Behauptung zu finden ist, dass am 20. Februar 1998 ein mündlicher Vertrag nicht nur über die Gründung der KEG, sondern auch über den Zusammenschluss der GesBR mit der KEG vereinbart worden sei; es wird in dieser Stellungnahme lediglich die (nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes zulässige) Vereinbarung eines rückwirkenden Bilanzstichtages 28. Februar 1998 als Beweis für "die Einbringung der Gutsverwaltung zu einem früheren Zeitpunkt" erblickt, wie dies die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt hat. Die belangte Behörde hat daher in diesem Zusammenhang auch kein relevantes Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen.
b) Die belangte Behörde ist aber - deutet man dieses Vorbringen in der Beschwerde als Verfahrensrüge - auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse des Verfahrens auch im Übrigen in unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Vertrag vom 17. Juli 1998 keine gleich lautende mündliche Vereinbarung (die nach der hier anzuwendenden Fassung des § 23 Abs. 1 des Umgründungssteuergesetzes vor seiner durch Art. 41 Z. 12 des Budgetbegleitgesetzes 2003 erfolgten Novellierung im Jahre 1998 noch zulässig gewesen wäre) vorangegangen ist:
aa) Der im § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber keineswegs eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0159 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, und vom 25. Jänner 1994, Zl. 92/08/0226).
bb) Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält die Begründung des angefochtenen Bescheides der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand:
Die Behörde hat ihre Beweiswürdigung nämlich darauf gestützt, dass in der im Zusammenschlussvertrag vom 17. Juli 1998 enthaltenen, erstmalig schriftlich niedergelegten Fassung des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auf den früheren mündlichen Vertragsabschluss über die KEG verwiesen wurde, während ein solcher Hinweis im "Nachtrag", dh. in den Vereinbarungen über den Zusammenschluss (sc. des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der GesmbH & Co KEG), fehlt, sondern statt dessen (ausdrücklich) nur die Rückwirkung zum Bilanzstichtag 28. Februar 1998 vereinbart worden sei. Angesichts dessen - und im Hinblick darauf, dass gegenteilige Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers fehlten - ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde daraus den Schluss gezogen hat, dass die Einbringung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in die GesmbH & Co KEG am 17. Juli 1998 zwar - mit Blick auf die angestrebten steuerlichen Folgen einer solchen Vereinbarung - rückwirkend mit dem Bilanzstichtag 28. Februar 1998 vereinbart worden ist, eine mündliche vertragliche Vereinbarung über diese Einbringung zu einem früheren Zeitpunkt aber nicht getroffen worden ist.
2.2. Auch aus den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, welche die Wahl eines rückwirkenden Bilanzstichtages in einem Zeitraum von höchstens neun Monaten zulassen (vgl. § 13 Abs. 1 Umgründungssteuergesetz iVm § 202 Abs. 2 HGB), ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen:
2.2.1. Bei der Einbringung eines Betriebes im Wege eines Zusammenschlusses nach Art. IV des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991 in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 797/1996, tritt keine privatrechtliche Gesamtrechtsnachfolge ein; die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte gehen erst durch Einzelübertragung, unter Beachtung der hiefür jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsakte - Grundstücke daher erst durch Intabulation -, in das Eigentum der Personengesellschaft über (vgl. zu Umgründungen auf Grund des Strukturverbesserungsgesetzes das Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Slg. Nr. 13772/A unter Hinweis auf die Judikatur des OGH in SZ 49/17; SZ 50/119; EvBl. 1979/239, und HS 14358; zu den hier maßgebenden Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Umgründungssteuergesetzes ebenso Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz3, § 23 Rz 6). In der Einbringung des Betriebes des Beschwerdeführers in eine GesmbH & Co KEG liegt somit kein schon in der (hier strittigen) Zeit vor der Vornahme der erforderlichen Verfügungsgeschäfte ("Übertragungsakte") wirksamer Rechtsvorgang, der für die Zurechnung der aus der Betriebsführung erwachsenden Rechte und Pflichten maßgeblich sein könnte. Eine solche "Rückwirkung" folgt auch nicht aus anderen Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, wie insbesondere auch die gemäß § 24 leg. cit. auf Zusammenschlüsse anzuwendende (rein steuerrechtliche) Fiktion des § 14 Abs. 2 leg. cit. zeigt, wonach die Einkünfte des Einbringenden hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln sind, "als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre".
2.2.2. Auch wenn daher die im Zeitraum vom 1. März 1998 bis 18. Juli 1998 erwirtschafteten Erträge des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen des Zusammenschlussvertrages im Nachhinein mit Wirkung vom 28. Februar 1998 ertragsteuerlich anders zugeordnet wurden, wurde der Betrieb im genannten Zeitraum (dh. zeitraumbezogen) im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichwohl nicht auf Rechnung und Gefahr der KEG, sondern (ua.) auf jene des Beschwerdeführers geführt (in diesem Sinne auch das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Strukturverbesserungsgesetz ergangene Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Slg. Nr. 13772/A) .
2.2.3. Es kann daher auf sich beruhen, ob auf Grund der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen (unter Berücksichtigung des Zusammenschlussvertrages, wonach die Einbringung "zur Fortführung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Rahmen der (GesmbH & Co KEG)" erfolgte) die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Kommanditist der KEG in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb ab 17. Juli 1998 eine solche wäre, dass (weiterhin) ihm (und nicht der KEG als nach dieser Vereinbarung künftiger Eigentümerin der fraglichen Grundstücke) der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zuzurechnen gewesen wäre; denn es ist jedenfalls mit dem in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsvertrag vom 18. Juli 1998 eine auch für die Versicherungspflicht nach § 2 BSVG maßgebliche Änderung dieser Zurechnung insoweit eingetreten, als nach Punkt "Fünftens" dieses Vertrages bereits mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung der Übergang "aller mit dem gegenständlichen Vermögensanteile verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten" auf den Geschenknehmer erfolgt ist, weshalb ab diesem Tag auch unter der genannten Prämisse der einem Unternehmer vergleichbaren dominierenden Stellung der Kommanditisten der KEG der land(forst)wirtschaftliche Betrieb nunmehr - ungeachtet des bis zur Einverleibung der KEG im Grundbuch nach wie vor bestehenden Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers an den land(forst)wirtschaftliche genutzten Grundstücken - dem Geschenknehmer des Gesellschaftsanteils zuzurechnen wäre, sodass dieser Betrieb nach dem 18. Juli 1998 jedenfalls nicht mehr auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt worden ist.
3. Dennoch erweist sich die Beschwerde aus einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten, aber im Rahmen des Beschwerdepunktes von Amts wegen aufzugreifenden Grund insoweit als begründet, als die belangte Behörde das Ende der Versicherungspflicht erst mit 1. August 1998 angenommen hat:
3.1. § 7 Abs. 3 BSVG lautet:
"Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das Gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5."
3.2. Wie Teschner/Widlar (Die Sozialversicherung der Bauern, § 7 BSVG, Anm. 5) ausführen, würden durch das Ende der Pflichtversicherung an einem Monatsersten dem BSVG fremde, tageweise Versicherungszeiten zu Stande kommen. Es sei offenbar gemeint, dass die Pflichtversicherung in solchen Fällen mit dem "Letzten des vorangehenden Kalendermonates enden soll".
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof tritt dieser Überlegung aus folgenden Gründen bei:
3.3.1. Beginnt oder endet der zur Versicherungspflicht führende Sachverhalt an einem Tag während des Kalendermonats, so bedarf es - vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Meldung dieses Umstandes - an sich einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die Versicherungspflicht nicht mit diesem Tage, sondern mit einem früheren oder späteren Tag beginnen oder enden zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Es wird ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil bei seiner Vollziehung Härtefälle entstehen (vgl. zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2003, B 766/03 mit zahlreichen Hinweisen auf seine ständige Rechtsprechung zu dieser Frage).
3.3.2. Es entspricht zweifellos diesen Grundsätzen, wenn der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Dauer der Versicherungspflicht typischerweise nur in ganzen Monaten vorsieht und daher in jenen Fällen, in denen das Ende des zur Versicherungspflicht führenden Tatbestandes nicht auf einen Monatsletzten fällt, das Ende der Versicherungspflicht erst mit Ende eines Monats eintreten lässt.
3.3.3. Wenn § 7 Abs. 3 BSVG aber bei Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem 15. eines Monats das Ende der Versicherungspflicht erst "mit dem folgenden Monatsersten" eintreten lässt, vermag der Verwaltungsgerichtshof hingegen eine sachliche Rechtfertigung für diese Regelung nicht zu erkennen: Anders als bei der Verlegung des Endes der Versicherungspflicht auf den dem Wegfall der Voraussetzungen vorangegangenen Monatsersten liegen in diesem Fall nämlich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht am nachfolgenden Monatsersten definitionsgemäß nicht mehr vor, sodass eine Verlängerung der Versicherungspflicht bis zum Beginn des darauf folgenden Monats weder mit den oben erwähnten noch mit anderen Gründen gerechtfertigt werden kann.
Hinzu kommt, dass sogar der Anfall einer Pension damit inhibiert werden kann, soweit dieser davon abhängt, dass am Stichtag (dies ist immer ein Monatserster, vgl. § 104 Abs. 2 BSVG), keine Versicherungspflicht besteht (vgl. zB. § 122 Abs. 1 Z. 4 BSVG).
3.3.4. Es kann offen bleiben, ob die Formulierung des § 7 Abs. 3 BSVG auf einem Redaktionsversehen beruht, da selbst der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu jener verfassungsrechtlich bedenklichen Auslegung zwingt, welche die belangte Behörde gewählt hat. Dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nämlich - wovon offenbar auch Teschner/Widlar, aaO, ausgehen - gerade noch die sprachliche Bedeutung entnommen werden, dass die Pflichtversicherung jeweils schon mit Beginn des nächstfolgenden Monatsersten, dh. zugleich - und der Sache nach wohl auch gemeint - bereits jeweils mit Ablauf des Letzten des laufenden Kalendermonats, (somit um 0 Uhr des Monatsersten = 24 Uhr des Monatsletzten) endet. Es ist daher dieser am äußersten Wortsinn der Norm orientierten verfassungskonformen Interpretation jedenfalls der Vorzug zu geben. Die Versicherungspflicht hat im Beschwerdefall daher bereits mit Ablauf des 31. Juli 1998 geendet.
3.4. Zur Frage, ob sich daraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.4.1. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt lautete:
"Sie sind vom 01.03.1998 bis 31.08.1998 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert."
Die Einspruchsbehörde hat im Spruch ihres Bescheides über den Einspruch des Beschwerdeführers entschieden, dass
"in Abänderung des (erstinstanzlichen) Bescheides gemäß § 7 Abs. 3 (BSVG) festgestellt wird, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern mit 1.8.1998 endet."
In der Begründung des Einspruchsbescheides wird zu diesem Abspruch ausgeführt, dass "auf Grund der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 BSVG das Ende der Versicherungspflicht mit 1. August 1998 festzustellen war."
Die belangte Behörde hat schließlich der Berufung des
Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes
"betreffend die Pflichtversicherung ... in der Zeit vom 1.3.
bis zum 1.8.1998 ... keine Folge gegeben" und ausgesprochen "es
wird der angefochtene Bescheid bestätigt."
3.4.2. Der angefochtene Bescheid wäre somit dann rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang den Spruch des Einspruchsbescheides hätte dahin abändern müssen, dass das Ende der Versicherungspflicht nicht "mit 1.8.1998", sondern "mit 31.7.1998" festgestellt wird. Dies liegt deshalb nicht auf der Hand, weil der Einspruchsbescheid mit der Formulierung "mit 1.8.1998" (ohnehin nur) die verba legalia des § 7 Abs. 3 BSVG "mit dem folgenden Monatsersten" übernommen hat und der Verwaltungsgerichtshof bei Auslegung dieser Wortfolge im Gesetz zum Ergebnis gelangt ist, dass diese - dem mit der Beschwerde verfolgten rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers entsprechend - im Sinne von "mit Beginn des Monatsersten" (im Beschwerdefall wäre dies "mit Beginn des 1. August 1998", dh. mit Ablauf des Monats Juli 1998) zu interpretieren ist.
3.4.3. Die belangte Behörde hätte indes den Einspruchsbescheid ungeachtet der Verwendung der verba legalia in dessen Spruch im soeben genannten Sinne abändern müssen; der angefochtene Bescheid erweist sich insoweit als im Ergebnis rechtswidrig. Dies aus folgenden Gründen:
a) Der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelte Grundsatz, dass für die Auslegung von Bescheiden - im Hinblick auf deren Normqualität - die für Gesetze zu beachtenden Auslegungsregeln der §§ 6 und 7 ABGB analog heranzuziehen sind (vgl. zB die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 59, E 31 ff zitierte Rechtsprechung), hat zwar zur Folge, dass der Spruch eines Bescheides (analog zum Gebot verfassungskonformer Auslegung von Gesetzen) gesetzeskonform auszulegen (Walter/Thienel, aaO, E 40; zu den Grenzen einer solchen Vorgangsweise vgl. das Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/07/0221) und seine Begründung zur Deutung (Walter/Thienel, aaO, E 46 ff), nicht aber auch zur Ergänzung (Walter/Thienel, aaO, E 52) des Spruchs heranzuziehen ist. Dies gilt jedoch in erster Linie für den Fall der Auslegung von Bescheiden, die nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1994, Zl. 94/08/0021, und vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0236), setzt dies doch gedanklich voraus, dass eine Unklarheit oder Mehrdeutigkeit eines Bescheides vorliegt, der aus der Sicht einer diesen Bescheid beurteilenden Behörde (oder eines Gerichtes) nicht im klarstellenden Sinne abgeändert, sondern nur mehr ausgelegt werden kann.
b) Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es hingegen - insoweit nicht anders als im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde - nicht in erster Linie darum, ob ein zumindest mehrdeutig formulierter Bescheid von Dritten (Parteien und Behörden) allenfalls gesetzeskonform ausgelegt werden kann. Es obliegt dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner Kognition vielmehr, einen bei ihm angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wozu auch gehört, ob der Spruch des Bescheides in einer dem § 59 AVG entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist. Entspricht ein Bescheid nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs. 1 AVG, so ist er - ungeachtet der Frage, wie er sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
c) Die Anforderungen an das Maß an Bestimmtheit eines Bescheides hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. zB. die Erkenntnisse vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/06/0046, und vom 25. Juli 2002, Zl. 98/07/0178). Für den Spruch von Leistungsbescheiden (vgl. zB die Erkenntnisse vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0066, vom 12. Juli 1995, Zl. 94/03/0126, und vom 28. März 1996, Zl. 93/07/0163) und von Duldungsbescheiden (vgl. die Erkenntnisse vom 14. Mai 1997, Zl. 96/07/0216, und vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209) wird - ua. vor dem Hintergrund des Erfordernisses ihrer Vollstreckbarkeit - in besonderem Maße Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert.
d) Der angefochtene Bescheid ist aus der Sicht des Rechtsschutzes von wesentlicher Bedeutung für andere Verfahren:
Im Verfahren betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage iS des § 38 AVG (vgl. zB. ua. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9689/A, und das Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0049). Die Hauptfragenentscheidung über die Versicherungspflicht ist daher für den Leistungsbescheid mit der Entscheidung, dass und in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind, bindend: Ob in der Hauptfragenentscheidung die Versicherungspflicht (oder deren Dauer, wovon das Ausmaß der Beitragsverpflichtung ua. abhängt) zutreffend beurteilt wurde, kann auf Grund dieser Bindung im Beitragsverfahren - auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen den Beitragsbescheid - nicht mehr aufgerollt werden (vgl. das Erkenntnis vom 16. Mai 1995, Zl. 95/08/0118).
Ferner kann der rechtskräftige Abspruch über den Bestand einer Pflichtversicherung (vor allem an einem Monatsersten) - worauf bereits hingewiesen wurde - von entscheidender Bedeutung dafür sein, ob bestimmte Pensionsleistungen anfallen können.
e) Der an den Spruch des angefochtenen Bescheides unter diesen Umständen anzulegende Maßstab hat jedenfalls sicherzustellen, dass über die Dauer der Versicherungspflicht in einem nachfolgenden Beitrags- oder Leistungsstreitverfahren kein Zweifel bestehen kann. Der angefochtene Bescheid wirft aber solche Zweifel auf, lässt er doch auf Grund der Formulierung seines Spruchs nach dem Vorgesagten zumindest zwei Auslegungen zu, nämlich eine gesetzeskonforme (zu der freilich erst nähere Überlegungen auch verfassungsrechtlicher Natur hinführen) und eine gesetzwidrige, die auf den ersten Blick sogar den Wortlaut der Norm für sich zu haben scheint und die sich sogar die belangte Behörde - worauf die Begründung des angefochtenen Bescheides hindeutet - zu Eigen gemacht haben dürfte.
4. Der angefochtene Bescheid entspricht daher unter diesen Umständen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG. Er erweist sich insoweit als rechtswidrig, als die belangte Behörde den Einspruchsbescheid auch hinsichtlich der Feststellung des Endes der Versicherungspflicht am 1. August 1998 bestätigt hat, an Stelle ihn dahin abzuändern, dass die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem BSVG nur für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 1998 festgestellt wird. Da der den Einspruchsbescheid zur Gänze bestätigende Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit nicht teilbar ist, war dieser Bescheid daher aus den in Punkt 3 genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; das auf Ersatz der Beschwerdegebühr gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Gebührenfreiheit gemäß § 44 Abs. 1 Z. 2 BSVG abzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2004
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