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§ 1064 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.

§ 1064

In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).

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