VwGH 93/07/0163

VwGH93/07/016328.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. September 1993, Zl. VIb-112/7-1992, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VVG §1 Abs1 impl;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 lita impl;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4 Abs1 impl;
VVG §4 Abs1;
VwGG §21;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VVG §1 Abs1 impl;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 lita impl;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4 Abs1 impl;
VVG §4 Abs1;
VwGG §21;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

 

Spruch:

Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. Oktober 1992 hat die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung auf dem Gelände der

B.-Gesellschaft m.b.H. (= ehemaliges Betriebsareal der Beschwerdeführerin) die Durchführung nachstehender Maßnahmen aufgetragen:

  1. "1. Die Bodenbereiche nördlich und südlich der Baugrube des Schachtes S 3 sind soweit auszuheben, bis kein offensichtlich ölkontaminiertes Material mehr angefahren wird. Diese Bereiche sind anschließend wieder mit sauberem Erdreich zu verfüllen. Diese Maßnahme ist spätestens bis 31.12.1992 durchzuführen.
  2. 2. Im Bereich südlich des Schürfschlitzes 4 und östlich der seinerzeit von Süd nach Nord verlaufenden und zwischenzeitlich entfernten Fülleitungen ist ebenfalls ein Bodenaustausch, beginnend vom Bereich des Schachtes S 4 aus, durchzuführen und soweit fortzusetzen, bis kein offensichtlich ölkontaminiertes Material mehr angetroffen wird. Die Wiederauffüllung hat ebenfalls mit sauberem Erdreich zu erfolgen. Diese Maßnahme ist spätestens bis 31.12. 1992 durchzuführen.
  3. 3. Bis zur Durchführung der Gewässerschutzmaßnahmen laut Punkt 1 und 2 sind die in den Schächten S 3 und S 4 gesammelten Wässer über den auf GP.1966/1 (Nachbargrundstück) installierten Ölabscheider oder mittels Tankwagen über einen befugten Entsorger abzuführen.
  4. 4. Im Zuge der Sanierung des Mattengleises durch die ... B.-Gesellschaft m.b.H., ist das dort allenfalls angetroffene ölkontaminierte Erdreich soweit auszuheben, bis kein offensichtlich kontaminiertes Material mehr angetroffen wird. Dieser Bereich ist anschließend wieder mit sauberem Schüttmaterial zu verfüllen.
  5. 5. Die Aushubarbeiten laut den Punkten 1, 2 und 4 sind unter Aufsicht des Landeswasserbauamtes Bregenz durchzuführen.
  6. 6. Die im Rahmen der Aushubarbeiten laut den Punkten 1, 2 und 4 anfallenden Abfälle sind in geeigneter Weise zwischenzulagern und nach Ö-Norm S 2702 durch ein staatlich anerkanntes Untersuchungslabor zu untersuchen und zu bewerten. Die Entsorgung der untersuchten Chargen hat in Absprache mit dem abfalltechnischen Amtssachverständigen im Amt der Vorarlberger Landesregierung zu erfolgen.
  7. 7. Die vollständige Entfernung des kontaminierten Erdreiches laut den Punkten 1, 2 und 4 ist analytisch durch auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Probeentnahmen bei dem in der Grube verbleibenden Erdreich zu dokumentieren. Die Festlegung der erforderlichen Probeentnahmen hat in Absprache mit dem abfalltechnischen Amtssachverständigen im Amt der Vorarlberger Landesregierung zu erfolgen. Eine Entfernung des Materials hat grundsätzlich auf folgende Grenzwerte zu erfolgen:

    Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffverbindungen

    (C2CL3F3-Extrakt):

    unter 100 mg/kg Trockensubstanz

    Eluatwert (DIN 38414: unter 0,2 mg Gesamtkohlenwasserstoffe/l).

  1. 8. Das derzeit auf der GP.1966/1 KG. K. zwischengelagerte kontaminierte Material ist bis spätestens 30. November 1992 auf die öffentliche Deponie B. in N. abzuführen."

In der Begründung ihres Bescheides führte die BH unter anderem aus, daß die im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes der Beschwerdeführerin festgestellten Ölkontaminationen auf den langjährigen Betrieb des Tanklagers durch die Beschwerdeführerin bis zur Auflassung in den Jahren 1985 und 1986 zurückzuführen seien. Gemäß den Ausführungen des gewässerschutztechnischen, des chemisch-technischen, des abfalltechnischen und des geologischen Amtssachverständigen sei dringend eine Sanierung durchzuführen, um die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers zu beseitigen. Aus diesem Grunde seien die in den Spruchpunkten 1. bis 8. des Erstbescheides enthaltenen Maßnahmen unabdingbar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie unter anderem ausführte, der Bescheid der BH bleibe die Antwort auf die Frage, wo denn eine Wassergefährdung im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 liegen solle, schuldig. Weiters ergebe sich, daß ohne Baumaßnahmen - erst durch die Aushubarbeiten würden Niederschlagswässer in das Erdreich gelangen und allenfalls eine Kontaminationsgefahr entstehen lassen - und ohne Verbindung von Drainageleitungen zu Oberflächengewässern eine Wassergefährdung überhaupt auszuschließen sei. Gefahrenträchtig sei somit nicht schon das (bloße) Bestehen einer Bodenkontamination, sondern erst die Durchführung von Baumaßnahmen durch die B.-Gesellschaft m.b.H. Die Annahme im Bescheid der BH, die Beschwerdeführerin wäre Verursacherin einer "Wassergefährdung" und daher zutreffender Adressat für Aufträge nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei daher völlig verfehlt.

Hinsichtlich jener Grabungen (und des dadurch anfallenden Aushubmaterials), die ausschließlich im Zusammenhang mit der Anlegung von Suchschlitzen außerhalb des Baubereiches der B.-Gesellschaft m.b.H. durchgeführt worden seien, sei Verursacher einer Wassergefährdung die BH als anordnende bzw. durchführende Behörde und nicht die B.-Gesellschaft m.b.H. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin die BH eindringlich und mehrfach darauf hingewiesen, daß letztere im Falle der Durchführung derartiger Maßnahmen erstmalig eine Wassergefährdung herbeiführe, die dann Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 notwendig machen könnte.

Dieses Berufungsvorbringen brachte die belangte Behörde dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis, der nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und Vornahme eines Ortsaugenscheines in seinem Gutachten vom 15. Februar 1993 ausführte, daß im ehemaligen Firmenareal der Beschwerdeführerin mächtige, stark wasserstauende, schluffige und tonige Bodenschichten mit Mittel- und Grobsand und schwachkiesige Einlagerungen anstünden und somit einen guten Schutz gegen Grundwasserverunreinigungen darstellten. Der Aufbau der Deckschichten sei, wie die im Auftrag der

B.-Gesellschaft m.b.H. durchgeführten Kernbohrungen im Betriebsareal zeigten, aber doch so inhomogen, daß Sickerströmungen in vertikaler und horizontaler Richtung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. So weise die Kernbohrung KBS 1 im Bereich des Hallenneubaues bereits 5 m unter Gelände Mittel- und Grobkiesschichten, schwachschluffig und sandig wechselnd, mit starken schluffigen Einlagerungen auf, weswegen hier eine besondere "Wasserwegigkeit" angenommen werden müsse. Der gespannte Grundwasserspiegel stehe ca. 2,5 bis 3,5 m unter Gelände an und dürfte jährlich Schwankungen in der Größenordnung von rund 2 m aufweisen.

Die großteils tagwasservernäßten Böden seien von der Entwässerungsgenossenschaft K. in den Kriegsjahren sowie in der Zeit zwischen 1968 und 1974 entwässert worden, um die Böden einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung zuführen zu können. Im Bereich des Betriebsareals der

B.-Gesellschaft m.b.H. weise der beigeschlossene Lageplan mehrere Saug- und Sammelleitungen aus, welche zum Teil den M-Graben und zum Teil den R-Graben, die sich in weiterer Folge zum N-Graben bzw. B-Graben vereinigten, zum Vorfluter hätten.

Die in der Berufung geäußerte Ansicht der Beschwerdeführerin, daß die beschriebene Ölkontamination keine Gewässergefährdung darstelle, könne nicht geteilt werden, weil aufgrund der bereits beschriebenen Untergrundverhältnisse keineswegs eine durchgehende, absolut dichte Basisabdichtung gegenüber den darunterliegenden, stark grundwasserführenden Schichten angenommen werden könne. Die bereits 1976 festgestellten Leckagen im Leitungssystem der Beschwerdeführerin würden jedenfalls größere Ölaustritte in den Untergrund vermuten lassen, was sich durch die Ermittlungen der Wasserrechtsbehörde im Jahre 1992 voll bestätigt habe. Angesichts der großräumigen Bedeutung des darunter liegenden Grundwasserfeldes für die Trinkwasserversorgung scheine es sehr wohl angezeigt, daß die Wasserrechtsbehörde entsprechende Sanierungsmaßnahmen bescheidmäßig vorgeschrieben habe, um das bestehende Gefahrenpotential für das Grundwasser, das ja nicht nur aufgrund der beschriebenen Unsicherheiten bei den Untergrundverhältnissen gegeben sei, sondern auch bei extremen Niederschlagsereignissen und Grundwasserhochständen (auch ohne Bodenaufschlüsse der B.-Gesellschaft m.b.H.) vorliege. Die Tatsache, daß die festgestellte Ölkontamination auch 16 Jahre nach dem Ölunfall noch feststellbar sei, beweise jedenfalls, daß der biologische Abbau aufgrund der Sauerstoffverhältnisse im Untergrund nur sehr langsam vor sich gehe und bei extremen Grundwasser- und Vorflutverhältnissen jederzeit eine MASSIVE GEWÄSSERBELASTUNG eintreten könnte. Das hohe Ölbindungsvermögen des Bodens sowie die langsamen horizontalen und vertikalen Filtergeschwindigkeiten der feinkörnigen und schluffigen Sedimente könnten in ihren tatsächlichen Auswirkungen auf die darunter liegenden Grundwasserverhältnisse nur schwer abgeschätzt werden.

Die in der Berufung der Beschwerdeführerin geäußerte Ansicht, daß ohne die Baumaßnahmen und ohne Verbindung zu Oberflächengewässern eine Wassergefährdung überhaupt auszuschließen sei, sei fachlich nicht haltbar, da Niederschlagswässer selbstverständlich auch ohne Aushubarbeiten und bei geringem "Durchlässigkeitsbeiwert des anstehenden Bodens" in den Untergrund gelangen könnten und im Sediment eingebundene Kohlenwasserstoffverunreinigungen wieder aktiviert und über die verschiedenen, bereits beschriebenen "Wasserwegigkeiten" in die Gewässer abgegeben werden könnten. Auch die mehrfach erwähnte Unterbrechung der Drainagesammelleitung zum M-Graben biete angesichts der übrigen vorhandenen Drainage- und sonstigen Leitungen, die im Zuge des Tanklagers der Beschwerdeführerin seinerzeit errichtet und bei der Auflassung nicht oder nicht vollständig beseitigt worden seien, keine Gewähr, daß Ölrückstände aus dem Untergrund in den M- bzw. R-Graben mit allen nachteiligen Auswirkungen auf die Biozönosen dieser Gewässer verfrachtet würden. Diese Gefährdung werde aber ungleich geringer eingestuft als die potentielle Grundwassergefährdung, da eine Oberflächenwasserbelastung vermutlich rasch erkannt würde und gezielte Gegenmaßnahmen eingeleitet werden könnten. Eine permanente Grundwasserbelastung könnte aber bei den gegebenen Untergrundverhältnissen unter Umständen über Jahre hinweg nicht erkannt werden, weshalb Gegenmaßnahmen dann kaum mehr möglich wären.

In ihrer Äußerung zu diesem Gutachten stellt die Beschwerdeführerin zusammenfassend fest, daß dieses keine zutreffenden Ausführungen in der Richtung enthalte, daß tatsächlich eine konkrete Gefahr - insbesondere im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 - gegeben wäre. Vielmehr würde dadurch im Gegenteil bereits bewiesen, daß eine solche konkrete Gefahr nicht bestünde und auch nicht festgestellt werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte

Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4

AVG i.V.m. § 31 Abs. 3 WRG 1959 insoweit Folge, als

"a) die Spruchpunkte 2. bis 8. des Bescheides der BH vom

15.10.1992 ... ersatzlos behoben werden und

b) anstelle der unter Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH vom

15.10.1992 ... enthaltenen Maßnahmen folgende

Ersatzmaßnahme tritt:

"Der als Ersatz für den technisch nicht möglichen vollständigen Aushub ölkontaminierten Materials im Bereich der seinerzeitigen Baugrube bereits versetzte Pumpenschacht ist regelmäßig auf Ölrückstände zu kontrollieren. Allfällige Ölrückstände sind über eine (bestehende) Ölabscheideranlage in den Ortskanal der Gemeinde K. abzuleiten.""

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß sie die seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretenen Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen habe.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage sei es somit zunächst Aufgabe der Berufungsbehörde zu prüfen, ob sich seit Erlassung des Bescheides der BH vom 15. Oktober 1992 sachverhaltsmäßig Änderungen ergeben hätten, insbesondere ob und allenfalls welche der von der BH im erwähnten Bescheid gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorgeschriebenen Maßnahmen zwischenzeitlich erfüllt worden seien.

Eine diesbezügliche Überprüfung durch den wasserbau- und gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen habe, wie aus der zum Parteiengehör gegebenen einschlägigen Stellungnahme vom 16. Juli 1993 ersichtlich sei, ergeben, daß die in den Spruchpunkten 2. bis 8. des Bescheides der BH vorgeschriebenen Maßnahmen zwischenzeitlich gesetzt oder diesbezüglich Ersatzmaßnahmen getätigt worden seien, sodaß die unter Spruchpunkt 2. bis 8. des Bescheides der BH enthaltenen Maßnahmen als vollinhaltlich erfüllt angesehen werden könnten. Lediglich die unter Spruchpunkt 1. enthaltene Maßnahme sei aus bautechnischen Gründen nicht entsprechend der Vorschreibung ausgeführt worden. Vielmehr sei anstelle dieser Maßnahme ein Pumpenschacht mit einer Drainageschichte in der Stärke der ölverschmutzten Kieslinse eingebaut und anschließend die gesamte Baugrube wiederum mit sauberem Erdreich verfüllt worden. Die anstelle der vorgeschriebenen Maßnahme 1. gesetzte Ersatzmaßnahme könne aus der Sicht des Gewässerschutzes akzeptiert werden, eine periodische Überwachung des Kontrollschachtes und allfällige Entsorgung von ölhältigem Drainagewasser müsse aber sichergestellt werden.

Unter Zugrundelegung der Feststellungen des wasserbau- und gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen in der erwähnten Stellungnahme vom 16. Juli 1993 sowie der eingangs erwähnten Rechtslage seien daher die unter den Spruchpunkten 2. bis 8. des Bescheides der BH vom 15. Oktober 1992 vorgeschriebenen Maßnahmen "ersatzlos zu beheben" gewesen.

Was die unter Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH enthaltene Maßnahme betreffe, sei unter Zugrundelegung der Ausführungen des wasserbau- und gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom 16. Juli 1993 davon auszugehen, daß die diesbezüglich getroffene Ersatzmaßnahme (Einbau eines Pumpenschachtes mit einer Drainageschicht in der Stärke der ölverschmutzten Kieslinse; Verfüllung der gesamten Baugrube mit sauberem Erdreich) zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ausreichend sei, jedoch der Schacht regelmäßig auf Ölrückstände zu kontrollieren sei und diese erforderlichenfalls über eine bestehende Ölabscheideranlage in das Ortskanalisationsnetz der Gemeinde K. abzuleiten seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung dieses Bescheides beantragt wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "nicht mit (unnötigen und verfehlten) Aufträgen gemäß § 31 Abs. 3 WRG belastet zu werden".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführerin, sondern ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Auch ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des Bescheides oder des diesem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens aufzuzeigen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 542 dargestellte

hg. Judikatur).

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "nicht mit (unnötigen und verfehlten) Aufträgen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 belastet zu werden". Der angefochtene Bescheid hat nur mehr einen einzigen Auftrag zum Inhalt. Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist lediglich dieser in Spruchpunkt b angeführte Auftrag des angefochtenen Bescheides Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Der B.-Gesellschaft m.b.H. kommt im Verfahren nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 schon dem Grunde nach keine Mitbeteiligtenstellung zu, weshalb die Äußerungen in ihrer als Gegenschrift bezeichneten Eingabe nicht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbezogen werden konnten.

Nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß die im Bereich ihres ehemaligen Betriebsareals anstehenden mächtigen, stark wasserstauenden, schluffigen und tonigen Bodenschichten mit Mittel- und Grobsand oder schwachkiesigen Einlagerungen nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen einen guten Schutz gegen Gewässerverunreinigungen darstellen würden. Diese schlössen daher Grundwassergefährdungen völlig aus. Das vom wasserbau- und gewässerschutztechnischen Gutachten vom 15. Februar 1993 ins Treffen geführte Argument (insbesondere Hinweis auf die Kernbohrung KBS 1, wonach im Bereich des nunmehrigen Hallenneubaues bereits 5 m unter Gelände Mittel- und Grobkiesschichten, schwachschluffig und sandig wechselnd, mit starken schluffigen Einlagerungen, vorhanden seien) sei in keiner Weise hinreichend, um eine andere Beurteilung zu ermöglichen. Vor allem in jenem Bereich, wo die Kernbohrung "KBS 1" durchgeführt worden sei, sei das kontaminiert gewesene Erdreich bereits entfernt. Für die Annahme, daß ein vergleichbares Problem auch an anderer Stelle bestünde, fehle jeder Anhaltspunkt. Des weiteren würde das Vorhandensein von "wasserwegigen" Schichten ganz generell keinesfalls eine abweichende Beurteilung ermöglichen; dazu wäre vielmehr die zusätzliche Feststellung notwendig, daß der "Schutz" des Bereiches durch stark wasserstauende (schluffige oder tonige) Bodenschichten gegen Grundwasserverunreinigungen in jenen Bereichen, wo Kiesschichten vorhanden seien, fehle, was nur dann der Fall wäre, wenn die wasserstauenden Schichten dort unterbrochen wären.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde in seinem Gutachten vom 15. Februar 1993 keineswegs eine durchgehende, absolut dichte Basisabdichtung gegenüber den darunter liegenden, stark grundwasserführenden Schichten angenommen hat. Dem ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dies verabsäumt zu haben, muß sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen, denn ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S 370, unter E 51 zu § 52 AVG wiedergegebenen hg. Judikatur). Die Beschwerdeführerin kann nun ihr Versäumnis nicht in der Beschwerde mit fachlich nicht untermauerten Behauptungen vom Fehlen zusätzlich erforderlicher sachverständiger Feststellungen ungeschehen machen. Eine allfällige Unschlüssigkeit der Sachverständigenfeststellungen und der behördlichen Beweiswürdigung, die der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner nachprüfenden Kontrolle aufzugreifen befugt ist, zeigt die Beschwerdeführerin damit nicht auf.

Die Beschwerdeführerin meint weiters, daß Aufträge im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 ganz generell den Eintritt einer (verbotenen) Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 voraussetzen würden. Dafür liege aber kein Anhaltspunkt vor und fehlten auch jegliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Dem ist entgegenzuhalten, daß für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 90/07/0141). Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist. Wenn nun die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ausführungen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dem die Beschwerdeführerin auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten ist, wiedergibt, wonach die bescheidmäßige Vorschreibung entsprechender Sanierungsmaßnahmen notwendig sei, um das BESTEHENDE KONKRETE GEFAHRENPOTENTIAL für das Grundwasser hintanzuhalten, ist sie den Anwendungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 gerecht geworden. Dies wird noch durch die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Feststellung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in seinem Gutachten vom 15. Februar 1993 bestätigt, wonach die Tatsache, daß die festgestellte Ölkontamination auch 16 Jahre nach dem Ölunfall noch feststellbar sei, jedenfalls beweise, daß der biologische Abbau aufgrund der Sauerstoffverhältnisse im Untergrund nur sehr langsam vor sich gehe und bei extremen Grundwasser- und Vorflutverhältnissen JEDERZEIT WIEDER eine MASSIVE

GEWÄSSERBELASTUNG EINTRETEN KÖNNE.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß nicht - wie schon der chemisch-technische Amtssachverständige anläßlich des Lokalaugenscheines vom 15. Juni 1992 verlangt habe - eine Überprüfung der umliegenden Oberflächengewässer auf mögliche Einläufe aus dem Drainagesystem sowie eine Wasseranalyse dieser Gewässer durchgeführt worden sei.

Im Zusammenhang mit diesen im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Sachverständigenvorbringen ist auszuführen, daß Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der angefochtene Bescheid und das zu diesem führende Verfahren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 93/07/0157). In diesem Verfahren jedoch ist die belangte Behörde - wie bereits oben ausgeführt - gestützt auf die auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Ausführungen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu Recht von der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung - und damit der Anwendungsvoraussetzung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 - ausgegangen. In diesem Zusammenhang genügt es, auf die Sachverständigenausführungen im Gutachten vom 15. Februar 1993 zu verweisen, wonach die Behauptung, daß ohne die Baumaßnahmen und ohne Verbindung der Drainageleitungen zu Oberflächengewässern eine Wassergefährdung überhaupt auszuschließen sei, fachlich nicht haltbar sei. Auch biete die Unterbrechnung der Drainagesammelleitung zum M-Graben angesichts der übrigen vorhandenen Drainage- und sonstigen Leitungen, die im Zuge des Tanklagers der Beschwerdeführerin seinerzeit errichtet und bei der Auflassung nicht oder nicht vollständig beseitigt wurden, keine Gewähr, daß Ölrückstände aus dem Untergrund in den M- bzw. R-Graben mit allen nachteiligen Auswirkungen auf die Biozönose dieser Gewässer verfrachtet würden.

Die Beschwerdeführerin sieht weiters eine Wassergefährdung deshalb nicht als gegeben an, da der "auslösende Ölunfall" bereits 1975/76 stattgefunden habe. Wäre also tatsächlich durch das Vorhandensein der Restkontamination, die beim Umbau des Jahres 1977 nicht ohnedies entfernt worden sei, die Gefahr einer Wasserverunreinigung gegeben, so hätte sich diese längst durch eine tatsächliche und feststellbare Wasserverunreinigung manifestiert. Daraus, daß dies nicht der Fall sei, lasse sich mit entsprechender Sicherheit der Schluß ableiten, daß die vorhandene "Restkontamination" keine Wassergefährdung verursache.

Diesen fachlich nicht untermauerten Mutmaßungen der Beschwerdeführerin sind die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde entgegenzuhalten, wonach die Tatsache, daß die festgestellte Ölkontamination auch 16 Jahre danach noch feststellbar sei, jedenfalls beweise, daß der biologische Abbau aufgrund der Sauerstoffverhältnisse im Untergrund nur sehr langsam vor sich gehe und bei extremen Grundwasser- und Vorflutverhältnissen jederzeit wieder eine massive Gewässerbelastung eintreten könnte.

Die Beschwerdeführerin erblickt weiters darin einen Verfahrensmangel, daß ihr die in den wasserbau- und gewässerschutztechnischen Gutachten vom 15. Februar und 16. Juli 1993 verwendeten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt und in diese keine Einsicht gewährt worden sei.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem im Gutachten vom 15. Februar 1993 erwähnten Schreiben vom 22. Dezember 1992 um den an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde gerichteten Auftrag zur Erstattung des Gutachtens. Ebenso handelt es sich bei dem im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 16. Juli 1993 erwähnten Schreiben vom 6. Juli 1993 um die Auftragserteilung zur Erstattung dieses Gutachtens. Die Gutachten wurden der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Sie ist den darin enthaltenen Ausführungen - wie bereits dargestellt - auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Eine relevante Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin wurde durch die unterlassene Übermittlung der die Auftragserteilung an den Sachverständigen betreffenden Schreiben nicht bewirkt.

Mit "Konvolut Anlagen" ist - wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 16. Juli 1993 ausführt - der der Beschwerdeführerin bekannte Ablauf des Verfahrens vor der BH und der belangten Behörde gemeint, dessen einzelne Aktenstücke der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt wurden. Die im Gutachten vom 16. Juli 1993 angeführten Schreiben vom 30. März 1993 und 13. April 1993 betreffen schließlich die Stellungnahme des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1993, Zl. 511.708/01-I B/93, zu einem die Beschwerdeführerin betreffenden anderen Verfahren. Von dieser Stellungnahme hatte die Beschwerdeführerin - wie ihrer Äußerung vom 15. Februar 1993 zu entnehmen ist - nachweislich Kenntnis.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, daß sie weder Eigentümerin des Pumpenschachtes noch der Ölabscheideranlage sei. Sie sei somit nicht berechtigt, diese in irgendeiner Weise zu überwachen oder zu benützen. Auch könne sie nicht die ebenfalls nicht in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften betreten.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Verpflichtung zur Vornahme von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung nicht an das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, geknüpft ist. Ein gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilter Auftrag ist nicht immer an den Eigentümer eines Grundstückes zu richten, auf dem die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. So trifft auch den Liegenschaftseigentümer eine Verpflichtung zur Duldung von gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 angeordneten Maßnahmen. Hindert dieser die Durchführung derartiger Maßnahmen, so muß der gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 Verpflichtete bei der Wasserrechtsbehörde entsprechende Abhilfe begehren (vgl. u.a. das hg. Erkennntis vom 25. Juni 1991, 91/07/0033).

Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, daß die im Bescheid der belangten Behörde aufgetragenen Maßnahmen bereits gesetzt worden seien.

Dies ist insoweit unrichtig, als erst durch den auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützten und in Spruchpunkt b des angefochtenen Bescheides enthaltenen Auftrag die Beschwerdeführerin zu den dort genannten Maßnahmen verpflichtet wurde. Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde erachtete die von der BH im Spruchpunkt 1 angeordnete Maßnahme in einer Ergänzung zu seinem Gutachten, die mit 16. Juli 1993 datiert ist und der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt wurde, als technisch nicht durchführbar. Die von der B.-Gesellschaft m.b.H. zwischenzeitig durchgeführte Ersatzmaßnahme wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit dem nunmehr im Spruchpunkt b des angefochtenen Bescheides enthaltenen weiteren Auftrag aus der Sicht des Gewässerschutzes als sinnvoll erachtet. Damit wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine sachlich gerechtfertigte und dem Stand der Technik gebotene Ersatzmaßnahme aufgetragen. Dazu war die belangte Behörde unter Bedachtnahme des Gesetzeszweckes von § 31 Abs. 3 WRG 1959 - nämlich der Vermeidung einer Gewässerverunreinigung - und ihrer Befugnis zur Sachentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG auch befugt.

Schließlich bemängelt die Beschwerdeführerin, daß der Auftrag der belangten Behörde inhaltlich vollkommen verfehlt sei. Es sei nämlich generell unzulässig, Ölrückstände in einen Ortskanal einzuleiten. Außerdem sei der Auftrag, den Pumpenschacht "regelmäßig" auf Ölrückstände zu kontrollieren, in rechtswidriger Weise unbestimmt. Die belangte Behörde erteilte jedoch mit der vorliegenden Maßnahme nicht den Auftrag, Ölrückstände in den Ortskanal einzuleiten, sollten diese doch über eine "bestehende" Ölabscheideranlage - und somit auch für den Normadressaten erkennbar "vorgereinigt" - in den Kanal abgeleitet werden. Daß die in der Ölscheideranlage verbleibenden Rückstände nur im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt werden dürfen, bedurfte keiner bescheidmäßigen Vorschreibung.

Dem Vorbringen betreffend die Unbestimmtheit des Kontrollauftrages kommt Berechtigung zu. Denn ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt sein, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S 438, unter E 33 zu § 59 Abs. 1 AVG wiedergegebene hg. Judikatur sowie das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, 91/07/0014). Das Wort "regelmäßig" macht nun den Bescheidspruch in rechtswidriger Weise unbestimmt. Die Periodizität der vorzunehmenden Kontrolle muß nachprüfbar (etwa durch die Worte täglich, wöchentlich, monatlich) angegeben sein. Auch muß der Bescheidspruch Vorkehrungen enthalten, die die Kontrollen für die Behörde nachvollziehbar machen (so z.B. durch die Anordnung des Führens von Aufzeichnungen).

Im übrigen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zum Hinweis veranlaßt, daß die Umsetzung eines Leistungsbescheides in die Wirklichkeit, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, weder eine anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, 91/07/0033 m.w.N.). Insoweit ist keine von der Berufungsbehörde zu beachtetende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S 553, unter E 155 zu § 66 Abs. 4 AVG angeführte hg. Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher in jenem Umfang, in dem er angefochten wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand: Der angefochtene Bescheid war nur in einer einzigen Ausfertigung vorzulegen.

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