LVwG Burgenland E 025/11/2021.003/012

LVwG BurgenlandE 025/11/2021.003/01228.10.2021

ABGB §810 Abs1
ZustG §17 Abs3
Bgld. JagdG 2017 §4
Bgld. JagdG 2017 §13

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.025.11.2021.003.012

 

 

 

 

Zahl: E 025/11/2021.003/012 Eisenstadt, am 28.10.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Präsidentin Mag. Potetz-Jud über die Beschwerde des Herrn BF, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. RA, ***, ***, vom 22.04.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 17.03.2021, Zl. ***, betreffend den Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017 den

 

 

 

BESCHLUSS:

 

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

B e g r ü n d u n g

 

 

1. Verfahrensgang:

 

1.1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft *** vom 27.11.2020, Zl. ***, wurde Herr Dr. AA (der Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers) gemäß § 13 Abs. 2 iVm Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2017 darauf hingewiesen, dass bis längstens sechs Wochen nach dem 01.01.2021 eine Anmeldung seiner in der laufenden Jagdperiode anerkannten Befugnis zur Eigenjagd für die kommende, d.h. mit 01.02.2023 beginnende, neue Jagdperiode vorgenommen werden könne.

 

In einem weiteren Schreiben der Bezirkshauptmannschaft *** vom 18.01.2021, Zl. ***, wurde Dr. AA – unter Bezugnahme auf das obgenannte Schreiben – aufgefordert, der Behörde bekanntzugeben, ob unter den das Eigenjagdgebiet betreffenden Grundstücken auch solche seien, auf denen die Jagd ruht.

 

Wie aus einem im Akt erliegenden Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vom 19.01.2021 hervorgeht, war unter der Registrierungsnummer *** für Herrn Dr. AA eine gesetzliche Erwachsenenvertretung in vollem Umfang (vgl. Z 1 bis 8 des § 269 Abs. 1 ABGB) eingetragen. Als gesetzlicher Erwachsenenvertreter fungierte der Sohn des Vertretenen, der nunmehrige Beschwerdeführer, als Ende der Vertretung war der Ablauf des 19.01.2024 vermerkt.

 

1.2. Per E-Mail vom 25.01.2021 wandte sich Herr BF wie folgt an die Bezirkshauptmannschaft ***:

„Sg. Damen und Herren

Hiermit ersuche ich um Feststellung der Eigenjagdgebiete für folgende Grundstücksnummern der KG ***:

[…]

Ich bitte zu berücksichtigen, dass eine bestehende Eigenjagd auf diesen Grundstücksnummern existiert.

Ruhende Flächen sind keine vorhanden.

Mit freundlichen Grüßen

BF“

 

Die für die Anmeldung der Feststellung eines Eigenjagdgebietes gemäß § 13 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2017 erforderlichen Beilagen (Grundstücksverzeichnis, Grundbuchsauszüge, Katasterplan) waren dem Antrag beigeschlossen.

 

1.3. Der grundbücherliche Alleineigentümer der betroffenen Grundstücke und Eigenjagdberechtigte Dr. AA verstarb am ***. Er hinterließ seine Frau und den Sohn BF. Im Akt der belangten Behörde findet sich dazu ein Aktenvermerk vom 17.03.2021 folgenden Inhalts:

„Herr Dr. AA ist am *** verstorben. Die Verlassenschaft führt laut Auskunft des Bezirksgerichtes *** Herr Dr. BB, ***, ***, durch.

Nach telefonischer Auskunft ist die Verlassenschaft noch nicht abgeschlossen. Der Sohn von Herr Dr. AA (BF) hat jedoch den Erbantritt bereits erklärt und unterschrieben. Somit kann der Bescheid an Herrn BF zugestellt werden.“

 

1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 17.03.2021, Zl. ***, wurde der Antrag vom 25.01.2021 auf Feststellung bzw. neuerliche Ankerkennung des Eigenjagdgebietes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** der KG *** abgewiesen.

 

Gestützt wurde die Abweisung darauf, dass gemäß § 4 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2017 die Befugnis zur Eigenjagd dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zustehe. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleibe das Eigenjagdrecht auch für die Zukunft gewahrt, wenn dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitze, aber weniger als 300 ha umfasse, in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Jagdfläche veräußert wurden und die Restfläche samt den etwa in der Zwischenzeit vom Eigentümer erworbenen Grundstücken das Mindestmaß von 115 ha Jagdfläche erreicht. Das gegenständlich beantragte Eigenjagdgebiet habe nur eine Fläche von insgesamt 69,2352 ha; zwar sei es in den vergangenen Jagdperioden als Jagdgatter bzw. umfriedetes Eigenjagdgebiet anerkannt worden, jedoch seien gemäß § 170 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2017 umfriedete Eigenjagdgebiete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen worden waren, mit 1. Februar 2023 (Beginn der neuen Jagdperiode) aufzulassen. Da das gegenständliche Jagdgebiet nicht die Mindestgröße von 115 ha besitze, seien die betreffenden Grundstücke sodann dem Genossenschaftsjagdgebiet *** zuzurechnen.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels Rückscheinbrief zugemittelt und – nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle – bei der Postgeschäftsstelle ***, ***, hinterlegt. Die Abholfrist begann, wie aus der im Akt erliegenden „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ hervorgeht, am 24.03.2021.

 

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels E-Mail-Eingabe vom 22.04.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland und führte begründend aus wie folgt:

„Das burgenländische Jagdgesetz 2004 unterscheidet sich in dem Punkt ‚Eigenjagd‘ nicht wesentlich vom burgenländischen Jagdgesetz 2017.

Im Bescheid mit der Zahl: ***, vom 19.11.2015 wird die Eigenjagd anerkannt – ich zitiere: … aufgrund der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgelegten Unterlagen und der eigenen Erhebungen wurden die im Spruch angeführten Grundstücke mit der bezeichneten Gesamtgrösse als Eigenjagd anerkannt. Das Eigenjagdrecht steht dem Grundeigentümer zu.

Nachdem diese zusammenhängenden Grundstücke seit über 40 Jahren im Familienbesitz sind und weder Teile verkauft noch dazugekauft wurden, bitte ich darum ‚Bestehendes zu Erhalten‘.

Gemäß § 4 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2017 wird sinngemäß die Möglichkeit eingeräumt, wenn das Mindestmaß nicht erreicht wird, mit Nachbarländern (NÖ oder STMK.) eine Zusammenrechnung der Grundstücksflächen zu ermöglichen.

Mein Vater und ich hatten in Ungarn Grundbesitz, der im angrenzenden Komitat *** lokalisiert ist und nach dem Tod meines Vaters in meinen Alleinbesitz übergeht. Somit wäre aus meiner Sicht auch diese Möglichkeit der Argumentation gegeben aufgrund der EU.

Aufgrund einer Genehmigung des Landes Burgenland zur Erteilung der Eigenjagd hat mein Vater diese bis zu seinem Tod (***) betreut und diese Eigenjagd als eine Oase für Fauna und Flora gesehen und natürlich entsprechend behandelt.

Bezugnehmend auf den Wunsch meines Vaters möchte ich alles versuchen, um Tieren und Pflanzen einen Lebensraum zu bieten, wo nicht Kommerz und die Jagd im Vordergrund steht, sondern das Wohl der Tiere. Das ist leider nur möglich, wenn ich diese Grundstücke gleich weiterführen kann und darf.

Ausserdem muss auch angeführt werden, dass eine Aberkennung des Eigenjagdgebietes eine absolute Entwertung des Grundes bedeuten würde.

Somit begehre ich die Anerkennung der Eigenjagdgebiete auf den Grundstük-ken ***, ***, *** und *** der KG ***.“

 

1.6. Mit Schreiben vom 23.04.2021 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht.

 

1.7. Angesichts der im Raum stehenden Verspätung der Beschwerde (hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, im vorliegenden Fall war dies – wie erwähnt – der 24.03.2021; die Beschwerdefrist war daher am 21.04.2021 abgelaufen) wurde dem Beschwerdeführer dieser Umstand mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2021 vorgehalten und ersucht, bekanntzugeben, ob er im fraglichen Zeitraum über längere Zeit von der Abgabestelle abwesend gewesen und wann er gegebenenfalls an die Abgabestelle zurückgekehrt sei.

 

Aus Anlass dieses Schreibens wandte sich der Beschwerdeführer telefonisch an die erkennende Richterin und brachte vor, er könne nicht verstehen, warum ein Verspätungsvorhalt ergangen sei und er wisse nicht, was es zu beantworten gebe: der Zeitpunkt der Zustellung sei aus der als Beilage zu seiner Beschwerde übermittelten Verständigung über die Hinterlegung ersichtlich; daraus ergebe sich auch unstrittig, dass er die Beschwerde fristgerecht innerhalb eines Monates eingebracht habe. Der Beschwerdeführer wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt angegeben – hingewiesen.

 

1.8. Innerhalb der zur Beantwortung des Verspätungsvorhalts gesetzten Frist ging daraufhin beim Landesverwaltungsgericht Burgenland folgende Stellungnahme des – nun rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführers ein:

 

„Der Antragsteller befand sich über den gesamten Zeitraum der angeblich angebrachten Hinterlegungsanzeige beruflich in Ungarn. Er war nicht an der Abgabestelle aufhältig.

Beweis: Einvernahme des Antragstellers

Bezugnehmend auf Ihren Verspätungsvorhalt vom 19.8.2021 übermittle ich Ihnen in der Anlage den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft *** zu Zahl: *** auf Neuzustellung des Bescheides mit der darin angeführten Begründung.

Der Verspätungsvorhalt wird dahingehend beantwortet, als die Zustellung zu keinem Zeitpunkt erfolgte, die Hinterlegungsanzeige gesetzlich nicht wirksam erfolgte. Der Einschreiter konnte niemals der Bescheidadressat sein, die Erhebung von Rechtsmittel[n] wäre nicht möglich gewesen bzw. wären die Rechtsmittel mangels Rechtsmittelbefugnis zurückgewiesen worden.

Der Einantwortungsbeschluss wurde mit 20.4.2021 rechtskräftig bzw. an diesem Tag verfügt, die Zustellung erfolgte danach. Über diesen Zeitraum wäre eine Erhebung eines Rechtsmittels gesetzlich nicht möglich gewesen. Dem Einschreiter ist daher auch aus dieser Sicht die vom Gesetz vorgesehene Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln (Rechtsmittelfrist) eingeschränkt bzw. genommen worden.

Die Beschwerde ist daher inhaltlich zu behandeln bzw. allenfalls wird der

Antrag

gestellt, das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft *** auf Neuzustellung des Bescheides abzuwarten.“

 

Dieser Stellungnahme beigeschlossen war der zitierte Antrag an die Bezirkshauptmannschaft *** auf Neuzustellung des Bescheides vom 17.03.2021 an den Beschwerdeführer. Begründet wurde der Antrag wie folgt:

 

„Am 9.4.2021 erging der Einantwortungsbeschluss des BG ***, mit welchem Beschluss der Einschreiter BF zum Erben des Vermögens Dr. AA eingeantwortet wurde. Der Einantwortungsbeschluss wurde mit 20.4.2021 rechtskräftig und vollstreckbar.

Zum Zeitpunkt der Ausfertigung des genannten Bescheides vom 17.3.2021 war BF mit Sicherheit kein Bescheidadressat. Er hätte nicht das Recht gehabt, diesen Bescheid zu beeinspruchen, weder sonst ein Rechtsmittel dagegen zu erheben.“

 

1.9. Am 22.10.2021 führte das Landesverwaltungsgericht Burgenland in dieser Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

 

 

2. Sachverhalt:

 

Herr Dr. AA, der Vater des Beschwerdeführers, war bis zu seinem Tode (er verstarb am ***) grundbücherlicher Alleineigentümer der als Eigenjagdgebiet anerkannten Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** der KG ***. Ab 19.01.2021 fungierte der Beschwerdeführer als gesetzlicher Erwachsenenvertreter in vollem Umfang für seinen Vater. In dieser Funktion wandte er sich am 25.01.2021 gemäß § 13 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2017 mit dem Ersuchen um Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd auf diesen Grundstücken auch für die kommende (mit 01.02.2023 beginnende) Jagdperiode an die Bezirkshauptmannschaft *** und verwies darauf, dass die genannten Grundstücke bereits in der Vergangenheit als Eigenjagdgebiet anerkannt gewesen seien. Nach dem Tod seines Vaters gab der Beschwerdeführer am 19.02.2021 eine unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass auf Grund des Gesetzes ab. Mit Beschluss vom 09.04.2021, rechtskräftig mit 20.04.2021, wurde der Nachlass nach Dr. AA zur Gänze dem Beschwerdeführer eingeantwortet.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis mangels Erreichens der im Jagdgesetz vorgesehenen Mindestgröße der zusammenhängenden Jagdfläche (vgl. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2017) und unter Hinweis darauf, dass mit Beginn der neuen Jagdperiode umfriedete Eigenjagdgebiete aufzulassen sind, abgewiesen. Der Bescheid war an den Beschwerdeführer adressiert und wurde – nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle – am 24.03.2021 (Beginn der Abholfrist) beim zuständigen Postamt hinterlegt. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar ausführte, wurde die Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides von seiner Ehegattin aus dem Postkasten entnommen und zur übrigen, an ihn adressierten Post gelegt. Wann er den Bescheid tatsächlich beim Postamt behoben hat, konnte er nicht mehr sagen. Mit E-Mail-Eingabe vom 22.04.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Der Beschwerdeführer führt in Ungarn (etwa *** km von der Grenzübertrittstelle *** entfernt) einen Gastronomiebetrieb mit Hotel und einem ca. 50 ha großen Teich, der teils zum Sportfischen, teils als Erholungsgebiet genutzt wird und wo er als Eigentümer und Geschäftsführer auch täglich persönlich anwesend ist, um nach dem Rechten zu sehen. Dazu nimmt er eine tägliche Fahrt von etwa einer Stunde in Kauf, bricht jeweils in den Morgenstunden auf und kehrt spät am Abend wieder an seine Wohnadresse in *** zurück. Dort lebt er mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern (sieben und neun Jahre alt). Seit dem Tod seines Vaters kümmert er sich zudem um seine betagte Mutter, die ebenfalls in *** wohnhaft ist, und um die beiden bei dieser verbliebenen Hunde seines Vaters.

 

 

3. Beweiswürdigung:

 

Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt ergeben sich nachvollziehbar aus dem behördlichen Verfahrensakt, den Beschwerdeausführungen und den ergänzenden Erhebungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Ergebnissen der vom Landesverwaltungsgericht am 22.10.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

4. Rechtslage:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen; sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:

 

„Hinterlegung

§ 17.

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

 

Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde u.a. auf folgende Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2021, verwiesen:

 

„§ 4

Eigenjagdgebiet

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite be-sitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Jagdfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physi-sche oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

(2) Wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagd-fläche, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, aber weniger als 300 ha umfasst, in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, bleibt es ihr oder ihm und der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger auch für die Zukunft gewahrt, vo-rausgesetzt, dass in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Jagdfläche veräußert worden sind und die Restfläche samt den etwa in der Zwischenzeit von der Eigentü-merin oder dem Eigentümer erworbenen Grundstücken das Mindestausmaß von 115 ha Jagdfläche erreicht.

[…]

(5) Unter Jagdflächen im Sinne dieses Gesetzes sind jeweils nur die Flächen zu ver-stehen, auf denen die Jagd nicht ruht.

 

§ 13

Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete

(1) Die Jagdgebiete werden von der Bezirksverwaltungsbehörde für die kommende Jagdperiode festgestellt.

(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Aner-kennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 4 und 10 Abs. 3) für die kommende Jagdpe-riode binnen sechs Wochen nach dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der lau-fenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpacht-rechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:

1. ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind;

2. Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind;

3. ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

(3) War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Abs. 2 nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen.

(4) Jedes Jagdgebiet ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen. Dazu hat nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörde auszu-sprechen:

1. welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete (§ 4) anerkannt werden, welche Ge-samtjagdfläche die einzelnen Gebiete aufweisen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht;

2. auf welchen Grundflächen die Jagd gemäß § 20 Abs. 1 ruht, mit der jeweils zif-fernmäßig anzugebenden Gesamtfläche;

3. für welche Flächen Vorpachtrechte (§ 16) eingeräumt werden.

(5) Grundstücke, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet.

 

XVI. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 170

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

[…]

(3a) Umfriedete Eigenjagdgebiete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen worden sind, sind mit 1. Februar 2023 aufzulassen. Die Einfriedungen von Flächen sind in dieser Form zu entfernen, dass das Ein- und Auswechseln des Wildes in diese Gebiete jederzeit möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.

[…]“

 

§ 810 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015, bestimmt wie folgt:

 

„II. Vorkehrungen vor Einantwortung

1. Verwaltung

§ 810.

(1) Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.“

 

 

5. Erwägungen:

 

5.1. Zur Adressierung des angefochtenen Bescheides

 

Trotz seiner Bedeutung als Rechtsform, mit der das Verwaltungsverfahren typischerweise erledigt wird, wird der Begriff des Bescheides im AVG nicht definiert, sondern von diesem vorausgesetzt. Nach den Materialien zu § 56 AVG handelt es sich beim Bescheid um den „Ausspruch der Behörde, der Rechte und Pflichten feststellen oder begründen soll“. In der Lehre wird angenommen, dass sich die Merkmale eines Bescheides aus der Systematik der für Bescheide nach dem AVG maßgeblichen Bestimmungen ableiten lassen. In diesem Sinn sind unter Bescheiden gemäß § 56 AVG alle jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden zu verstehen, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über (subjektive) Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 1 mwN).

 

Ein Bescheid richtet sich demnach wesensgemäß an eine oder mehrere individuell bestimmte Personen; dabei handelt es sich gemäß § 8 AVG um die Parteien, die dem Verfahren als künftige Adressaten des Bescheides beizuziehen waren und denen gegenüber der Bescheid auch erlassen werden muss, um die intendierten Rechtswirkungen zu entfalten. Zwar begründen §§ 58 ff. AVG nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen, diese ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber schon aus den sachlichen Gegebenheiten, insbes. im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung (vgl. VwSlg 7703 A/1970; vgl. weiters VwGH 11.04.1991, 90/06/0199; 12.11.2002, 2002/05/0758).

 

An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen (VwGH 03.09.1998, 97/06/0217), als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210). Diesem Erfordernis ist bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau (vgl. VwGH 19.05.1994, 92/07/0040; zum Abstellen auf das Gesamtbild s. auch VwGH 22.03.1999, 96/17/0070) von Adressierung bzw. Bescheidkopf, Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen wollte (vgl. VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; 27.11.2008, 2006/03/0097; 24.05.2012, 2008/03/0173 ua.).

 

Im vorliegenden Fall wurde die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Anmeldung der Eigenjagdbefugnis für die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** der KG *** durch den Beschwerdeführer (als gesetzlichem Erwachsenenvertreter seines Vaters) mittels Eingabe an die belangte Behörde vom 25.01.2021 vorgenommen.

 

Nach dem Tod seines Vaters gab der Beschwerdeführer am 19.02.2021 eine unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass auf Grund des Gesetzes ab; mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 09.04.2021 wurde er zum Erben des Vermögens des Erblassers eingeantwortet.

 

Der angefochtene Bescheid vom 17.03.2021 erging an den Beschwerdeführer, auf seine Rolle als gesetzlicher Vertreter des Nachlasses wurde nicht dezidiert Bezug genommen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Erwiderung auf den Verspätungsvorhalt des Gerichts darauf, dass die Hinterlegungsanzeige gesetzlich nicht wirksam und die Zustellung des angefochtenen Bescheides zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Er habe „niemals der Bescheidadressat“ sein können, da ihm Erhebung von Rechtsmitteln nicht möglich gewesen wäre, da der Einantwortungsbeschluss (erst) mit 20.04.2021 rechtskräftig verfügt worden sei. Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

 

Da die Verlassenschaft als juristische Person zu beurteilen ist, kann diese nur durch Vertreter handeln und können somit Bescheide nur einem Vertreter rechtswirksam zugestellt werden. Gemäß § 810 Abs. 1 ABGB wird die Verlassenschaft durch den oder die erbserklärten Erben vertreten. Erforderlichenfalls hat das Verlassenschaftsgericht – zB bei Uneinigkeit der Erben oder widersprechenden Erbantrittserklärungen – einen Verlassenschaftskurator zu bestellen.

 

Die Befugnisse zur Benützung und Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens sowie die Vertretung des Nachlasses kommen dem Erben seit dem Fam-ErbRÄG 2004 ohne Gerichtsbeschluss ex lege zu (vgl. Schwimann, ABGB3 § 810 Rz 1; Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 810 ABGB Rz 1); die Überlassung setzt eine positive Erbantrittserklärung und einen hinreichenden Erbrechtsausweis voraus. Der erbserklärte Erbe vertritt den Nachlass bei allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Die Absicht, namens der Verlassenschaft zu handeln, muss nicht ausdrücklich geäußert werden (vgl. zB OGH 23.04.1998, 2 Ob 103/98f; OGH 26.06.2018, 2 Ob 72/18d; vgl. Welser in Rummel/Lukas, ABGB4, § 810 Rz 12).

 

Im Verfahren rund um die Anmeldung der Eigenjagdbefugnis für näher genannte, dem Verlassenschaftsvermögen zugehörige Grundstücke der KG *** war die Absicht, namens der Verlassenschaft nach Dr. AA zu handeln, offenkundig. Nach Abgabe der Erbantrittserklärung war der verwaltende Erbe gesetzlicher Vertreter des Nachlasses und demgemäß auch Bescheidadressat der für den Nachlass bestimmten Bescheide. Da der Beschwerdeführer am 19.02.2021 die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, war er zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Vertretung des Nachlasses befugt. Zudem ist anzumerken, dass selbst ein allfälliger Mangel der Vertretungsbefugnis für den ruhenden Nachlass durch die nachfolgende Einantwortung geheilt worden wäre (vgl. VwGH 21.03.2014, 2013/06/0168).

 

 

5.2. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde

 

Hat die Behörde eine Zustellung mit Zustellnachweis angeordnet, so wird im Allgemeinen zuerst versucht, dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zu übergeben; darüber ist ein Zustellnachweis aufzunehmen, der die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat. Wenn ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, obgleich der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an dieser aufhält, so kann an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zugestellt (dh übergeben) werden (§ 16 Abs. 1 Zustellgesetz). Ist die Zustellung (wie im vorliegenden Fall) unmöglich, weil weder der Empfänger noch ein zur Annahme bereiter Ersatzempfänger anwesend ist, erfolgt die Zustellung im Allgemeinen durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz.

 

Für die Zulässigkeit der Hinterlegung kommt es darauf an, ob der Zusteller zum Zeitpunkt der Zustellung Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. zB VwGH 27.02.1997, 95/16/0134). Stellt sich nachträglich heraus, dass der Empfänger sich tatsächlich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat, ändert dies an der Zulässigkeit der Hinterlegung nichts. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich darauf abzustellen, ob objektive Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Zulässigkeit der Hinterlegung wird also nicht von der wirklichen An- oder Abwesenheit des Empfängers abhängig gemacht.

 

Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung; auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es nicht an. Nach § 17 Abs. 3 ZustG gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dann gilt das Dokument als nicht zugestellt. Für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung kommt es also darauf an, ob sich der Empfänger iSd § 17 Abs. 3 ZustG an der Abgabestelle aufgehalten hat.

 

Kommen Hinweise hervor, welche den Zustellvorgang in Frage stellen, gibt dies nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu behördlichen Erhebungen über die Rechtzeitigkeit oder Verspätung des Rechtsmittels Anlass. Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Bescheid rechtswirksam zugestellt worden ist, besteht bei konkreten Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen, eine amtswegige Ermittlungspflicht. Deswegen wurden die oben beschriebenen Erhebungen geführt und die mündliche Verhandlung anberaumt.

 

Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle, seiner Wohnadresse in ***, aufhält. Er hat dort seinen Hauptwohnsitz und bewohnt ein Einfamilienhaus gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden Kindern. Dass er berufsbedingt tagsüber im Ausland und demnach nicht an der Abgabestelle anwesend ist, ändert nichts am regelmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, zumal er täglich – wenn auch mitunter spätabends – nach Hause zurückkehrt, nicht zuletzt, um der Verantwortung für die Betreuung seiner Mutter nachzukommen. Eine Übernachtung an seinem Nebenwohnsitz in Ungarn erfolgt nur in Ausnahmefällen; auch dann kehrt er spätestens am darauffolgenden Abend zu seiner Familie zurück. Eine die Hinterlegung hindernde Abwesenheit von der Abgabestelle ist nicht hervorgekommen; es ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung auszugehen.

 

Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) beträgt vier Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG). Diese (gesetzliche) Frist ist nicht erstreckbar (§ 17 VwGVG iVm § 33 Abs. 4 AVG; vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 11); sie beginnt mit dem Tag der Zustellung. Rechtmäßig hinterlegte Dokumente gelten mit jenem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt; beim hier angefochtenen Bescheid war dies am Mittwoch, dem 24.03.2021. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher am Mittwoch, dem 21.04.2021. Die am 22.04.2021 an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde war daher verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

 

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

 

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