Normen
ABGB §431;
ABGB §810;
ABGB §871;
AVG §10 Abs1;
VermG 1968 §17 Z2;
VermG 1968 §25 Abs1;
VermG 1968 §34 Abs1;
VermG 1968 §43 Abs6;
VwRallg;
ABGB §431;
ABGB §810;
ABGB §871;
AVG §10 Abs1;
VermG 1968 §17 Z2;
VermG 1968 §25 Abs1;
VermG 1968 §34 Abs1;
VermG 1968 §43 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 22. Februar 1990 wurde beim Vermessungsamt St. Pölten von Dipl.-Ing. H., Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, der Antrag auf Bescheinigung des Planes GZ 4578/89 vom 11. Dezember 1989 gemäß § 39 Vermessungsgesetz (VermG) eingebracht.
Mit Bescheid vom 6. September 1990, GZ P-83/1990, bescheinigte das Vermessungsamt St. Pölten den Plan unter der Bedingung, dass "die Grundstücksvereinigung entsprechend der umseitigen Beurkundung spätestens gleichzeitig im Grundbuch durchgeführt wird". Ebenso wurde gemäß § 20 Abs. 1 VermG hinsichtlich der Grundstücke Nr. 173/1 und 173/2 KG B die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt, dass "dieser Plan im Grundbuch durchgeführt wird".
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21. Oktober 1991 wurde der Plan im Grundbuch durchgeführt.
Auf Grund dieses Beschlusses wurde gemäß § 20 VermG in Verbindung mit § 17 Z 3 VermG die Umwandlung der genannten Grundstücke in den Grenzkataster von Amts wegen mit Bescheid verfügt.
Da in den Akten des Vermessungsamtes keine Nachweise der Zustellung des Bescheides des Vermessungsamtes St. Pölten vom 6. September 1990, GZ P-83/1990, enthalten waren, wurde die Zustellung dieses Bescheides - u.a. an die Beschwerdeführer - am 9. Februar 2012 "nachgeholt". Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des umzuwandelnden Grst. Nr. 173/2, das an das ebenfalls umzuwandelnde, im Eigentum von Ingeborg Z. stehende Grst. Nr. 173/1 angrenzt.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 6. September 1990 Berufung. Begründend führten sie aus, der angefochtene Bescheid nehme auf den Plan des Dipl.-Ing. H. vom 11. Dezember 1989 Bezug, der jedoch nicht dem Willen der "Rekurswerber" entspreche. Mit den (damaligen) Eigentümern des Grst. Nr. 173/1 (Rudolf und Ingeborg Z.) sei vereinbart worden, dass die Grundstücksgrenze vom Vermessungspunkt 4 bis zum Punkt 31 laut diesem Plan, jedoch geradlinig verlaufen solle. Im Plan seien zwischen den genannten Punkten zwei weitere Punkte eingezeichnet, und zwar die Punkte 77 und 78. Diese Punkte hätten zu entfallen. Die Grenzlinie gehe geradlinig vom Punkt 4 zum Punkt 31 (bzw. mit grüner Farbe dann korrigiert vom Punkt 67 zum Punkt 86). Die im Plan eingezeichnete Grenzlinie über die Punkte 77 und 78 führe über eine schon vorhandene Senkgrube, die ein betoniertes Bauwerk sei. Damit würde die Senkgrube geteilt werden. Zum Zeitpunkt der Vermessung sei die Lage dieser Senkgrube nicht bekannt gewesen.
Mit der Berufung wurden ein Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 31. August 2011 (betreffend das Klage(haupt)begehren der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass die Grenze zwischen den beiden Nachbarparzellen 173/2 und 173/1 unter Zugrundelegung eines näher genannten Vermessungsplanes vom 10. August 2009 von West Richtung Ost vom Vermessungspunkt 67 geradlinig zum Vermessungspunkt 86 und dann zum Vermessungspunkt 93 verlaufe) und die Entscheidung des Landesgerichtes St. Pölten vom 25. Oktober 2011 über den Rekurs der Beschwerdeführer vorgelegt. Die diesen Gerichtsentscheidungen zugrunde liegende Klage - so die Beschwerdeführer - sei deshalb "abgewiesen" worden, weil die hier gegenständlichen Parzellen im Grenzkataster ausgewiesen seien. Das Gericht habe sich deshalb für das Klagebegehren als nicht zuständig erachtet. Eine Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster - so die Beschwerdeführer - sei rechtswirksam nicht verfügt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 21. August 2012 wurde die Berufung abgewiesen und der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 6. September 1990 vollinhaltlich bestätigt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Plan GZ 4578/89 des Dipl.-Ing. H. seien die gesetzlich erforderlichen Zustimmungserklärungen zum im Plan dargestellten Grenzverlauf beigelegt gewesen, insbesondere jene der Beschwerdeführer. Die Umwandlung der Grst. Nrn. 173/1 und 173/2 sei von Amts wegen durchgeführt worden. Zu dem im Plan GZ 4578/89 dargestellten Grenzverlauf hätten die Beschwerdeführer ihre Zustimmung abgegeben und es sei eine übereinstimmende Vorstellung über diesen Grenzverlauf und somit eine wechselseitige Willenserklärung darüber gegeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin führten sie aus, Anrainerin sei auch die am 12. September 1988 verstorbene Maria H. (die Mutter des Erstbeschwerdeführers und der Ingeborg Z.) gewesen. Deren Erbin sei Ingeborg Z., der jedoch erst mit Beschluss vom 28. September 1990 eingeantwortet worden sei. Die bereits am 26. Jänner 1990 "bei Maria H." abgegebene Zustimmungserklärung trage den Vermerk "für Verlassenschaft Maria H."; die Unterschrift sei unleserlich. Am 26. Jänner 1990 habe es keine eingeantworteten Erben (nach Maria H.) gegeben. Damit sei auch eine Unterschrift für Maria H. nicht möglich gewesen. Für eine Umwandlung nach § 17 Abs. 3 VermG sei einerseits der Beschluss des Grundbuchsgerichtes, andererseits die Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze notwendig. Letztgenannte Voraussetzung fehle in Bezug auf Maria H. sowie die Eheleute Alfred und Maria R.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2013 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 21. August 2012 abgewiesen.
In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde fest, im Beschwerdefall sei nach Vorliegen des Beschlusses des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21. Oktober 1991, mit dem der Plan von Dipl.-Ing. H. vom 11. Dezember 1989 im Grundbuch durchgeführt worden sei, gemäß § 20 VermG in Verbindung mit § 17 Z 3 VermG die Umwandlung der Grst. Nrn. 173/1 und 173/2 in den Grenzkataster von Amts wegen mit Bescheid verfügt worden.
Hinsichtlich der in der Berufung angesprochenen, "für die Verlassenschaft Maria H." abgegebenen Zustimmungserklärung vom 26. Jänner 1990 zum Plan GZ 4587/89 führte die belangte Behörde aus, dass dieser Zustimmungserklärung, die im Akt GZ P-83/90 des Vermessungsamtes St. Pölten einliege, ein (den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren zur Kenntnis gebrachtes) Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. G. vom 20. Februar 1990 beigeheftet sei, in dem der Rechtsanwalt bestätigt habe, dass Ingeborg Z. auf Grund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens als Erbin auftrete und die Verlassenschaft betreffend die Teilungssache Maria H. repräsentiere. Auf Grund dieser Bestätigung des Rechtsanwaltes stehe für die belangte Behörde eindeutig fest, dass Frau Ingeborg Z. die Zustimmungserklärung anstelle der verstorbenen Maria H. unterschrieben habe.
Auch wenn das Verlassenschaftsverfahren nach Maria H. zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Zustimmungserklärung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, so sei der Mangel des fehlenden Eigentums zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung auf Grund des nachträglichen Eigentumserwerbs durch Ingeborg Z. jedenfalls geheilt. Dabei sei § 366 zweiter Satz ABGB anzuwenden, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Heilung mangelnder Vertretungsbefugnis eintreten könne. Es sei im österreichischen Recht allgemein anerkannt, dass das Eigentum des Veräußerers an dem Kaufobjekt nicht Voraussetzung der Gültigkeit des Kaufvertrages sei. Auch der Oberste Gerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Veräußerung einer fremden Sache, wie sich auch aus § 366 zweiter Satz ABGB ergebe, nicht ungültig sei, wenn damit zu rechnen sei, dass der Verkäufer die fremde Sache nachträglich erwerbe.
§ 366 zweiter Satz ABGB sei nicht nur auf die Eigentumsübertragung, sondern auch auf andere sachenrechtliche Verfügungsgeschäfte übertragbar. Im gegenständlichen Fall habe die noch nicht eingeantwortete, also vorläufig noch unberechtigte Erbin nach Maria H. ein solches Verfügungsgeschäft, nämlich die Zustimmung zum Grenzverlauf des Grst. Nr. 173/2, getätigt. Dieser Formmangel sei durch die Einantwortung als geheilt anzusehen. Die Unterfertigung der Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf durch Ingeborg Z. sei daher gültig und wirksam.
Zum Berufungsvorbringen betreffend das behauptete Fehlen der Unterschriften von Alfred und Maria R. verwies die belangte Behörde zusammengefasst darauf, dass die umzuwandelnden Grst. Nrn. 173/1 und 173/2 an ein näher genanntes Zusammenlegungsgebiet der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde grenzten, die angrenzenden Grundstücke Nr. 546 im Eigentum von Alfred und Maria R. und Nr. 527 im Eigentum der Marktgemeinde O. Teil des Zusammenlegungsgebietes gewesen seien und es für Verfahren, die Grundstücke in einem oder am Rand eines Zusammenlegungsgebietes beträfen, Sonderregelungen gebe. Im vorliegenden Fall sei der eingereichte Plan des Dipl.-Ing. H., GZ 4578/89, der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde übermittelt worden. Diese habe mit Schreiben vom 3. September 1990 bestätigt, dass hinsichtlich des Agrarverfahrens kein Einwand bestünde. Es sei daher seitens des Planverfassers nicht erforderlich gewesen, die Zustimmungserklärungen von Alfred und Maria R. zu diesem Grenzverlauf einzuholen.
Zum Vorbringen, der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21. Oktober 1991 nenne als Entscheidungsgrundlage den Teilungsplan des Dipl.-Ing. H. vom "11.02.1989 GZ 4578/98", den die Beschwerdeführer nie gesehen hätten, hielt die belangte Behörde fest, dass es sich dabei um einen Schreibfehler handle. Auch das Bezirksgericht St. Pölten habe bestätigt, dass sich im Verlassenschaftsakt zur Verlassenschaftssache Maria H. eine Ausfertigung des Plans des Dipl.-Ing. H. vom "11.12.1989, GZ 4578/89" befinde und dass im Beschluss vom 21. Oktober 1991 offensichtlich auf Grund von Schreibfehlern sowohl das Datum der Errichtung des Planes als auch dessen Zahl unrichtig angeführt worden seien.
Es seien sohin alle Voraussetzungen zur Umwandlung der Grundstücke Nr. 173/1 und 173/2 erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Gemäß § 17 Z 3 Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975, erfolgt die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) eines Grundstücks in den Grenzkataster auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird.
§ 20 VermG idF BGBl. Nr. 238/1975 (in der zum Zeitpunkt der Planeinreichung geltenden Fassung) lautet:
"§ 20. (1) Die Umwandlung gemäß § 17 Z 3 und 4 ist gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 39 mit Bescheid unter der Bedingung zu verfügen, dass der Plan im Grundbuch durchgeführt wird.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Umwandlung mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis des Grundsteuerkatasters einzutragen."
§ 20 VermG idF BGBl. I Nr. 100/2008 lautet:
"§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes."
Die Beschwerde wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, wonach - auch wenn das Verlassenschaftsverfahren nach Maria H. zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Zustimmungserklärung durch Ingeborg Z. am 26. Jänner 1990 noch nicht abgeschlossen gewesen sei - der Mangel des fehlenden Eigentums im Zeitpunkt der Grenzverhandlung auf Grund des nachträglichen Eigentumserwerbs durch Ingeborg Z. jedenfalls geheilt sei. Die Beschwerdeführer bringen dazu vor, es gebe keine Feststellung in der Richtung, dass Ingeborg Z. im Zeitpunkt der Unterfertigung überhaupt Partei des Verlassenschaftsverfahrens gewesen wäre, dass sie erbserklärte Erbin gewesen wäre und dgl. Das von der belangten Behörde erwähnte Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. G. vom 20. Februar 1990, in dem bestätigt werde, dass Ingeborg Z. auf Grund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens als Erbin auftrete und die Verlassenschaft betreffend Maria H. repräsentiere, ersetze nicht eine amtliche Bestätigung über eine Vertretungsbefugnis der Ingeborg Z. in Bezug auf den Nachlass nach Maria H. Die Ausführungen im Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. G. seien nicht so zu verstehen, dass Ingeborg Z. eine Erbserklärung abgegeben hätte und dass sie vertretungsbefugt wäre. Tatsache sei, dass Ingeborg Z. in der Folge auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 28. September 1990 Eigentümerin der geteilten Parzelle Nr. 173 geworden sei.
Eine Heilung - so die Beschwerdeführer - könne nur insofern eintreten, als die bezughabende Person nachträglich ausdrücklich die Erklärung abgebe, dass sie nunmehr berechtigt sei, die am 26. Jänner 1990 abgegebene Zustimmungserklärung zu sanieren. Eine solche Erklärung fehle. Die beiden im angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes seien nicht "ident mit der gegenständlichen Rechtslage".
Die Zustimmungserklärung der seinerzeitigen Liegenschaftseigentümerin (zum 26. Jänner 1990), Maria H., sei demnach nicht vorhanden gewesen.
Entgegen dieser in der Beschwerde vertretenen Meinung steht die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht im Ergebnis im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ein allfälliger Mangel einer Vertretungsbefugnis der Ingeborg Z. für den ruhenden Nachlass nach Maria H. (auch hinsichtlich der Frage, ob die am 26. Jänner 1990 abgegebene Erklärung einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte) wurde durch die nachfolgende, unbestritten am 28. September 1990 erfolgte Einantwortung geheilt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2012, Zl. 2010/06/0234, unter Bezugnahme auf Judikatur des Obersten Gerichtshofes).
Damit durfte die belangte Behörde von der Wirksamkeit der genannten Erklärung unter dem Blickwinkel der Verfügungsberechtigung ausgehen.
In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, das oben wiedergegebene Vorbringen korrespondiere mit der bereits im Verfahren vorgetragenen Behauptung, dass die Planbescheinigung vom 11. Dezember 1989 dem von den Beschwerdeführern erklärten Willen in Bezug auf den Verlauf der Teilungsgrenze widerspreche. Mit Rudolf und Ingeborg Z. sei vereinbart worden, dass die Grundstücksgrenze vom Vermessungspunkt 4 zum Punkt 31 laut diesem Plan, jedoch geradlinig verlaufen solle. In der nunmehr diskutierten "Planbescheidung vom 11.9.1989" seien aber zwischen den vorhin genannten Punkten zwei weitere Punkte (77 und 78) eingezeichnet. Diese Punkte entsprächen nicht der Vereinbarung. Die Grenze gehe geradlinig vom Punkt 4 zum Punkt 31 (bzw. mit grüner Farbe dann korrigiert vom Punkt 67 zum Punkt 86). Die Grenzlinie, wie sie im Plan "vom 11.9.1989" eingezeichnet sei, führe über eine schon vorhandene Senkgrube. Diese sei ein betoniertes Bauwerk. Damit sei die Senkgrube geteilt worden. Zum Zeitpunkt der Vermessung sei die Lage der Senkgrube nicht bekannt gewesen.
Dazu ist auszuführen, dass die Zustimmungserklärung am 26. Jänner 1990, somit zeitlich nach der Erstellung des Planes des Dipl.-Ing. H. vom 11. Dezember 1989, auch von den Beschwerdeführern unterfertigt wurde.
Mit dem genannten Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil auch im Fall einer im Irrtum über den Grenzverlauf abgegebenen Zustimmungserklärung dieser Irrtum gegebenenfalls durch eine gerichtliche Anfechtung geltend gemacht werden müsste (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 2012, Zl. 2010/06/0134, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wurde ungeachtet eines Antrages der Beschwerdeführer von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch beim Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" (im Originaltext: highly technical) Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005 2002/05/1024, VwSlg 16543/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2010/05/0066, mit weiteren Nachweisen zur jüngeren Rechtsprechung des EGMR).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am 21. März 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)