VwGH 2003/07/0088

VwGH2003/07/008816.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache des Dipl.-Geologist R in K, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, Franz Josefs-Kai 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6. Juni 2003, Zl. 61 3543/285- VI/1/03-Sta, betreffend Abfallverbringung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der als Bescheid bezeichneten, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung vom 6. Juni 2003 erteilte die belangte Behörde der "P-Umwelttechnik" gemäß § 69 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowie unter Berufung auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vom 1. Februar 1993 die Zustimmung zur Rückführung von Tiermehl auf der Donau in das Hafengelände Straubing, Bundesrepublik Deutschland, bei Einhaltung näher bezeichneter Bedingungen und Auflagen. Zu diesen Auflagen gehört auch die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 250.000,--.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Als Beschwerdeführer tritt "Dipl.-Geologist R Inh. der Firma P-Umwelttechnik" auf. An den so bezeichneten Beschwerdeführer war aber der angefochtene Bescheid nicht gerichtet, sondern nur an die "P-Umwelttechnik". Diese ist kein eigenes Rechtssubjekt. Der an die "P-Umwelttechnik" gerichtete Bescheid ist daher ins Leere gegangen.

Die Bezeichnung des Bescheidadressaten ("P-Umwelttechnik") kann auch nicht dahingehend umgedeutet werden, dass sich dahinter der Beschwerdeführer verberge.

Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (vgl. Thienel, Die "Firma" im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1996, 209f, und die dort angeführte Rechtsprechung).

Eine Erwähnung des Beschwerdeführers mit jener Bezeichnung, unter der er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftritt, findet sich an keiner Stelle des angefochtenen Bescheides. Es kann daher keine Rede davon sein, es sei zweifelsfrei erkennbar, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wollte.

Bei Heranziehung des Verwaltungsaktes tritt die mangelnde Eindeutigkeit des Bescheidadressaten noch stärker zu Tage.

Im Verwaltungsverfahren ist nämlich niemals der Beschwerdeführer unter der in der Beschwerde gewählten Bezeichnung aufgetreten. Die Schriftsätze weisen die Bezeichnung "P-Umwelttechnik" oder "P Privates Geotechnisches Institut GmbH" auf, wobei auch die Schriftsätze der P-GmbH im Briefkopf das Wort "Umwelttechnik" enthalten. Sowohl Schriftsätze mit dem Briefkopf "P-Umwelttechnik" als auch solche der P-GesmbH sind von Dipl.- Geologist R mit den Zusätzen "Beratender Ingenieur" und "Geschäftsführer" unterschrieben. Ein Hinweis darauf, dass der Genannte Inhaber einer Firma mit der Bezeichnung "P-Umwelttechnik Inhaber R" - das ist nach Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers der korrekte Firmenwortlaut - sei und als solcher auftrete, findet sich nicht.

Auch bei der P-GesmbH findet sich die Bezeichnung "Umwelttechnik". Damit ist zusätzlich unklar, ob Bescheidadressat allenfalls die P-GesmbH sein sollte.

Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor.

Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 16. Oktober 2003

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