UVP-G 2000 Anh1 Z25
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs3
UVP-G 2000 §3 Abs6
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z2
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §39 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §34
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2230397.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch HASLINGER/NAGELE, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend die Feststellung, ob für das Vorhaben " XXXX " eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen ist, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides werden durch folgende Spruchpunkte ersetzt:
I. Gemäß § 3 Abs. 7 und § 3a Abs. 1 Z 2 iVm Z 25 Anhang l UVP-G 2000 wird, gestützt auf die von der Antragstellerin vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 16.11.2018, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
II. Im Übrigen werden die gestellten Anträge zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 18.06.2018 beantragte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) die Eröffnung des Vorverfahrens betreffend die Erweiterung des Kalksteintagbaus am Standort XXXX .
2. Nach Zweifeln der Behörde, ob im Rahmen des UVP-Verfahrens auch - wie von der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung vorgesehen - über eine Änderung des Bescheids der BH XXXX vom XXXX , XXXX , betreffend das "Wasserschutzgebiet XXXX " gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1989 entschieden werden könne, beantragte die Projektwerberin mit Schreiben vom 12.09.2019 die Feststellung,
1. ob für das Vorhaben "Erweiterung des Steinbruchs XXXX " einschließlich der begehrten Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder
2.
a) ob für das beschriebene Vorhaben "Erweiterung des Steinbruchs XXXX " - ohne die begehrte Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, und diesfalls
b) ob für die begehrte Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
2. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ. XXXX , sprach diese entscheidungswesentlich aus (Hervorhebungen durch das BVwG):
"Spruch
I.
Gemäß § 3 Abs 7 und § 3a Abs 1 Z 2 iVm Z 25 Anhang l und § 39 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBI. Nr. 697/1993 idgF iVm § 39 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBI. Nr. 51/1991 idgF wird, gestützt auf die von der Antragstellerin vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 16.11.2018, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben ohne die begehrte Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz WRG einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
II.
Gemäß § 3 Abs 7 und § 3a Abs 1 Z 2 iVm Z 25 Anhang l und § 39 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBI. Nr. 697/1993 idgF iVm § 39 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBI. Nr. 51/1991 idgF wird der Antrag der XXXX , vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben "Erweiterung des Steinbruchs XXXX " einschließlich der begehrten Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, abgewiesen.
III:
Gemäß § 3 Abs 7 iVm Anhang l und § 39 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBI. Nr. 697/1993 idgF iVm § 39 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBI. Nr. 51/1991 idgF wird der Antrag der XXXX , vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, festzustellen, ob für die begehrte Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, das Vorhaben stelle eine Erweiterung zum bisherigen Kalksteintagbau dar. Es handle sich um eine Entnahme von Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht.
Das Projekt befinde sich in einem Schutzgebiet der Kategorie A nach Anhang II UVP-G 2000, da es sich gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes XXXX in XXXX , LGBI.Nr. XXXX, auf den geschützten Landschaftsteil XXXX erstrecke. Die Kategorie C nach Anhang II UVP-G 2000 komme dagegen, da es sich weder um eine Nassbaggerung noch eine Torfgewinnung handle, nicht zur Anwendung.
Da ein Erweiterungsvorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie A vorliege, sei Z 25 lit. d) Anhang I UVP-G 2000 zu prüfen gewesen. Diesbezüglich müsse für das Vorliegen einer UVP-Pflicht die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha betragen.
Als Bestand sei nach den Ausführungen des Bescheids des BMWFJ vom XXXX , XXXX eine Fläche von 6 ha anzusetzen. Die Erweiterung erstrecke sich auf 9,24 ha. Insgesamt erreiche das Vorhaben also eine Ausdehnung von 15,24 ha. Somit sei der Tatbestand der Z 25 lit. d) Anhang I UVP-G 2000 erfüllt, weil die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha (nämlich 15,24 ha) und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha (nämlich 9,24 ha) betrage.
Gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 seien Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang l ein Änderungstatbestand festgelegt sei, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt sei und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei. Gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 entfalle die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 dieser Bestimmung, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantrage. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen.
Die Antragstellerin beabsichtige ferner, eine Abänderung der Schutzgebietsauflagen dahingehend zu erreichen, dass Spruchpunkt IV/2 des Bezug habenden Bescheids der BH XXXX vom XXXX , XXXX , betreffend das "Wasserschutzgebiet Pumpwerk XXXX " entsprechend angepasst werde. Die Abänderung einer Anordnung im Wasserschutzgebiet könne aber nicht unter den Begriff des Vorhabens iSd UVP-G 2000 subsumiert werden, da es sich weder um die Errichtung einer Anlage noch um einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft handle (ganz im Gegenteil solle ja durch die Anordnung die Natur geschützt werden). Darüber hinaus sei der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht isoliert zu sehen, sondern diene der Auslegung der jeweils maßgeblichen Tatbestände des Anhangs l. Die Abänderung der Anordnung könne jedoch unter keinen Tatbestand des Anhang l subsumiert werden. Sie könne auch nicht als zum verfahrensgegenständlichen Projekt in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahme iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 gesehen werden. Bescheide nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 hätten wasserpolizeilichen Charakter. Sie seien kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen würden. Solche Anordnungen seien daher von Amts wegen zu treffen.
Die von der Projektwerberin gewünschte Abänderung der Anordnung könne daher nicht als mit der Errichtung einer Anlage oder einem sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahme angesehen werden, sondern werde im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung durch die zuständige Behörde erlassen.
Aus den angeführten Gründen seien die diesbezüglichen Anträge der Projektwerberin abzuweisen gewesen.
Auf eine allfällige UVP-Pflicht auf Basis des Rodungstatbestands (Anhang I Z 46 UVP-G 2000) sei vor diesem Hintergrund nicht mehr näher einzugehen gewesen.
3. Mit Schriftsatz vom 30.03.2020 erhob die Projektwerberin Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte entscheidungswesentlich aus, sie habe bereits anlässlich der Einleitung des Vorverfahrens deutlich gemacht, dass sie das Genehmigungsverfahren jedenfalls einer UVP unterziehen wolle. Sie nehme in diesem Zusammenhang ihr Recht in Anspruch, auf die Möglichkeit einer UVP-freien Änderung nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung zu verzichten und für ihr Vorhaben die Feststellung einer UVP-Pflicht zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin strebe eine Feststellung an, ob für die begehrte Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Aufgrund des Bescheids der BH XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend das durch das Vorhaben betroffene "Wasserschutzgebiet Pumpwerk XXXX " seien die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jegliche Art großflächiger Abgrabungen verboten. Gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG sei die Änderung solcher Anordnungen zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestatte oder erfordere.
Unter Berufung auf diese Bestimmung beabsichtige die Projektwerberin, eine Abänderung der Schutzgebietsauflagen dahingehend zu erreichen, dass diese mit der Realisierung des Vorhabens der Projektwerberin vereinbar seien.
Im vorliegenden Zusammenhang gehe es dabei ausschließlich um die Frage, im Rahmen welchen Verfahrens (nach UVP-G 2000 oder nach WRG) der entsprechende Abänderungsantrag einzubringen sei. Die Projektwerberin sei jedenfalls Schutzgebietsbelastete und komme ihr als solcher aufgrund ihrer unmittelbaren Betroffenheit in bestehenden Rechten ein Antragsrecht auf Abänderung der Schutzgebietsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 zu.
Der Feststellungsantrag vom 12.09.2019 habe darauf abgezielt, Rechtssicherheit zu erlangen, ob ein Antrag auf Abänderung der Schutzgebietsmaßnahmen iSd § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 vom Konzentrationsbefehl des UVP-G 2000 umfasst sei und daher nur mit dem UVP-Antrag gestellt und behandelt werden könne oder ob es zulässig bzw. geboten sei, diesen Antrag zuvor bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde einzubringen.
Der Spruch der belangten Behörde lasse diesbezüglich die erforderliche Klarheit vermissen. Zwar erscheine der Standpunkt der belangten Behörde in der Hauptfrage durchaus vertretbar, es könnte aber auch Gegenteiliges argumentiert werden (mit Verweis auf Literatur und Rechtsprechung des EuGH).
Ohne die beantragte UVP-Feststellung könnte der Projektwerberin deshalb in einem Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde über den Abänderungsantrag gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 entgegengehalten werden, dass auch dieses Verfahren von der Sperrwirkung der Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst sei.
Mit der Verweigerung einer klaren Feststellung betreffend die Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren nach § 34 WRG 1959 belaste die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Eine Abweisung eines Feststellungsbegehrens sei nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht vorgesehen. Mit ihrer Entscheidung nehme die belangte Behörde eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr § 3 Abs. 7 UVP-G nicht einräume. Darüber hinaus sei die Behörde vom Antragsgegenstand abgewichen. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G seien nicht vorgelegen. Somit sei das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, Gegenstand der UVP-Richtlinie sei die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, wobei unter Projekten gem. Artikel 1 Abs. 2 lit. a) leg. cit. die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen zu verstehen seien. Bei der von der Beschwerdeführerin verfolgten Abänderung einer Anordnung gem. § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 handle es sich weder um die Errichtung einer Anlage noch um einen sonstigen Eingriff in die Natur. Ganz im Gegenteil handle sich um eine wasserpolizeiliche Anordnung der Wasserrechtsbehörde, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werde. Daher könne diese Anordnung bzw. ihre Änderung nicht Gegenstand einer UVP sein.
Die Projektwerberin übersehe ferner, dass es sich beim UVP-Feststellungsverfahren nicht um einen ausschließlich antragsbedürftigen Verwaltungsakt handle, sondern dass die Behörde ein UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auch von Amts wegen einleiten könne. Darüber hinaus habe die belangte Behörde drei Spruchpunkte angeführt, in welchen sie über jeden Antrag abgesprochen habe. So habe sie insbesondere auch festgestellt, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben ohne die Abänderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 eine UVP durchzuführen sei und bezüglich der Frage, ob für das verfahrensgegenständliche Vorhaben mit der begehrten Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 eine UVP durchzuführen sei, entschieden, dass diese nicht unter das UVP-G 2000 subsumiert werden könne, weswegen dieser Antrag abzuweisen gewesen sei. Eine Abweisung sei auch für den Antrag auf Feststellung, ob für die Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 eine UVP durchzuführen sei, erfolgt. Somit sei über sämtliche von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge in Spruchpunkten abgesprochen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Projektwerberin betreibt am Standort XXXX seit mehreren Jahrzehnten einen Kalksteintagbau. Die gegenständliche Kalklagerstätte zählt zu den bedeutendsten regionalen Festgesteinsvorkommen für die Bauwirtschaft (insbesondere auch für den Bedarf an Wasserbausteinen). Aktuell erfolgt die Gewinnung im Zuge einer Vertiefung innerhalb der bestehenden Abbaufelder " XXXX " und " XXXX " nach Maßgabe der dazu erteilten naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligungen (zuletzt Bescheid der BH XXXX vom XXXX , Zln. XXXX und XXXX sowie der Vorschreibungen der Montanbehörde (zuletzt Bescheid des BMWFJ vom XXXX , Zl. XXXX . Da sich der Abbau im derzeit bewilligten Bereich in der Endphase befindet (voraussichtliches Abbauende 2024), ist für die Fortsetzung der Gewinnung ein Erweiterungsprojekt geplant.
Das Projekt erstreckt sich sowohl in einen Bereich, der das "Wasserschutzgebiet XXXX " (Bescheid der BH XXXX vom XXXX , Zl. XXXX in der "Zone II" berührt, als auch auf den naturschutzrechtlich geschützten Landschaftsteil " XXXX in XXXX " gemäß VO LGBl. Nr. XXXX.
Die geplante Fortsetzung des im Abbau befindlichen Tagebaus XXXX befindet sich am orographisch rechtsseitigen östlichen XXXX im Grenzbereich der Städte XXXX und XXXX in der markanten Hangverflachung von " XXXX ", d.h. östlich oberhalb der Häuser der Parzellen von XXXX und XXXX und unterhalb der Hangverflachung von XXXX .
Die geplante Tagbauerweiterung betrifft ausschließlich Wald- und Felsflächen. Betroffen sind die folgenden Grundflächen:
* Grdst.-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX im Eigentum von Herrn XXXX, XXXX, XXXX - gesamte Erweiterungsfläche einschließlich der Erschließungswege.
* Grdst.-Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX , XXXX , im Eigentum der Stadt XXXX -Ausfahrtsbereich des Erschließungs- und Förderstollens.
* Grdst.-Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX , XXXX , im Eigentum der Stadt XXXX - obertägiger Anschluss an den bestehenden Tagbau.
Zur Sicherung des Betriebsstandorts ist geplant, die Fortsetzung des bestehenden Tagbaus XXXX in drei wesentlichen Abbauabschnitten, die insgesamt 6 Abtragsetappen enthalten, auszuführen. Diese drei Abbauabschnitte sind in der Weise angelegt, dass nach dem ersten und dem zweiten Abbauabschnitt mit den Abtragsetappen l - IV die Abbautätigkeit beendet ist und die Renaturierung ausgeführt werden kann. Während der drei vorgeschlagenen Abtragsabschnitte mit insgesamt sechs Abbauetappen soll das zu gewinnende Festgestein (insbesondere Schrattenkalk) in einem "Kesselbruch" gewonnen werden. Das gewonnene Lagerstättengut wird auf innerhalb der jeweiligen Abtragsabschnitte gelegenen Wegen zu den innerhalb der Abbaugrenzen zu Beginn der Abtragsabschnitte l und 3 errichteten Sturzschächte transportiert und dort eingegeben. Im Fußbereich dieser beiden Sturzschächte wird das gewonnene Material auf ein Förderband bzw. SLKW aufgegeben und über einen Förderstollen abtransportiert. Dieser Förderstollen wird gleichzeitig als Drainagestollen für die in der Erweiterungsfläche anfallenden Oberflächen- und Bergwässer genutzt und leitet diese Wässer nach der Reinigung (sofern erforderlich) wieder dem XXXX zu.
Die Erschließung und der Ablauf der Abbautätigkeit ist derart geplant, dass die gesamte Eingriffsfläche von 92.400 m2 in drei Abtragsabschnitten geöffnet wird. Der Abtragsabschnitt l umfasst eine Eingriffsfläche von ca. 49.700 m2, der Abtragsabschnitt 2 eine zusätzliche Eingriffsfläche von ca. 31.100 m2 sowie der Abtragsabschnitt 3 eine zusätzliche Eingriffsfläche von ca. 11.300 m2. Insgesamt werden in der geplanten Fortsetzung ca. 5,8 Mio. m3 (fest) Lagerstätteninhalt - insbesondere hochfester Schrattenkalk - gewonnen. Für eine Deckung der mittelfristig zu erwartenden benötigten Rohstoffmengen durch den neuen Tagebau wird zumindest eine Jahresabbaumenge von 200.000 m3 Festgestein benötigt. Bei einer jährlichen Abbaumenge von ca. 200.000 m3 (fest) kann mit dem neuen Tagbau die autarke Rohstoffversorung für die nächsten gut 30 Jahre gewährleistet werden. Nach Beendigung der Abtragstätigkeit (Gewinnung von Festgestein) kann der geöffnete Abbauhohlraum als Waldfläche wieder genutzt werden.
Die derzeit genehmigte Abbaufläche hat eine Größe von 6 ha. Die geplante Fortsetzung umfasst eine Fläche von 9,24 ha. Für die Fortsetzung wird mit einer max. Jahresförderleistung von ca. 200.000 m3/a gerechnet. Das Material wird sprengtechnisch gewonnen. Der Transport zur bereits bestehenden Aufbereitungsanlage erfolgt über einen Sturzschacht und ein Förderband bzw. LKW. Eine Erweiterung oder Versetzung der Aufbereitungsanlagen sind nicht vorgesehen. Der Abtransport des aufbereiteten Materials erfolgt mit LKW direkt über das hochrangige Straßennetz ( XXXX ) oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - per Bahn über den bestehenden Gleisanschluss des Unternehmens.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , ZI. XXXX , wurden gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 auf Antrag der Stadt XXXX Schutzgebiete (Schutzzone l - Fassungsgebiet und Schutzzone II - engeres Schutzgebiet) für die Quellen der Trinkwasserversorgungsanlage XXXX in XXXX festgelegt. In eben diesem Bescheid wurde unter Spruchpunkt IV/2. angeordnet: "Die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jegliche Art großflächiger Abgrabungen sind verboten."
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen wurden bereits seitens der belangten Behörde dem Verfahren zugrunde gelegt und erweisen sich als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Rechtliche Beurteilung:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung:
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1, idF der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. L 124 vom 25.04.2014, S. 1 (UVP-Richtlinie):
"Artikel 1
(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Projekt":
- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;
b) "Projektträger": Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;
c) "Genehmigung": Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;
[...];
f) "zuständige Behörde(n)": die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden);
g) "Umweltverträglichkeitsprüfung": ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren:
i) Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden "UVP-Bericht") durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2;
ii) Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7;
iii) Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikeln 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde;
iv) begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und
v) die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen gemäß Artikel 8a.
[...].
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.
(3) Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (1) und/oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) besteht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegebenenfalls koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren durchgeführt werden, die die Anforderungen dieser Unionsgesetzgebung erfüllen.
Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als den in Unterabsatz 1 genannten Richtlinien besteht, können die Mitgliedstaaten koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorsehen.
[...].
Artikel 3
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;
b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;
c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;
d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;
e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.
(2) Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen auf die dort genannten Faktoren schließen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.
Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
[...]."
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018:
"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU , ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. [...].
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
[...]."
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. [...].
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
[...].
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
[...].
Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist."
"Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
[...]."
Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
"Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. [...].
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren |
| Spalte 1 | Spalte 2 Spalte 3 |
| Bergbau |
|
Z 25 | a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5) von mindestens 20 ha; b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruch-nahme 5) mindestens 5 ha beträgt; | c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha; d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruch-nahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt; Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. |
5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen."
Anhang 2 UVP-G 2000 beinhaltet folgende Auflistung:
"Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie | schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsbereich |
A | besonderes Schutzgebiet | nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten |
B | Alpinregion | Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975) |
C | Wasserschutz- und Schongebiet | Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 |
D | belastetes Gebiet (Luft) | gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete |
E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. |
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1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben."
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017:
Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)
§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.
(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 zuständig, wenn
a) eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder
b) die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.
(3) Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 2 findet § 114 Anwendung.
(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).
(5) Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig."
b) Rechtliche Würdigung:
Zum Verfahren:
Die vorliegende Beschwerde erweist sich gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als rechtzeitig und zulässig.
Zum Inhalt:
Der vorliegende Fall dreht sich in der Hauptsache um die Frage, welche Stellung das Verfahren nach § 34 WRG 1959 im Gefüge der UVP einnimmt. Daraus leitet sich die Frage ab, ob die von der Projektwerberin gestellten Feststellungsanträge formal korrekt erledigt wurden.
Zur Klärung dieser Fragen sind insbesondere der Vorhabensbegriff nach dem UVP-G 2000, der rechtliche Charakter des Verfahrens nach § 34 WRG 1959, das Institut der Verfahrens- bzw. Genehmigungskonzentration nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 sowie die Frage, was Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens bilden kann, in Bezug zueinander zu setzen.
Demgegenüber tritt die Frage der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens als solchem in den Hintergrund. Diese wurde von der Projektwerberin nicht in Zweifel gezogen, weshalb darauf auch nicht näher eingegangen wird.
Zum Vorhabensbegriff nach dem UVP-G 2000:
Zuzugestehen ist der Projektwerberin, dass der Vorhabensbegriff nach Maßgabe der UVP-Richtlinie im Rahmen des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 weit gefasst ist. Demnach ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Ein Vorhaben beschränkt sich nicht auf die jeweilige technische Anlage, sondern umfasst auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen; vgl. dazu jüngst mwN VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014-9, Rz. 58.
Das Vorhaben umfasst somit im Wesentlichen alle faktischen Vorkehrungen zur Umsetzung des Vorhabens und deren mögliche Auswirkungen auf die Umwelt. Beabsichtigt die Projektwerberin, ihr Vorhaben in einer solchen Weise auszuführen, dass es aus ihrer Warte zu einer Lockerung der Festlegungen im Bescheid der BH XXXX betreffend "Wasserschutzgebiet XXXX " kommen kann, sind die diesbezüglichen Vorkehrungen in ihrer konkreten Ausgestaltung Teil des Vorhabens der Projektwerberin. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob über eine Änderung des angeführten Bescheides im Rahmen des UVP-Verfahrens zu entscheiden ist.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Vorhaben in der beabsichtigten Form der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Verfahren nach § 34 WRG 1959:
Bei Bescheiden nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 handelt es sich nach wohl überwiegender Lehre und Rechtsprechung um Bescheide mit wasserpolizeilichem Charakter. Sie sind kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Anordnungen iSd § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind daher von Amts wegen zu treffen; vgl. mwN Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00, § 34, Rz. 7 (Stand 15.7.2018, rdb.at) sowie Bumberger/Hinterwirth, WRG - Wasserrechtsgesetz3, K4, K13, E6 ff. und E 57. Selbst das Antragsrecht des Wassernutzungsberechtigten ist darauf beschränkt, auf die Bestimmung eines zum Schutz seiner Wasserversorgungsanlage nötigen Wasserschutzgebietes mit den nötigen Vorkehrungen zu dringen, bindet die Behörde aber nicht in der Frage, welche Maßnahmen im konkreten Fall zu treffen sind; vgl. Lindner, aaO, Rz. 8. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt allerdings die Ansicht, dass einem Schutzgebietsbelasteten im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Belastungen aufgehoben bzw. im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042. Soweit ersichtlich, haben Parteistellung im Verfahren nach § 34 WRG 1959 aber lediglich Grundeigentümer und Wassernutzungsberechtigte; vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG - Wasserrechtsgesetz3, E86 ff..
Verfahrens- bzw. Genehmigungskonzentration nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000:
Das UVP-G 2000 sieht in dessen § 17 Abs. 1 eine weitgehende Verfahrens- bzw. Genehmigungskonzentration vor. Nach der angeführten Regelung hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und in Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
Für den vorliegenden Fall kann allerdings gefragt werden, ob sich nicht aus § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 nach Maßgabe des eingangs Ausgeführten ergibt, dass ein allfälliges Änderungsverfahren nach § 34 WRG 1959 im Rahmen des UVP-Verfahrens durchzuführen wäre. Damit ist zu klären, was unter "Genehmigungsvoraussetzungen" gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 zu verstehen ist.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 gelten als "Genehmigungen" die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen.
Nach Schmelz/Schwarzer sind unter "Akten" Verleihungen von Rechten zu verstehen, die für die Zulässigkeit der Ausführung des Vorhabens im Sinne einer Genehmigungspflicht erforderlich sind. "Unterlassungen" meinen nach den Autoren die Entgegennahme oder Kenntnisnahme von Anzeigen, wenn für das Vorhaben eine Anzeige vorgeschrieben ist und die Behörde von der Befugnis zur Zurückweisung oder Abweisung der Anzeige oder von der Befugnis zur Untersagung der angezeigten Maßnahme nicht Gebrauch macht. Keine Rolle spiele, wie die Akte oder Unterlassungen bezeichnet seien; die Begriffe Genehmigung, Bewilligung und Feststellung seien nur beispielhaft angeführt. Unter die Definition fielen jedenfalls alle bundes- und landesrechtlich normierten Genehmigungen und Bewilligungen aufgrund von Genehmigungsanträgen sowie Nicht-Untersagungen und Kenntnisnahmen aufgrund von Anzeigen für Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft.
Erfasst seien lediglich behördliche Akte oder Unterlassungen, die sich auf das Vorhaben bezögen. Nicht inkludiert seien demnach z.B. behördliche Akte oder Unterlassungen, die sich auf Vorarbeiten richteten. Ebenso wenig erfasst seien persönliche Berechtigungen; vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 40 f.; im Wesentlichen übereinstimmend Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Rz. 17 ff zu § 2 sowie Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 59 f.. Folglich kann der Fall eintreten, dass ein Antrag mehr umfasst, als von der (im vorliegenden Zusammenhang) Konzentrationswirkung des § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 erfasst; vgl. Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Rz. 10 zu § 17.
Zwischenergebnis:
Nach dem bisher Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Änderungsverfahren nach § 34 WRG 1959 nicht um ein Genehmigungsverfahren iSd § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 handelt, sodass es nicht von dessen Konzentrationswirkung und dementsprechend auch nicht von der Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 erfasst ist (vgl. idS zu Gewinnungsbewilligungen nach dem MinroG VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033).
Zum Inhalt des UVP-Feststellungsverfahrens:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
Dazu ist festzuhalten, dass der Projektwerberin zwar zuzustimmen ist, wenn sie meint, dass das UVP-Feststellungsverfahren dazu dienen soll, Rechtssicherheit im Hinblick auf das anzuwendende Verfahren herzustellen. Dabei geht es jedoch um die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht und nicht um die Frage, welche Materiengesetze für das konkrete Verfahren zu beachten sind.
In diesem Zusammenhang erscheint fraglich, ob es zulässig ist, dass ein Projektwerber/eine Projektwerberin den Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens insofern - abweichend von der gesetzlichen Regelung - determinieren können soll, als er seine Antragstellung um zusätzliche Aspekte (im vorliegenden Fall die Stellung des Verfahrens nach § 34 WRG im Gefüge des UVP-G 2000) anreichert, um so eine Klärung dieser Fragestellung bereits im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu erreichen.
Aus Warte des BVwG erweist sich eine Anreicherung im beschriebenen Sinn als unzulässig, da die Klärung der Frage, welche Genehmigungstatbestände für ein bestimmtes Vorhaben zu berücksichtigen sind, dem UVP-Genehmigungsverfahren oder den jeweiligen Verfahren nach den Materiengesetzen vorbehalten bleiben muss, in dessen bzw. deren Rahmen erst eine in die Tiefe gehende Auseinandersetzung hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des jeweiligen Vorhabens erfolgen kann. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens ist lediglich zu ermitteln, ob und wenn ja, welchen Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 das Vorhaben in seiner vom Projektwerber/der Projektwerberin gewählten Ausgestaltung erfüllt.
Vor diesem Hintergrund war Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids um die Erwähnung des Änderungsverfahrens gemäß § 34 WRG 1959 zu bereinigen. Im Übrigen waren die Anträge der Projektwerberin zurückzuweisen.
Zum Antrag, für den Fall des Zutreffens der Variante 2. des Feststellungsantrages festzustellen, "ob für die begehrte Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist", ist zu ergänzen, dass sich dieser weder auf ein konkretes Vorhaben nach dem UVP-G 2000 noch auf einen von diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungstatbestand bezieht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für die vorliegende Sachverhaltskonstellation soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage betreffend den möglichen Inhalt eines UVP-Feststellungsverfahrens erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Aus der vorliegenden Rechtsprechung des VwGH zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens kann auf VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rz. 54, verwiesen werden. Demgegenüber ist die grundsätzliche UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens unbestritten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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