Normen
B-VG Art133 Abs4;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160010.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der unabhängige Finanzsenat im Instanzenzug die gemäß § 74 Abs. 1 ZollR-DG als Abgabenbescheid geltende Mitteilung des Zollamtes Salzburg vom 27. September 2011 an die revisionswerbende GesmbH (Revisionswerberin) über die buchmäßige Erfassung von nach Art. 204 Abs. 1 des Zollkodex entstandenen Zöllen und die mit diesem Bescheid erfolgte Festsetzung von Ausgleichszinsen bestätigt.
Der unabhängige Finanzsenat stellte fest, dass der Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin die aktive Veredelung (Eigenveredelung) von Aluminium und Silizium nach dem Nichterhebungsverfahren bewilligt worden war. Sowohl für die Überführung der Waren in die aktive Veredelung als auch für die Beendigung des Verfahrens sei das Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung bewilligt worden. Nach der Bewilligung sei zu bestimmten Zeitpunkten unter Berücksichtigung der Ausbeute der entsprechende Bestand an Einfuhrwaren unter Beachtung des "First in First out-Prinzips" zu entlasten (abzuschreiben). Zu näher festgelegten Zeitpunkten sei der Überwachungszollstelle eine Abrechnung vorzulegen, die u.a. die Bemessungsgrundlagen (zB Menge) der Einfuhrwaren unter Hinweis auf die Zollanmeldungen (Anschreibungen) zur Überführung in das Verfahren, die Menge der Veredelungserzeugnisse unter Hinweis auf die zollrechtliche Bestimmung, die sie erhalten haben, sowie die für den Abrechnungszeitraum zu entrichtenden Einfuhrabgaben zu enthalten habe.
Im Zuge einer Nachschau sei festgestellt worden, dass die erklärten und die abgeschriebenen Mengen an wiederausgeführtem Vormerkmaterial in einer Reihe von Fällen nicht mit den tatsächlich erklärten Mengen an Vormerkmaterial in den Bezug habenden Ausfuhrwarenanmeldungen übereinstimmten.
Die im Revisionsfall gemäß Art. 521 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) vorzulegenden Abrechnungen seien somit teilweise unrichtig gewesen. In jenen Fällen, in denen es dadurch zu Mehrfachabschreibungen gekommen sei, sei die Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht entsprechend nachgewiesen worden. Damit sei die in Art. 521 ZK-DVO auferlegte Pflicht, nach Beendigung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eine inhaltlich richtige Abrechnung vorzulegen, die in dieser Bestimmung näher geforderte Angaben enthalten müsse, nicht erfüllt worden, was zur Entstehung einer Zollschuld nach Art. 204 des Zollkodex geführt habe. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn ein Teil der betreffenden Veredelungserzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen hätte.
Die dagegen erhobene Revision ist unzulässig.
Gemäß § 28 Abs. 5 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG) iVm § 4 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) kann gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und gegen den nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 zweiter und dritter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision gegen einen solchen Bescheid unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, und hat eine solche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
Gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung einer solchen Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revisionswerberin führt in dem ihre Revision ergänzenden Schriftsatz vom 10. Februar 2014 enthaltenen gesonderten Gründen der Zulässigkeit ihrer Revision (§ 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) aus, es sei zu "judizieren", wie beim Verfahren der aktiven Veredelung im Nichterhebungsverfahren vorzugehen sei, wenn unrichtige Meldungen an die Zollbehörde erfolgen und diese durch Berichtigung im Nachhinein saniert werden. Einschlägige Rechtsprechung fehle "bzw." werde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Es komme auch der Lösung der Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zu, ob durch die nachträgliche Beweisführung, dass die gewonnenen Veredelungserzeugnisse eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, das Zollverfahren tatsächlich ordnungsgemäß beendet worden sei und ein Zollvergehen demnach nicht vorliege.
Die darauf abzielende Rechtsfrage, ob durch Vorlage einer unrichtigen Abrechnung auch für solche Waren aus der aktiven Veredelung die Zollschuld nach Art. 204 des Zollkodex entstehen könne, für welche das Zollverfahren tatsächlich beendet worden ist, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2012 in der Rs. C-262/10 (Döhler Neuenkirchen GmbH) beantwortet. Der angefochtene Bescheid des unabhängigen Finanzsenates weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt sohin nicht vor.
Soweit die Revisionswerberin darauf verweist, dass der unabhängige Finanzsenat ausdrücklich ausgesprochen habe, dass das Recht zustehe, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie innerhalb der dafür bis zum 31. Dezember 2013 offen stehenden Frist keine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, sondern eben die Frist des § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG ausgeschöpft und Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben hat.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)