AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W235.2144451.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. 1044343709-140129041, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er vor ca. sechs Monaten Gambia illegal verlassen habe und mit einem LKW in den Senegal gefahren sei, wo er ca. vier Monate gelebt habe. Dann sei er schlepperunterstützt über Marokko nach Spanien gebracht worden. Von Spanien aus sei er illegal mit einem Reisebus über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo er am XXXX 10.2014 angekommen sei.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er als Tischler und Dachdecker als Vorarbeiter gearbeitet habe. Sein Chef und er hätten am Flughafen für den [damaligen] Präsidenten Yahya Jammeh gearbeitet, als der Beschwerdeführer nach XXXX versetzt worden sei, um beim Bau eines Fußballstadions zu helfen. Dort habe er die Information erhalten, dass sein Chef wegen Veruntreuung weggelaufen sei. Da der Beschwerdeführer der Vorarbeiter gewesen sei, habe die Polizei nach ihm gesucht. Er sei verhaftet und zwei Wochen lang eingesperrt worden. In der Haft sei er gefoltert worden, da die Polizei von ihm habe wissen wollen, wo sich sein Chef aufhalte. Sein Onkel habe die Freilassung aus der Haft erwirkt und der Beschwerdeführer sei geflohen. Bei einer Rückkehr nach Gambia befürchte er, dass er getötet werde.
1.3. Am 02.06.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mandingo vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er gesund sei. Er besuche einen Deutschkurs, habe die A1 Prüfung jedoch noch nicht gemacht. Erst in Österreich habe er damit begonnen, richtig lesen und schreiben zu lernen. In Gambia sei er zwar zur Schule gegangen, habe jedoch nicht richtig lesen und schreiben gelernt. Dort habe er eine Ausbildung zum Tischler gemacht. In Österreich habe er keine Dokumente; sein Reisepass, sein Personalausweis und seine Geburtsurkunde befänden sich in Gambia bei seiner Ehefrau. Er könne sich die Dokumente nicht schicken lassen, da er keinen Kontakt mehr zu seiner Frau habe. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Gambia, Zugehöriger der Volksgruppe der Mandingo und Moslem. Er sei verheiratet und habe einen ca. dreieinhalbjährigen Sohn. In Gambia habe er in XXXX in der Nähe von XXXX gemeinsam mit seiner Frau, seinem Sohn, seiner Schwester und seinem Bruder gelebt. Er habe als Tischler gearbeitet. Wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit habe er keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Er sei nicht vorbestraft und sei niemals politisch tätig gewesen.
Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem "Boss" namens XXXX gearbeitet habe. Dieser habe zwei Aufträge gehabt und zwar einen am Flughafen in Banjul und einen beim Fußballstadion in XXXX . Der Chef habe am Flughafen, der Beschwerdeführer beim Stadion gearbeitet. Seine Schwester habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Eine Stunde später habe man ihn verhaftet und ihm gesagt, dass sie seinen Boss auch verhaftet hätten, da er zu viel Geld vom Präsident gestohlen hätte. Man habe ihn auf ein Revier gebracht und befragt. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er nichts wisse. Er sei drei Tage inhaftiert gewesen und sei gefoltert worden. Da sein Onkel, der beim Militär gewesen sei, eine Kaution bezahlt habe, habe man ihn freigelassen. Sein Onkel habe ihm gesagt, es werde zu einer Verhandlung kommen und die werde nicht gut für ihn ausgehen. Deshalb sei er sofort in den Senegal gegangen. Vom Senegal aus sei er nach Mauretanien, Marokko und letztlich nach Spanien gereist. Die Reise habe er mit Arbeiten für Einheimische finanziert. Der Onkel namens XXXX sei zwei Monate, nachdem der Beschwerdeführer Österreich erreicht habe, umgebracht worden. Von wem wisse man nicht genau. Er habe sein Kind in die Schule gebracht und sei in seinem Auto umgebracht worden. Man vermute, mit einer Giftspritze. Dies habe er von einer Bekannten, die in Frankreich lebe, erfahren.
Sein Chef habe eine nicht so große Firma gehabt, habe jedoch Aufträge von der Regierung bekommen. In XXXX seien sie zehn Leute gewesen; wie viele es am Flughafen gewesen seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Insgesamt seien vier Mitarbeiter verhaftet worden, aber die anderen drei hätten gewusst, was los sei. Der Beschwerdeführer glaube, dass sie auch weggelaufen seien. Da der Beschwerdeführer die rechte Hand von XXXX gewesen sei, habe man geglaubt, er wisse, was los sei. Die anderen drei Mitarbeiter seien nicht mit ihm zusammen inhaftiert gewesen, sondern seien geflüchtet, bevor die Polizei gekommen sei, da sie etwas gewusst hätten. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer als rechte Hand des Chefs nichts gewusst habe, die anderen Mitarbeiter aber schon, gab er an, dass er in XXXX gearbeitet habe; die anderen jedoch zuvor in Banjul mit dem Chef gearbeitet hätten und erst danach nach XXXX gekommen seien. Man habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass ihn sein Boss zuletzt angerufen habe und er wissen müsse, wo dieser sei. Der Beschwerdeführer müsse von der Geschichte mit dem Geld wissen und sie hätten immer gesagt, dass das Geld, das von der Regierung gekommen sei, untereinander aufgeteilt worden sei. Was mit seinem Chef passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Da der Beschwerdeführer große Narben am linken Unter- und Oberarm zeigte, wurde er aufgefordert, diesbezüglich ärztliche Unterlagen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 17.06.2016 legte der Beschwerdeführer eine undatierte Ambulanzkarte eines Krankenhauses, Abteilung für Unfallchirurgie, vor, dem zu entnehmen ist, dass die Wunde am Unterarm links von einem ca. vor einem Jahr ausgeführten Schlag gegen die Hand herrührt und Status nach Rissquetschwunde Handrücken, Unterarm und Ellbogengelenk links diagnostiziert wurde.
1.4. In der Folge richtet das Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob herausgefunden werden könne, ob XXXX im großen Stil Aufträge in der Baubranche von der Regierung bekommen, später beim Präsident in Ungnade gefallen, verfolgt, gesucht und angeklagt worden sei.
In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.11.2016 wird zunächst darauf verwiesen, dass diese an die Österreichische Botschaft Dakar und an das Honorarkonsulat in Banjul zur Recherche übermittelt worden sei. Den in der Folge zitierten Quellen sei zu entnehmen, dass der Fall eines XXXX nicht bekannt sei. Diesem wurden keine Großaufträge in der Baubranche gegeben und habe seine Existenz nicht nachgeprüft werden können. Des Weiteren habe man auch keine aktuellen Anklagen gegen XXXX finden können.
In seiner Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs zu diesem Rechercheergebnis vom 14.11.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Nachfragen des Bundesamtes sich darauf bezogen hätten, dass es sich um einen großen Bauauftrag der gambischen Regierung gehandelt habe, der an XXXX vergeben worden sei. Allerdings würden in Gambia auch öffentliche Aufträge fast ausschließlich mündlich vergeben werden. Es gebe keinerlei Dokumentation. Die Firmen und ihre Arbeitskräfte würden für die jeweiligen Aufträge kurzfristig zusammengestellt werden. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers habe es sich um keinen Großauftrag, sondern um Instandsetzungsarbeiten an einem Bürogebäude am Flughafen in Banjul gehandelt, an dem insgesamt fünf Arbeiter mitgearbeitet hätten. An dieser Baustelle sei auch sein Chef gewesen und habe die Arbeit beaufsichtigt. Der Beschwerdeführer sei mit zwei Arbeitern in einem Fußballstadion in XXXX eingeteilt gewesen und habe Schalungszimmerarbeiten für die Sitzgelegenheiten aus Beton durchzuführen gehabt. Bis es zu dem beschriebenen Vorfall gekommen sei, habe er dort ca. 20 Tage gearbeitet. Der Firmenchef habe sich beim Beschwerdeführer selbst mit dem Namen XXXX vorgestellt. Er habe nie ein Dokument gesehen, das diesen Namen hätte belegen können. Es könne sein, dass diese der Gebrauchsname und nicht der offizielle Name des Chefs sei oder auch, dass der Name falsch geschrieben worden sei. Viele Menschen wie der Beschwerdeführer würden in Gambia ohne ihr Wissen von korrupten Menschen, die eine "Baufirma" leiten würden für einen bestimmten Auftrag und zeitlich beschränkt eingestellt. Diese Firmen würden Aufträge zum Teil oder nur mangelhaft "erfüllen" und seien wie der Auftraggeber Profiteure. Ausgebootete "Mitbewerber" würden anzeigen und die korrupten Exekutivorgane dafür bezahlen, dagegen vorzugehen. Der Beschwerdeführer sei ein Opfer gewesen, da er an der Baustelle in XXXX der Vorarbeiter gewesen sei und nach Ansicht der einschreitenden Polizisten hätte wissen müssen, wer der Firmenchef und die Auftraggeber wären.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Letztlich wurde unter Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia und Moslem sei. Er sei psychisch und physisch gesund. In seinem Herkunftsstaat sei er nicht politisch tätig gewesen und sei auch nicht aufgrund von politischen Ansichten verfolgt worden. Er habe keine asylrelevanten Probleme wegen seiner Religion, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 23 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Gambia. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr nach Gambia aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt werde, könne ausgeschlossen werden. Mit der Abwahl von Präsident Jammeh würden auch die unter Punkt "Behandlung nach Rückkehr" der Länderfeststellungen genannten Bedenken wegfallen.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angegeben habe, gesund zu sein. Betreffend die vorgebrachten Narben habe er eine undatierte Ambulanzkarte für Unfallchirurgie eines Krankenhauses vorgelegt, aus welcher hervorgehe, dass er einmal Rissquetschwunden an Handrücken, Unterarm und Ellenbogen erlitten habe. Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers verwies das Bundesamt darauf, dass sich das vorgebrachte Verfolgungsszenario aufgrund eines Korruptions- bzw. Kriminalfalls ergeben habe. Im Zuge von Recherchen im Heimatland sei hervorgekommen, dass weder der vorgebrachte Fall noch die genannte Person bekannt seien. Mit näherer Begründung wurde unter Einbeziehung der Angaben aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers ausgeführt, dass das Vorbringen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Wenn es sich nur um kleinere Instandsetzungsarbeiten gehandelt haben, fehle jegliches Motiv für eine Verfolgung, die von staatlicher Seite ausgehe. Die Feststellungen zu Gambia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Darüber hinaus sei angemerkt, dass sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers die Umstände in Gambia durch Abwahl von Präsident Jammeh grundsätzlich geändert hätten und es auszuschließen sei, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Fall von Seiten der Behörden in einem ihn gefährdenden Sinn wieder aufgegriffen werde.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass aufgrund der unterschiedlich vorgebrachten Versionen der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers seinem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden könne. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei der derzeitigen allgemeinen Lage in Gambia ausgeschlossen werden könne, dass es zu massiven Verfolgungshandlungen gegen die Person des Beschwerdeführers kommen würde, die sich unter die in Art. 3 EMRK genannten Sachverhalte subsumieren ließen. Daher gelange die Behörde zu der Ansicht, dass eine Rückkehrentscheidung nach Gambia zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffen würden. Ferner habe er keine Familien- oder nahe Angehörige in Österreich. Daher stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens trete in seinem Fall hinter das öffentliche Interesse auf ein geordnetes Fremdenwesen zurück. Sein Grad der Integration sei nicht so hoch zu bewerten, dass sich alleine daraus ein Aufenthaltstitel ableiten ließe. Gegen ihn werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Letztlich wurde unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft im Fall der Einbringung einer Beschwerde mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes festgesetzt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.12.2016 im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zurzeit keine Dokument aus Gambia beibringen könne, die seine Identität bestätigen würden, da er keine Kontaktperson in Gambia habe. Seine einzige Verbindung sei sein Onkel gewesen, der mittlerweile verstorben sei. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort aufgrund der beschriebenen Vorkommnisse mit seinem gewaltsamen Tod rechnen müsse.
4.1. Am 20.03.2017 langten schlecht leserliche Kopien des Personalausweis und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hierzu wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über einen gambischen Staatsbürger, der in Wien lebe, wieder Kontakt zu seiner Familie habe und ihm durch seine Ehefrau die Dokumente zugesandt worden seien.
4.2. Ferner legte der Beschwerdeführer einen Bescheid des AMS XXXX vom XXXX 12.2019 vor, demzufolge ihm eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Abräumer/Abwäscher zwischen XXXX 12.2019 bis XXXX 04.2020 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt in der Höhe von € 1.900,00 brutto erteilt worden war.
5. Am 29.01.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mandingo statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertrauensperson und seine bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 27.01.2020 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Gambia zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er befinde sich nicht in medizinischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Die Niederschriften der Erstbefragung und vor dem Bundesamt seien ihm rückübersetzt worden und er habe die Wahrheit gesagt. Die Dolmetscher in der Erstbefragung und in der Einvernahme habe er gut verstanden. Der Beschwerdeführer habe einen Freund, der in Wien lebe. Der sei in Gambia gewesen und habe auf Ersuchen des Beschwerdeführers die Kopien von Ausweis und Geburtsurkunde mitgebracht. Sein Reisepass sei bei seinem Onkel, der nicht "dort" gewesen sei, als sein Freund in Gambia gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei verheiratet gewesen, nun sei er geschieden und habe einen Sohn, der fünf Jahre und fünf Monate alt sei. Seine Eltern seien verstorben und er habe noch einen jüngeren Bruder in Gambia. Nach der Scheidung sei seine Frau zu ihrer Familie zurückgegangen. Sein Sohn lebe bei seinem Onkel väterlicherseits. Sein Onkel heiße XXXX . Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Gambia, gehöre der Volksgruppe der Mandingo an und sei Moslem. Probleme wegen seiner Religion oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seinem Herkunftsstaat nicht gehabt. Er spreche Mandingo, Englisch und Wolof; könne jedoch in allen drei Sprachen nicht schreiben.
Zu seinen Wohnorten, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Gambia gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester und sein Bruder in Gambia leben würden, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Sein Onkel sei gestorben und lebe sein Sohn bei der Frau seines Onkels. Die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers sei in XXXX gewesen. Seine letzte Adresse sei in XXXX gewesen, aber er stamme aus XXXX . In XXXX habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin in einem Haushalt gelebt. Wie lange er jeweils in XXXX und in XXXX gelebt habe, könne er nicht sagen. Ungefähr sei er drei Jahre lang in XXXX gewesen. In XXXX habe er mit seinem Vater, seiner Mutter, seinem Bruder, seiner Schwester und seiner Frau im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe geheiratet als er 18 Jahre alt gewesen sei und sich vor zwei Jahren scheiden lassen. Seine Eltern seien vor ca. zehn bis 15 Jahren verstorben. Von seinen anderen Verwandten - Bruder, Schwester, Cousin, Sohn - habe er seit vier Jahren nichts gehört. Bevor sein Onkel gestorben sei, habe er noch mit ihnen gesprochen, aber danach nicht mehr, weil seine Tante das Telefon nicht mehr abnehme. Auf Vorhalt, er sage, dass er seit vier Jahren keinen Kontakt mehr habe, sich jedoch vor zwei Jahren habe scheiden lassen, gab der Beschwerdeführer an, das sei nicht seine Frau, sondern die Schwester, der Bruder und die Frau des Onkels. In Gambia habe er die Volksschule bis zur dritten Klasse gemacht. Er sei ein Tischler, der nur händisch ohne Maschinen arbeite. Das heiße "local carpenter". Das habe er bei einem Tischler, der Lehrlinge ausbilde, die nur händisch arbeiten würden, gelernt. Als "local Tischler" habe er auch sein Geld verdient. Viel habe er zwar nicht verdient, habe aber damit leben können.
Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Verwandten, sondern nur gute Freunde habe. Er könne ein bisschen Deutsch und habe "den A1". Er arbeite bei der XXXX ; dort verdiene er auch Geld und lege seinen Gehaltszettel für Dezember 2019 (vgl. Beilage ./1) vor. Vor Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer Geld von der Caritas bekommen und für ältere Menschen Gartenarbeiten erledigt. Dafür sei er auch bezahlt worden. Ausbildungen habe er in Österreich nicht absolviert. Manchmal gehe er zur Gemeinde und arbeite mit Elektrikern oder Tischlern für zwei bis drei Stunden, damit er etwas lerne. In einem Verein sei er nicht, aber er helfe älteren Menschen. Die heute anwesende Vertrauensperson sei ein Freund von ihm. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, damit er weiter arbeiten könne. Sein Leben gefalle ihm hier und die Arbeit, die er mache, gefalle ihm auch.
Zu seinen Reisebewegungen befragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2014 verlassen. Von Gambia sei er in den Senegal gefahren und von dort aus - wie lange er im Senegal geblieben sei, wisse er nicht - sei er nach Mauretanien gelangt und dort "ein bisschen" geblieben. Dann sei er mit dem Auto nach Marokko gefahren und habe dort drei Monate gearbeitet. Von Casablanca aus sei er nach Barcelona geflogen und habe von dort aus den Bus nach Wien genommen.
Zu den Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sein Chef namens XXXX habe einen Auftrag vom [damaligen] Präsidenten Gambias, Yahya Jammeh, bekommen. Das sei ein Auftrag für die Renovierung des Fußballstadions für die Ortschaft XXXX gewesen. Als sein "Boss" das Geld für den Auftrag erhalten habe, sei er mit dem Geld weggelaufen. Er sei aus Gambia weggelaufen und niemand wisse, wo er sei. Der Beschwerdeführer sei seine rechte Hand gewesen und habe alles mit ihm zusammen gemacht. Die Polizei sei zu ihm gekommen, weil alle gesagt hätten, sie sollten ihn fragen. Die Polizei habe ihn mitgenommen, nach seinem Chef gefragt und ihn geschlagen. Sie hätten gesagt, der Beschwerdeführer wisse, wo sein Chef sei. Er habe auf der linken Hand Narben. Der Beschwerdeführer habe aber nicht gewusst, wo sein Chef sei. Danach hätten sie ihn fast zwei Wochen "dort" festgehalten. Bevor sein Onkel verstorben sei, habe er eine Kaution für den Beschwerdeführer hinterlegt und dafür sein Haus als Sicherheit genommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Dann habe er eine andere Arbeit gefunden und als er in der Arbeit gewesen sei, habe ihn seine Schwester angerufen und gesagt, die Polizei sei bei ihnen zu Hause gewesen. Daraufhin sei er weggelaufen, weil er nicht wieder ins Gefängnis gewollt habe.
Abgesehen vom Beschwerdeführer hätten ca. 15 Leute bei dem Fußballstadion gearbeitet; darunter auch sein Chef. Wann er festgenommen worden sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Auf die Frage, ob auch andere Mitarbeiter festgenommen worden seien, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nur von sich selbst. Er wisse, sie hätten die anderen auch festgenommen, aber wie und was, wisse er nicht. Genaueres wisse er nur über seine Festnahme. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wie sie das angestellt hätten. Aber es sei das passiert, was er erzählt habe. Es sei ein Großauftrag mit viel Geld dahinter gewesen. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt gesagt, dass sein Onkel getötet worden sei und eingangs in der Verhandlung davon gesprochen, dass sein Sohn beim Onkel lebe und nunmehr - nach einer Besprechung mit der Vertreterin - wieder gesagt, dass der Onkel getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe das gesagt, weil er geglaubt habe, man werde ihn verstehen. Die Frau seines Onkels sei im Haus seines Onkels und sein Sohn sei dort zu Hause. Deswegen habe er gesagt, dass sein Kind bei seinem Onkel sei. Als er schon in Österreich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer mit seiner Schwester telefoniert, die ihm gesagt habe, der Onkel sei von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden. Seine Schwester glaube, dass er deswegen gestorben sei. Dann hätten sie ihn freigelassen, er habe arbeiten gehen wollen und sei im Auto gestorben. Wann das gewesen sei, könne er nicht einmal ungefähr sagen. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt gesagt, er sei drei Tage inhaftiert gewesen und sage nun, es seien zwei Wochen gewesen, gab der Beschwerdeführer an, das stimme. Er habe Probleme mit dem Reden und vergesse viel. Auf weiteren Vorhalt, er habe in der Verhandlung gesagt, dass er gemeinsam mit seinem Chef gearbeitet habe; vor dem Bundesamt habe er jedoch angegeben, sein Chef habe am Flughafen und er beim Stadion gearbeitet, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Chef gehe und komme. Er arbeite am Flughafen und komme auch zum Stadion. Er habe ein Auto und fahre hin und her. Wie lange er für diesen Chef gearbeitet habe bis es zu dem Vorfall gekommen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es sei lange her gewesen. Auf die Frage, wann der Vorfall gewesen sei, bei dem er festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Ende 2013 bis 2014 haben die Probleme begonnen." Auf weiteren Vorhalt, vor dem Bundesamt habe er angegeben, er sei gleich nach seiner Freilassung in den Senegal gefahren und bringe heute vor, dass er zwischendurch eine andere Arbeit gefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, als "sie" ihn freigelassen hätten, habe er gearbeitet und sei nicht gleich in den Senegal. Er habe drei bis vier Tage gearbeitet, bevor er weggegangen sei. Das stimme nicht, was geschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer könne wegen der Probleme nicht nach Gambia zurück. Er glaube, wenn er zurückkehre, dass "sie" ihn noch einmal verhaften würden. Auf Vorhalt, dass es seit 2017 einen neuen Präsidenten in Gambia gebe, brachte der Beschwerdeführer vor, er glaube, dass der neue Präsident den Fall auch aufrollen werde. Die Polizisten, die ihn gefoltert hätten, könne er nicht anzeigen. Er kenne ihre Namen nicht.
Zu den mit der Ladung vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gambia gab die Vertreterin des Beschwerdeführers zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter durch die gambische Polizei geworden sei. Dieses Vorbringen decke sich mit dem Länderinformationsblatt. Aus diesem gehe hervor, dass Folter allgemein verbreitet sei und routinemäßig insbesondere durch die National Intelligence Agency unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. Gambia verfüge nicht über wirksame Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter. Zum Vorhalt, es sei nicht möglich gewesen, gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein anhängiges Gerichtsverfahren ausfindig zu machen, werde ausgeführt, dass die Gerichte nicht unabhängig seien, sondern korrupt und ineffizient. Richtern komme auch keine Unabhängigkeit zu und liege in Bezug auf das Justizwesen in Gambia durchaus ein rechtsfreier Raum vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Gambia, Zugehöriger der Volksgruppe der Mandingo und moslemischen Glaubens. Er stammt aus XXXX , wo er geboren und in seinem Elternhaus aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater eines ca. fünfeinhalbjährigen Sohnes. Im Laufe des Jahres 2014 reiste der Beschwerdeführer von Gambia aus in den Senegal, von dort aus nach Mauretanien und schließlich nach Marokko, wo er jeweils einige Wochen verbrachte. Von Casablanca aus flog er nach Barcelona und gelangte von dort aus mit einem Bus nach Wien, wo er nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten des gambischen Staates ausgesetzt ist, weil sein Chef Regierungsgelder, die für einen Bauauftrag vorgesehen waren, veruntreut hat und der Beschwerdeführer von der gambischen Polizei festgenommen, inhaftiert und misshandelt wurde, da diese vom Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seines flüchtigen Chefs wissen wollten. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Gambia aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandingo und/oder aus Gründen seines moslemischen Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er befindet sich weder in medizinischer Behandlung noch nimmt er Medikamente.
Neben seinem minderjährigen Sohn und seiner Ex-Frau leben in Gambia jedenfalls noch der Bruder, die Schwester und ein Cousin des Beschwerdeführers, sodass festgestellt wird, dass familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Gambia bestehen. Ob der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen aktuell Kontakt hat, kann nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, wieder Kontakt zu seinem Bruder, seiner Schwester und seinem Cousin aufzunehmen. Ferner verfügt er über eine gesicherte Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer hat in Gambia die Volksschule bis zur dritten Klasse besucht und danach eine Ausbildung zum Tischler, der händisch ohne Maschinen arbeitet, gemacht. Der Beschwerdeführer war dann auch als sogenannter "local carpenter" beruflich tätig, wodurch er seinen Lebensunterhalt verdiente. Er spricht Mandingo auf Mutterspracheniveau und zusätzlich Englisch und Wolof.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer über eine rudimentäre Schulbildung, eine Ausbildung sowie über Berufserfahrung als "händisch ohne Maschinen arbeitender" Tischler (= "local carpenter") verfügt und arbeitsfähig ist sowie, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Gambia sein (bestehendes) familiäres bzw. soziales Netz wieder aufbauen kann und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.
Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerde-führers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch mit niemanden in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Seit XXXX12.2019 ist er bei der XXXX beschäftigt und verfügt diesbezüglich über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX mit einer Gültigkeit von XXXX 12.2019 bis XXXX 04.2020 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, wodurch er monatlich € 1.900,00 brutto verdient. Daher ist der Beschwerdeführer zwar aktuell selbsterhaltungsfähig, lebte jedoch seit Antragstellung bis 31.12.2019 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Darüber hinaus erhielt er fallweise geringfügige Zuwendungen von Bekannten für Gelegenheitsarbeiten. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 02.11.2014 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist kaum in der Lage, eine Unterhaltung in einfachen Worten in deutscher Sprache zu führen. Dass er Deutschkurse gemacht bzw. absolviert hat, kann nicht festgestellt werden. Auch sonstige Ausbildungen bzw. Kurse hat er in Österreich nicht gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen Bekanntenkreis und nimmt hier auch am am sozialen Leben teil. In einer Gesamtbetrachtung kann jedoch nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
1.2. Zur Lage in Gambia:
1.2.1. Politische Lage:
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Präsident Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 18.9.2018). Präsident Barrow war Anfang 2017 in sein Amt eingeführt worden, nachdem er die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 gegen den langjährigen Gewaltherrscher Yahya Jammeh gewonnen hatte (AA 3.8.2018).
Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018; FH 1.2018), befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.
Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia (KAS 16.5.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018), um die Sicherheit des Transformationsprozesses und der aktuellen Regierung zu gewährleisten (KAS 16.5.2018). Die internationale Gemeinschaft hat der Barrow - Regierung erhebliche finanzielle Unterstützung gewährt, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung vergangener Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018).
Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Direkt nach seiner Amtsübernahme erklärte Barrow sein Land zur Republik und ließ den Zusatz "Islamische Republik" streichen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde (KAS 16.5.2018). Am 13. 12.2017 wurde das Gesetz der Wahrheits-, Versöhnungs- und Reparationskommission (TRRC) von der Nationalversammlung verabschiedet und vom Präsidenten am 13.1.2018 bestätigt (LHG 2018). Darüber hinaus soll die Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) ihre Arbeit aufnehmen, um das in zwei Jahrzehnten Diktatur begangene Unrecht zu sammeln und aufzuarbeiten (AA 3.8.2018; vgl. KAS 16.5.2018; LHB 2018). In den meisten Fällen gab es keine wirksamen Ermittlungen und die Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. Das TRRC-Gesetz sieht die Erstellung einer historischen Aufzeichnung über Art, Ursachen und Ausmaß der im Zeitraum Juli 1994 bis Januar 2017 begangenen Verstöße und Verletzungen der Menschenrechte und die Gewährung einer Entschädigung für die Opfer vor (LHG 2018).
Ein wichtiges Reformvorhaben der Regierung Barrow ist der am 6.2.2018 vorgestellte nationale Entwicklungsplan (The Gambia National Development Plan), der als Grundlage der Beratung der Geberkonferenz am 22.5.2018 in Brüssel gilt. Der Entwicklungsplan betont die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechte, sowie Sicherheit und Wohlstand für alle (KAS 16.5.2018). Die innenpolitische Reformbereitschaft Barrows in Gambia wird auch durch das Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe deutlich, das am 18.2.2018 in Kraft trat. Vorerst wurden keine Hinrichtungen mehr vorgenommen, die Abschaffung der Todesstrafe soll noch folgen (KAS 16.5.2018).
In Gambia fanden am 12.4.2018 und am 12.5.2018 Lokal- und Kommunalwahlen statt. Die Wahlen verliefen friedlich ohne Zwischenfälle (KAS 16.5.2018; vgl. UNSC 29.6.2018). Als Bürgermeisterin in der Hauptstadt Banjul wurde mit Rohey Malick Lowe, erstmals eine Frau gewählt (KAS 16.5.2018). Die Vereinigte Demokratische Partei unter der Leitung von Außenminister Ousainou Darboe gewann die Mehrheit der Sitze, während die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction of Ex-Präsident Yahya Jammeh weniger als 15 % der Sitze erlangte. In der Zwischenzeit hat die Regierung weitere Fortschritte gemacht bei der eine Reihe von Reformprozessen, unter anderem in den Bereichen Sicherheitssektor Reform und Übergangsjustiz, durchgeführt wurden (UNSC 29.6.2018).
Die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen Gambias ähneln einer Herkulesaufgabe und stehen unter Zeitdruck. Die Bevölkerung erwartet sichtbare Resultate in der Dezentralisierung des Landes, in der Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen sowie in der Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation. Dazu gehört auch ein Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum, die Reform des Sicherheitsapparates, die Aufarbeitung der Schreckenstaten während des Jammeh-Regimes und die sichtbare Entwicklung der Infrastruktur des Landes (KAS 16.5.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_0 , Zugriff 18.9.2018;
* AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia,
* FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html , Zugriff 18.8.2016;
* HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html , Zugriff 18.9.2018;
* KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500 ,
Zugriff 4.9.2018;
* LHB - Law Hub Gambia (2018): Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) Act,
https://www.lawhubgambia.com/truth-reconciliation-reparations-commission/ , Zugriff 27.9.2018;
* UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf , Zugriff 6.9.2018 und
* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 22.8.2016
1.2.2. Sicherheitslage:
Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen (FD 18.9.2018; vgl. BMEIA 18.9.2018), vor allem in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal (BMEIA 18.9.2018). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden (AA 18.9.2018). Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen (BMEIA 18.9.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_0 , Zugriff 18.9.2018;
* BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/ , Zugriff 18.9.2018 und
* FD - France Diplomatie (18.9.2018): Conseils par pays, Gambie, Sécurité,
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/gambie/ , Zugriff 18.9.2018
1.2.3. Rechtsschutz / Justizwesen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung garantiert allen Bürgern den Zugang zu einer unabhängigen Justiz und das Recht auf Verteidigung (EASO 12.2017).
Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 kündigte Barrow an, dass er Jammehs Entscheidung, Gambia den Internationalen Strafgerichtshof zu verlassen, rückgängig machen werde (EASO 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Er ernannte einen ehemaligen Sonderbeauftragten und Staatsanwalt des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda auf die höchste Position der gambischen Justiz. Barrow erklärte, dies seien Zeichen der Unabhängigkeit der Justiz und Schritte auf dem Weg zur institutionellen und rechtlichen Reform (EASO 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018).
Im ersten Amtsjahr hat die Regierung Barrows eine Justiz- und Verfassungsreform angestoßen (AA 3.8.2018). Auch Amnesty International forderte Ende April 2017 die Regierung auf, Reformen durchzuführen und mehr Mittel in folgenden Bereichen der Justiz bereitzustellen: die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz zu stärken; Organisationen wie die National Agency for Legal Aid (NALA), die Gambia Bar Association und die Female Lawyers Association Gambia zu unterstützen; sicherzustellen, dass Folter als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird (EASO 12.2017).
Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren. Von Februar bis November 2017 ernannte Barrow neue Richter am Obersten Gerichtshof (FH 1.2018; vgl. EASO 12.2017; HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018), ein Schritt, welchen die Gambia Bar Association lobte (FH 1.2018). Die Richter verpflichteten sich, das Justizsystem zu reformieren und seine Glaubwürdigkeit wiederherzustellen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
* EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 18.9.2018;
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html , Zugriff 18.9.2018;
* HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 18.9.2018 und
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html , Zugriff 18.9.2018
1.2.4. Sicherheitsbehörden:
Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt auf Einladung des Präsidenten weiterhin im Land (USDOS 20.4.2018).
Die Gambia Armed Forces - GFA (Streitkräfte) ist für die externe Verteidigung zuständig und steht unter der Aufsicht des Oberbefehlshabers der Streitkräfte und Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat (USDOS 20.4.2018; vgl. EASO 12.2017). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (EASO 12.2017). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 20.4.2018; vgl. EASO 12.2017). Die Abteilung für Einwanderung fällt in die Zuständigkeit des Innenministeriums und ist für Migration und Grenzkontrolle zuständig. Straflosigkeit war unter dem Jammeh-Regime weit verbreitet. Ehemalige Beamte der NIA (Geheimdienst) stehen wegen Foltervorwürfen vor Gericht (USDOS 20.4.2018).
Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. EASO 12.2017; USDOS 20.4.2018). Laut Menschenrechtsorganisationen unterhielt die NIA ihre eigenen Haftanstalten.
Menschenrechtsorganisationen und die Opposition warfen der NIA wiederholt Verbrechen wie übermäßige Gewaltanwendung, illegale Verhaftung, Folter und Tötung vor. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIS verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen (EASO 12.2017). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Selbst nach dem Regierungswechsel gibt es Berichte über die Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Innerhalb des Innenministeriums wurde eine Stelle geschaffen, die Vorwürfe wegen Fehlverhaltens und Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht (EASO 12.2017).
Quellen:
* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html , Zugriff 18.9.2018;
* EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 18.9.2018 und
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html ,
Zugriff 18.9.2018
1.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung:
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam foltern, schlagen und misshandeln (USDOS 20.4.2018). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 3.8.2018). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert (EASO 12.2017).
Quellen:
* EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 18.9.2018;
* HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 18.9.2018 und
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html ,
Zugriff 18.9.2018
1.2.6. Korruption:
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um, jedoch haben Beamte manchmal ungestraft korrupte Praktiken angewandt (USDOS 20.4.2018).
Die neue Regierung hat Initiativen zur Verringerung der Korruption ergriffen, die nach wie vor ein ernsthaftes Problem darstellt. Eine Untersuchungskommission prüft die Verwendung staatlicher Mittel durch den ehemaligen Präsidenten Jammeh für private Zwecke und friert sein Vermögen ein. Die Herausforderungen bleiben jedoch bestehen. Die Bevölkerung fordert nach wie vor Gesetze zur Einrichtung einer Anti-Korruptionskommission und zur Abgabe von Vermögenserklärungen durch Regierungsbeamte. Es gibt derzeit kein Gesetz zum Schutz von Informanten, und im Juni 2017 kam es bereits zur Verhaftung eines Beamten (FH 1.2018). Im August setzte die Regierung von Barrow eine Untersuchungskommission ein, um die finanziellen Transaktionen des ehemaligen Präsidenten Jammah zu untersuchen (USDOS 20.4.2018). Die Regierungsgeschäfte sind im Allgemeinen undurchsichtig, aber 2017 wurden Schritte zur Verbesserung der Transparenz unternommen, Regierungsbeamte sind nun verpflichtet, Vermögenserklärungen an den Bürgerbeauftragten abzugeben, aber die Erklärungen sind nicht öffentlich und medienwirksam; Barrow hat diese Zurückhaltung von Informationen verteidigt und auf Bedenken des Datenschutzes hingewiesen. Es gibt weit verbreitete Behauptungen über Korruption in öffentlichen Beschaffungsprozessen (FH 1.2018).
Im Jahr 2017 wurde Gambia im von Transparency International veröffentlichten Korruptionsindex auf Platz 130 von 180 Ländern platziert (TI 2018).
Quellen:
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html , Zugriff 18.9.2018;
* TI - Transparacy International (2018): Gambia, Corruption Perception Index 2017, https://www.transparency.org/country/GMB , Zugriff 19.9.2018 und
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html , Zugriff 18.9.2018
1.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage:
Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017).Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 20.4.2018).
Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert (HRW 18.1.2018). Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017).
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 3.8.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018). Tageszeitungen veröffentlichten regierungskritische Artikel, ohne Angst vor Vergeltung. Radiosender strahlen regelmäßig Sendungen mit politischem und zivilen Diskursen aus (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).
Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der "Gambia Press Union". In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 3.8.2018). Allerdings hat die Regierung noch keine Gesetzesänderungen vorgenommen, die eine Genehmigung für öffentliche Kundgebungen erfordern, was eine Verletzung der Versammlungsfreiheit darstellt (HRW 18.1.2018). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze. Eine Reihe von Journalisten kehrten in das Land zurück, nachdem sie wegen Schikanen oder drohender Inhaftierungen unter der früheren Regierung ins Exil geflohen waren (AI 22.2.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia,
* -EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 18.9.2018;
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html , Zugriff 18.9.2018;
* HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html , Zugriff 18.9.2018 und
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html , Zugriff 18.9.2018
1.2.8. Grundversorgung:
Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Das staatliche "Social Welfare Service" bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 3.8.2018).
Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte (EASO 12.2017).
Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt (KAS 16.5.2018). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018).
Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der jüngste Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. $) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017).
Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018).
Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4 % des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Laut Medien sei das Land "fast bankrott". Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei (EASO 12.2017). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Die externe Schuldenlast beläuft sich auf über 1 Mrd. US-Dollar (20 % des BIP). Aufgrund der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen im Land getätigt werden, der Privatsektor erhält auch keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Die Elektrizitätskrise mit mehrmals täglichen Stromausfällen behindert zudem wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen (KAS 16.5.2018).
Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 20.9.2018;
* EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 20.9.2018 und
* KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500 , Zugriff 20.9.2018
1.2.9. Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung in Gambia bleibt mangelhaft (AA 3.8.2018), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 18.9.2018). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 18.9.2018; vgl. AA 3.8.2018). Auch wenn die Lage in Privatkliniken deutlich besser ist, bieten diese keinen europäischen Standard (AA 3.8.2018). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2018). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017).
Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Selbstversorgung im Gesundheitswesen ist hoch und stellt eine schwere Belastung für private Haushalte dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 3.8.2018).
Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Ärzte über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Und auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte günstiger sind (AA EASO 12.2017).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624 , Zugriff 18.9.2018;
* AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia,
* BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/ , Zugriff 18.9.2018 und
* EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 20.9.2018
1.2.10. Rückkehr:
Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 20.4.2018).
Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht in Gambia. Rückkehrer werden in der Regel von ihrer (Groß‑) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros besteht zum Stand Mai 2018 ein Rückstau von rund 3.000 Rückkehrern, deren Unterstützungsmaßnahmen noch ausstehen. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 3.8.2018).
Der UNHCR koordinierte die Regierungsarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration, der Gambia Red Cross Society und anderen Organisationen, um diesen Schutz und diese Unterstützung zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018).
Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Bislang ist es noch in keinem Fall zu einem Einwand gegen eine beabsichtigte Rückführung gekommen. Der "Social Welfare Service" unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 3.8.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 18.9.2018 und
* USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1430134.html , Zugriff 19.9.2018
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion), zu seiner Herkunft aus XXXX , zu seinem Familienstand (einschließlich seiner Vaterschaft) sowie zu seiner Ausreise aus Gambia und zu seinem weiteren Reiseweg samt Aufenthalten im Senegal, Mauretanien und Marokko ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 29.01.2020. Ferner ist für die zuständige Einzelrichterin auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten, zumal diese das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Bedrohungssituation nicht stützen. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur gegenständlichen Antragstellung aus dem Akteninhalt.
2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Gambia werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen:
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation aufgrund zahlreicher, massiver Widersprüche zwischen dem Vorbringen vor dem Bundesamt und jenem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die der Beschwerdeführer auf Nachfrage bzw. Vorhalt durch die erkennende Einzelrichterin weder nachvollziehbar aufklären noch entkräften konnte, nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt.
Zunächst ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits den Ablauf seiner Fluchtgeschichte völlig unterschiedlich schilderte. So gab er vor dem Bundesamt an, seine Schwester habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Eine Stunde später habe man ihn verhaftet. Nach seiner Freilassung sei er sofort in den Senegal gegangen (vgl. AS 41). Hingegen brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, dass er nach seiner Freilassung eine andere Arbeit gefunden habe und als er in der Arbeit gewesen sei, habe ihn seine Schwester angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei. Daraufhin sei er weggelaufen, weil er nicht wieder ins Gefängnis gewollt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seiten 15 und 16). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer an, dass er gearbeitet habe, als "sie" ihn freigelassen hätten und zwar habe er drei bis vier Tage gearbeitet, bevor er weggegangen sei. Das stimme nicht, was geschrieben worden sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17). Eine nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch stellt dieses Vorbringen jedenfalls nicht dar, zumal der Beschwerdeführer eingangs der Beschwerdeverhandlung angab, ihm sei die Niederschrift vor dem Bundesamt rückübersetzt worden und er habe die Dolmetscherin gut verstanden (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5).
Ein weiterer, eklatanter Widerspruch in seinen Angaben, der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht aufgeklärt werden konnte, betrifft die Dauer seiner Inhaftierung: Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, er sei zwei Wochen lang eingesperrt worden (vgl. AS 19). Widersprüchlich hierzu brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er drei Tage inhaftiert gewesen sei (vgl. AS 41), um wiederum in der mündlichen Verhandlung auszusagen, dass er fast zwei Wochen festgehalten worden sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich an, das stimme. Er habe Probleme mit dem Reden und vergesse viel (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Dauer eines derart einschneidenden Erlebnisses wie eine Inhaftierung, die seinen Angaben zufolge darüber hinaus auch fluchtauslösend war, nicht gleichbleibend angeben kann, zumal "drei Tage" vs. "(fast) zwei Wochen" einen Unterschied von ca. zehn Tagen ausmacht, der nicht mit einer Ungenauigkeit erklärt werden kann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Dauer seiner Inhaftierung vergisst, wenn er behauptetermaßen in der Haft auch misshandelt wurde, da es wohl einen eklatanten Unterschied macht, ob man drei Tage oder (fast) zwei Wochen gefoltert wird.
Ferner gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, sein Chef habe zwei Aufträge gehabt und zwar einen am Flughafen in Banjul und einen beim Fußballstadion in XXXX . Der Chef habe am Flughafen, der Beschwerdeführer beim Stadion gearbeitet (vgl. AS 41). Hingegen erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den angeblichen Auftrag beim Flughafen nicht mehr, sondern brachte vor, dass sein Chef einen Auftrag vom [damaligen] Präsidenten von Gambia bekommen habe und zwar sei dies ein Auftrag für die Renovierung des Fußballstadions im Ort XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer sei die "rechte Hand" seines Chefs gewesen und habe alles mit ihm zusammen gemacht (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15). Diesen Widerspruch versuchte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend zu erklären, dass der Chef gehe und komme. Er arbeite am Flughafen und komme auch zum Stadion. Er habe ein Auto und fahre hin und her (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17). Diese Erklärung ist ausgesprochen vage und überzeugt sohin nicht. An dieser Stelle ist anzumerken, dass einige der Angaben des Beschwerdeführers äußerst unkonkret sind, sodass der Eindruck entstanden ist, der Beschwerdeführer hat Angst, sich selbst zu widersprechen. So gab er beispielsweise auf die Frage, wie lange er bereits für seinen Chef gearbeitet habe, bevor es zu dem Vorfall gekommen sei, an: "Es ist lange her, ich weiß es nicht." Auf die Frage, wann dieser Vorfall bzw. die Festnahme gewesen sei, antwortete er: "Ende 2013 bis 2014 haben die Probleme begonnen." (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17), gab allerdings zuvor auf die Frage, wann er festgenommen worden sei, an:
"Tut mir leid, ich kann das nicht sagen." (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16).
Ein weiterer, ebenfalls gravierender Widerspruch ergibt sich im Zusammenhang mit dem Onkel des Beschwerdeführers, der seine Kaution gestellt haben soll. Vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel namens XXXX zwei Monate, nachdem der Beschwerdeführer Österreich erreicht habe, umgebracht worden sei (vgl. AS 42). Zunächst gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit der Befragung zu seinen Familienangehörigen auf die Frage, wo sein Sohn wohne, an: "Mein Sohn ist bei meinem Onkel." Auf Nachfrage der Vertreterin bejahte der Beschwerdeführer, dass sein Sohn bei seinem Onkel sei und gab - befragt nach dessen Namen an: " XXXX ." (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Nach Rücksprache mit seiner Vertreterin brachte der Beschwerdeführer nunmehr aus eigenem vor, dass sein Onkel gestorben sei und sein Sohn bei der Frau seines Onkels lebe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 9). Auch diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuklären, sondern gab auf diesbezüglichen Vorhalt lediglich an, er habe "das" gesagt, weil er geglaubt habe, man werde ihn verstehen. Die Frau seines Onkels sei im Haus seines Onkels und sein Sohn sei dort zu Hause. Deswegen habe er gesagt, dass sein Kind bei seinem Onkel sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16). Abgesehen von diesem nicht überzeugenden Erklärungsversuch ist allerdings noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch die Umstände des behaupteten Todes des Onkels vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich anders schilderte als vor dem Bundesamt. Vor dem Bundesamt brachte er vor, man wisse nicht von wem der Onkel getötet worden sei. Er habe sein Kind in die Schule gebracht und sei in seinem Auto getötet worden. Man vermute, mit einer Giftspritze. Dies habe der Beschwerdeführer von einer Bekannten, die in Frankreich lebe, erfahren (vgl. AS 42). Hingegen gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er mit seiner Schwester telefoniert habe, als er schon in Österreich gewesen sei. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass der Onkel von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden sei. Die Schwester glaube, er sei deshalb gestorben. Nach seiner Freilassung habe der Onkel arbeiten gehen wollen und sei im Auto gestorben. Wann das gewesen sei, könne der Beschwerdeführer nicht einmal ungefähr sagen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17). Vor dem Bundesamt benannte er den Zeitpunkt des Todes des Onkels noch mit "Zwei Monate nachdem ich Österreich erreicht hatte, ..." (vgl. AS 42).
Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass insgesamt vier Mitarbeiter verhaftet worden seien, wobei er glaube, dass die drei anderen weggelaufen seien. Sie seien nicht mit dem Beschwerdeführer inhaftiert gewesen, sondern seien geflüchtet, bevor die Polizei gekommen sei (vgl. AS 43). Vor dem Bundesverwaltungsgericht antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob auch andere Mitarbeiter festgenommen worden seien, er wisse "es" nur von sich selbst. Er wisse, sie hätten die anderen auch festgenommen, aber wie und was, wisse er nicht (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16).
Ferner ist auf die vom Bundesamt eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinzuweisen, der zufolge der Fall des angeblichen Chefs des Beschwerdeführers namens XXXX nicht bekannt sei. Man habe diesem keine Großaufträge in der Baubranche gegeben und auch keine aktuellen Anklagen gegen ihn gefunden (vgl. AS 53). In seiner Stellungnahme zu dieser Anfragebeantwortung versuchte der Beschwerdeführer diese zu entkräften, indem er vorbrachte, dass es sich in seinem Fall um keinen Großauftrag, sondern um Instandsetzungsarbeiten an einem Bürogebäude am Flughafen sowie um Schalungszimmerarbeiten für die Sitzgelegenheiten im Stadion (vgl. AS 59) gehandelt habe. Im Widerspruch hierzu gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Anfragebeantwortung in der mündlichen Verhandlung an, es sei ein Großauftrag mit viel Geld dahinter gewesen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16). Befragt nach der Anzahl der Mitarbeiter seines Chefs brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vor, in XXXX seien es zehn Leute gewesen; wie viele es am Flughafen gewesen seien, wisse er nicht (vgl. AS 43). Vollkommen andere Angaben tätigte er allerdings in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Hier gab er an, dass am Flughafen in Banjul insgesamt fünf Arbeiter mitgearbeitet hätten, wo auch sein Chef gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst sei mit zwei Arbeitern in einem Fußballstadion in XXXX eingeteilt gewesen (vgl. AS 59). In der mündlichen Verhandlung wiederum brachte er vor, dass abgesehen von ihm selbst ca. 15 Personen beim Fußballstadion gearbeitet hätten und darunter auch sein Chef gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht - wie in der Stellungnahme zur Anfragebeantwortung auch vorgebracht wurde -, dass Korruption in Gambia häufig ist und (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers als noch Yahya Jammeh Präsident war) Bauaufträge wenig schriftlich dokumentiert wurden, was jedoch die eklatanten Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erklärt, zumal die Anzahl der Arbeiter an den jeweiligen Baustellen nichts mit der Auftragsvergabe an sich zu tun hat. Das Vorbringen in der Stellungnahme, Firmen würden Aufträge zum Teil oder nur mangelhaft erfüllen und seien wie der Auftraggeber Profiteure, ist - wie auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - nicht plausibel, da es nicht nachvollziehbar ist, wie Auftraggeber davon profitieren könnten, wenn Aufträge nur zum Teil erfüllt werden.
Letztlich ist noch auf die vom Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 41) als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15) vorgewiesenen Narben am linken Handrücken und am linken Unterarm, die ihm angeblich durch die Polizisten im Zuge seiner Inhaftierung zugefügt worden waren, zu verweisen und diesbezüglich auszuführen, dass diese Narben keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens liefern. Zum einen kann aus dem Vorhandensein der Narben nicht geschlossen werden, wie der Beschwerdeführer sich diese zugezogen hat und ist dies auch nicht der vom Beschwerdeführer vorgelegten undatierten Ambulanzkarte zu entnehmen; aus dieser ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer "vor einem Jahr" einen Schlag gegen die Hand bekommen habe. Zum andern ist auszuführen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich diese Narben aufgrund von Schlägen erlitten hat, sie keinen Hinweis darauf geben, unter welchen Umständen es zu diesen Schlägen gekommen ist bzw. wer dem Beschwerdeführer diese verabreicht hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Existenz von Narben nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. VwGH vom 15.10.2019, Ra 2019/01/0344-7).
In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der oben angeführten zahlreichen, eklatanten Widersprüchen in wesentlichen Teilen des Vorbringens des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft anzusehen und daher die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er auch nicht in der Lage war, die dargelegten Widersprüche auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufzuklären. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer auf die zuständige Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung keineswegs einen verwirrten oder gar geistig beeinträchtigten Eindruck machte und auch nicht sonderlich nervös wirkte.
Zusammengefasst lassen sohin die aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers nur den Schluss zu, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Daher ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt.
2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Er gab an, dass er gesund sei, sich nicht in medizinischer Behandlung befinde und keine Medikamente nehme (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5).
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in Gambia sowie zu den familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers gründen ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer aktuell Kontakt zu seinen Angehörigen hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglich nicht nachvollziehbaren Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab er an, er habe sich vor zwei Jahren - sohin Anfang 2018 - scheiden lassen, habe jedoch seit vier Jahren - sohin seit Anfang 2016 - keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11). Auf die Frage, wieso er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe, gab der Beschwerdeführer an, bevor sein Onkel gestorben sei, habe er noch Kontakt zu ihnen gehabt. Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vorgebracht hat, dass sein Onkel zwei Monate nach seiner Ankunft in Österreich umgebracht worden sei - sohin Ende 2014/Anfang 2015 - ergibt dies immerhin eine Differenz von ca. einem Jahr zwischen seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und jenen vor dem Bundesamt. Auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers auf Vorhalt, einerseits sage er, er habe seit vier Jahren keinen Kontakt mehr, andererseits habe er sich vor zwei Jahren scheiden lassen, überzeugt nicht. Diesbezüglich befragt gab der Beschwerdeführer nämlich sinngemäß an, "Verwandte" seien nicht seine Frau, sondern seine Schwester, sein Bruder und die Frau seines Onkels. Es ist allerdings noch auf eine weitere Ungereimtheit in Zusammenhang mit dem vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen hinzuweisen. Der Beschwerdeführer legte am 20.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht Ausweiskopien vor und gab dazu an, dass er über einen gambischen Staatsangehörigen, der in Wien lebe, wieder Kontakt zu seiner Familie habe und ihm seine Ehefrau diese Unterlagen zugesandt habe (vgl. OZ 4), sodass er gemäß diesem Vorbringen zumindest noch vor drei Jahren Kontakt zu den Angehörigen hatte. Aufgrund dieser mehrfach widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben konnte sohin nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer aktuell zu seinen Angehörigen Kontakt hat. Allerdings ist es ihm zumutbar, zu seiner Schwester, seinem Bruder und seinem Cousin diesen Kontakt wiederherzustellen. Diese Feststellung war zu treffen, da sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben haben, die auf eine Unzumutbarkeit der Neuaufnahme des Kontaktes hindeuten, wie beispielsweise ein Familienstreit oder Ähnliches, sondern - im Gegenteil - hatte der Beschwerdeführer wohl insbesondere zu seinem Cousin ein familiäres Naheverhältnis, da er - seinen eigenen Angaben zufolge - mit dem Cousin immerhin ca. drei Jahre in XXXX im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10). Die Feststellung zum Vorliegen einer Existenzgrundlage gründet auch auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden arbeits- bzw. erwerbsfähigen, Mann, der zudem über familiäre bzw. soziale Kontakte in seinem Herkunftsstaat verfügt. Die (weiteren) Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, zu seiner Schulbildung, seinen Sprachkenntnissen sowie insbesondere zu seiner Berufstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Lage dahingehend, dass er seinen Lebensunterhalt als "local carpenter" erwirtschaften konnte, gründen ebenso auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8, Seite 11). Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Verhältnisse in Gambia nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnte.
2.1.4. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen und ist auch dem sonstigen Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Feststellung zu seiner befristeten beruflichen Tätigkeit in Österreich seit XXXX12.2019 ergibt sich - neben seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - aus dem vorgelegten Bescheid des AMS XXXX vom XXXX 12.2019 sowie aus der Lohn/Gehaltsabrechnung Dezember 2019. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung zur aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass er jedoch seit Antragstellung bis zum 31.12.2019 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gelebt hat, gründet auf dem aktuellen Auszug aus dem GVS-Register vom 13.02.2020 dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von der Antragstellung bis zum 31.12.2019 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und nunmehr aufgrund von Saisonbeschäftigung aus der Grundversorgung entlassen wurde. Die Feststellung zum Erhalt von Zuwendungen von Bekannten für Gelegenheitsarbeiten ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12: "Ich gehe aber arbeiten für die älteren Menschen, mache Gartenarbeiten und diese zahlen mich auch."). Von den nahezu nicht vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen; der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, in einfachen Worten seinen Tagesablauf zu beschreiben (vgl. hierzu auch Verhandlungsschrift Seite 12). In Ermangelung des Nachweises von absolvierten Deutschkursen sowie von sonstigen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen waren die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer hat zwar vorgebracht, dass er "den A1" habe sowie, dass er bei der Gemeinde fallweise zwei bis drei Stunden mit Tischlern und Elektrikern arbeite, hat diesbezüglich jedoch weder Bestätigungen und/oder sonstige Nachweise beigebracht, sodass die Absolvierung eines Deutschkurses und seine sonstigen behaupteten Tätigkeiten nicht festgestellt werden konnten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben und ist auch aufgrund der Aufenthaltsdauer in Österreich nachvollziehbar. Letztlich gründet die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 27.01.2020. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zu seinem Leben in Österreich sowie zu sonstigen, im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten, Aspekten aus dem Akteninhalt und aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben.
2.2. Die aktuellen Feststellungen zur Situation in Gambia, welche dem Bundesamt selbstverständlich bekannt sind, stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Gambia" vom 02.10.2018, beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer selbst äußerte sich zu den Länderfeststellungen nicht, gab jedoch im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin an, dass sein Vorbringen, er sei Opfer von Folter durch die gambische Polizei geworden, sich mit dem Länderinformationsblatt decke. Aus diesem gehe hervor, dass Folter allgemein verbreitet sei und routinemäßig vor allem durch die National Intelligence Agency unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. Gambia verfüge nicht über wirksame Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter und Gerichte seien korrupt und ineffizient. Aus diesen Angaben ist jedenfalls ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, zumal zum Vorbringen betreffend die National Intelligence Agency anzumerken ist, dass sich aus den Länderfeststellungen vielmehr ergibt, dass diese im Feber 2017 in State Intelligence Services umbenannt und ihre Haftbefugnisse aufgehoben worden seien (vgl. Seite 9 des Länderinformationsblattes). Grundsätzlich ist anzuführen, dass sich die politischen Lage in Gambia seit der Übernahme der Präsidentschaft durch Adama Barrow merklich verbessert hat. Da es die Vertretung des Beschwerdeführers verabsäumt hat, die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes - insbesondere durch Einführung alternativer Berichte in das Verfahren - zu entkräften, kann von einem substanziierten Bestreiten nicht die Rede sein.
Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Gambia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine konkret für den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr ist nicht erkennbar, sodass - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich begründet - in einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gambia in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Es ergaben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo moslemischen Glaubens aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Religion in Gambia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine derartige Verfolgung bzw. Bedrohung wurde von ihm im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, sondern - im Gegenteil - verneinte er die diesbezügliche Frage in der mündlichen Verhandlung eindeutig (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8).
Auch aus der allgemeinen, wirtschaftlich schlechten Lage in Gambia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2005, Zl. 2002/01/0414). Hinzu kommt, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.
3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG ist gemäß Abs. 2 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asyl-werbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewähr-leistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet wer-den kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (vgl. hierzu auch VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0160):
Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder Art. 3 verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. jüngst VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0160-10).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Fall der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich der Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. hierzu etwas EGMR vom 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/09, Sufi und Elmi vs. Vereinigtes Königreich).
Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein persönliches ("personal") und vorhersehbares ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Diesfalls ist das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert (vgl. hierzu "Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung", 2. Auflage).
Auch im Urteil der großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u. a. vs. Schweden, führte der EGMR aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt. Gleichzeitig sind jedoch die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substanziierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheidet, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, ist jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liegt an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen.
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG orientiert sich an Art. 15 lit. c Status-RL und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als willkürlich erweist, d.h. sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innenwohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0158).
3.2.2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Gambia keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Festzuhalten ist, dass sich das Menschenrechtsklima in Gambia seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert hat und viele Einschränkungen aus der Jammeh-Ära in Bezug auf Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit zurückgenommen wurden. Daher kann nicht gesagt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrscht und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthalts aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage einer Rückkehrgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (im angeführten Erkenntnis betreffend den Irak), insbesondere wegen wiederkehrender Anschläge und wegen kumulativ mit der allgemeinen Lage zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision als unbegründet abgewiesen wurde.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass im vorliegenden Fall nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, da in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage (wie im oben geschilderten Sinn) noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage als ungünstig bzw. schwach zu bezeichnen ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin - etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - ausgegangen werden.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Gambia in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal er noch familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat hat. Dort leben sein Bruder, seine Schwester und sein Cousin - mit diesem hat er seinen eigenen Angaben zufolge immerhin drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt - und ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, den Kontakt zu seinen Angehörigen wieder aufzunehmen. Aber auch ohne die Hilfe bzw. Unterstützung der genannten Familienmitglieder würde der Beschwerdeführer nicht in eine ausweglose Lage geraten. Er verfügt über eine (wenn auch nur rudimentäre) Schulbildung, spricht die Sprachen Mandingo auf Muttersprachenniveau sowie zusätzlich Englisch und Wolof und hat in Gambia die Ausbildung zum "local carpenter" (= Tischler, der händisch ohne Maschinen arbeitet) gemacht. Aufgrund dieser Ausbildung war er auch in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Gambia aus eigenem als "local carpenter" zu verdienen und ist nicht ersichtlich, dass er diese oder eine ähnliche Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Gambia nicht wieder aufnehmen könnte. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich auch ohne Unterstützung mittelfristig selbst zu erhalten und ein eigenes Einkommen für sich zu erwirtschaften. Auch ist der Beschwerdeführer mit den in Gambia herrschenden Gepflogenheiten vertraut, da er dort geboren und aufgewachsen ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereingliederung in die gambische Gesellschaft keine Schwierigkeiten haben wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren.
Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer gesund, befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und benötigt auch keine Medikamente, sodass davon auszugehen ist, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht entgegenstehen. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Eine prinzipielle Zugangsmöglichkeit zu einer solchen Behandlung muss für den betreffenden Fremden aber gegeben sein (vgl. EGMR vom 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili vs. Belgien).
Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Gambia seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgekommen noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Gambia zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Daher bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 02.11.2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.
3.2.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.2.3.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.2.3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Gemäß den getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und zwar weder zu einem österreichischen Staatsangehörigen noch zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden. Da der Beschwerdeführer auch nicht mit jemandem in einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft lebt, liegt durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2014 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hielt er sich lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, wobei das Gewicht des Aufenthaltes im Bundesgebiet dadurch gemindert ist, als es sich lediglich auf die Stellung eines letztlich unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützt.
Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin darüber hinaus nicht festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen:
Aktuell geht der Beschwerdeführer in Österreich zwar einer Arbeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche nach und ist aufgrund eines monatlichen Bruttoeinkommens in der Höhe von € 1.900,00 auch als selbsterhaltungsfähig anzusehen, allerdings ist im vorliegenden Fall zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit erst am XXXX12.2019 - sohin vor etwas mehr als zwei Monaten - aufgenommen hat, was bei einem insgesamt über fünfjährigen Aufenthalt nicht als überdurchschnittliche berufliche Integration angesehen werden kann. Ferner ist darauf zu verweisen, dass die Beschäftigungsbewilligung, die dem Beschwerdeführer vom AMS XXXX erteilt worden war, lediglich bis zum XXXX 04.2020 befristet und sohin eine weitere Berufsausübung bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit keinesfalls gesichert ist. Davor - sohin ab Antragstellung - bis zum 31.12.2019 lebte der Beschwerdeführer von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und von geringfügigen Zuwendungen durch Bekannte für das fallweise Verrichten von Gelegenheitsarbeiten. Der Beschwerdeführer weist sohin zwar durchaus eine gewisse "Arbeitswilligkeit" auf, was bei einer Interessensabwägung jedenfalls zu seinem Gunsten zu werten ist, wobei von einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt dennoch nicht die Rede sein kann.
Nachweise für besuchte bzw. absolvierte Deutschkurse hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er ist auch kaum in der Lage, eine Unterhaltung in einfachen Worten in deutscher Sprache zu führen, sodass von einer Integration in sprachlicher Hinsicht nicht gesprochen werden kann. Sonstige Ausbildungen oder Kurse hat er in Österreich auch nicht gemacht bzw. besucht. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Bekanntenkreis und nimmt am sozialen Leben teil.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Im Hinblick auf die Verfahrensdauer von etwas mehr als fünf Jahren ist darauf zu verweisen, dass diese nicht auf ein Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist bzw. trifft ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld. Allerdings ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Vorwurf zu machen, dass er den mehr als fünfjährigen Aufenthalt nicht dazu genützt hat, die deutsche Sprache alltagstauglich zu lernen. In Zusammenhang mit der Verfahrensdauer ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, aus der sich ergibt, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall verneint werden kann. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt ist und er nie über ein anderes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt hat.
Auch wenn im Zuge der Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers seine (seit XXXX12.2019) bestehende, jedoch bis zum XXXX 04.2020 befristete und sohin keineswegs gesicherte Berufstätigkeit zu werten ist, er in Österreich über einen Bekanntenkreis verfügt sowie am sozialen Leben teilnimmt, und die Verfahrensdauer von etwas mehr als fünf Jahren nicht von ihm zu verantworten ist, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Interessensabwägung zu werten, dass er Ende Oktober / Anfang November 2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen und sohin unrechtmäßig bzw. illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Seit damals hält er sich im Bundesgebiet auf, wobei anzuführen ist, dass sein bisheriger Aufenthalt in Österreich ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt ist, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt hat, wobei hinzuzufügen ist, dass es sich letztlich um einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gehandelt hat. Ferner sind zu seinen Lasten seine kaum vorhandenen Deutschkenntnisse zu werten; auch nach einem mehr als fünfjährigen Aufenthalt ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine einfache Unterhaltung in Deutsch zu führen.
Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der öffentlichen Sicherheit sowie an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Er durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. VwGH vom 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347 sowie VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027 und auch EGMR vom 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010 sowie 19.752/2013).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.
Wie unter Punkt II.3.2.2.3. dieses Erkenntnisses erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können wird, da es sich bei ihm um einen gesunden, erwerbsfähigen Mann handelt, der zudem über die notwendigen Sprachkenntnisse in Gambia verfügt. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass nach wie vor Anknüpfungspunkte zu Gambia bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.2.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
3.2.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
3.2.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch seine Abschiebung Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zurecht für zulässig erklärt hat.
3.2.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben haben, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) und die gegen die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) ebenso wie jene gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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