BVwG W141 2224488-1

BVwGW141 2224488-15.11.2019

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2224488.1.00

 

Spruch:

W141 2224488-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

 

Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,

 

geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße vom 16.11.2018, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 29.02.2016 in Höhe von € 3.014,40 verpflichtet.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) betreffend dem Ende der Honorartätigkeit vom 17.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er nicht mehr auf Honorarbasis tätig sei und er dies auch nicht mehr machen werde. Jede Änderung werde er der belangten Behörde bekannt geben.

 

2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.02.2016 betreffend Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG wurde mit dem Beschwerdeführer festgehalten, dass die vorläufige Beurteilung seines Anspruches auf Grundlage der jeweils monatlich im Nachhinein von ihm abzugebenden Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz erfolgt. Da eine Weitergewährung des Anspruches erst nach Vorlage der Einkommens- und Umsatzerklärung für den betreffenden Monat geprüft werden kann, wird der Leistungsbezug jeweils mit Monatsbeginn eingestellt.

 

Vom Beschwerdeführer wurde unter anderem zur Kenntnis genommen, dass er den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid binnen 14 Tagen nach dessen Erlassung vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird und es diesbezüglich zu einer Nachzahlung aber auch zu einer Rückforderung kommen kann.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2018 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2016 bis 29.02.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.014,40 verpflichtet wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.01.2016 bis 29.02.2016 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Einkommensteuerbescheid 2016, über der Geringfügigkeitsgrenze ein Einkommen erzielt habe.

 

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 17.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.

 

Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 28.02.2016 arbeitslos gemeldet gewesen wäre und seiner meiner Meinung nach zu Recht Arbeitslosengeld bezogen hätte. Im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 30.04.2016 hätte kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld bestanden. Er habe sich in dieser Zeit nach Beendigung seiner Tätigkeit als Vertretungsarzt um einen Gebietskrankenkassenvertrag sowie Vertrag mit kleinen Kassen beworben, um eine Facharztstelle zu erlangen.

 

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er tatsächlich ab 02.05.2016 als Kassenarzt tätig gewesen wäre und sodann im Zeitraum vom 04.05.2016 bis 31.12.2016 Umsätze in Höhe von € 111.783,78 erzielt hätte. Der steuerpflichtige Gewinn hätte € 37.866,36 betragen. Es wäre nun aus dem oben angeführten Gründen nicht richtig, diesen steuerlichen Gewinn auf den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 zu beziehen, da er ihn nicht in diesem Zeitraum erzielt hätte, sondern tatsächlich den Gewinn im Zeitraum vom 01.05.2016 bis 31.12.2016 erzielt hätte.

 

Im Anhang hat der Beschwerdeführer den Einzelvertrag mit der WGKK mit Vertragsverhältnisbeginn am 02.05.2016 angehängt.

 

5. Am 17.10.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

 

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Mit Antrag vom 04.08.2015 hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht.

 

Am 17.08.2015 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde angegeben, nicht mehr als Arzt auf Honorarbasis tätig zu sein.

 

Nach diesem Informationsstand erhielt der Beschwerdeführer von der belangten Behörde Arbeitslosengeld in Höhe von € 50,24 täglich zuerkannt.

 

Am 15.12.2015 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er von der WGKK die Bestätigung für die Eröffnung einer Kassenordination als Psychiater erhalten hat.

 

Am 28.12.2015 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde nachgefragt, ob er bis zur Eröffnung seiner eigenen Ordination (voraussichtlich im April) wieder bei einem befreundeten Psychiater geringfügig eine Vertretungstätigkeit ausüben kann, einerseits, um sich etwas dazu zu verdienen, andererseits, um Patienten wiederzusehen, um diese dann in seine Ordination mitnehmen zu können.

 

Am 29.12.2015 erhielt der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde die Zusage für die Aufnahme seiner Vertretungstätigkeit.

 

In der Folge hat der Beschwerdeführer jeweils Erklärungen über sein Bruttoeinkommen von monatlich € 400.- der belangten Behörde vorgelegt. Im Rahmen dieser Erklärungen hat der Beschwerdeführer unter anderem zur Kenntnis genommen, dass er den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum der belangten Behörde vorzulegen hat, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird.

 

Der Arbeitslosengeldanspruch des Beschwerdeführers endete am 29.02.2016.

 

Einen Anspruch auf Notstandshilfe hatte er mangels Notlage nicht. (Mit Bescheid vom 23.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer mangels Notlage Notstandshilfe nicht zuerkannt)

 

Mit 02.05.2016 hat der Beschwerdeführer seine vertragsärztliche Tätigkeit als Facharzt für Psychiatrie aufgenommen.

 

Seitens der SVA wurde der Beschwerdeführer vom 05.01.2016 bis 30.04.2016 als Selbständiger ohne Pflichtversicherung, ab 01.05.2016 als Selbständiger versichert.

 

Am 26.02.2019 hat der Beschwerdeführer seinen Vertrag, abgeschlossen mit der WGKK, per E-Mail der belangten Behörde übermittelt. Weiters führt der Beschwerdeführer an, die Kontoeingänge seiner geringfügigen Tätigkeit bei Herrn XXXX bereits erhalten zu haben und werde sie gemeinsam mit einer neuen Aufschlüsselung seines Einkommens 2016 seitens seiner Steuerberaterin, sobald sie alles erledigt habe, übermitteln.

 

Aufgrund einer Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 22.10.2018 erlangte die belangte Behörde Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 pflichtversichert selbständig erwerbstätig war und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen hat. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 32.294,78, was ein monatliches Einkommen in Höhe von € 2.691,23 ergibt.

 

Am 10.11.2018 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er nicht das gesamte Jahr 2016 pflichtversichert erwerbstätig gewesen ist, sondern erst am 02.05.2016 seine Arztordination eröffnet hat und sämtliche damit verbundenen SVA-Zahlungen geleistet hat. Der Beschwerdeführer gibt an bis dahin arbeitslos gewesen zu sein.

 

Der Beschwerdeführer hat vom 04.08.2015 bis 29.02.2016 Arbeitslosengeld bezogen. Seit 01.05.2016 bis laufend übt der Beschwerdeführer eine freiberufliche Tätigkeit aus.

 

Der Arbeitslosengeldbezug, die Angaben auf den Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie der Umsatz des Beschwerdeführers für das verfahrensgegenständliche Jahr 2016, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 22.10.2019 und den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den Einkommensteuerbescheid 2016.

 

Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass sein Einkommen laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2016 € 35.177,18 betrug.

 

Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer seit 01.05.2016 laufend freiberuflich tätig ist, seit damals als Kassenarzt tätig ist und wurde dies vom Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 22.10.2019 hat der Beschwerdeführer vom 04.08.2015 bis 31.12.2015 Arbeitslosengeld bezogen. Ab Jänner 2016 war der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig und hat bei der belangten Behörde jeweils monatlich im Nachhinein seine Erklärungen bezüglich Bruttoeinkommen und Umsatz abgegeben.

 

In diesen vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz wurde der Beschwerdeführer immer auch darauf hingewiesen, dass sein Anspruch erst aufgrund des Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides für das erklärte Jahr endgültig beurteilt wird. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer durch diese Erklärungen jeweils zur Kenntnis genommen, dass er verpflichtet ist, innerhalb der ersten sieben Tage des Monats eine Erklärung für den Vormonat über ihr Einkommen sowie den Umsatz der belangten Behörde abzugeben sowie, dass der Anspruch des Beschwerdeführers monatlich unter Berücksichtigung des bisher in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommen bzw. Umsatzes neu beurteilt wird. Dem Beschwerdeführer waren somit seine Pflichten (wie etwa Meldepflichten) gegenüber der belangten Behörde bekannt.

 

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen vom 17.12.2018 vermeint, dass er erst ab 02.05.2016 als Kassenarzt tätig gewesen ist und sich der steuerliche Gewinn daher nicht auf das gesamte Jahr beziehen würde, sondern erst ab Mai 2016, so kann dem entgegengehalten werden, dass die Beurteilung der Arbeitslosigkeit infolge der vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen lediglich vorläufig erfolgt und erst aufgrund des Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides für das jeweilige Jahr die endgültige Berechnung im Nachhinein erfolgte. Dieser Umstand musste dem Beschwerdeführer auch bekannt sein.

 

Am 26.02.2019 hat der Beschwerdeführer seinen Vertrag, abgeschlossen mit der WGKK, per E-Mail der belangten Behörde übermittelt und weiterangeführt, die Kontoeingänge seiner geringfügigen Tätigkeit bei Herrn XXXX bereits erhalten zu haben und sie gemeinsam mit einer neuen Aufschlüsselung seines Einkommens 2016 seitens seiner Steuerberaterin, sobald diese alles erledigt habe, zu übermitteln.

 

Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge jedoch keinerlei weitere Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt.

 

Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen der belangten Behörde seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vorzulegen. Dies hat er nachweislich unterlassen.

 

Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer ein Bruttoeinkommen von € 32.294,78 erzielt. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen in Höhe von € 2.691,23.

 

Da der Beschwerdeführer somit ein Einkommen weit über der für das Jahr 2016 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 erzielte, war der Beschwerdeführer vom 01.01.2016 bis 29.02.2016 nicht arbeitslos und hatte daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Entscheidung ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung.

 

Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 22.10.2019 ist der Beschwerdeführer seit 01.05.2016 freiberuflich tätig.

 

Der Beschwerdeführer hat zwar erst am 02.05.2016 seine Tätigkeit als Facharzt für Psychiatrie als Kassenarzt aufgenommen. Allerdings war er bereits seit Jänner 2016 als Facharzt für Psychiatrie für einen Kollegen auf Honorarbasis tätig, unter anderem mit dem Bestreben Patienten sodann in seine Ordination mitnehmen zu können.

 

Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

 

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

 

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

 

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

 

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

 

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

 

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

 

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Zu A):

 

1. Entscheidung in der Sache:

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

 

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

 

2. die Anwartschaft erfüllt und

 

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 ist arbeitslos, wer

 

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

 

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

 

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 lit b gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht, wer selbstständig erwerbstätig ist.

 

Gemäß § 12 Abs. 6 lit c gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

 

§ 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

 

§ 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

 

Gemäß § 36a Abs. 1 ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§12 Abs. 6 lit. Abis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

 

Gemäß § 36a Abs. 2 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 36a Abs. 3 sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

 

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

 

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

 

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

 

Gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise, nachzuweisen.

 

Gemäß § 36a Abs. 7 gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl. 189/1955 in der Fassung BGBl. II Nr. 288/2014 lautet:

 

Eine Beschäftigung gilt gemäß § 5 Abs. 2 als geringfügig, wenn es

 

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder

 

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223).

 

Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.

 

Seit 01.01.2009 ist nur als arbeitslos anzusehen, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

 

Unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistung, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder Gütern bezweckt, wobei es rechtlich belanglos ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (VwGH vom 19.12.1957, 56/51 u.a.).

 

Die Tatsache, dass ein selbständig Tätiger seine Tätigkeit nicht tatsächlich durchgehend ausüben kann bzw. auch immer wieder finanzielle "Durststrecken" zu überwinden haben allein, macht die Tätigkeit nicht an sich vorübergehend, sondern ist Ausfluss des unternehmerischen Risikos.

 

Auch in Monaten, in denen keine Umsätze erzielt werden, ist ein Selbständiger als selbständig erwerbstätig anzusehen, es sei denn, er hätte seine selbständige Tätigkeit formell beendet, z.B. durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft oder in anderer geeigneter auch nach außen erkennbarer Weise. Die Tatsache allein, dass ein Selbständiger über einen Zeitraum keine Aufträge erhält oder keine Einkünfte erzielt allein, beendet die selbständige Tätigkeit jedoch nicht.

 

Eine Person gilt dann als arbeitslos, wenn weder ihr monatliches Bruttoeinkommen (aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit) noch 11,1 % des (monatlichen) Umsatzes die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 (2016) übersteigt. Maßgeblich für die Beurteilung des Einkommens ist jeweils ein Kalenderjahr. Das bedeutet, dass nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen, dass Einkommen und Umsatz der Vorjahre bedeutungslos sind.

 

Nach Einlangen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die endgültige Berechnung durch die belangte Behörde.

 

Dazu werden der Jahresumsatz sowie das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid durch die Anzahl der Monate der selbständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr dividiert und danach endgültig beurteilt, ob der Beschwerdeführer als arbeitslos anzusehen war oder nicht.

 

Dementsprechend kann es entweder zu einer Nachzahlung durch die belangte Behörde oder zu einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen kommen.

 

Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass ihm nach Vorliegen des Einkommen- Umsatzsteuerbescheides noch eine Nachzahlung der belangten Behörde zusteht, muss der Beschwerdeführer diese beantragen.

 

Nach Einlangen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Beurteilung der Höhe des Einkommens und somit des Vorliegens von Arbeitslosigkeit durch die belangte Behörde.

 

Dazu werden bei durchgehender selbständiger Tätigkeit grundsätzlich der Jahresumsatz sowie das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid bei durchgehender Selbständigkeit durch 12 Kalendermonate dividiert und danach beurteilt, ob der/die Selbständige als arbeitslos anzusehen war oder nicht (§ 36 a Abs. 7 AlVG).

 

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind also lediglich Personen, die ihre selbständige Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufnehmen oder diese vor Jahresablauf formell beenden.

 

Auch die Beendigung einer und die Aufnahme einer anderen selbständigen Tätigkeit führt zu einer differenzierten Betrachtung. Bei allen Personen, die selbständig erwerbstätig sind, errechnet sich die Höhe deren Einkommens durch Division des Jahreseinkommens durch die jeweilige Anzahl der Monate, während derer die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurden und zwar unabhängig davon, wann im Kalenderjahr die jeweiligen Einkünfte erzielt wurden.

 

Dabei ist zu beachten, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst dann beginnt, wenn Einnahmen erzielt werden, sondern der Beginn einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit der (formellen) Aufnahme der Tätigkeit anzusetzen ist; bei Tätigkeiten, zu deren Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, etwa mit deren Erteilung bzw. dem Wiederaufleben.

 

Bei Feststellung des Einkommens für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit ist als Einkommen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß § 36a Abs. 3 AlVG und dem Pauschalierungsausgleich gemäß § 36a Abs. 4. AlVG heranzuziehen. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht.

 

Maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit ist das erzielte Bruttoeinkommen, also Einnahmen abzüglich betriebsbedingter Ausgaben sowie Sonderausgaben, zuzüglich der gesetzlich normierten Hinzurechnungsbeträge des § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG, aber inklusive Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.

 

Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).

 

Der Beschwerdeführer bezog vom 04.08.2015 bis 29.02.2016 Arbeitslosengeld. Für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist neben der Beendigung der unselbständigen Beschäftigung auch die Beendigung bzw. das Nichtvorliegen einer selbständigen Beschäftigung Voraussetzung und die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung muss beendet sein.

 

Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Bruttoeinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 32.294,78 erzielte, was geteilt durch die zwölf Monate ein monatliches Einkommen in Höhe von

 

€ 2.691,23 ergibt.

 

Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2016 betrug €

415,72.

 

Da der Beschwerdeführer somit ein monatliches Einkommen weit über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, war dieser in der Zeit vom 01.01.2016 bis 29.02.2016 nicht arbeitslos und hatte daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Da nunmehr aufgrund des Einkommenssteuerbescheid 2016 feststeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Bruttoeinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 32.294,78 und dies geteilt durch die zwölf Monate ein monatliches Einkommen in Höhe von € 2.691,23 ergibt, war der Beschwerdeführer gemäß § 7 iVm § 12 AIVG in dieser Zeit nicht arbeitslos und die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war daher für die Zeit vom 01.01.2016 bis 29.02.2016 mit einem Tagsatz von je € 50,24 (bei 60 Tagsätzen) zu widerrufen.

 

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst ab Mai 2016 eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt und könne sein Gewinn erst ab diesem Zeitpunkt angerechnet werden, kann aufgrund der eindeutigen Rechtslage des § 36a Abs. 7 AlVG, wonach bei durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen gilt, nicht gefolgt werden.

 

Der Beschwerdeführer hat zwar erst am 02.05.2016 seine Tätigkeit als Facharzt für Psychiatrie als Kassenarzt aufgenommen. Allerdings war er bereits seit Jänner 2016 als Facharzt für Psychiatrie für einen Kollegen auf Honorarbasis tätig, unter anderem mit dem Bestreben Patienten sodann in seine Ordination mitnehmen zu können.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 30. April 2002, Zl. 2002/08/0014). Dem Vorbringen der Arbeitslosen, die in den Einkommensteuerbescheiden steuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte ausgewiesenen (der Höhe nach nicht bestrittenen) Beträge seien der Arbeitslosen nicht zugeflossen, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden kann. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (mit Verweis auf das Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0128; und das zu § 25 GSVG ergangene Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 97/08/0046).

 

Aufgrund dieser Rechtsprechung des VwGH kann dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst ab Mai 2016 eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt, nicht gefolgt werden. Das Einkommen wird somit nach dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2016 berechnet.

 

Diese Einkünfte überstiegen nach dem Einkommensteuerbescheid die Geringfügigkeitsgrenze und daher war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos.

 

Durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes entstand ein Übergenuss an Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.01.2016 bis 29.02.2016, sohin insgesamt 60 Tage bei einem Tagsatz in Höhe von € 50,24, sohin insgesamt € 3.014,40.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

 

Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft.

 

Da es auf das Verschulden des Beschwerdeführers nicht ankam, erfolgte die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zurecht. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124).

 

Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

 

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

 

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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