VwGH 2002/08/0052

VwGH2002/08/005223.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. Manfred Dimmy, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Schieszstattgasse 27, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 31. Jänner 2001, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/2001, betreffend Widerruf und Rückzahlung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs2;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1 idF 1998/I/056;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1;
BAO §198;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs2;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1 idF 1998/I/056;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1;
BAO §198;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 22. September 2000 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 17. März 1998 bis 11. Mai 1998 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 13.390,-- verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 1998 über der Geringfügigkeitsgrenze von S 3.830,-- gelegen sei, weshalb er die Leistung zu Unrecht bezogen habe.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Zeitraum 17. März 1998 bis 11. Mai 1998 kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehabt. Seine selbstständige Erwerbstätigkeit habe er erst nach der Bezugszeit aufgenommen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

"Der Berufungswerber stand in der Zeit vom 17.03.1998 bis 11.05.1998 mit einem Tagsatz in der Höhe von S 239,10 im Notstandshilfebezug.

Der Berufungswerber stellte am 17.03.1998 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe bei der Regionalen Geschäftsstelle Korneuburg, wobei er im Antrag angab, selbstständig zu sein bzw. gewesen zu sein. Niederschriftlich gab er am 31.03.1998, am 30.05.1998 und am 18.05.1998 an, als freiberuflicher Anzeigenkontakter seit 17.03.1998 selbstständig tätig zu sein und aus dieser Beschäftigung in der Zeit vom 17.03.1998 bis 31.05.1998 kein Einkommen erzielt zu haben.

Bereits am 27.04.1998 meldete er der regionalen Geschäftsstelle eine Arbeitsaufnahme mit 12.05.1998, woraufhin der Bezug eingestellt wurde.

Der Regionalen Geschäftsstelle Korneuburg wurde am 03.06.2000 der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 des Finanzamtes Korneuburg vom 15.09.1999 vorgelegt, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 105.600,-- und Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) in Höhe von S 819,-- aufweist.

Im Berufungsverfahren wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 04.12.2000 befragt, wie lange er diese freiberufliche Tätigkeit im Jahr 1998 ausgeübt hat bzw. aus welcher sonstigen Tätigkeit er Einkünfte aus Gewerbebetrieb lukriiert hat. In seiner Stellungnahme vom 07.12.2000 führte er aus, dass er in der Zeit vom 17.03.1998 bis 11.05.1998 als freiberuflicher Anzeigenkontakter versucht habe, ein Einkommen zu erzielen, dies jedoch ohne Erfolg. Von Mai 1998 bis einschließlich August 1998 sei er im Ausland gewesen. Ab September 1998 bis Ende des Jahres habe er Aufträge als Verkaufstrainer in Österreich gehabt. Gleichzeitig legte er ein Schreiben vom 06.09.1999 an das Finanzamt Korneuburg bei, mit welchem er mitgeteilt hatte, dass er mangels Aufzeichnungen keine Erklärungen für das Jahr 1998 abgeben konnte. Auf Grund seiner Angaben erging bereits erwähnter Einkommensteuerbescheid vom 15.09.1999 des Finanzamtes Korneuburg. Wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen wurde die Besteuerungsgrundlage im Schätzungswege, nämlich ein monatliches Einkommen von S 20.000,--, für einen Zeitraum von 6 Monaten sohin in Höhe von S 120.000,--, ermittelt. Abzüglich 12% Betriebsausgaben gemäß § 12 EStG von S 14.400,--, gelangte das Finanzamt Korneuburg zu einem Gewinn von S 105.600,-- im Jahr 1998.

Weiters wurde der Berufungswerber am 20.12.2000 nochmals bezüglich der Vorlage von Unterlagen, Verträgen, Honorarnoten etc. telefonisch aufgefordert. Er gab an, die Firmen zu kontaktieren und zu versuchen, Nachweise zu erbringen.

Am 17.01.2002 erklärte der Berufungswerber, keinerlei Nachweise vorlegen zu können. Der Aufforderung der Berufungsbehörde, Namen und Adressen seiner Auftraggeber bekannt zu geben, um selbstständig Recherchen durchführen zu können, kam er nicht nach und meinte, die Berufungsentscheidung sollte anhand der bestehenden Aktenlage ergehen.

...

Im gegebenen Fall ist im Jahr 1998 von einer selbstständigen Arbeit des Berufungswerbers in der Zeit vom 17.03.1998 bis Dezember 1998 auszugehen, da der Berufungswerber keine diesbezüglichen Unterlagen, Verträge, Honorare etc. vorgelegt hat und auch nicht bereit war, seine Auftraggeber zu nennen, um die Berufungsbehörde in die Lage zu versetzen, ein dementsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Im Zuge seiner Antragstellung gab er niederschriftlich an, diese selbstständige Tätigkeit seit 17.03.1998 auszuüben und in weiterer Folge daraus kein Einkommen zu erzielen. Auf Grund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 ist gemäß § 36a Abs. 5 und 7 AlVG eine nachträgliche Beurteilung der Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für das während der selbstständigen Arbeit bezogene Arbeitslosengeld vorzunehmen.

Auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Korneuburg, der in einem eigenen Schreiben dazu ergangenen Begründung vom 15.09.1999 sowie mangels vorgelegter Unterlagen durch den Berufungswerber, geht die Berufungsbehörde von einer selbstständigen Tätigkeit von 6 Monaten im Jahr 1998 aus. Davon bezog der Berufungswerber vom 17.03.1998 bis 11.05.1998 (56 Tage) Notstandshilfe von S 239,10 täglich. Für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG während des Bezugszeitraumes sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (im Steuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb angegeben) in der Höhe von S 105.600,-- heranzuziehen. Dieses Einkommen ist wie folgt auf einen monatlichen Betrag umzurechnen: Vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von S 105.600,-- sind die Sonderausgaben in Höhe von S 819,-- abzuziehen, es verbleibt ein Rest von S 104.781,-- als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dieser Betrag von S 104.781,-- aliquotiert auf sechs Monate ergibt ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von S 17.464.-. Da dieser Betrag die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 1998 in der Höhe von S 3.830,-- weitaus übersteigt, ist ersichtlich, dass Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe für die Zeit vom 17.03.1998 bis 11.05.1998 nicht gegeben war, weshalb für diese Zeit die Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG zu widerrufen war.

Durch den Widerruf entstand ein Übergenuss an Notstandshilfe in der Höhe von S 13.390,--. Gemäß § 25 Abs. 1 3. Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall jedoch darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Dies ist der Fall, weshalb der Berufungswerber gemäß § 25 Abs. 1

3. Satz iVm § 38 AlVG verpflichtet ist, den Betrag in Höhe von

S 13.390,-- rückzuerstatten.

...".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde ist im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde nur das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorgelegen sei, hätte berücksichtigen dürfen. Der Beschwerdeführer habe vom 17. März 1998 bis 11. Mai 1998 kein Einkommen erzielt, sodass ihm Einnahmen, die er in anderen Monaten erhalten habe, auch nicht anteilig für den Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes angerechnet werden könnten. Außerdem stütze sich die belangte Behörde auf eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage, ohne die Einwände des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er sei das erste Mal in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der genauen Berechnung im Schätzungswege konfrontiert worden. Hätte man ihm dazu Parteiengehör gewährt, hätte er die errechnete Besteuerungsgrundlage bemängelt und eventuell weitere Unterlagen beigeschafft bzw. vorgelegt, was zu einem anderen Bescheid hätte führen müssen. Auch der Sachverhalt hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. März 1998 bis 11. Mai 1998 nichts habe vereinnahmen können, sei mangelhaft ermittelt worden.

Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, dass Arbeitslosigkeit vorliegt.

§ 12 AlVG in den hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 6/1998 und Nr. 56/1998 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

...

b) wer selbstständig erwerbstätig ist;

...

g) wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig ist oder aus vorübergehender Erwerbstätigkeit im Kalendermonat ein Nettoneinkommen (§ 21a Abs. 2) erzielt, welches den Höchstbetrag (das ist der mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachte tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse zuzüglich der Hälfte des der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachten, ohne Anrechnung gemäß § 20 Abs. 5 erster und zweiter Satz gebührenden Familienzuschlägen) übersteigt, für diesen Kalendermonat;

...

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

...

c) wer auf andere Art selbstständig erwerbstätig ist bzw. selbstständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbstständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

..."

§ 36a AlVG in den hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 6/1998 und Nr. 56/1998 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 36a (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht:

...

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides;

..."

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt, einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.

§ 24 Abs. 2 AlVG sieht vor, dass dann, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist.

§ 25 Abs. 1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 47/1997 hat folgenden Wortlaut:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seins bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Empfänger nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. g war."

Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z. 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0026).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbstständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, währenddessen die selbstständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0265).

Für den Beginn des Zeitraumes einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0260).

Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbstständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2000, Zl. 96/08/0244, und vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0026).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 17. März 1998 ausgeführt, dass er als freiberuflicher Anzeigenkontakter seit 17. März 1998 tätig ist. Vom 15. Jänner 1998 bis 13. März 1998 sei er freiberuflich in Deutschland tätig gewesen.

In seinem Schreiben an das Finanzamt Korneuburg vom 6. September 1999, welches der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegt hat, führte er aus, vom 1. bis 11. Jänner 1998 und vom 17. März bis 11. Mai 1998 Notstandshilfe bezogen zu haben. Wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes habe er sich per 12. Mai 1998 von der Notstandshilfe abgemeldet. Von Mitte Jänner 1998 bis Mitte März 1998 und vom September 1998 bis Dezember 1998 habe er kleinere Aufträge in Österreich gehabt.

In seinem Schreiben an das Arbeitsmarktservice vom 7. Dezember 2000 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Zeit vom 17. März 1998 bis 11. Mai 1998 kein Einkommen aus selbstständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit gehabt habe. In dieser Zeit habe er als freiberuflicher Anzeigenkontakter versucht, ein Einkommen zu erzielen, jedoch ohne Erfolg. Mitte Mai 1998 bis einschließlich August 1998 sei er im Ausland gewesen. Ab September 1998 habe er Aufträge als Verkaufstrainer in Österreich gehabt. Das geschätzte Einkommen von S 105.600,-- beziehe sich auf eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit, und zwar von Mitte Jänner 1998 bis Mitte März 1998 und von September 1998 bis Dezember 1998.

Laut dem im Akt befindlichen Aktenvermerk des Arbeitsmarktservice vom 17. Jänner 2001 habe der Beschwerdeführer telefonisch erklärt, mit "seinen Firmen" keinen Kontakt aufgenommen zu haben und auch keinerlei Nachweise vorlegen zu können. Auf die Aufforderung, dem Arbeitsmarktservice die Namen und Adressen der fraglichen Firmen zwecks Kontaktierung bekannt zu geben, habe der Beschwerdeführer gemeint, dass er eigentlich nichts Weiteres vorlegen wolle, er wolle auch nicht, dass das Arbeitsmarktservice genauer recherchiere, und möchte, dass anhand der Aktenlage entschieden werde.

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst fest zu halten, dass die belangte Behörde an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 2002/08/0014). Soweit in der Beschwerde die Errechnung der Besteuerungsgrundlage bemängelt wird, geht sie daher ins Leere.

Es ist aber angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auch nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass im Jahre 1998 im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine durchgehende selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen ist und dass er die im Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr ausgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit bezogen hat. Diese Erwerbstätigkeit ist nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers durch seinen Versuch, Einkünfte zu erzielen, indem er seine Dienstleistungen angeboten hat, auch während der Zeit des Bezuges der Notstandshilfe jedenfalls gegeben gewesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde - ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers - zutreffend angenommen hat, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit nur während sechs Monaten im Jahr 1998 vorgelegen ist. Selbst wenn man den Gesamtbetrag der Einkünfte unter Abzug der Sonderausgaben durch eine Anzahl von 12 Monaten dividiert, führt dies zu einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen, das jedenfalls die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 1998 überstiegen hat. Der Beschwerdeführer ist daher durch die Vorgangsweise der belangten Behörde in dieser Hinsicht in keinem Recht verletzt worden.

Der Widerruf der vom Beschwerdeführer empfangenen Notstandshilfe und der Ausspruch der Verpflichtung zum Rückersatz derselben erfolgten daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Oktober 2002

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