BVwG I422 2216131-1

BVwGI422 2216131-123.4.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2216131.1.00

 

Spruch:

I422 2216131-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2019, Zl. 14-1031025201 / 14955825, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2019 zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er sein Herkunftsland aufgrund einer auf seiner Homosexualität basierenden Verfolgung verlassen habe.

 

2. Am 05.12.2016 wurde der Beschwerdeführer erstmals von der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er befragt nach seinen Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er seit 2010 eine sexuelle Beziehung zum Trainer seiner Fußballmannschaft unterhalten habe. 2014 seien er und sein Trainer von mehreren Dorfmitgliedern beim Sex erwischt worden. Bei einem darauffolgenden Handgemenge mit den Dorfbewohnern sei der Trainer tödlich am Kopf verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich mit Hilfe einer Spraydose gegen die Dorfmitglieder wehren und somit dieser Situation entkommen können. Im Zuge seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Lagos auch Kontakt zu einer kriminellen Vereinigung gehabt, die ihn für ihre Zwecke hätten ausbilden und einsetzen wollen. Auch dieser Situation sei der Beschwerdeführer unbeschadet entkommen. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auch spirituell von seinem Vater verfolg werde. Dieser suche ihn mittels Voodoo heim.

 

3. Am 24.07.2017 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer bestätigte dabei die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und brachte ergänzend vor, dass seine Mutter am 12.03.2017 angehalten, nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt und anschließend geschlagen worden sei. Seine Mutter sei an den Folgen der Schläge gestorben. Bei den Tätern handle es sich um jene Personen, die bereits den Beschwerdeführer hätten töten wollen.

 

4. Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer am 19.03.2018 ein drittes Mal niederschriftlich ein, wobei er im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens bestätigte.

 

5. Am 14.01.2019 wurde der Beschwerdeführer letztmalig von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, in der er sein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht hielt.

 

6. Mit Bescheid vom 12.02.2019 Zl. 14-1031025201 / 14955825, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt VI.) und sprach aus, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.06.2015 verloren hat (Spruchpunkt VII.). Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass keine ausdrückliche Feststellung bezüglich der Homosexualität des Beschwerdeführers getroffen werden könne. Die von ihm behauptete Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität erachte belangte Behörde jedoch aufgrund der vagen und oberflächlichen Schilderung und infolge von Widersprüchen sowie der Steigerungen seiner Fluchtmotive als nicht glaubhaft.

 

7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14.03.2019. Zusammengefasst monierte der Beschwerdeführer darin ein unzureichend geführtes Ermittlungsverfahren - vor allem hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sowie der fehlenden Ermittlungstätigkeiten vor Ort in Nigeria - und eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde.

 

8. Am 17.04.2019 fand beim Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung statt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum katholischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe Igbo, der Untergruppe Wawa an. Seine Identität steht nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Nigeria nach Österreich ein. Er hält sich seit (mindestens) 09.09.2014 in Österreich auf.

 

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und hat keine Kinder.

 

Der Beschwerdeführer leidet an einer depressiven Verstimmung. Eine posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Die Einvernahme- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben. Zudem leidet der Beschwerdeführer an einer Sichelzellenanämie. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers stehen seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.

 

In Nigeria besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Grund- und sechs Jahre lang die Mittelschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer als Nachhilfelehrer für Physik und Chemie und durch Fußballspielen. Darüber hinaus half der Beschwerdeführer in einer Apotheke aus und erhielt er finanzielle Zuwendungen seitens seines Vaters. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer von seinem Großvater Liegenschaften geerbt, die er vermietet. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat aufgrund seiner Schulbildung und der bisherigen Erwerbstätigkeit eine Chance sich seinen Lebensunterhalt in Nigeria zu sichern.

 

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinem Vater und seinen neun Geschwistern lebt in Nigeria und besteht nach wie vor ein aufrechter Kontakt zu seiner Familie. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer führt auch keine Beziehung zu einem homosexuellen nigerianischen Staatsangehörigen. Ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist vorhanden.

 

Seinen Lebensunterhalt in Österreich sichert sich der Beschwerdeführer zeitweise durch Gelegenheitsjobs wie zum Beispiel als Reinigungskraft in der Innsbrucker Sozialeinrichtung M [...] und als Zeitungsverkäufer der Straßenzeitungen "20er" und "marie". Gegenwärtig geht er keiner Beschäftigung nach und bezieht er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

 

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch. Eine Kommunikation auf einfachem Niveau und über Alltagsthemen ist möglich. Er ist seit dem Jahr 2016 Mitglied der HOSI Tirol. Zudem ist er um eine Integration in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht bemüht.

 

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.07.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 480,00) und im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je € 4,00 EUR (€ 360,00) im Nichteinbringungsfall eine bedingte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgerichtes Innsbrucks mit Urteil vom 13.01.2016, Zl. XXXX teilweise statt. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erwuchs in Rechtskraft.

 

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

 

Entgegen seinem Vorbringen wird der Beschwerdeführer in Nigeria nicht wegen einer homosexuellen Handlung verfolgt. Auch hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch eine in Lagos ansässige Bande zu befürchten. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.

 

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

 

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

 

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.02.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

 

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

 

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a).

 

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.

 

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).

 

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.

 

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5 .2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

 

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).

 

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

 

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht strafbar. (AA 21.11.2016). Durch den am 07.01.2014 bundesweit in Kraft getretenen "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht (AA 5.7.2017 vgl. HRW 20.10.2016). Auch wenn das Gesetz zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen in Nigeria geführt hat, resultierte die Rechtsänderung aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung gezeigt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 21.11.2016). Auch Human Rights Watch hat keine Beweise dafür gefunden, dass Personen im Rahmen des SSMPA strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden (HRW 20.10.2016). Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt und per Selbstjustiz verfolgt (GIZ 7.2017b). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015). Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kon-takt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmög-lichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). In einer Gesamtbetrachtung ist zu sagen, dass es im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle gekommen ist. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖBA 9.2016).

 

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016).

 

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie in das aktuellste "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 07.08.2017). Befragung des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2019.

 

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.04.2019. Nachdem der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden und auch im Beschwerdeverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

 

Die Einreise des Beschwerdeführers und sein Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

 

Dass der Beschwerdeführer volljährig und ledig ist und er keine Kinder hat, resultiert aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

 

Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand ergeben sich einerseits aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und andererseits aus einem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Psychologen. Gefolgt wird dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten datierend vom 28.02.2018. Das Sachverständigengutachten basiert neben dem Aktenstudium auch auf einem Diagnosegespräch mit dem Beschwerdeführer sowie seiner psychodiagnostischen Untersuchung. Gefolgt wird dem Sachverständigengutachten auch deshalb, da es die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers - wie zum Beispiel den Befundbericht der Tiroler Landeskliniken vom 25.04.2017 - mitberücksichtigt. Zu der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegt, führt der Sachverständige aus, dass gegenständlich eine depressive Verstimmung festgestellt werden kann. Eine leichte gegebenenfalls kulturbedingte histrionische Komponente ist für den Sachverständigen nicht fassbar, ebensowenig wie eine dissoziative Komponente im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen Befundberichte der Tiroler Kliniken vom 18.01.2019 und 04.02.2019 entsprechen inhaltlich dem Befundbericht der Tiroler Kliniken vom 25.04.2017, das im Sachverständigengutachten bereits mitberücksichtigt wurde. Aus dem Befundbericht vom 04.02.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig mit den Medikamenten Sertralin und Trittico behandelt wird. Ebenfalls wurde im Sachverständigengutachten die Einvernahme- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers attestiert und tätigte der Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019 diesbezüglich keine anderslautenden Angaben. Die Feststellungen zum physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Honorarnote eines Augenarztes vom 01.12.2014 - wonach er am Sicca-Syndrom (Augentrockenheit) leidet - sowie eines Befundes der Tiroler Landeskliniken vom 05.05.2015 - wonach der Beschwerdeführer an einer Sichelzellenanämie leidet. Das Sicca-Syndroms dürfte behandelt und abgeheilt sein, zumal der Beschwerdeführer dahingehend seit 2014 kein weiteres Vorbringen mehr erstattete. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer weder das Sicca-Syndrom noch seine Sichelzellenanämie thematisiert. Wie die Webseite des Verbandes der nigerianischen Ophtalmologen (https://osnig.org/ ) zeigt, ist die Behandlung von Augenkrankheiten - und somit auch die Behandelbarkeit von trockenen Augen - in Nigeria landesweit möglich. Ebenso steht seine Sichelzellenanämie einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen, nachdem es bislang zu keiner Sichelzellenanämie-Krise gekommen ist und ihm von den Tiroler Landeskliniken laut Befundbericht vom 05.05.2015 keine spezifische Therapieplan verschrieben wurde. Die damalige Empfehlung viel zu trinken, einen gesunden Lebensstil zu pflegen, bei Infekten den Arzt aufzusuchen und eine genetische Beratung in Anspruch zu nehmen, kann der Beschwerdeführer auch in Herkunftsstaat befolgen. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bieten Selbsthilfegruppen wie zB die nigerianische Sickle Cell Aid Foundation (https://scaf.org.ng/ ) weitere Informationen über die Behandlungsmöglichkeiten vor Ort an. Wie sich aus den Länderberichten zeigt ist die Behandelbarkeit von psychischen Beeinträchtigung in Nigeria möglich. Aus dem Bericht des Medical Country of Origin Information (MEDCOI) ist belegt, dass ein Medikament mit dem Wirkstoff Trazodon-Hydrochlorid (vgl. Trittico) in Nigeria erhältlich ist.

 

Die Feststellungen zum Schulausbildung des Beschwerdeführers, dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes in Nigeria, den finanziellen Zuwendungen seitens seines Vaters sowie den Mieteinnahmen aus geerbten Liegenschaften ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Aus seinen Angaben, dass er in Nigeria bereits im Bereich der Nachhilfe tätig war und auch als Fußballspieler tätig war sowie dem Umstand, dass er in Österreich als Reinigungskraft und als Zeitungskolporteur tätig war, belegt die Feststellung, dass er in Nigeria zur Sicherung seines Lebensunterhaltes fähig ist.

 

Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Familie - bestehend aus seinem Vater und seinen neun Geschwistern - in Nigeria lebt und er nach wie vor in Kontakt zu ihnen, was er zuletzt auch in seiner mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019 bestätigte. Dass seine Mutter bereits verstorben ist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers. Das Bestehen einer familiären Beziehung in Österreich verneinte der Beschwerdeführer bislang. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019, dass er weder verheiratet ist, noch Kinder hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner eigenen Angaben - auch keine Beziehung zu einem homosexuellen Mann führt, begründet sich auf folgenden Überlegungen: In keiner der bisherigen Einvernahmen war es dem Beschwerdeführer möglich, den vollständigen Namen seines Partners anzugeben und antwortet er ausweichend wie "Den genauen Namen weiß ich nicht. Da wo ich herkomme, wird nur der Vorname genannt und wir schauen nicht gegenseitig Ausweise an." [AS 355]) oder "Sein Name ist Obi. Diesen Namen hat er mir gesagt, als wir [uns] im Homosexuellenclub kennengelernt haben. Einmal waren wir unterwegs, er wurde mit einem anderen Namen genannt und ich habe mich nicht getraut ihn danach zu fragen, weil er vielleicht böse wird." [AS 543]). Abgesehen von der Staatsangehörigkeit seines vermeintlichen Partners bleiben genauere Angaben zu dieser Person ausgespart und weiß er zB auf Nachfragen auch nicht wie dessen Aufenthaltstitel in Österreich ist. Auch bleiben - wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019 - die Angaben zum Ausleben der Beziehung und der gemeinsamen Freizeitgestaltung äußerst vage gehalten "Wir haben uns drei- bis viermal in der Woche getroffen. Wir gehen dann in den Hofgarten, dort gibt es einen Ort, wo man Sex haben kann. Das machen nicht nur wir, sondern auch andere. Wir sprechen miteinander.". Unter dem Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mit dem Thema Homosexualität und gleichgeschlechtliche Beziehungen sehr offen umgeht, er mit seinem Partner die Beziehung seit Anfang 2016 und somit seit rund drei Jahren führt und er in der mündlichen Verhandlung sogar explizit darauf hinweist, dass es sich um keine Sex- sondern um eine Liebesbeziehung handelt, lassen seine diesbezüglichen Angaben jegliche Emotionalität, Vertrautheit und Tiefe einer tatsächlich geführten Beziehung gänzlich vermissen und sind seine diesbezüglichen Angaben sehr oberflächlich und allgemein gehalten. Es wird auch nicht außer Acht gelassen, dass ihn sein Partner nicht zur mündlichen Verhandlung begleitet hat bzw. die zeugenschaftliche Einvernahme seines Partners als solche vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter auch nicht beantragt wurde. Somit existiert dem persönlichen Eindruck des Richters in der mündlichen Verhandlung nach die vorgebrachte Lebensgemeinschaft nicht. Das Bestehen eines Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich zwangsläufig aus seinem mehr als viereinhalb Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich.

 

Der glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers und der Bestätigung einer Vorarlberger Straßenzeitung nach, arbeitete der Beschwerdeführer zeitweise als Zeitungskolporteur für eine Straßenzeitung und war er auch in einer Innsbrucker Sozialeinrichtung als Reinigungskraft tätig. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes ist belegt, dass er in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Zuletzt legte der Beschwerdeführer eine mit 14.03.2019 datierte Einstellungszusage eines Vorarlberger Gebäudereinigungsunternehmens vor.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019 konnte sich der erkennende Richter selbst von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ein Bild machen und legte der Beschwerdeführer eine Deutschprüfungsbestätigung über das Niveau A2 vor. Seine Mitgliedschaft bei der HOSI Tirol ist durch die entsprechenden Mitgliedsausweise sowie einem Schreiben der HOSI Tirol belegt. Im Verwaltungsakt befinden sich mehrere Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen, die Teilnahmebestätigung an einem Museumsprojekt vom 04.02.2015, die Teilnahmebestätigung eines Tiroler Umweltbildungsprogramms sowie der Tiroler Kulturpasses vom 04.02.2015. In seiner mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer noch drei Empfehlungsschreiben und eine Liste mit Unterstützungserklärungen vor.

 

Dass der Beschwerdeführer vorbestraft ist, ist durch eine Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck belegt.

 

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - nicht aufgrund einer aufgedeckten homosexuellen Handlung mit seinem Fußballtrainer verfolgt wird und er auch keine Verfolgung durch eine in Lagos ansässige Bande zu befürchten hat, ergibt sich aus seinen Angaben im bisherigen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019 sowie aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

 

Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, erschöpfen sich die Angaben des Beschwerdeführers sachlich gestalteten und vollkommen emotionslosen Schilderungen. Bei der Ermordung einer Person mit der man zwei Jahre eine Beziehung geführt hat und vor allem auch hinsichtlich des vermeintlich gewaltsamen Tod der eigenen Mutter, ist eine derart nüchterne Schilderung nicht nachvollziehbar. Auch in der mündlichen Verhandlung gewann der erkennende Richter den Eindruck, dass es sich um eine fiktive und gut vorbereite Erzählung handelte.

 

Nachdem sein Vorbringen in den rund vier Einvernahmen Widersprüchlichkeiten und Steigerungen aufwies und sich dies auch in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht fortsetzte, ist davon auszugehen, dass sein Fluchtvorbringen unglaubhaft ist.

 

So ergab sich ein erster Widerspruch hinsichtlich der Verletzung am linken Auge und dem Umstand wo, wann und von wem ihm die Verletzung zugefügt worden sei. So gab er in der Befragung vom 05.12.2016 an, dass er im Restaurant seines Freundes von einem der vier bis fünf Personen mit einem Stock einen Schlag auf das linke Auge erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe [Anm. danach] den bzw. die Angreifer "im" Restaurant mit einer Spraydose abwehren können, sei nach draußen gelaufen und entkommen. In der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht schilderte er sein Vorbringen dahingehend abweichend, dass er [Anm. zuerst] die vier bis fünf Angreifer im Restaurant abwehren habe können, danach sei er aus dem Restaurant gelaufen. Leute seien ihm danach nachgerannt und hätten ihn gejagt. Dies hätten andere Personen beobachtet, wobei dann einer von vorne auf ihn zugekommen sei und ihn am Auge verletzt habe. Widersprüchliche Angaben, die nach Meinung des Richters nicht nur eine semantische Unschärfe darstellt, ergeben sich auch hinsichtlich des Machetenwurfes bei seiner Flucht vor der Dorfgemeinschaft. Bei seiner Einvernahme vom 05.12.2016 gab er an, dass ein Mann eine Machete nach ihm geworfen habe, die ihn aber verfehlt hätte. Anderslautend die Angabe in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019. Demnach habe einer der Männer ihm eine Machete nachgeworfen, welche ihn auch am Rücken getroffen hätte. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfragen, dass er den Aufprall der Machete gespürt habe. Es macht durchaus einen Unterschied, ob ich von einem Gegenstand der eine Person töten kann, getroffen aber nicht verletzt werde oder von diesem Gegenstand verfehlt werde.

 

Wenig stringent sind auch seine Angaben bzgl. seiner Ausbildung als Mörder, der Zeit die er bei der Gang in Lagos verbracht und den Grund warum er die Gang wieder verlassen habe. So gab er in der Einvernahme vom 05.12.2016 an, dass er ausgebildet hätte werden sollen. Aus seinem Vorbringen unter AS 155 geht hervor, dass ein Schießtraining nicht stattgefunden habe. Die Gang habe der Beschwerdeführer gleich darauf am nächsten Morgen wieder verlassen, nachdem er zufällig mitbekommen habe, dass er geopfert werde, falls er nicht spure. In seiner mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019 schilderte der Beschwerdeführer einen mehrtätigen Aufenthalt bei der Gang. Auch wurde ein Schießtraining absolviert ("ich war ca. drei bis vier Tage dort. [...] Ich wurde nach ein paar Tagen in einen Wald namens Maraku Sanfield gebracht. Dort haben schon bewaffnete Gangs gewartet. Sie haben mir beigebracht wie man schießt und mit Waffen umgeht."). Bei der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er die Gang verlassen habe, nachdem er mit dem Lebensstil der Gang nicht einverstanden gewesen sei. Die zufällig "mitbekommene mögliche Opfer seiner Person bei seinem Ungehorsam" blieb vollkommen unerwähnt. Bei der unterschiedlichen Anzahl der Nächte, dem durchgeführten Schießtraining im Wald und dem eigentlichen Grund weshalb er die Gang wieder verlassen habe, handelt es sich nicht bloß um eine geringfügige Ergänzung seines Fluchtvorbringens, sondern weicht er mit diesem wesentlich vom Kern seines Fluchtvorbringens ab. In diesem Zusammenhang verwickelte sich der Beschwerdeführer auch beim Namen des Bosses der Gang in einen Widerspruch. Auf konkreter Nachfrage der belangten Behörde benennt er den Boss mit "Ademola". Bei der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2018 gibt er als Namen des Bosses "Adebayo" an.

 

Auch bei seinem Vorbringen, dass seine Mutter seinetwegen ermordet worden sei, ergibt sich aus seinen Angaben ein zeitlicher Widerspruch, was den Verdacht eines erfundenen Vorbringens erhärtet. Den gewaltsamen Tod seiner Mutter und dass sie seinetwegen ermordet worden sei, schilderte der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 24.07.2017. Abweichend dazu gibt er in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019 steigernd und erstmalig an, dass ihn seine Geschwister erst im April oder Mai 2018 (!) vom gewaltsamen Tod seiner Mutter aufgeklärt hätten. In diesem Zusammenhang ist auch nicht plausibel, weshalb ihn seine Familie schützen und nicht umgehend die Wahrheit gesagt haben wolle. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht schlüssig, dass die Mutter rund drei Jahre nach dem Vorfall im Restaurant seinetwegen ermordet wird. Und just auch genau von jenen Leuten, die den Beschwerdeführer umbringen haben wollen. Den Ausführungen über die näheren Umstände des Todes seiner Mutter kann auch deshalb beigetreten werden, da seine Mutter offenbar alleine vom Markt nach Hause gegangen ist und ist seine diesbezügliche Erklärung in der Einvernahme vom 24.07.2017, wonach die Mörder einen Zettel auf der Begründung auf dem Körper der toten Mutter hinterlassen hätten, ist absolut nicht glaubhaft. Es wird dabei auch nicht außer Acht gelassen, dass dieses doch maßgebliche Detail des Zettels in seiner mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt wird. Auch seiner Erklärung, dass er nicht wisse, ob seine Familie wegen dieses vermeintlichen Verbrechens eine Anzeige gemacht habe, widerspricht jeglicher Denklogik und kann daher nicht gefolgt werden.

 

Als gesteigertes Vorbringen sind auch seine Angaben um das geerbte Haus seines Großvaters zu werten. So bringt er erstmalig in der Einvernahme vom 14.01.2019 vor, dass ein von ihm geerbtes Gebäude des Großvaters wegen seiner Homosexualität zerstört worden sei.

 

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

 

Nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erachtet der erkennende Richter in Anwendung dieser Grundsätze das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das Widersprüchlichkeiten und das mehrfache Steigerungen enthält, als unglaubhaft.

 

Aus der mangelnden Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens, resultiert auch, dass er deswegen nicht von seinem Vater mit einem Voodoo-Fluch belegt worden sein kann. Dahingehend führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019 ohnedies relativierend aus, dass sich die Differenzen mit seinem Vater beruhigt haben.

 

Es erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragten Ermittlungen vor Ort und zeugenschaftliche Einvernahme seiner Familie. Zumal diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2018, Ra 2018/18/0159 zu verweisen ist: Ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig (vgl. dazu ausführlich das E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.

 

2.4. Zum Herkunftsstaat:

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nicht-staatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

3.1.1. Rechtslage

 

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

 

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

 

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

 

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

3.2.1. Rechtslage

 

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

 

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

 

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.

 

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer weist zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, allerdings sind diese in Nigeria behandelbar. Des Weiteren ist er volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, ist die Familie finanziell gut situiert. Auch verfügt er nach wie vor über seine Familie, mit der er regelmäßig in Kontakt steht. Insbesondere auch aufgrund seiner Schulbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie der dort aufhältigen Familie ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande sein wird.

 

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

 

Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

 

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

3.3.1. Rechtslage

 

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG).

 

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

 

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

 

3.4.1. Rechtslage

 

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

 

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

 

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

 

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

 

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

 

Der seit 09.09.2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

 

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich.

 

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein Privatleben verfügt, ergibt sich zwangsläufig aus seinem mittlerweile viereinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich. Der Beschwerdeführer zeigte während dieser Zeit durchaus Bemühungen an einer Integration. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, sein Bestreben sich kulturell, sozial und beruflich auch in seine Umgebung einzubinden, bilden durchaus positive Aspekte des Privatlebens, welche zwar für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bewirken könnten (schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer), aber zu Gunsten des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen waren. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers allerdings zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

 

Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsvorvertrag verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht, zumal sich aus dem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf (Weiter‑)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Arbeitsvorverträgen und Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

 

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer reiste erst im Jahr Februar 2014 aus Nigeria aus. Er verbrachte den Großteil seines Lebens in Nigeria. Er spricht die lokale Sprache und ist mit den Gebräuchen und Riten seiner Heimat vertraut. Zudem bestätigte er selbst, dass sein Vater und seine Geschwister nach wie vor in Nigeria aufhältig sind. Dahingehend ist auch nicht zu verkennen und zu berücksichtigen, dass er auch in Österreich um eine Anbindung an seinen Herkunftsstaat bemüht ist und regelmäßig mit seiner Familie in Kontakt steht. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden.

 

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

 

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er mit dem durch das Landesgericht Innsbruck am 21.05.2015 rechtskräftig festgestellten Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

 

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

 

3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

 

3.5.1. Rechtslage

 

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

 

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

 

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

 

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

 

3.6. Zum Ausspruch, dass eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

 

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

 

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs 2 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

 

3.7. Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

 

3.7.1. Rechtslage:

 

Gemäß § 13 Abs 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

 

Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß § 13 Abs 2 AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

 

Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs 3 AsylG).

 

Gemäß § 13 Abs 4 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

 

In § 13 Abs 2 AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs 1 AsylG führen taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.GP ). Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K11). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K 15).

 

3.7.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

 

Im vorliegenden Fall erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 30.06.2015 gegen den Beschwerdeführer eine Anklage wegen gefährlicher Drohung nach §107 Abs. 1 StGB und wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich am 21.07.2015 strafgerichtlich verurteilt. Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs 2 Z 1 AsylG erfüllt und hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt gemäß § 13 Abs 1 AsylG verloren.

 

Der Aufenthalt ist nicht wiederaufgelebt. Der Beschwerdeführer, der sich im Bundesgebiet nur aufgrund des Aufenthalts nach § 13 Abs 1 AsylG aufhält, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 2 Z 2 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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