AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2180586.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, sowie RA Mag. Michael KATHREIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formularvordruck beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am XXXX.2016 erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in Besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).
2. Am 19.07.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Aufenthaltstitelantragsverfahren vor dem BFA statt.
3. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF, RA Mag. KATHREIN, (im Folgenden: RV1) vom 02.11.2016 nahm der BF ergänzend Stellung und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
4. Am 13.11.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme der nunmehrigen Ehegattin des BF als Zeugin vor dem BFA statt.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV1 des BF zugestellt am 20.11.2017, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen festgesetzt (Spruchpunkt III.) sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)
6. Mit per E-Mail am 14.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seiner weiteren Rechtsvertretung, Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, (im Folgenden: RV2), Beschwerde beim BVwG.
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG zu erteilen, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen und festzustellen, dass eine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 22.12.2017 vom BFA samt Stellungnahme vorgelegt.
8. Am 05.06.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und seine RV2 teilnahmen, sowie die Gattin des BF als Zeugin einvernommen wurde.
9. Mit per Telefax am 18.06.2018 beim BVwG eingebrachtem Schreiben, nahm der BF vermittels seiner RV2 ergänzend Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.
Der BF hält sich seit XXXX.2006 durchgehend in Österreich auf, und war der BF im Zeitraum 18.07.2006 bis 20.11.2014 im Besitz eines Aufenthaltstitels.
Darüber hinaus ist der BF nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels und erweist sich dessen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 21.11.2014 als unrechtmäßig.
Der BF stellte am XXXX.2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG, und hielt - rechtsfreundlich vertreten - nach erfolgter Manuduktion seitens der belangten Behörde am 19.07.2016, an diesem Antrag fest.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht aktuell jedoch keiner Beschäftigung nach, und verfügt über Schulden in Gesamthöhe von EUR 7.000,-.
Die als Reinigungskraft in Österreich monatlich EUR 1.500,- ins Verdienen bringende Großmutter des BF hat zu seinen Gunsten eine gerichtlich beglaubigte Patenschaftserklärung gültig bis 21.10.2019 abgeben und hat der BF vor der belangten Behörde ein am 13.04.2017 ein Sparguthaben von EUR 9.156,87 aufweisendes Sparbuch mit Bezeichnung "XXXX" sowie eine Bestätigung seiner Großmutter, wonach dieses ihr gehöre und der Sicherung der Unterkunft des BF diene, in Vorlage gebracht. (AS 755ff)
Der BF lebt mit seiner zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Ehegattin, XXXX, geb. XXXX, StA: Armenien, und den am XXXX geborenen gemeinsamen Sohn, XXXX, im gemeinsamen Haushalt.
Der BF führt mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit dem Jahr 2017 eine Beziehung und hat diese am XXXX.2018 geheiratet.
Die Ehegattin des BF befindet sich in Karenz und bezieht Kindergeld samt Beihilfen im Ausmaß von ca. EUR 40,- täglich, und hat für die Mietkosten in Höhe von ca. EUR 680,- aufzukommen, wofür sie einen öffentlichen Mietzuschuss in Höhe EUR 162,- monatlich erhält.
Im Bundesgebiet halten sich der Vater, eine Großmutter, Geschwister und eine Tante des BF auf.
Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Angehörige des BF auf, zu jenen Kontaktmöglichkeiten bestehen, und verfügt die Familie des BF über ein Haus in Serbien, welches der BF vor dessen Einreise nach Österreich bewohnt und wiederholt bei teils mehrere Monate anhaltenden regelmäßigen Urlauben in Serbien, zuletzt im Jahre 2013, als Unterkunft benutzt hat.
Zudem hält der BF zu Freunden in Serbien regelmäßig Kontakt.
Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf:
1. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2012, RK XXXX.2012, wegen § 127 StGB:
Geldstrafe im Gesamtausmaß von 60 Tagsätzen zu je EUR 11,-, wovon 30 Tagsätze bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden. (Jugendstraftat)
BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013: Widerruf des bedingt nachgesehenen Teiles der Geldstrafe.
2. BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen § 229 (1) StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagsätzen zu je EUR 6,-. (Junger Erwachsener)
3. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen § 288 (1 und 4) StGB: Zusatzgeldstrafe im Ausmaß von 300 Tagsätzen zu je EUR 4,- zu LG XXXX, Zl. XXXX. (Junger Erwachsener).
Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF am XXXX.2012 in XXXX vor einer Polizeiinspektion in einem Ermittlungsverfahren als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung falsch ausgesagt hat.
Mildernd wurde dabei das unter 21 gelegene Alter, erschwerend jedoch der rasche Rückfall gewertet.
4. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen § 105 (1) StGB, § 241e (3) StGB, § 229 (1) StGB, § 127 StGB, § 83 (1) StGB, § 83 (1) StGB und § 50 (1) Z 2 WaffG: Zusatzgeldstrafe im Ausmaß von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,- zu BG XXXX, Zl XXXX. (Junger Erwachsener)
Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF
* am XXXX.2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person als Mittäter ihr Opfer vorsätzlich an Körper verletzt haben, indem sie ihm Tritte und Faustschläge versetzten, wodurch dieses eine Prellung der Hüfte erlitt;
* am XXXX.2012 einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen hat, durch diese Tathandlung fremde Urkunden, über die er nicht verfügten durfte unterdrückt, sowie ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, um deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern;
* am XXXX.2012 sein Opfer mit Gewalt dazu genötigt hat, es zu unterlassen, die Polizei anzurufen, indem er ihm das Mobiltelefon aus der Hand schlug und dieses dabei sowie durch Fußtritte gegen den dessen Rücken vorsätzlich am Körper verletzte, wobei sein Opfer Prellungen im Rückenbereich und eine Platzwunde an der Lippe erlitt; und
* am XXXX.2012 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring besessen hat.
Mildernd wurde dabei das unter 21 Jahren gelegene Alter, das Geständnis sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, die Tätermehrheit (Körperverletzung) sowie die Begehung während anhängigem Verfahren gewertet.
5. BG XXXX, Zl XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen § 241e (3) StGB, § 127 StGB, § 229 (1) StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 220 Tagsätzen zu je EUR 4,- (Junger Erwachsener)
6. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2014, RK XXXX.2015, wegen § 50 (1) Z 3 WaffG, §§ 142 (1), 143 2. Fall StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und 6 Monaten. (Junger Erwachsener)
Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF mit zwei - teilweise drei - weiteren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie die Taten gemeinsam planten und arbeitsteilig ausführten, in unterschiedlichen Konstellationen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in insgesamt 3 Angriffen mehreren Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abnötigten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Elektroschockgerätes verübten, indem sie ihre Opfer umringten und ihnen das Elektroschockgerät ansetzten oder vor ihren Augen drohend in Betrieb nahmen, sowie unter Androhung der Verwendung des Elektroschockers zur Herausgabe von Bargeld nötigten.
Zudem hat der BF Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist, indem er, wenn auch nur fahrlässig, seinem Waffenverbot zuwider ein Elektroschockgerät sowie am XXXX.2013 einen Schreckschussrevolver samt 49 Stück Patronen und ein Klappmesser besaß.
Mildernd wurde dabei die geständige Verantwortung im Hinblick auf den Waffenbesitz sowie das unter 21 Jahren gelegene Alter in den Tatzeitpunkten, erschwerend jedoch die Tatwiederholung sowohl bei den Rauben als auch beim Waffenbesitz, die erhebliche Vorstrafenbelastung, der äußerst rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Begehung während anhängigen Verfahrens sowie die Begehung mit Mittätern, gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat.
Zudem hat der BF im Rahmen eines Ausganges am XXXX.2016 Suchtmittel, konkret Cannabisharz, zum Eigenbedarf in die Justizanstalt zu schmuggeln versucht und dies mit einen Ausnahmezustand aufgrund des Todes seiner Stiefmutter begründet. (AS 643, BF)
Der BF nimmt regelmäßig eine spielsuchtbezogene Einzeltherapie beim Verein "XXXX" in Anspruch.
Der BF wurde von XXXX.2013 bis XXXX.2013 sowie zuletzt beginnend mit XXXX.2013 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten und mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, am XXXX.2016, nach Verbüßung der Hälfte seiner Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen, konkret einer geregelten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, eine ambulante Psychotherapie zur Behandlung der Spielsucht zu absolvieren sowie keinen Alkohol oder sonstige berauschende Mittel zu konsumieren, bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.
Der BF ging im Zeitraum 12.07.2010 bis 01.10.2013 wiederholt Erwerbstätigkeiten im einem Gesamtausmaß von 1 1/2 Jahren nach. Aktuell ist der BF im Besitz eines bedingten - an den Erhalt eines Aufenthaltstitels und eine Beschäftigungsbewilligung anknüpfenden - Dienstvertrages für eine nicht näher dargelegte Vollzeitbeschäftigung für EUR 1.989,29 monatliche Brutto-Entlohnung.
Der BF hat in Österreich die Schule besucht jedoch bis dato keinen positiven Schulabschluss nachzuweisen vermocht.
Der BF ist der Deutschen Sprache sehr gut, mindestens jedoch auf dem Niveau A2, mächtig und ist jedenfalls bis XXXX.2019 sozialversichert.
Der BF hat eine auf seinen Namen laufenden, nicht mehr aufrechten Mietvertrag für die Liegenschaft in XXXX, mit der Intention, damit seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren erschlichen und im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt. Aus dem besagten Rechtsverhältnis haften dem BF Schulden in der Höhe von 2 Monatsmieten an. (AS 889)
Der BF ist der serbischen Sprache mächtig und ist in Serbien, bis zu seinem 12. Geburtstag aufgewachsen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Aufenthalt in Österreich, zum Besitz eines Aufenthaltstitels, zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes, zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit, sowie zu den Schulden des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.
Der fehlende Besitz eines aktuellen Aufenthaltstitels beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie einer Ausfertigung des Bescheides des Magistrats XXXX, XXXX, vom 12.02.2015, womit ein wegen Verspätung als Erstantrag gewerteter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF negativ beschieden wurde.
Die gegenständliche Antragstellung beruht auf dem unbestrittenen Akteninhalt und ergibt sich das Festhalten des BF an dieser, die erfolgte Manuduktion des BF durch das BFA sowie die rechtsfreundliche Vertretung, aus dem konkreten Wortlaut der am 19.07.2016 aufgenommen Niederschrift durch das BFA, deren inhaltlichen Korrektheit vom BF mittels Unterschrift bestätigt wurde. (siehe AS 654)
Die Erwerbslosigkeit des BF beruht auf einem Sozialversicherungsauszug sowie dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.
Die Patenschaftserklärung, das Einkommen der Großmutter des BF sowie deren Beruf beruhen auf der in Vorlage gebrachten besagten Patenschaftserklärung (siehe AS 685) und ergibt sich die Vorlage eines Sparbuches mit dem oben erwähnten Guthaben sowie die Bestätigung dessen Besitzes und Zweckgebundenheit aus der Vorlage des besagten Sparbuches sowie der besagten Bestätigung (AS 755f).
Der gemeinsame Haushalt des BF mit seiner Ehegattin und seinem Sohn beruht auf dem Datenbestand des ZMR sowie dem übereinstimmenden Vorbringen des BF und dessen Ehegattin in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich der Beginn der Beziehung zwischen diesen ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben der beiden in der mündlichen Verhandlung.
Der Zeitpunkt der Heirat folgt einer in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde und beruhen die Karenz der Ehegattin des BF, deren Einkommen, die Miethöhe sowie der Erhalt eines Mietzuschusses auf den übereinstimmenden Angaben des BF und dessen Ehegattin in der mündlichen Verhandlung sowie einer in Vorlage gebrachten Bestätigung des Sozialversicherungsträgers.
Der Aufenthalt von Familienangehörigen beruht auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche sich teils mit den Vorbringen vor der belangten Behörde decken. Insofern der BF in der mündlichen Beschwerde das Fehlen einer Unterkunft in Serbien behauptet, ist ihm sein Vorbringen vor der belangten Behörde entgegenzuhalten, wobei er das Vorhandensein und die wiederholte Benutzung eines Ferienhauses in Serbien vorgebracht hat. Der bloßen unbegründeten nunmehrigen Behauptung, über keine Unterkunftsmöglichkeit in Serbien zu verfügen, kann sohin kein Glauben geschenkt werden. Das nunmehrige Vorbringen ist vielmehr als Schutzbehauptung im Sinne einer gewollten Stärkung der Rechtsposition des BF im gegenständlichen Verfahren anzusehen.
Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Serbien, die wiederholten Urlaubsfahrten dorthin, die mögliche Kontaktaufnahmen zu diesen, sowie das Bestehen eines im Familienbesitz befindlichen Hauses im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung welche sich mit dem Vorbringen vor der belangten Behörde decken.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die diesen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie Ausfertigungen der jeweils oben zitierten Urteile.
Der versuchte Drogenschmuggelversuch des BF während seiner Inhaftierung im Rahmen eines Ausgangs sowie dessen Begründung, beruhen auf einem Bericht der LPD-XXXX, Gz.: XXXX, vom 21.04.2016 (siehe AS 643) sowie dem geständigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die regelmäßige Teilnahme an einer Spielsuchttherapie beruht auf der Vorlage diesbezüglicher Bestätigungen sowie einem Schreiben der Bewährungshilfe.
Die Anhaltung des BF in Justizanstalten beruht auf dem Datenbestand des ZMR und ergeben sich die bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe und oben genannten Auflagen aus einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG XXXX (siehe AS 497).
Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und der Besitz eines bedingten Dienstvertrages, ergibt sich aus der Invorlagebringung desselben.
Der Schulbesuch des BF in Österreich beruht auf dessen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, welche eingedenk des Alters des BF im Zeitpunkt der Begründung seines gegenständlichen Aufenthalts und der in Österreich vorherrschenden Schulpflicht einer Untermauerung erfahren.
Das Fehlen eines positiven Schulabschlusses beruht ebenfalls auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung welche durch die Vorlage einer Anmeldebestätigung zu einem die Erlangung eines Schulabschlusses dienlichen Kurses - welchen der BF jedoch nicht besuchte - und der in der mündlichen Verhandlung erneuten Betonung bis dato den Schulabschluss nicht nachgeholt zu haben dies aber für die Zukunft zu planen, untermauert wird.
Die Deutschsprachkenntnisse des BF beruhen auf den niederschriftlich festgehaltenen Wahrnehmungen der belangten Behörde im Zuge der Einvernahme des BF sowie den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus hat der BF ein Deutschsprachprüfungszeugnis für die Niveaustufe A2 vom XXXX.2013 in Vorlage gebracht (siehe AS 695).
Die bestehende Versicherung des BF beruht ebenfalls auf einer in Vorlage gebrachten Bestätigung des Sozialversicherungsträgers (siehe AS 671).
Die Erschleichung eines Mietvertrages, dessen Vorlage vor der belangten Behörde sowie die ausstehenden Mietkosten beruhen auf einer Korrespondenz der belangten Behörde mit dem seinerzeitigen Vermieter des BF (AS 885ff) sowie den - darauf beruhenden - Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.
Die Serbisch-Sprachkenntnisse des BF sowie dessen Aufwachsen in Serbien bis zu seinem 12. Geburtstag, folgt den wiederholten Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehr- und/oder Abschiebehindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien beruhen - wie noch näher ausgeführt wird - auf dem Nichtvorbringen eines allfällige Hindernisse aufzeigenden substantiierten Sachverhaltes seitens des BF.
2.2.2. Vorweg ist festzuhalten, insofern in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF keinen Antrag gemäß § 56 AsylG stellen hätte wollen, dass der BF mit Formularvordruck den besagten Antrag gestellt und trotz - unterschriftlich - bestätigter Belehrung seitens des BFA diesen Antrag aufrechterhalten hat. Darüber hinaus brachte der BF vor der belangten Behörde selbst vor, rechtsfreundlich vertreten gewesen zu sein. Insofern lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, welche das Führen eines antragswidrigen Verfahrens seitens der belangten Behörde nahelegen würden.
Den Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, im Serbien keine Lebensgrundlage, keine sozialen Kontakte sowie keinen Beziehung zu Serbien mehr zu haben sind die Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten.
So brachte der BF selbst vor, dass er über aufrechte soziale Kontakte in Serbien verfüge, sich weiterhin Familienangehörige in Serbien aufhielten, zu jenen er wieder Kontakt aufbauen könne, er wiederholt, zuletzt im Jahr 2013, teils für zwei Monate nach Serbien auf Urlaub gefahren sei, sowie im Herkunftsstaat über ein sich im Familienbesitz befindliches Haus verfüge, in welchem der BF bis zu seinem 12. Geburtstag aufgewachsen sei. Darüber hinaus gestand der BF ein der serbischen Sprache mächtig zu sein und erweist sich dieser als gesund und arbeitsfähig.
Im Licht der - vom BF nicht beanstandeten - Länderfeststelllungen lässt sich sohin nicht erkennen inwiefern der BF keinen Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat haben oder im Falle seiner Rückkehr nach Serbien in seiner Existenz bedroht sein sollte, weshalb es dem diesbezüglichen Vorbringen des BF sohin an Substantiiertheit mangelt.
2.2.3. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung (HStV) BGBl. II Nr. 177/2009 idgF. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Der BF ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei - substantiierte - Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG lautet:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt über die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 leg cit darüber in einen verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte § 60 AsylG lautet:
"§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
"Zu § 56 AsylG 2005:
In § 56 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein.
Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.
Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zur ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18 leg cit.
Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
...
Zu § 60:
Der neue Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der FassungBGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1a FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.
Gemäß Abs. 2 darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG vorhanden sind und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des § 11 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.
Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. " (1803 der Beilagen XXIV. GP; ErläutRV zu BGBl I 2012/87)
"Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 entgegen. Auf das Vorbringen des Fremden zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an (Hinweis E 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0092, mwN zur gleichartigen Vorgängerbestimmung in § 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009)."
(VwGH 03.10.2013, 2013/22/0190)
3.1.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.1.3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.3.2. Der BF hält sich seit dem Jahr 2006 in Österreich auf und war dessen Aufenthalt bis zum XXXX.2014 aufgrund des Besitzes eines Aufenthaltstitels rechtmäßig. Darüber hinaus verfügt der BF über einen vollen Versicherungsschutz und konnte Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen.
Wenn der BF damit auch die speziellen Erteilungsvoraussetzungen iSd.
§ 56 Abs. 1 AsylG an sich erfüllt, so stellt dieser, ungeachtet des Erfüllens der finanziellen, integrativen sowie wohn- und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens - wie noch näher ausgeführt wird - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Demzufolge, aufgrund des Vorliegens eines Erteilungshindernisses iSd. § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG, war der beantragte Aufenthaltstitel dem BF sohin nicht zu erteilen und dessen Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.1.3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
- die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
- die Bindungen zum Heimatstaat,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
- auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.1.3.4. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb gegenständlich vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK auszugehen ist. (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860)
Wenn der Aufenthalt des BF in Österreich sich auch bis XXXX.2014 als rechtmäßig erwiesen hat, so muss dessen erst im Jahre 2017 begonnene bzw. begründete Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegatten und seinem Sohn, insofern eine Relativierung hinnehmen, als der BF im Wissen um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Beziehung zu seiner nunmehrigen Frau eingegangen und ein Kind gezeugt hat. Der BF hätte eingedenk seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und des wiederholt gezeigten strafgerichtlich relevanten Verhaltens, keinesfalls ernsthaft mit einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet rechnen können.
Im Hinblick darauf, dass der BF bereits auf einen mittlerweile 12-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser sich durch die wiederholten Straffälligkeiten des BF und letztlich durch das Fehlen eines Aufenthaltstitels seit XXXX.2014, sohin durch Unrechtmäßigkeit, und Anhaltungen in Strafhaft belastet erweist.
Selbst der Umstand durch sein Verhalten seine Beziehungen sowie seinen Aufenthalt im- bzw. Einreisemöglichkeiten ins Bundesgebiet durch seine wiederholte Straffälligkeit in Gefahr gebracht zu haben, vermochte den BF letztlich nicht von der wiederholten Delinquenz abzuhalten.
Insofern brachte der BF, letztlich untermauert durch seinen Schmuggelversuch während seine Strafvollzuges und Erschleichens eines Mietvertrages, durch sein Gesamtverhalten sein geschmälertes Interesse an einer Integration ins Bundesgebiet zum Ausdruck. Wenn dem BF auch dessen Erwerbstätigkeiten in der Vergangenheit und dessen Deutschsprachkenntnisse zu Gute zu halten sind, so können diese allein, insbesondere eingedenk der nur 1 1/2 Jahre erreichenden Gesamtdauer der Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet, selbst unter Beachtung der Vorlage eines bedingten Dienstvertrages (Vgl. VwGH 23.11.2017; Ra 2015/22/0162: hinsichtlich der nur eingeschränkten Berücksichtigung von in der Zukunft gelegener Erwerbsmöglichkeiten), in Ermangelung feststellbarer sonstiger besonderer Integrationsbemühungen des BF, das Erreichen einer tiefgreifenden Integration in Österreich nicht begründen. Viel zu oft hat der BF zudem seinen Aufenthalt in Österreich zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht und dessen fehlenden Respekt vor gültigen Rechtsnormen und Interessen anderen aufgezeigt.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde unter Verweis auf Judikate des VwGH, wonach bei einem Aufenthalt von 10 Jahren im Bundesgebiet von einem Überwiegen der privaten Interessen des Fremden auszugehen sei, und sich eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen mehr als zulässig erweise (vgl. VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256), verweist, ist dem BF entgegenzuhalten, dass dies nur für rechtstreue Fremde gilt. So hat der VwGH in einem neueren Judikat betont, dass die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des VwGH nur dann eine Rolle spiele, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei, und in Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen selbst gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage gestanden habe. (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121). Dies bestätigend führte der VwGH in einem ebenfalls neueren Judikat aus, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser Integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen sei, wenn dem Umstände entgegenstünden, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren, weshalb auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogenen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen seien, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0005).
Angesichts der in Serbien erfahrenen Sozialisation des BF, dessen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, den im Herkunftsstaat bestehenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkten, den Serbisch-Sprachkenntnissen, dessen wiederholten Urlaubsaufenthalten in Serbin und dessen Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat, ist nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), und wiederholter einschlägiger Delinquenz (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK das Gebot einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.
Im gegenständlichen Fall des BF liegen in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen ließen. Vielmehr ist von einer hinreichenden Versorgung des Sohnes des BF durch dessen, über regelmäßige Einnahmen verfügende und eine Berufsausbildung aufweisenden Mutter sowie der aufrechten Kontakthaltung zum BF durch Besuchsfahrten nach Serbien vermittelt durch die Ehegattin des BF und Mutter des gemeinsamen Sohnes auszugehen. Anhaltspunkte welche eine derartige Kontakthaltung als nicht möglich ansehen ließen, können nicht festgestellt werden und wurde dies vom BF auch nicht konkret behauptet. Dies hat sinngemäß auch für alle anderen sozialen und familiären Kontakte des BF in Österreich zu gelten. In diesem Kontext bleibt noch festzuhalten, dass die die Ehegattin des BF vor der belangten Behörde eingestanden hat sich bereit zu zeigen mit dem BF zumindest zeitweise nach Serbien zu ziehen und im Falle der Notwendigkeit auch dort zu verbleiben sowie in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat, sich Fahrten nach Serbien vorstellen zu können.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass dem Kindeswohl eine große Bedeutung zukommt, was insbesondere auch in einschlägigen Judikaten zum Ausdruck gelangt. Jedoch vermag dieses für sich allein - wie das oben zitierte Erkenntnis des VfGH aufzeigt und in den vom BF zitierten zum Ausdruck gelangt - keine Verletzung von Art 8 EMRK im Falle des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung zu begründen. Vielmehr, wie wiederholt betont, hat das Kindeswohl Eingang in eine wertende Güterabwägung zu finden und dabei öffentlichen Interessen gegenübergestellt zu werden.
Letztlich darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen straffälligen Fremden primär diesen selbst betrifft (Vgl. EGMR 01.12.2016, 77.036/11), und der BF - wie noch näher dargelegt wird - massiv und wiederholt gegen gültige Rechtsnormen verstoßen hat und eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Insofern vom BF unter Verweis auf einen ähnlichen Sachverhalt auf das Judikat des EGMR verweist, ist in diesem Kontext festzuhalten, dass sich der dem besagten Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt nicht mit dem verfahrensgegenständlichen deckt. Der BF weist erheblich mehr strafgerichtliche Verurteilungen auf, was letztlich zu einer anderen Gewichtung und Abwägung sich widerstreitenden Interessen führt.
3.1.3.5. Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch das Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen - insbesondere im Lichte der Länderfeststellungen - auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Demzufolge, aufgrund erfolgter Zuerkennung einer zweiwöchigen freiwilligen Ausreisefrist, war die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.2.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF wiederholt einschlägig straffällig geworden und aufgrund seines bisher gezeigte Verhaltens auf eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schließen sei.
In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er mittlerweile seine Spielsucht behandle, sein Verhalten bereue und neue Lebensumstände ihn zu einem Umdenken verleitet hätten. Letztlich sei dem BF eine positive Zukunftsprognose zu erstellen und erweise sich die Verhängung eines Einreiseverbotes als unzulässig.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese eingedenk der wiederholten - einschlägigen - Verurteilungen des BF und der zuletzt ausgesprochenen Strafhöhe den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als verwirklicht ansieht.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich der Z 5 bis 9, für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die vom BF begangenen Straftaten erweisen sich aus fremdenrechtlicher Sicht, im Lichte der Judikatur des VwGH, wonach der Verhinderung von wiederholt einschlägigen strafbaren Handlungen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328) und der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, und ein diesbezügliches strafrechtswidriges Verhalten eine Gefährdung der besagten öffentlichen Interessen annehmen ließe, als massiv verwerflich.
Trotz bereits wiederholt erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen gelang es dem BF nicht sich Wohl zu verhalten und mündete dessen Verhalten in der Begehung mehrere schwerer Raube und dem wiederholten unerlaubten Besitz von Waffen. Mit Blick auf das bisher, teils von Gewalt geprägten Verhalten des BF, lässt dessen letzte Verurteilung keinen Zweifel mehr an dessen Neigung zu Gewalt und strafbaren Handlungen zu. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF zuletzt in Tatgemeinschaft mit weiteren Tätern, geplant und arbeitsteilig vorging, sondern auch vor Gewalt und Drohung mit derselben, unterstützt durch Waffen, zurückgeschreckt ist. Die bisherige kriminelle Historie des BF lässt erkennen, dass dieser eine Neigung zu Gewalt und Missachtung öffentlicher und privater Interessen aufweist. Dies hat der BF zudem durch dessen Schmuggelversuch während seiner Haft sowie dem Erschleichen eines Mietvertrages einmal mehr untermauert.
Wenn der BF auch wiederholt seine Reue betont und darauf verweist, dass dessen Spielsucht, welche er gegenwärtig erfolgreich bekämpfe, sowie falsche Freunde und Schicksalsschläge Grund für dessen Straffälligkeit gewesen seien, er aber nunmehr aufgrund veränderter Lebensumstände, insbesondere der Gründung einer Familie und in Aussicht befindlicher Erwerbstätigkeiten bekehrt worden sei, ist diesem entgegenzuhalten mit diesen Argumenten sein Wohlveralten in der Zukunft nicht zu substantiieren zu vermögen.
Selbst unter Berücksichtigung des unter 21 Jahren gelegenen Alters des BF im Zeitpunkt seiner Taten, trat der BF bisher viel zu oft strafrechtlich in Erscheinung und fiel immer wieder nach nur kurzen Zeiträumen in strafrechtlich relevantes Verhalten zurück. Der nunmehrigen Beteuerung durch das Erfahrenmüssen der Unbill einer Haft geläutert zu sein, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der BF mit seinem Schmuggelversuch sowie dem Versuch der Täuschung der belangten Behörde hinsichtlich des Bestehens eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, ein tatsächliches Umdenken einhergehend mit Respekt vor gesellschaftlichen Regeln und gültigen Normen nicht aufzuzeigen vermocht.
So zeigt auch die unter massiven Auflagen erfolgte bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe auf, dass auch das Strafgericht von einer weiteren Gefährlichkeit des BF ausging. Eine bedingte Entlassung darf keinesfalls als Geschenk missverstanden, sondern muss als ein dem BF zustehendes Rechts (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7, Rz 2), welches letztlich auf einen weiteren Strafvollzug in Freiheit unter der Aufsicht des Gerichtes abstellt (vgl. ebd., Rz 3) erkannt werden. Demzufolge, da der BF aktuell Auflagen des Gerichts zu erfüllen hat und diesbezüglich unter Aufsicht desselben steht, haben dessen seit seiner Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe gesetzten Handlungen im Lichte dieser Kontrolle und Pflicht betrachtet zu werden.
Der seit der letzten Straftat verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens erweist sich mit Blick auf die Verurteilungshistorie des BF und der in Haft zugebrachten Zeit (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233) als zu kurz um daraus auf ein nachhaltiges Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können.
Daran vermag auch der Umstand, dass der BF gegenwärtig eine - angeordnete - Therapie absolviert und diese Erfolge erkennen lässt, nichts zu ändern. Vielmehr lässt der Umstand, dass der BF weiterhin einer solchen bedarf erkennen, dass eine nachhaltige Heilung seiner Spielsucht noch nicht eingetreten ist. Dies gepaart mit dem Eingeständnis des BF auf Schicksalsschläge mit Rechtsbrüchen zu reagieren (Drogenschmuggel), lässt einen Rückfall des BF nicht nur nicht ausschließen, sondern, der Unvermeidbarkeit von Schicksalsschlägen und der aufrechten Therapiebedürftigkeit des BF schuldend, vielmehr einen solchen naheliegen.
Vor dem Hintergrund des bisherigen Lebensverlaufs des BF kann auch in dem Umstand, dass dieser nunmehr verheiratet und Vater ist kein maßgeblicher Beweiswert für ein zukünftiges Wohlverhalten des BF erkannt werden. So begründete der BF im Wissen um die Unrechtmäßigkeit seine Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Familie im Bundesgebiet und verblieb weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Darüber hinaus ist der BF auch in der Vergangenheit trotz wiederholter Erwerbstätigkeiten strafrechtlich in Erscheinung getreten und lässt die bisherige Erwerbshistorie des BF nicht erkennen, dass dieser nunmehr nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen wird können.
Im Ergebnis kann dem BF sohin keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden.
Seinen nachhaltigen Unwillen sich an gültige Rechtsnormen halten zu wollen, hat der BF durch die Tatsache, dass dieser wiederholt teils einschlägig in Österreich delinquierte und sich selbst von bereits erfahrenen strafrechtlichen Sanktionen und Benefizien, aber auch nicht vom möglichen Verlust der Möglichkeit der Aufrechterhaltung seiner Bezugspunkte in Österreich, von einer solchen nicht abgehalten gefühlt hat, unter Beweis gestellt.
Es ist daher - der belangten Behörde beitretend - im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint, auszugehen.
Dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, wonach eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen nur in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG vorliege, steht der Wortlaut des § 53 Abs. 3 FPG, welcher in dessen Ziffern 1 bis 9 - teils in deren Intensität ansteigend - exemplarisch Tatbestände aufzählt, jene - ex lege - eine schwerwiegende Gefährdung im besagten Sinne vermuten lassen. Lediglich im Hinblick auf die zulässige Befristung des Einreiseverbotes wird dabei insofern differenziert, als bei Vorliegen der Tatbestände der Z 5 bis 9 leg cit, auch eine Befristung entfallen kann.
Eingedenk des rechtswidrigen Verhaltens des BF und der - wie oben bereits ausgeführten - bewirkten Relativierung allfälliger Bezugspunkte im Bundesgebiet, insbesondere jedoch des Fehlens einer tiefgreifenden Integration in Österreich, kann eine Abstandnahme von einem Einreiseverbot auch aus Gründen des Art 8 EMRK nicht gerechtfertigt werden.
Im gegenständlichen Fall - unter Beachtung des zuvor dargelegten Sachverhaltes - erweist sich die von der belangten Behörde verhängte - sich im unteren Drittel bewegenden - Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren zudem, gemessen am wiederholten Fehlverhalten des BF, insbesondere der Tatwiederholungen, der verletzten Rechtsgüter und der seinen Taten innewohnenden Unrechtsgehalten, sowie der Beharrlichkeit hinsichtlich seines rechtswidrigen Verhaltens, als angemessen und keiner Reduktion zugängig.
Insofern war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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