BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2175394.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko alias Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2017, Zl. 1050180004/171179090, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2017 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte im Bundesgebiet erstmals am 15.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Als Fluchtgrund brachte er wirtschaftliche Gründe vor.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)vom 21.05.2015 rechtskräftig negativ entschieden.
Am 18.03.2015 stellte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 18.03.2015 wurde rechtskräftig mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2017, dem BF zugestellt durch Hinterlegung am 09.02.2017, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) gewährt.
Der BF wurde am 12.06.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, gegen § 229 (1) StGB, § 241e (3) StGB und §§ 127, 128 (1) Z 1, 130
1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Am 24.02.2017 teilte die Staatsanwaltschaft Wien der belangten Behörde mit, dass gegen den BF Anklage erhoben wurde. Der BF wurde am 22.02.2017 festgenommen und am 25.02.2017 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 30.03.2017 wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2017 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach beabsichtigt werde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, sowie eventuell einen ordentlichen Schubhaftbescheid zu erlassen. Unter einem wurde ihm eine zehntätige Frist zur Stellungnahme gegeben.
In der vom BF verfassten Stellungnahme, beim Bundesamt am 21.06.2017 eingelangt, gab dieser an marokkanischer Staatsangehöriger, ledig und ohne Sorgepflichten zu sein. Er sei 2012 in die EU eingereist und nach Aufenthalten in Frankreich und Italien 2012 nach Österreich eingereist. In Marokko habe er die Mittelschule besucht und habe eine Ausbildung als Tischler.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a, zweiter Fall, Abs. 3 SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer zwölfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 28.06.2017 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF mit der marokkanischen Botschaft ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18. Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Über eine dagegen erhobene Beschwerde durch den BF am 01.08.2017 wurde bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden. Auch ist eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des genannten Gerichtes bis heute nicht erfolgt.
Der BF wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 28.08.2017 am 20.10.2017 aus der Freiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, entlassen.
Der BF wurde im Anschluss an die bedingte Entlassung aus der Strafhaft mit Festnahmeauftrag der belangten Behörde am 20.10.2017 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Graz verbracht.
Der BF wurde noch am selben Tag zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme, unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, an, über 221,12 € an Barmittel zu verfügen und keinerlei identitätsbezeugende zur Vorlage bringen zu können. Er habe nie über ein nationales Reisedokument verfügt. Er heiße XXXX , sei am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Familie (seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder) lebe in Italien, sein Vater bereits seit mehr als 10 Jahren. Er habe Schmerzen auf der rechten Seite, sei aber für haftfähig erklärt worden. Der BF gab weiters an, nach Italien zu seiner Familie zu wollen. Er habe eine Freundin in Österreich, die in Graz wohne. Er werde sich nie mehr in Österreich blicken lassen und mit Hilfe seiner Freundin Österreich verlassen.
Eine Nachfrage des Bundesamtes am 20.11.2017 im PKZ Thörl-Maglern, ob der BF tatsächlich bei den italienischen Behörden registriert ist, ergab, dass der BF bei den italienischen Behörden zu den von ihm behaupteten Personalien XXXX , geb. XXXX , nicht registriert ist und in Italien über kein Aufenthaltsrecht bzw. über keinen Aufenthaltsitel verfügt.
2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 21.10.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 21.10.2017 um 10:30 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:
"Zu Ihrer Person:
- Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
- Sie behaupten maokkanischer Staatsangehöriger zu sein
- Ihre Identität steht aufgrund fehlender Dokumente nicht fest.
- Sie haben in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz.
- Sie haben keine Familienangehörige, Verwandte oder glaubhaft namentlich zu Protokoll gegebene Bekannte in Österreich.
- Sie sind weder beruflich noch sozial in Österreich verankert.
- Ihre beiden Asylverfahren wurden rechtmäßig negativ abgeschlossen. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und haben ausgeführt, dass Sie selbst suchtgiftabhängig sind.
- Sie sind 30 Jahre alt und der arabischen Sprache mächtig und behaupten, dass sich ihre Eltern und Geschwister angeblich in Italien, Florenz aufhalten. Konkrete Angaben zu ihren Familienangehörigen und Geschwistern in Bezug auf den behaupteten Aufenthalt in Italien haben Sie im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme im PAZ Graz am 20.10.2017 nicht gemacht.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
- Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellten bereits zwei Asylanträge in Österreich, welche beide negativ behandelt wurden.
- Sie wurden bereits während ihrer Asylverfahren im österr. Bundesgebiet straffällig und haben den Großteil ihres bisherigen Gesamtaufenthaltes in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft verbracht.
- Infolge ihrer Straffälligkeit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien mit Bescheid vom 18.07.2017 zu Zahl: 1050180004-170648156 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren gültig für den gesamten Schengen Raum erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sie haben am 1.8.2017 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid beim BVwG eingebracht und hat dieser bis zum heutigen Tag, ihrer erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die ggstl. Rückkehrentscheidung mit der Feststellung, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist, bereits durchführbar ist. Sie sich derzeit illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.
- Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
- Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie ohne gültiges Reisedokument bzw. erforderlichem Visum in das Bundesgebiet einreisten.
- Sie haben mittlerweile zwei verschiedene Identitäten und Nationalitäten betreffend ihre Person gegenüber den befassten österr. Behörden bekannt gegeben.
- Ihre Person und ihre Identität stehen für das Bundesamt keineswegs fest.
- Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
- Sie wurden bereits während eines laufenden Verfahrens internationaler Schutz straffällig und sind auch während des ersten Asylverfahrens untergetaucht.
- Sie weisen im österr. Bundesgebiet derzeit zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf und besteht bei Ihnen die Gefahr, dass Sie auf freiem Fuß belassen, neuerlich strafbare Tatbestände im Suchtgiftbereich begehen könnten und werden. Sie selbst haben bei ihrer Aufnahme in das PAZ Graz am 20.10.2017 in Gegenwart von ADir.
XXXX und dem Dolmetscher Mag XXXX dem Exekutivorgan des PAZ Graz im Einvernahmeraum gegen 10:40 Uhr angegeben, dass Sie Suchtgift abhängig sind und täglich alles brauchen.
- Sie haben durch Ihr oben aufgezeigtes Verhalten Ihre Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ausreichend dargestellt.
- Sie haben im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 20.10.2017 angegeben, dass sich ihre Familienangehörigen in Italien befinden und die italienische Polizei Sie unter den Personalien XXXX geb. am XXXX kennen würde.
- Ihre diesbezüglichen Angaben wurden nach ihrer niederschriftlichen Einvernahme nochmals schriftlich mit Befassung des PKZ Thörl-Maglern überprüft und ergab ein negatives Ergebnis. Sie sind bei den italienischen Behörden zu den von Ihnen behaupteten Personalien nicht registriert und verfügen in Italien über kein Aufenthaltsrecht bzw. über einen Aufenthaltstitel.
- Sie verfügen aktuell über EUR 221,12,-- nicht jedoch über ausreichende Barmittel um Ihren Unterhalt selbst zu finanzieren, ansonsten sind Sie mittellos. Einer legalen Beschäftigung können Sie nicht nachgehen
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie in Österreich keine nennenswerten Anknüpfungspunkte haben. Sie behaupten zwar, eine Freundin in Graz zu haben, können über diese Person jedoch keine konkreten Angaben machen. Sie haben laut Aktenlage keine familiären oder privaten Bindungen. Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht und haben sich bereits mehrfach im österr. Bundesgebiet während eines Asylverfahrens straffällig gemacht, sodass bei Ihnen auch kein geminderter Grad an sozialer, persönlicher und wirtschaftlicher Integration feststellbar ist.".
Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt des BFA Aktes verwiesen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Bereits im Asylverfahren versuchten Sie die Behörde durch Angabe von verschiedenen Identitäten zu täuschen. Ihre tatsächliche Identität und Herkunft sind nach wie vor ungeklärt.
Ihre beiden Asylverfahren sind rechtskräftig negativ abgeschlossen, wobei Sie bereits während dieser Verfahren strafbare Handlungen setzten, welche zur ihren nunmehr aktuell aufscheinenden strafrechtlichen Verurteilungen führten.
Gegen ihre Person wurde mit Bescheid des Bundesamtes am 18.07.2017 eine Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko gem. § 46 FPG derzeitige Fassung zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der von Ihnen am 1.8.2017 eingebrachten Beschwerde gegen diese aufenthaltsbeendende Maßnahme bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die ggstl. Rückkehrentscheidung vom 18.07.2017 mittlerweile bereits durchführbar ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark hat bereits am 22.06.2017 via Direktion in Wien, betreffend ihre Person um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft angesucht und wurde die Kommunikation mit der marokkanischen Botschaft bereits am 28.6.2017 eingeleitet.
Seither befinden Sie sich illegal im Bundesgebiet und zeigten keine Ausreisewilligkeit in den Herkunftsstaat – Marokko. Darüber hinaus wirken Sie an der Klärung ihrer Identität und Nationalität nicht ausreichend mit und haben bewusst die österr. Behörden getäuscht.
Für die befassten Behörden ist die Durchsetzung und Effektuierung ihrer Abschiebung nach Marokko vorrangig und wurde bisher noch keine Ablehnung betr. das beantragte Heimreisezertifikat von der Botschaft Marokko erteilt, weshalb die Sicherung ihrer Person derzeit aufgrund des Sicherungsbedarfs und zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtgift- und Eigentumskriminalität vorrangig sind.
Mangels finanzieller Mittel und nicht beruflicher uns sozialer Verankerung in Österreich ist von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens auszugehen sowie auch dass Sie neuerlich strafbare Handlungen setzen.
Daher ist die Entscheidung auf ihren Fall bezogen derzeit auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie bei Belassen auf freiem Fuß auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits angeführt versuchten Sie die Behörde über Ihre Identität zu täuschen, zeigen keine Ausreisewilligkeit, und haben an der Klärung ihrer Person und ihrer Nationalität bisher nicht ausreichend mitgewirkt. Sie selbst sind aufgrund persönlicher Angaben im Einvernahmeraum des PAZ Graz vom 20.10.2017 gegen 10:40 Uhr selbst Suchtgift abhängig.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Nicht nur, dass auf Grund Ihres Verhaltens- falsche Angaben zur Person und zur Nationalität haben Sie während ihres Aufenthaltes im österr. Bundesgebiet bisher das Verbrechend des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Ziffer 1, 130.
1. Fall StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB im Jänner 2015 in Wien begangen und wurden diesbezüglich vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ.: 125 Hv 21/15x zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 12.06.2015 rechtskräftig verurteilt.
Am 08.05.2017 wurden Sie zuletzt ebenfalls vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ.: 066 Hv 15/17h wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Diesbezüglich haben Sie ihre Haftstrafe bis 20.10.2017 08:00 Uhr zuletzt in der Justizanstalt LEOBEN verbüßt.
Ihr Verhalten stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und hat Ihre Einstellung zu der Österreichischen Rechtsordnung ausreichend dargestellt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
( )
Durch Ihr dokumentiertes Verhalten ist eine erhebliche Gefahr des Untertauchens gegeben, da Sie durch Ihr Nichtbefolgen von behördlichen Anordnungen zeigten, dass Sie nicht willens sind, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Sie wurden nach Ihrer Einlieferung in das PAZ Graz vom diensthabenden Amtsarzt untersucht und wurde dieser der Entlassungsbrief der Krankenanstalt Wilhelmshöhe vorgelegt. Die amtsärztliche Untersuchung ergab, dass Sie haftfähig sind.
Es ist daher aufgrund Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes und den laufenden Untersuchungen festgestellt worden, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Die belangte Behörde leitete am 23.10.2017 nun auch Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den algerischen und tunesischen Vertretungsbehörden ein.
3. Gegen den Mandatsbescheid vom 21.10.2017 und die fortdauernde Anhaltung wurde fristgerecht am 03.11.2017 Beschwerde erhoben.
Darin wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Im Wesentlichen rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde verpflichtet sei, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. In Fällen, in denen der Fremde vor der geplanten Schubhaftverhängung in Gerichtshaft angehalten werde, bedeute dies, dass das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung, insbesondere die Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde des Heimatstaates zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, bereits während der Gerichtshaft zu setzen habe. Auch wenn die Behörde bereits am 28.06.2017 mit der marokkanischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Kontakt getreten sei, könne bisher kein Heimreisezertifikat erlangt werden. Da dies seit 28.06.2017 bearbeitet werde und nach über 4 Monaten bisher noch immer nicht erlangt werden habe können, sei davon auszugehen, dass die Durchführung der Abschiebung nach Marokko innerhalb möglichst kurzer Zeit nicht gegen sein werde. Dem BF drohe somit eine unabsehbare lange Schubhaft mit der Unsicherheit, ob tatsächlich ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne. Somit sei die Schubhaft als unverhältnismäßig anzusehen. Das Strafgericht sei gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG zum frühestmöglichen Zeitpunkt verpflichtet, das BFA von der rechtskräftigen Verurteilung unter Anschluss der Urteilsausfertigung zu verständigen. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über einen Fremden zu informieren. Die Justizanstalt sei wiederum verpflichtet, das BFA vor Strafantritt und Strafende zu verständigen. Es sei daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde zeitnah Kenntnis von der Verhängung der Untersuchungshaft und der rechtskräftigen Verurteilung hatte. Somit hätte die Kontaktaufnahme mit den marokkanischen Behörden bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen müssen. Dies sei mit Antritt der Strafhaft im Februar 2017 der Fall gewesen und sei jedoch erst rund 4 Monate später erfolgt. Zudem wurde vorgebracht, dass gegen den BF bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden sein. Eine Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG sei ein angemessenes Mittel, mit welchem der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden hätte können.
Der BF wurde am 03.11.2017 im Stande der Schubhaft auf seinen Wunsch hin niederschriftlich einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"LV: Sie befinden sich seit 20.10.2017 im Stande der Schubhaft, und suchten am 28.10.2017 um ein Gespräch mit einem Referenten an. Zu diesem Zwecke wurden Sie der Behörde am heutigen Tage vorgeführt und nun niederschriftlich einvernommen.
F: Was ist Ihr Anliegen an die Behörde?
A: Ich wurde aus der Haft direkt hierher geliefert. Mir wurde gesagt dass ich hier nur für 14 Tage bleibe und danach aus der Schubhaft entlassen werde, weil ich eine Freundin in Graz habe und bei ihr wohne.
F: Wo genau wohnt die Freundin in Graz?
A: Ich kann es Ihnen nicht sagen, besser gesagt, aussprechen, aber ich würde dorthin finden. Ich denke man spricht es Jakominiplatz. Befragt auf welcher Nummer meine Freundin wohnt, gebe ich an dass Sie nicht genau bei diesem Platz wohnt. Ich fahre von dort mit der Straßenbahn 7. Ich weiß aber nicht bei welcher Station ich aussteige. Es sind drei oder vier Stationen vor der Endhaltestelle.
F: Wie heißt Ihre Freundin?
A: XXXX , wann Sie geboren ist weiß ich nicht. Ich habe Fotos auf meinem Handy, die beweisen dass wir zusammen sind.
F: Warum genau wollten Sie nun einen Referenten sprechen?
A: Ich bin erschöpft von der Haft hier, ich möchte eine Chance bekommen, dass Sie mich entlassen damit ich einen Meldezettel machen lassen kann um bei meiner Freundin zu wohnen. Wenn Sie mich entlassen mache ich sofort einen Meldezettel, und wenn Sie mich brauchen werde ich immer dem nachkommen. Ich kann Ihnen auch meine Telefonnummer geben.
LV: Die Zuständigkeit für Ihre Person liegt bei der Regionaldirektion Steiermark, und wird diese Niederschrift auch dorthin übermittelt. Für die Entscheidung einer etwaigen Entlassung ist die RD Steiermark zuständig. Bis dahin verbleiben Sie im Stande der Schubhaft.
VP: Bitte, ich möchte eine zweite Chance haben, früher habe ich auch einen Meldezettel gehabt. Ich möchte nochmal einen Meldezettel machen. Wenn mich die Behörde braucht bin auch erreichbar.
F: Sind Sie im Besitz von Personendokumenten?
A: Nein.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Marokko.
LV: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind an der Feststellung Ihrer Identität mitzuwirken, vor allem sich um die Kontaktaufnahme mit Ihrer Vertretungsbehörde zu kümmern.
VP: Ja.
LV: Wollen Sie noch etwas angeben?
VP: Nein, danke. Ich habe alles verstanden."
Mit Eingabe der belangten Behörde vom 06.11.2017, übermittelte das Bundesamt ihre Beschwerdevorlage, in welcher sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22 BFA-VG festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung sowie Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten zu verpflichten. Zudem gab die belangte Behörde nachfolgende Stellungnahme ab:
"Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2017 im Zuge der Strafhaft von der JA Wien-Josefstadt in die Justizanstalt LEOBEN/Steiermark zu HNR: 138128 überstellt. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1, achter Fall, Abs. 3 SMG erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wienzu
GZ: 066 Hv 15/17h am 8.5.2017. Mit Beschluss des zuständigen
Strafgerichts zu GZ.: 31 BE 127/17y-6 vom 29.08.2017 wurde die vorzeitig bedingte Entlassung aus der Strafhaft gem. § 46 Abs.1 StGB am 22.10.2017 um 08:00 Uhr mit Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bewilligt. Das Strafausmaß betrug laut rk. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, vom 8.5.2017 zu GZ.: 066 Hv 15/17h 12 (zwölf) Monate unbedingt.
Mit Festnahme- und Überstellungsauftrag der belangten Behörde vom 10.10.2017 wurde nach Rücksprache mit der Justizanstalt LEOBEN im Zusammenhang mit dem tatsächlich fixierten Entlassungstermin am 20.10.2017 um 08:00 Uhr aus der Strafhaft, die Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG und die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Graz, angeordnet.
Die niederschriftliche Einvernahme im PAZ Graz im Beisein eines amtlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch erfolgte am 20.10.2017 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:25 Uhr. Zum Zeitpunkt der Festnahme am 20.10.2017 stand bereits fest, dass sich der Beschwerdeführer, dessen Staatszugehörigkeit und Identität nicht eindeutig feststehen, illegal im österr. Bundesgebiet aufhält.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien hat gegen den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 18.07.2017 zu Zahl: 1050180004-170648156 eine Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 1.8.2017 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des geannten Gerichtes ist bis heute nicht erfolgt. Dieses Beschwerdeverfahren ist derzeit noch in Bearbeitung und liegt noch kein rechtswirksames Erkenntnis des BVwG vor.
Bereits zum Termin 28.06.2017 wurde von der belangten Behörde aufgrund eines eröffneten HRZ- Verfahrens im IFA, von der zuständigen Abteilung B/II der BFA Direktion in Wien, die Kommunikation mit der Botschaft Marokko in Wien eingeleitet.
Die weiteren HRZ Beantragungen betreffend Algerien und Tunesien wurden von der belangten Behörde im ggstl. Fall am 23.10.2017 an die BFA Direktion in Wien, Abt. B/II weitergeleitet.
Zum Termin 7.11.2017 wurden nunmehr die Vorführung des Beschwerdeführers bei einer
Delegation der Algerischen Botschaft im PAZ Wien Hernalser Gürtel beantragt. Die
Anmeldung für diesen Interviewtermin bei der Delegation der Algerischen Botschaft wurde
bereits von der BFA Direktion in Wien, Abt. B/II, schriftlich bestätigt.
Der Beschwerdeführer verfügt im österr. Bundesgebiet über keinen ordentlichen Wohnsitz und hat bereits mehrfach Anträge auf internationalen Schutz eingebracht, welche alle negativ beschieden wurden. Der Beschwerdeführer weist während seines Aufenthaltes in Österreich bereits zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf und hat sich in der Zeit von 12.04.2015 bis 07.08.2015 als auch in der Zeit von 23.02.2017 bis zum 20.10.2017 08:00 Uhr in einer österr. Justizanstalt in Haft befunden.
Eine ordnungsgemäße HWS Meldung liegt nur für die Zeit vom 14.12.2016 bis zur amtlichen Abmeldung am 01.03.2017 für die Unterkunft in 1100 Wien, XXXX vor, wobei die Festnahme im Stadtgebiet von Wien wegen Suchtgiftverkaufs bereits am
22.2.2017 um 21:30 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Deutschmeisterplatz erfolgte.
Auf Wunsch des Beschwerdeführers vom 28.10.2017 zwecks Gespräch mit dem zuständigen Referenten im Stande der Schubhaft, erfolgte ein Rechtsmittelersuchen an das BFA RD Wien. Zur Durchführung einer fremdenrechtlichen Niederschrift. Diese wurde mit dem Beschwerdeführer am
3.11.2017 von 11:10 bis 11:35 Uhr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt.
- Seitens der belangten Behörde wurde am 21.10.2017 um 10:30 Uhr wegen des gegebenen Sicherungsbedarfs die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet, weil dieser Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger ist und behauptet marokkanischer Staatsangehöriger zu seinm, seine Identität jedoch aufgrund fehlender Dokumente nicht feststeht. Er hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz.
Es wurde auch nicht glaubhaft nachvollziehbar seitens des Beschwerdeführers dargelegt, dass dieser Familienangehörige, Verwandte oder glaubhaft namentlich zu Protokoll gegebene Bekannte in Österreich hat.
Der Beschwerdeführer ist weder sprachlich, beruflich noch sozial in Österreich verankert.
Seine beiden Asylverfahren wurden rechtmäßig negativ abgeschlossen. Gegen ihn wurde bereits noch nicht rechtskräftige eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. SEr hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat am
20.10.2017 im Zuge seiner fremdenrechtlichen Befragung im PAZ Graz ausgeführt, dass er selbst suchtgiftabhängig ist.
Der Beschwerdeführer ist 30 Jahre alt und der arabischen Sprache mächtig und behauptete am 20.10.2017, dass sich ihre Eltern und Geschwister angeblich in Italien, Florenz aufhalten. Konkrete Angaben zu seinen Familienangehörigen und Geschwistern in Bezug auf den behaupteten Aufenthalt in Italien hat er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme im PAZ Graz am 20.10.2017 nicht gemacht.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2015 erstmalig illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte bisher bereits zwei Asylanträge in Österreich, welche beide negativ behandelt wurden.
Er wurde bereits während seiner beiden Asylverfahren im österr. Bundesgebiet straffällig und hat den Großteil seines bisherigen Gesamtaufenthaltes in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft verbracht.
Infolge seiner Straffälligkeit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien mit Bescheid vom 18.07.2017 zu Zahl: 1050180004-170648156 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren gültig für den gesamten Schengen Raum erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer hat am 1.8.2017 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid beim BVwG eingebracht und hat dieser bis zum heutigen Tag, ihrer erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die ggstl. Rückkehrentscheidung mit der Feststellung, dass die Abschiebung des XXXX , geb. am XXXX nach Marokko zulässig ist, bereits durchführbar ist. Der Beschwerdeführer hält sich mangels eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG und eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, derzeit illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.
Er besitzt kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Der Beschwerdeführer missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er ohne gültiges Reisedokument bzw. erforderlichem Visum in das Bundesgebiet einreiste.
Er hat mittlerweile zwei verschiedene Identitäten und Nationalitäten betreffend seine Person gegenüber den befassten österr. Behörden bekannt gegeben.
Die Person und Identität des Beschwerdeführers stehen für das Bundesamt keineswegs fest.
Der arabisch sprechende XXXX wurde bereits während eines laufenden Verfahrens internationaler Schutz straffällig und ist auch während des ersten Asylverfahrens untergetaucht.
Er weist im österr. Bundesgebiet derzeit zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf und besteht bei Ihm die Gefahr, dass er auf freiem Fuß belassen, neuerlich strafbare Tatbestände im Suchtgiftbereich begehen könnte bzw. wird. Sie selbst hat bei seiner Aufnahme in das PAZ Graz am 20.10.2017 in Gegenwart von ADir. XXXX und dem
BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 6
Dolmetscher Mag Shearwan NALI dem Exekutivorgan des PAZ Graz im Einvernahmeraum gegen 10:40 Uhr angegeben, dass er selbst Suchtgift abhängig ist und täglich alles brauchen würde.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.10.2017 hat der nunmehrige Beschwerdeführer angegeben, dass sich seine Familienangehörigen in Italien befinden würden und die italienische Polizei ihn selbst unter den Personalien XXXX , geb. am XXXX kennen würde.
Seine diesbezüglichen Angaben wurden nach ihrer niederschriftlichen Einvernahme nochmals schriftlich mit Befassung des PKZ Thörl-Maglern überprüft und ergab ein negatives Ergebnis. Der Beschwerdeführer ist bei den italienischen Behörden zu den von Ihm behaupteten Personalien XXXX , geb. am XXXX nicht registriert und verfügt in Italien über kein Aufenthaltsrecht bzw. über einen Aufenthaltstitel.
Zum Zeitpunkt seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft und Einlieferung in das PAZ Graz am 20.10.2017 verfügte der Beschwerdeführer über einen Geldbetrag von EUR 221,12,-- und somit keinesfalls über ausreichende Barmittel um seinen Lebensunterhalt im österr. Bundesgebiet selbst finanzieren, zu können, da er ansonsten
als mittellos anzusehen ist. . Einer legalen Beschäftigung ist der
Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts im österr. Bundesgebiet nie nachgegangen.
Das HRZ Verfahren betreffend Marokko zur Erlangung einer Zustimmung dauert derzeit ca. sechs Monate, zumal die Person für die das HRZ beantragt wird in Rabat überprüft werden muss. Aus behördlicher Sicht, besteht nach wie vor die begründete Aussicht eine Zustimmung zur HRZ Ausstellung von Marokko und unter Umständen von der algerischen Botschaft mit Interviewtermin am 7.11.2017 zu erhalten."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2017 wurde mitgeteilt, dass der BF aufgrund des Ergebnisses des Vorführtermins bei der algerischen Delegation zum Interview am 07.11.2017 eindeutig als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden ist. Die Ausstellung des erforderlichen Heimreisezertifikates werde noch ca. 3 bis 4 Monate in Anspruch nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, und stellte im Jahr 2015 zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche beide negativ entschieden wurden. Die Identität des BF steht nicht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Der letzte Antrag des BF auf internationalen Schutz im Bundesgebiet wurde mit rechtskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2017, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2017 dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18. Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Über eine dagegen erhobene Beschwerde durch den BF am 01.08.2017 wurde bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden. Auch ist eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des genannten Gerichtes bis heute nicht erfolgt.
Gegen den BF besteht somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Der BF wurde bereits während seinem laufenden, zweiten Asylverfahren straffällig.
Er wurde im Bundegebiet insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt, weshalb mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2017 ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt wurde.
Er befand sich im Zeitraum vom 12.04.2015 – 07.08.2015 und vom 23.02.2017 bis zum 20.10.2017 in Strafhaft.
Er kam seiner Ausreiseverpflichtung im Anschluss an die Zurückweisung seines Asylfolgeantrages nicht freiwillig nach, und lebte untergetaucht ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet.
Eine behördliche Wohnsitzmeldung liegt nur für den Zeitraum vom 14.12.2016 bis zur amtlichen Abmeldung vom 01.03.2017 vor.
Der BF machte im Zuge seiner Asylverfahren falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit und seine Identität. So gab er unter anderem an, neben der marokkanischen Staatsangehörigkeit, tunesischer Staatsangehöriger zu sein und den Namen KALID Gamal zu führen, um nicht abgeschoben zu werden. Er behinderte somit die behördliche Tätigkeit zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und somit der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Der BF ist im Bundesgebiet weder sprachlich, beruflich noch sozial verankert. Ebenso verfügt er nicht über ausreichend finanzieller Mittel zur Eigenversorgung.
Er ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Das Bundesamt leitete bereits -während der Anhaltung des BF in Strafhaft- am 28.06.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF mit den marokkanischen Vertretungsbehörden ein. Am 23.10.2017 leitete das Bundesamt auch ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates mit den algerischen und tunesischen Vertretungsbehörden ein.
Der BF wurde in Folge eines Vorführtermins zur Identifizierung am 07.11.2017 einer algerischen Delegation vorgeführt und von dieser als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.
Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde ist in ca. 3 bis 4 Monate zu Rechnen.
Der BF ist nicht bereit, auf freiem Fuß freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit. Er ist hafttauglich. Seine Drogenkonsum wurde bei der amtsärztlichen Untersuchung berücksichtigt.
Der BF befindet sich seit 21.10.2017 in Schubhaft, die seit 23.10.2017 - nach einer Überstellung aus dem PAZ Graz - nun im PAZ Hernalser Gürtel vollzogen wird.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass der BF nicht österreichischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.
Die Feststellung, dass der BF die Behörden zur Verhinderung seiner Abschiebung über seine wahre Identität täuschte, ergibt sich insbesondere aus der Einvernahme des BF am 18.03.2015, wonach er die falschen Angaben gemacht habe "um nicht abgeschoben zu werden", und seiner seitherigen Angaben, marokkanischer Staatsangehöriger, zu sein.
Dass der BF algerischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der am 07.11.2017 stattgefundenen Identifizierung durch die algerische Delegation und der diesbezüglichen Eingabe des Bundesamtes vom 08.11.2017.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Strafregister Auszug.
Die Haftzeiten sowie die Wohnsitzmeldung des BF ergeben sich aus den vorliegenden Akten sowie einem ZMR Auszug.
Die Feststellungen zu den sozialen und beruflichen Bindungen sowie des Nichtvorhandenseins finanzieller Eigenmittel des BF ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Sofern der BF von einer Freundin in Graz spricht, ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich dabei um eine Ex Freundin handelt.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
Dass die belangte Behörde sowohl Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der marokkanischen Vertretungsbehörde als auch mit der tunesischen und algerischen Vertretungsbehörde eingeleitet hat, ergibt sich sowohl aus dem gegenständlichen Bescheid als auch aus der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.11.2017. Die Feststellung, in welchem Zeitraum mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden kann, ergibt sich aus der Eingabe des Bundesamtes vom 08.11.2017.
Dass der BF haftfähig ist, ergibt sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 20.10.2017 und dem Umstand, dass in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde.
Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF, seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und dem Umstand, dass er die belangte Behörde über seine wahre Identität täuschte um seine Abschiebung zu umgehen respektive zu verzögern.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Bescheid vom 21.10.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2017
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist infolge positiver Identifizierung durch die algerische Delegation am 07.11.2017 algerischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18. Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Über eine dagegen erhobene Beschwerde durch den BF am 01.08.2017 wurde bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden. Auch ist eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des genannten Gerichtes bis heute nicht erfolgt.
Gegen den BF liegt somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bezüglich Marokko vor.
Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Die gegenständlich zu überprüfende Schubhaft ist durch die Unmöglichkeit der Abschiebung des BF nach Marokko jedoch nicht unverhältnismäßig. Sie kann zur Sicherung des Verfahrens nach Algerien aufrechterhalten werden:
Der VwGH sprach in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, aus, dass der Ausspruch gemäß § 52 Abs. 9 FPG unterbleiben kann, wenn es aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, die Abschiebung in den ursprünglich bezogenen Zielstaat durchzuführen
und weiters: dass in solchen Fällen Rückkehrentscheidungen ohne einen Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG zulässig sind.
Stellt sich nun aber im Nachhinein heraus, dass der Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG aus vom Fremden zu vertretenden Gründen auf einen für die Abschiebung gar nicht in Betracht kommenden Staat bezogen wurde und daher ins Leere geht, so ist dieser Fall jenem gleichzuhalten, in dem ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG zulässigerweise von vornherein unterblieben ist. Die Rückkehrentscheidung kommt in solch einer Konstellation auch ohne entsprechenden Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPF als Titel für die Abschiebung in den Herkunftsstaat in Betracht, wobei von Amts wegen das Refoulement-Verbot zu beachten ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348-7).
Wie auch in dem, dem zuletzt zitierten VwGH Erkenntnis zugrundeliegendem Fall, hat sich im gegenständlichen Verfahren gezeigt, dass es sich bei dem Staat, hinsichtlich dessen gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, entgegen den ursprünglichen Angaben des BF nicht um dessen Herkunftsstaat handeln dürfte. Vor diesem Hintergrund kommt in Anlehnung an das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2017 die Rückkehrentscheidung als Titel für die Abschiebung in den eigentlichen Herkunftsstaat des BF in Betracht, obwohl insoweit ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG fehlt.
Die Schubhaft kann daher zur Sicherung der Abschiebung des BF nach Algerien aufrechterhalten werden.
3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3
FPG vor:
Die belangte Behörde führt zum Bestehen der Fluchtgefahr aus:
"Bereits im Asylverfahren versuchten Sie die Behörde durch Angabe von verschiedenen Identitäten zu täuschen. Ihre tatsächliche Identität und Herkunft sind nach wie vor ungeklärt. Ihre beiden Asylverfahren sind rechtskräftig negativ abgeschlossen, wobei Sie bereits während dieser Verfahren strafbare Handlungen setzten, welche zur ihren nunmehr aktuell aufscheinenden strafrechtlichen Verurteilungen führten. Gegen ihre Person wurde mit Bescheid des Bundesamtes am 18.07.2017 eine Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko gem. § 46 FPG derzeitige Fassung zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der von Ihnen am 1.8.2017 eingebrachten Beschwerde gegen diese aufenthaltsbeendende Maßnahme bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die ggstl. Rückkehrentscheidung vom 18.07.2017 mittlerweile bereits durchführbar ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark hat bereits am 22.06.2017 via Direktion in Wien, betreffend ihre Person um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft angesucht und wurde die Kommunikation mit der marokkanischen Botschaft bereits am 28.6.2017 eingeleitet. Seither befinden Sie sich illegal im Bundesgebiet und zeigten keine Ausreisewilligkeit in den Herkunftsstaat – Marokko. Darüber hinaus wirken Sie an der Klärung ihrer Identität und Nationalität nicht ausreichend mit und haben bewusst die österr. Behörden getäuscht. Für die befassten Behörden ist die Durchsetzung und Effektuierung ihrer Abschiebung nach Marokko vorrangig und wurde bisher noch keine Ablehnung betr. das beantragte Heimreisezertifikat von der Botschaft Marokko erteilt, weshalb die Sicherung ihrer Person derzeit aufgrund des Sicherungsbedarfs und zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtgift- und Eigentumskriminalität vorrangig sind. Mangels finanzieller Mittel und nicht beruflicher uns sozialer Verankerung in Österreich ist von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens auszugehen sowie auch dass Sie neuerlich strafbare Handlungen setzen. Daher ist die Entscheidung auf ihren Fall bezogen derzeit auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie bei Belassen auf freiem Fuß auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Wie bereits angeführt versuchten Sie die Behörde über Ihre Identität zu täuschen, zeigen keine Ausreisewilligkeit, und haben an der Klärung ihrer Person und ihrer Nationalität bisher nicht ausreichend mitgewirkt. Sie selbst sind aufgrund persönlicher Angaben im Einvernahmeraum des PAZ Graz vom 20.10.2017 gegen 10:40 Uhr selbst Suchtgift abhängig. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Nicht nur, dass auf Grund Ihres Verhaltens- falsche Angaben zur Person und zur Nationalität haben Sie während ihres Aufenthaltes im österr. Bundesgebiet bisher das Verbrechend des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Ziffer 1, 130. 1. Fall StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB im Jänner 2015 in Wien begangen und wurden diesbezüglich vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ.: 125 Hv 21/15x zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 12.06.2015 rechtskräftig verurteilt. Am 08.05.2017 wurden Sie zuletzt ebenfalls vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ.: 066 Hv 15/17h wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Diesbezüglich haben Sie ihre Haftstrafe bis 20.10.2017 08:00 Uhr zuletzt in der Justizanstalt LEOBEN verbüßt. Ihr Verhalten stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und hat Ihre Einstellung zu der Österreichischen Rechtsordnung ausreichend dargestellt."
Die belangte Behörde stütze die Verhängung der Schubhaft ihrer rechtliche Würdigung somit zutreffend auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG:
Der BF ist seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylfolgeantrages im Bundesgebiet weiterhin rechtswidrig aufhältig und besteht gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (Z 3). Er behinderte seine Abschiebung sowohl durch sein Untertauchen im Bundesgebiet, als auch durch die Angabe von unterschiedlichen Identitäten, womit neben dem Verfahren bei der marokkanischen Vertretungsbehörde auch Verfahren mit den algerischen und tunesischen Vertretungsbehörden eingeleitet werden mussten (Z 1). Ebenso verfügt der BF im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bezugspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt seit der amtlichen Abmeldung seines Wohnsitzes am 01.03.2017 über keine Unterkunft im Bundesgebiet. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Z 9).
Im Fall des BF besteht sohin wegen seiner Entziehung aus dem Asylverfahren, der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, seiner dreifachen Straffälligkeit im Bundesgebiet und dem damit einhergehenden Einreiseverbot, der Täuschung der Behörden über seine Identität zur Verhinderung seiner Abschiebung und aufgrund des Umstandes, dass der BF nun als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der somit anstehenden Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme konkret rechnen muss, erhebliche Fluchtgefahr.
4. Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels führt die belangte Behörde aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des BF, welcher über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens, wonach sich der BF nicht an die österreichischen Rechtsnormen gehalten habe, bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe.
Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass die belangte Behörde im Falle des BF ein gelinderes Mittel anwenden hätte müssen.
5. § 77 FPG lautet wie folgt:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Aufgrund des Vorverhaltens des BF (Untertauchen und Straffälligkeit während aufrechtem Asylverfahren, Verschleierung seiner Identität zur Täuschung der Behörden und Verhinderung seiner Abschiebung) und dem fehlen sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie finanzieller Eigenmittel, kann im vorliegenden Fall nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.
Aus der Asylfolgeantragsstellung, dem Nichtbefolgen seiner Ausreiseverpflichtung, dem Untertauchen im Bundesgebiet sowie aus seiner dreifachen Straffälligkeit kann geschlossen werden, dass der BF die innerstaatlichen Rechtsnormen und die diesbezüglich ergangenen Entscheidungen der Behörden nicht akzeptiert, und sich demnach auch behördlichen Weisungen in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme widersetzen würde.
6. Die Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig
Die Behörde ist von vornherein angehalten, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527; 25.04.2014, 2013/21/0209; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 15.10.2015; Ro 2015/21/0026).
Aufgrund der falschen Angaben des BF über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit musste die belangte Behörde mit drei Vertretungsbehörden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aufnehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass der BF ab seinem zweiten Asylverfahren, sowie im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Verhängung des Einreiseverbotes stets angab, marokkanischer Staatsangehöriger und nicht - wie zuvor im ersten Asylverfahren angegeben- tunesischer Staatsangehöriger zu sein, erweist sich das Vorgehen der belangten Behörde, noch während der Anhaltung des BF in Strafhaft ein Verfahren mit der marokkanischen Vertretungsbehörde einzuleiten, vor dem Hintergrund der zu prüfenden Schubhaftverhängung als verhältnismäßig. Der Umstand, dass der BF nun nicht marokkanischer Staatsangehöriger, sondern algerischer Staatsangehöriger ist, das Verfahren mit der algerischen Vertretungsbehörde erst zwei Tage nach Inschubhaftnahme des BF eingeleitet wurde, und mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Anschluss an die am 07.11.2017 erfolgte positive Identifizierung innerhalb eines Zeitraumes von 3 bis 4 Monaten zu rechnen sein wird, kann jedoch aufgrund der bewusst gewollten Täuschung des BF nicht der belangten Behörde zur Last gelegt werden.
Diese hat vielmehr den BF zum nächst möglichen Interviewtermin zur Identitätsfeststellung der algerischen Delegation vorgeführt, und konnte dadurch die wahre Identität des BF aufgeklärt werden. Dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde ca. 3 bis 4 Monate dauern wird, weshalb sich die Anhaltung des BF in Schubhaft verlängert, ist zu Lasten des BF und nicht der Behörde auszulegen.
Sofern die Beschwerde vorbringt, das Bundesamt hätte bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt, als sich der BF im Stande der Strafhaft befand, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einleiten sollen ist ihr entgegenzuhalten, dass Heimreisezertifikate oft nur befristet ausgestellt werden, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Nur wenn die Fremdenpolizeibehörde aber auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig bleibt, erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig (VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209).
Somit erweist sich die Vorgehensweise der belangten Behörde, aufgrund der bewussten Verschleierung der Identität durch den BF, bereits während der Anhaltung des BF in Strafhaft ein Verfahren mit der marokkanischen Vertretungsbehörde und zwei Tage nach Schubhaftverhängung jeweils ein Verfahren mit der algerischen und tunesischen Vertretungsbehörde einzuleiten, in Zusammenschau mit der raschen Vorführung des BF vor eine algerische Delegation zur Identitätsfeststellung, als vertretbar und die die Verhängung der Schubhaft daher auch als verhältnismäßig.
7. Der BF ist haftfähig.
8. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und der BF konnte als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Laut Angaben der belangten Behörde ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb eines Zeitraumes von 3 – 4 Monaten zu rechnen. Vor dem Hintergrund, dass der BF seit 21.10.2017 in Schubhaft angehalten wird ist, bezugnehmend auf den vom Bundesamt angegebenen Zeitraum zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerischen Vertretungsbehörden und der Organisation und Effektuierung der Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen.
9. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr infolge der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, der mangelnden Mitwirkung im Asylverfahren, dem Untertauchen und der Straffälligkeit des BF ist in Zusammenschau mit der fehlenden sozialen und beruflichen Verankerung des BF sowie der fehlenden finanziellen Eigenmitteln, vor dem Hintergrund der Haftfähigkeit des BF und den Bemühungen des BFA zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des BF und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.
Zu A. II.) Fortsetzungsausspruch:
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.
Der BF wurde nunmehr positiv als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines HRZ in Aussicht gestellt.
Im Falle des Beschwerdeführers besteht sohin weiterhin Fluchtgefahr, die sich insbesondere durch die unmittelbar bevorstehende Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Effektuierung der Abschiebung aufgrund der nunmehr feststehenden Staatsangehörigkeit des BF noch verstärkt.
Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig.
3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weiterer Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Die Beschwerde beantragt die Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt A. III. und IV.) – Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bezüglich des Kostenersatzes in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
