BVwG W224 2139604-1

BVwGW224 2139604-14.4.2017

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
AVG 1950 §58 Abs2
AVG 1950 §60
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.20 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
AVG 1950 §58 Abs2
AVG 1950 §60
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.20 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2139604.1.00

 

Spruch:

W224 2139604-1/4E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 16.09.2016, Zl. S90620/2-Präs/2016 (1), beschlossen:

 

A)

 

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 25.03.2015 an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport um Übermittlung des ursprünglichen sowie des abgeänderten Kaufvertrags über die Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon. Er beantragte auch die teilweise Veröffentlichung des Vertrags und Unkenntlichmachung von Stellen, auf die die Ausnahmebestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes bzw. der Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG zutreffen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.

 

2. Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Auskunftspflichtgesetz keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht vermittle. Dem Ersuchen um Übermittlung des Kaufvertrags sowie dessen Veröffentlichung könne daher nicht entsprochen werden.

 

3. Mit E-Mail vom 21.05.2015 begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids in dieser Angelegenheit.

 

4. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 26.06.2015, Zl. S90620/9-Präs/2015 (1), wurde die begehrte Auskunftserteilung betreffend "die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon" verweigert.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Auskunftserteilung handle es sich nicht um die Weitergabe von Informationen in derart detaillierter Form wie etwa bei einer Akteneinsicht. Die Verwaltung sei nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen oder Beschaffung von Informationen und dergleichen verpflichtet. Darüber hinaus beinhalte der Eurofighter-Vertrag eine Bestimmung, wonach der Vertragsinhalt nur in beiderseitigem Einvernehmen an Dritte weitergegeben werden dürfe. Eine Weitergabe des Inhaltes würden daher berechtigte Interessen einer dritten Person beeinträchtigt bzw. eine Vertragsverletzung darstellen.

Artikel 20 Abs. 3 B-VG normiere eine Verschwiegenheitspflicht aller mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie aller Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten sei (Amtsverschwiegenheit). Der Eurofighter-Vertrag sei klassifiziert und dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien komme gegenüber dem Informationsinteresse an dem genauen Wortlaut des Vertrags jedenfalls ein Überwiegen zu.

 

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Behörde setze sich über den Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung hinweg und deute seinen Antrag in einen Antrag auf Akteneinsicht um, um ihn ablehnen zu können. Die Auskunftsverweigerung werde außerdem auf keine konkreten Interessen der umfassender Landesverteidigung oder des überwiegenden Interesses der Parteien gestützt. Auch dass der Vertrag "klassifiziert" sei, berechtige nicht zu einer Auskunftsverweigerung per se; eine Begründung, warum dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien gegenüber dem Informationsinteresse am genauen Wortlaut des Vertrages jedenfalls ein Überwiegen zukomme, fehle im Bescheid. Darüber hinaus verletzte der Bescheid das Recht auf Auskunftserteilung im Sinne des Art. 10 EMRK und sei der Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht entsprochen worden.

 

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2016, GZ. W224 2114883-1/6E, wurde der Bescheid vom 26.06.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zurückverwiesen.

 

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Bescheid mangle es einerseits an einer umfassenden Begründung, aus welchem Grund hinsichtlich der stichwortartig genannten Interessen Verschwiegenheitspflicht bestehe. Im Bescheid sei nicht dargelegt worden, inwiefern durch die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrages Interessen der Vertragsparteien verletzt würden. Andererseits sei der Bescheid zu einer Abweisung des Auskunftsbegehrens gelangt, ohne allfällige Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Partei(en) einer Abwägung mit dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers zuzuführen. Er unterschreite damit die Anforderungen an eine im Sinne des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbar Begründung.

 

7. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 16.09.2016, Zl. S90620/2-Präs/2016 (1), wurde erneut über den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.03.2015 abgesprochen und die Auskunft betreffend "die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon" nicht erteilt.

 

Begründend wurde dargelegt, gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG hätten alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes-, und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Gleiches sei in § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz für Bundesorgane geregelt. Gegenstand der Auskunftspflicht seien Wissenserklärungen und somit Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst beschafft werden müssten. Die Verwaltung sei nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen verhalten. Die Erteilung der Auskunft habe zu unterbleiben, wenn gesetzliche Verschwiegenheitspflichten wie Art. 20 Abs. 3 B-VG oder § 1 Abs. 1 DSG 2000 bestünden. Die Geheimhaltung von Information sei jedenfalls dann geboten, wenn öffentliche Interessen wie die Landesverteidigung oder private Interessen wie überwiegende Interessen einer Partei dies erfordern würden. Konkret führte die Behörde aus, ein Teil der umfassenden Landesverteidigung im Sinne des Art. 9a Abs. 1 B-VG sei die militärische Landesverteidigung, für welche die Luftfahrzeuge Eurofighter Typhoon bestimmt seien, wobei die Verträge über deren Beschaffung Informationen über militärisch relevante Eigenschaften der Kriegsluftfahrzeuge enthalten würden. Die Geheimhaltung von Informationen, die der Sicherstellung der Landesverteidigung diene, sei jedenfalls geboten. Eine Veröffentlichung des Vertrages würde die Sicherheitsinteressen bzw. die nationale Sicherheit der Republik Österreich massiv beeinträchtigen. Da Luftfahrzeuge des Typs Eurofighter Typhoon außerdem auch von anderen Staaten beschafft worden seien, würde eine Veröffentlichung auch relevante Sicherheits- und Verteidigungsinteressen anderer Staaten und somit auch auswärtige Beziehungen der Republik Österreich beeinträchtigen. Die Veröffentlichung der Kaufverträge würde darüber hinaus wirtschaftliche Interessen der Republik Österreich berühren. So bestehe eine vertragliche Regelung, dass der Inhalt der Verträge nur im beiderseitigen Einvernehmen an Dritte weitergegeben werden dürfe. Da der Vertragspartner keine Zustimmung zur Weitergabe gegeben habe, würde eine Veröffentlichung eine Vertragsverletzung darstellen und zivilrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Wirtschaftliche Interessen der Republik würden weiters dadurch beeinträchtigt, dass eine Offenlegung des Vertragsinhaltes die Verhandlungsposition der Republik für künftige Beschaffungen verschlechtern würde oder dass potentielle Anbieter von der Legung von Angeboten überhaupt absehen könnten. Zuletzt sei eine Geheimhaltung auch geboten, wenn sie im überwiegenden Interesse der Parteien liege, wobei als Partei auch der Vertragspartner zu verstehen sei. Ein derartiges überwiegendes Interesse sei in der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gelegen. Die Verträge würden zahlreiche technische und kaufmännische Informationen enthalten, deren Veröffentlichung zwangsläufig die Wettbewerbsstellung des Vertragspartners beeinträchtigen würde.

 

Zur von der Behörde vorgenommenen Interessenabwägung ist dem Bescheid Folgendes zu entnehmen:

 

"Die Interessenabwägung zwischen Ihrem Interesse an der Erlangung und Veröffentlichung der Vertragstexte und den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Vertragspartners an der Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach Art. 20 Abs. 3 B-VG konnte daher nicht zu Ihren Gunsten getroffen werden. [

]

 

Von Ihrer Seite wurde ein Interesse an der Kenntnis und Veröffentlichung der Vertragsinhalte angesprochen. Dies ist jedoch nicht geeignet das schutzwürdige Interesse des Vertragspartners an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach dem Datenschutzgesetz 2000 zu unterlaufen oder ein überwiegendes Interesse Ihrerseits zu begründen."

 

Darüber hinaus verwies die Behörde auf weitere gesetzliche (auch strafrechtliche) Bestimmungen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und führte aus, die gewünschte Auskunftsgewährung würde eine unverhältnismäßige und verfassungswidrige Beeinträchtigung des Grundrechts auf Datenschutz mit sich bringen.

 

8. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, die Behörde verkenne die angefragten Informationen, denn der Beschwerdeführer habe nur jene Vertragsteile angefordert, die nicht aufgrund der Verschwiegenheitspflichten geheimzuhalten seien. Im Bescheid werde auch nicht ausgeführt, welche konkreten negativen Auswirkungen die Herausgabe des Vertrages (unter Unkenntlichmachung geschützter Textpassagen) auf die Aufrechterhaltung der umfassenden Landesverteidigung habe. Die im Bescheid genannten Argumente würden eine vollständige Geheimhaltung nicht rechtfertigen, weil der Vertrag bekannter Weise auch Vereinbarungen hinsichtlich Kompensationsgeschäften bezüglich nicht-militärischer Güter und Dienstleistungen umfasse. Dem Beschwerdeführer sei nach einer einfachen Anfrage bei der zuständigen Behörde der Eurofighter-Kaufvertrag aus den Vereinigten Staaten vorgelegt worden, weshalb die Beantwortung seiner Anfrage durch die österreichische Behörde keinesfalls den auswärtigen Beziehungen schaden könne. Zur Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen führte der Beschwerdeführer aus, es werde nicht dargelegt, ob der Vertragspartner im konkreten Fall um Einverständnis zur (teilweisen) Weitergabe des Vertragsinhaltes ersucht worden sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139, in welcher ein Bescheid, mit dem die Auskunft bezüglich einer Liste von Empfängern von Eurofighter-Geschäften verweigert worden sei, wegen Begründungsmangels aufgehoben wurde und die Behörde die Liste infolge herausgegeben habe. Dies stelle das Vorliegen von schutzwürdigen Geheimhaltungsgründen in Frage und erfordere im gegenständlichen Verfahren eine genaue Prüfung der behaupteten zivilrechtlichen Sanktionen. Außerdem führte der Beschwerdeführer aus, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen Dritter die Verwendung erfordern würden.

 

Das öffentliche Interesse an der Kontrolle des Umgangs mit Steuergeld und an der Kontrolle von staatlichem Handeln müsse in diesem Fall zweifelsfrei überwiegen. Eine Abwägung dieser Interessen habe der Bescheid gänzlich unterlassen.

 

Zuletzt verkenne die Behörde, dass die Beschränkungen der Auskunftspflicht im Sinne des Art. 10 ERMK auszulegen sei. Die Verweigerung sei nur zulässig, sofern diese "in einer demokratischen Gesellschaft nötig" sei. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR seinen sogenannte "social watchdog" besonders schutzbedürftig. Die Rechtsprechung stelle auch klar, dass ein gewisser Aufwand der Behörde, um die Informationserteilung – beispielsweise durch Schwärzungen – zu ermöglichen, durchaus in Kauf zu nehmen sei.

 

9. Die Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 14.11.2016 ein. In einem Begleitschreiben wurde ausgeführt, die Behörde habe den bekämpften Bescheid umfassend begründet und eine Interessenabwägung vorgenommen. Die Behörde stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Beschwerde als unbegründet abweisen oder in eventu zurückweisen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die belangte Behörde hat die notwendigen Erfordernisse zur Begründung eines Bescheides nicht erfüllt.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

 

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idF BGBl. I Nr. 106/2016, lauten:

 

"Artikel 20. [ ]

 

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

 

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:

 

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

 

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

 

[ ]

 

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

 

[ ]"

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, idF BGBl. I Nr. 132/2015, lauten:

 

"Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

 

Grundrecht auf Datenschutz

 

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

 

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

 

[ ]"

 

Zu A)

 

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).

 

Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB. VwGH 08.03.1989, 86/17/0044; 19.05.1992, 91/04/0242).

 

Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen; als Gründe kommen beispielsweise in Frage:

fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten - § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben - § 1 Abs. 2 leg. cit., offenbare Mutwilligkeit (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018).

 

Die zuständige Behörde hat selbst zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Die Behörde hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung (VwGH 20.04.2016, 2013/17/0342 mit Verweis auf VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151).

 

Die belangte Behörde stützt die Auskunftsverweigerung auf ihre gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, erfordert eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass der geheim zu haltende Sachverhalt auf eine solche Art individualisiert wird, dass er aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen würden das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151, und 11.11.2009, 2009/04/0223).

 

In seiner Entscheidung vom 20.05.2015, 2013/04/0139, hob der Verwaltungsgerichtshof wegen Begründungsmangel einen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend auf, mit welchem die Übermittlung einer Liste aller Unternehmer mit vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften verweigert wurde. Dazu führte er aus, dass bei einer in Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 3 B-VG vorzunehmenden Prüfung eine Interessensabwägung vorzunehmen ist:

"Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse ‚der Partei‘ abzuwägen."

 

Bereits im aufhebenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2016, W224 2114883-1/6E, wurde deutlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach bei der Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht und damit auch im gegenständlichen Verfahren, das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen ist. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151; 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN).

 

Zwar hat die belangte Behörde im vorliegenden Bescheid mehrere Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG sowie im Sinne des DSG 2000 dargelegt, hat es aber unterlassen, auch Interessen des Beschwerdeführers festzustellen, und hat insbesondere in keiner Weise die Interessen an der Geheimhaltung mit den Interessen des Beschwerdeführers an der Auskunftserteilung abgewogen. Die "Abwägung" der belangten Behörde beschränkt sich auf die Ausführung, dass die Abwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers getroffen werden konnte und dass das vom Beschwerdeführer dargelegte Interesse an der Kenntnis und Veröffentlichung der Vertragsinhalte nicht geeignet ist, das schutzwürdige Interesse des Vertragspartners an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach dem DSG 2000 zu unterlaufen.

 

Die belangte Behörde stellte zwar ein Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen, die der umfassenden Landesverteidigung, den auswärtigen Beziehungen sowie überwiegenden Interessen der Parteien dienen würden, gegenüber dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers fest, führte jedoch nicht aus, wie sie zu diesem Ergebnis gelangte. Damit hat sie die nach Art. 20 Abs. 3 B-VG erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen. Die Behörde stelle auch ein überwiegendes Interesse der Partei im Sinne des DSG 2000 fest und führte aus, die gewünschte Auskunftsgewährung würde eine unverhältnismäßige und verfassungswidrige Beeinträchtigung des Grundrechts auf Datenschutz mit sich bringen, unterließ jedoch auch diesbezüglich die erforderliche Interessenabwägung sowie die Heranziehung des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

 

Es mangelt also weiterhin an der im Gesetz geforderten und in der Judikatur klar herausgearbeiteten Anforderung einer Abwägung der Interessen des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit den Geheimhaltungsinteressen "der Partei" (vgl. dazu etwa auch BVwG 30.01.2017, W108 2009881).

 

Einerseits gelangt der angefochtene Bescheid zu einer Abweisung des Auskunftsbegehrens, ohne allfällige Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Partei(en) einer Abwägung mit dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers zuzuführen. Andererseits finden sich im Bescheid weder Feststellungen noch ein Begründung zur Frage, ob und weshalb sich die dargelegten Geheimhaltungsinteressen auf beide Verträge im gesamten Umfang beziehen und auch eine teilweise Offenlegung (zB einzelner Abschnitte) nicht erfolgen kann.

 

Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.

 

Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte daher auch auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen werden.

 

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

 

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zurückzuverweisen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht weist an dieser Stelle auch darauf hin, dass aus dem Gesetz selbst ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar ist, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mit Verweis auf VwGH 13.09.1991, 90/18/0193). Ein Auskunftsbegehren ist somit dahingehend zu konkretisieren.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

 

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 AVG, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird (vgl. statt vieler VwGH 08.03.1989, 86/17/0044; VwGH 19.05.1992, 91/04/0242) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) und zu § 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139; 09.09.2015, 2013/04/0021, jeweils mwN).

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